Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis V
Einführung 1
A. Terminologische Abgrenzung 2
I. Grundsätzliches zum Begriff Sterbehilfe 2
II. Abgrenzung aktiver von passiver Sterbehilfe 2
III. Abgrenzung indirekter von direkter Sterbehilfe 4
IV. Selbsttötung und Teilnahme 5
V. Zusammenfassung 6
B. Konkretisierung der betroffenen Grundrechte 7
I. Die Würde des Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG 7
1. Entstehungsgeschichtliche/Historische Erfassung 7
2. Positive Erfassungsversuche 9
a. Mitgift- und Werttheorien 10
b. Leistungstheorie 11
c. Kommunikationstheorie 12
3. Negative Erfassung, Nichtdefinition, Objektformel 12
a. Schutz der körperliche Integrität 13
b. Schutz der elementaren Lebensgrundlagen 14
c. Schutz der personalen Identität und der persönlichen Ehre 14
d. Schutz elementarer Rechtsgleichheit 14
4. Zusammenfassung 14
II. Das Recht auf Leben, Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG 15
1. Schutzbereich 15
a. Beginn und Ende menschlichen Lebens, personaler Schutzbereich 15
b. Sachlicher Schutzbereich 16
aa. Reichweite der staatlichen Schutzpflicht 17
II
bb. Recht auf Leben, Recht zu sterben 18
(1 ) Auslegung des Wortlautes und der Grammatik 18
(2 ) Historische Auslegung 19
(3 ) Systematische Auslegung 20
(4 ) Teleologische Auslegung 22
2. Zusammenfassung 23
III. Verhältnis der Menschenwürde zum Recht auf Leben 23
C. Anwendung auf die Problematik der aktiven Sterbehilfe 25
I. Die Selbsttötung 25
1. Rechtsnatur der Selbsttötung 25
2. Spezielle Zulässigkeit 26
3. Die Verhinderungspflicht Dritter 28
4. Die Beihilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung 29
5. Zusammenfassung 30
II. Unterscheidung zwischen Selbst und Fremdtötung 31
III. Die aktive Sterbehilfe 32
1. Verfassungsmäßigkeit des § 216 StGB 33
a. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 i V m. Art. 1 Abs. 1 GG 33
aa. Auslegung des Wortlauts 33
bb. Historische Auslegung 33
cc. Systematische Auslegung 34
dd. Menschenwürdekonforme Auslegung 35
(1 ) Objektbehandlung 35
(2 ) Objektive Werteordnung 36
ee. Zusammenfassung 37
b. Eingriff 37
c. Rechtfertigung 38
aa. Verhältnismäßigkeitsprüfung 38
(1 ) Legitimer Zweck 38
(2 ) Eignung zur Zweckerreichung 41
(3 ) Erforderlichkeit 41
(4 ) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne/Angemessenheit 41
III
d. Ergebnis 44
2. Die Gebotenheit/Möglichkeit einer Gesetzesänderung 44
a. Interessen und Rechte des Patienten 44
b. Schutzpflicht des Staates 45
aa. Dammbruchargument 45
(1 ) Theoretische Betrachtung 46
(2 ) Entwicklung in den Niederlanden 47
bb. Grundrechtsschutz durch Verfahren 49
c. Ergebnis 51
3. Zusammenfassung 51
Schlussbetrachtung 52
IV
Literaturverzeichnis
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IX
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X
Einführung
Es gibt nicht viele Themen, die nicht nur innerhalb der Jurisprudenz eine Vielzahl von Juristen unterschiedlichster Fachrichtungen beschäftigen, sondern auch in der Gesellschaft überaus konträr und emotional diskutiert werden. Der Streit um die generelle Zulässigkeit von Sterbehilfe ist ein solches Thema. Dabei ist die Kontroverse nicht speziell ein Phänomen unserer Zeit, auch wenn durch immer neuere medizinische Erkenntnisse und Fortschritte das Problem teils noch verschärft wird, sondern beschäftigte bereits die Menschheit in der Antike. 1 Weitere Brisanz erhält die Auseinandersetzung in Deutschland durch die Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus und deren menschenverachtenden Eugenik-Programmen unter dem Deckmantel der Euthanasie. Dass die Einführung gesetzlicher Regelungen nicht zwangsläufig ein Tabu darstellt, zeigt sich in unseren Nachbarländern Belgien und den Niederlanden. Beide Staaten haben unlängst die Anwendung aktiver Sterbehilfe durch entsprechende Gesetze legalisiert. 2 Es stellt sich demnach die Frage, ob und inwieweit eine solche Gesetzgebung mit dem unsrigen Menschenbild und unseren Werten vereinbar ist. Aufgabe dieser Arbeit wird hierbei sein, die von manchen Wissenschaftlern 3 und Teilen der Gesellschaft 4 geforderte Einführung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland im Hinblick auf die Verfassung und ihrer Grundrechtsgewährleistungen zu untersuchen. Schwerpunkte der Prüfung werden dabei die Würde des Menschen und das Recht auf Leben sein, welche beide Höchstwerte unserer Gesellschaft sind. Es sollen die Fragen beantwortet werden, ob die Situation de lege lata mit der Verfassung vereinbar ist und ob die Pflicht oder die Möglichkeit für den Gesetzgeber besteht, die aktive Sterbehilfe de lege ferenda zuzulassen.
