Inhalt:
1. Kirche und Staat in der Zwischenkriegszeit 3
2. Staatsrechtliche und realpolitische Lage der Religionsgemeinschaften
im kommunistischen Herrschaftssystem 4
3. Die Bedeutung der Religionen in und nach den demokratischen
Revolutionen in Ost- und Südosteuropa 6
3.1 Kirchlichkeit und Umbruch in Rumänien 7
3.2 Staatssicherheit und Russisch-Orthodoxe Kirche 8
3.3 Die Wirren in Bulgarisch-Orthodoxen Kirche 9
3.4 Die katholische Kirche in Albanien 10
3.5 Die katholische Kirche in Ungarn 10
4. Neustaatenbildungen und Religionsgemeinschaften 11
4.1 Schwierige Jurisdiktionsverhältnisse in der Ukraine 11
4.2 Orthodoxe in Moldawien 12
Literatur 14
2
1. Kirche und Staat in der Zwischenkriegszeit
Man kann davon ausgehen, daß das Verhältnis Kirche und Staat in den einzelnen Ländern Ost- und Südosteuropas verschieden ausgeprägt war. In den Ländern, die einerseits sich ihre Selbständigkeit von osmanischen Reich erkämpft hatten, andererseits autokephale Kirchen in „Opposition“ zum Patriarchat von Konstantinopel durchgesetzt hatten, also in Bulgarien und Rumänien, bestanden die Vorkriegsgesetze in abgeschwächter Form weiter. Es handelte sich um ein Staatskirchentum, das vorsah, daß der Monarch der orthodoxen Staatskirche angehören mußte. Wenn dies nicht zutraf, hatte er die Konfession zu wechseln oder auf den Thron zu verzichten 1 .
Ein bedeutender Unterschied zum Rechtssystem vor dem Ersten Weltkrieg bestand nun aber darin, daß sich kleinere Glaubensgemeinschaften frei entfalten durften 2 . Insbesondere gilt dies für die katholischen Kirchen. Es gelang dem Vatikan sogar Konkordate trotz des Widerstandes der orthodoxen Kirchen abzuschließen. In Rumänien war es besonders schwierig einen Vertag katholische Kirche-Staat abzuschließen, da von diesem drei verschiedene Glaubensgemeinschaften betroffen waren, nämlich die Angehörigen des lateinischen, des unierten armenisch-gregorianischen und des unierten griechischbyzantinisch Ritus.
Im neuentstandenen Königreich Jugoslawien bestanden die Konkordate der Vorgängerstaaten für die einzelnen Landesteile weiter. Ein Konkordat für Gesamtjugoslawien konnte die auch nach der Staatsgründung dominante serbische-orthodoxe Kirche 1935 erfolgreich verhindern.
In den überwiegend katholisch geprägten Staaten Polen, Litauen, Ungarn und der Tschechoslowakei war die Vorrangstellung der katholischen Kirche durch die Verfassung und Gesetze gewährleistet und durch Konkordate abgesichert.
1 Otto Luchterhand; Religionsrechtliche Rahmenbedingungen für eine Neuordnung des Verhältnisses
Staat und Kirche in Mittel- und Osteuropa. In: Die Neuordnung des Verhältnisses Staat und Kirche in
Mittel- und Osteuropa (=Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 29, Münster 1995) S. 12.
2 Luchterhand; Religionsrechtliche Rahmenbedingungen S.14.
3
2. Staatsrechtliche und realpolitische Lage der Religionsgemeinschaften im kommunistischen Herrschaftssystem
Ungeachtet der gemeinsamen atheistisch-areligiösen Ausgangslage in der marxistischleninistischen Ideologie war das Verhältnis Staat und Kirche weder auf formal-rechtlicher noch auf praktisch-politischer Ebene in den kommunistischen Staaten einheitlich. Das Spektrum reichte vom Verbot der Religionsgemeinschaften und der Religion in Albanien bis zur ecclesia triumphans in Polen. Dazwischen lag das System der feindlich-staatlichen Religionshoheit, das sich zu einer feindlichen Trennung abschwächen oder zu einem negativen Staatskirchentum verstärken konnte 3 .
Das religionspolitische Ordnungsmodell des kommunistischen Weltanschauungsstaates stand auf vier Säulen:
1. Die mit dem Anspruch von „Wissenschaft“ auftretende, zur alleinigen Erkenntnis der Wahrheit befähigte marxistisch-leninistische Ideologie denunziert alle anderen Weltanschauungen als „falsches Bewußtsein“ und verwirft sie.
2. Dieser Ansatz setzt ein antireligiöses bzw. atheistisches Verständnis der Gewissensfreiheit voraus. Sie wird nicht als Möglichkeit verstanden, sich für das, als religiös und moralisch verpflichtend Erkannte, autonom zu entscheiden, sondern im Gegenteil dazu als „Befreiung des Gewissens vom religiösen Spuk“.
3. Schon bei Marx führt dies zum Wunsch der Verbannung des Religiösen aus dem öffentlichen Leben in den privaten Bereich. Bei kommunistischen Machtübernahmen war die Trennung von Staat und Kirche Kampfprinzip. Sie entfaltet sich in drei Dimensionen.
Institutionell bedeutet dies, daß die staatlichen Organe und Institutionen in ihrer Tätigkeit keinerlei religiöse Inhalte, Formen oder Zeichen zulassen. Außerdem haben Funktionsträger von Religionsgemeinschaften in den Institutionen des Staates keinen Platz.
Personell bedeutet dies, daß religiöse Bürger von Leitungspositionen, sowie ganzen Berufskreisen ausgeschlossen sind, mit der Begründung, daß Anhängern eines weltanschaulichen Obskurantismus die ideologische Reife bzw. Eignung vor allem für die Besetzung jener Dienststellen und Berufe fehle, die für den „Aufbau des Sozialismus und Kommunismus“ 4 ausschlaggebend seien.
3 Luchterhand; Religionsrechtliche Rahmenbedingungen S.16.
4 Luchterhand; Religionsrechtliche Rahmenbedingungen S.17.
4
Im funktionalen Sinne bedeutet das Trennungsprinzip die Säkularisierung aller auf das Wohl auf des Menschen bezogenen Tätigkeitsbereiche von Staat und Gesellschaft -Soziales, Erziehungswesen, Bildung, Kultur, Medien, Wirtschaft, politische Organisationenbildung, usw. - und deren Reklamierung für den Staat. Damit ist die Religion aus dem Gemeinwesen völlig verdrängt und kann nur mehr im häuslichen und kirchlichen Bereich, soweit dieser noch erhalten blieb, wirken.