1 Oduncu, in MedR 2005, 437 (438) m.w.N.
2 Verabschiedung durch das belgische Parlament am 16.05.2002; Verabschiedung durch das niederländische Parlament am 10.04.2001, in Kraft getreten am 01.04.2002.
3 Hoerster, in NJW 1986, 1786 (1786 ff., 1792); ders., in ZRP 1988, 1 (1 ff.); Kusch, in NJW 2006,
261 (261 ff.); Schobert, in DRiZ 2005, 266 (266 f.).
4 Demnach befürworten 64-80% der Bevölkerung eine aktive Sterbehilfe, Nachweis bei Oduncu/Eisenmenger, in MedR 2002, 327 (327); Oduncu, in MedR 2005, 437 (438 und 516); 74 % gemäß einer Forsa-Umfrage, veröffentlicht in Stern Nr. 42 vom 13.10.2005, S. 31.
1
A. Terminologische Abgrenzung
Die Thematik der Sterbehilfe erstreckt sich auf eine Vielzahl von Fachgebieten, die hierbei untereinander unterschiedliche Definitionen gebrauchen. Um anschließend näher auf die aktive Sterbehilfe eingehen zu können, muss vorab klar festgestellt werden, welche Handlungen sich hierunter subsumieren lassen und welche Problembereiche außen vorgelassen werden müssen.
I. Grundsätzliches zum Begriff Sterbehilfe
Der Begriff Sterbehilfe ist ein speziell deutscher Ausdruck, der in anderen Ländern nicht gebräuchlich ist. Er stellt ein Synonym für die aus dem griechischen kommende Bezeichnung Euthanasie dar. Die Euthanasie als der gute Tod im Sinne eines schnellen und schmerzfreien Sterbens, geht auf die Antike zurück. 5 Bekannt ist in diesem Zusammenhang die Aussage in Sophokles’ Werk Elektra: „Der Tod ist noch das Schlimmste nicht, viel mehr den Tod ersehnen und nicht sterben dürfen“. Der Begriff wurde in seiner ursprünglichen Bedeutung nicht in dem Zusammenhang gebraucht, wie heute die Sterbehilfe, sondern bezog sich vielmehr auf ein schnelles und schmerzfreies Ende. Diese Bedeutung wurde im Nationalsozialismus konterkariert, wo unter der Bezeichnung Euthanasie hunderttausende Menschen im Zuge der Eugenik-Programme getötet wurden. Die Nationalsozialisten bezogen sich dabei auf ein Journal, welches von dem Juristen Karl Lorenz Binding und dem Psychiater Alfred Erich Hoche 1920 unter dem Titel „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ veröffentlicht wurde. Danach sollte sogar die Tötung von so genannten „Blödsinnigen“ und „Schwachsinnigen“ ohne dessen Zustimmung erlaubt sein. Diese von den Nationalsozialisten auch unter dem Decknamen Gnadentod durchgeführten Verbrechen, wurden schließlich bei den Nürnberger Prozessen als Euthanasie-Verbrechen tituliert. Infolge dieser negativen geschichtlichen Vorprägung des Begriffs der Euthanasie, wird die Diskussion in Deutschland, unter der Bezeichnung Sterbehilfe geführt.
Abgrenzung aktiver von passiver Sterbehilfe 6 II.
Eine der wichtigsten Unscheidungen findet dabei zwischen der aktiven und der passiven Sterbehilfe statt. Unter passiver Sterbehilfe versteht man gemeinhin das Sterbenlassen 7 , d.h. die Nichtaufnahme, die Einschränkung oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnamen. Bei der passiven Sterbehilfe wird vom Arzt nicht in die körperliche Integrität des Patienten eingegriffen, vielmehr unterlässt der Arzt medizinisch mögliche Handlun-
5 Nachweis bei Oduncu, in MedR 2005, 437 (438).
6 Die Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe wird weit überwiegend im Arzt-Patienten-Verhältnis diskutiert, weshalb auch hier der Augenmerk auf diesen Personenkreis liegt.
7 Zur Kritik der Terminologie: Stellungnahme des Nationalen Ethikrats, Selbstbestimmung und Für-sorge am Lebensende vom 13. Juli 2006, S. 28f.; ähnlich Merkel, in JZ 1996, 1145, (1155); Otto, in NJW 2006, 2217; Schöch/Verrel, in GA 2005, 553 (559); FAZ vom 27.04.2004, S. 33.
2
gen, die in der Lage sind den Tod des Patienten zumindest temporär zu verzögern. 8 Als Unterlassen wird dabei auch der Weiterbehandlungsverzicht verstanden, bei dem aktiv lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden. 9 Das wichtigste Kriterium dabei ist, dass die Kausalkette, die schlussendlich im Tod endet, bereits gesetzt wurde. Der Abbruch der Behandlung respektive deren Nichteinleitung haben zwar ein Längerleben verhindert, sie sind aber weder Ursache des Todes noch haben sie ihn beschleunigt. Die vorgenommene Abgrenzung ist insoweit wichtig, als dass das Unterlassen unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt bzw. sogar nach herrschender Auffassung als geboten erscheint. 10 Demnach entspricht es der Autonomie des Patienten gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG, über seinen Körper in eigener Verantwortung zu verfügen. Unstreitig ist, dass der Patient die Behandlung auch dann ablehnen kann, wenn der Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Dies trägt auch der von Lehre und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Ansicht, jeder ärztliche Eingriff, egal ob indiziert oder nicht, stelle eine tatbestandliche Körperverletzung dar, Rechnung. 11 Ein jeder Heileingriff 12 bedarf somit der im Vorfeld erteilten oder mutmaßlichen Einwilligung des Patienten. Der Patient entscheidet unabhängig, egal ob vernünftig oder besonnen, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Eine Behandlungspflicht des Arztes kann weder aus seinem Heilauftrag noch aus standesrechtlichen Regeln begründet werden. 13 In der passiven Sterbehilfe liegt folglich nur ein Sterbenlassen. Die Terminologie ist dahingehend unklar, dass gerade jegliche Hilfe 14 , die Einfluss auf den Ablauf nehmen kann, unterlassen wird. Die passive Sterbehilfe zeichnet sich schlussendlich dadurch aus, dass der Arzt keinen Einfluss auf den normal verlaufenden Sterbeprozess nimmt.
Im Unterschied dazu handelt es sich bei der aktiven Sterbehilfe um eine strafbare Tötung auf Verlangen im engeren Sinne. Die zum Tode führende Handlung wird hier auf den ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch des Betroffenen hin vorgenommen. Der Arzt setzt, durch die Applikation von nicht durch die Krankheit bedingten Medikamenten, bewusst die Ursache des Todes. Der Erfolg der Handlung wird ausschließlich in der Tötung gesehen, unabhängig davon, ob der Patient infolge seines Grundleidens wenig
8 Zu denken ist da vorrangig an den Verzicht auf einen Respirator oder Magensonden.
9 Eser, in S/S, StGB, Vorbem §§ 211 ff. Rn. 27.
10 Eser, in S/S, StGB, Vorbem §§ 211 ff. Rn. 28 ff.
11 Eser, in S/S, StGB, § 223 Rn. 29.
12 Dazu gehört nicht die sog. Basispflege: Menschenwürdige Unterbringung, Pflege, Zuwendung, Körperpflege und Linderung von Schmerzen, Hunger und Durst auf natürlichem Wege, siehe dazu Deutsches Ärzteblatt, Heft 19 vom 7. Mai 2004, Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung.
13 BGHSt 40, 257 (260); BGHZ 154, 205 (215); Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., 2004, Vorb. § 211 Rn.
8; Eser, in S/S, StGB, § 223 Rn. 29; Tröndle/Fischer, StGB, § 223 Rn. 11; Höfling, in JZ 2006, 146; Otto, in NJW 2006, 2217 (2218); Schöch/Verrel, in GA 2005, 553 (562 f.).
14 Eine Hilfe im Sterben, welche z.B. eine palliative Behandlung umfasst, widerspricht dem nicht, da der Arzt weiterhin Garant für die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist.
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Stephan Höntsch, 2006, Aktive Sterbehilfe als Verfassungsproblem, München, GRIN Verlag GmbH
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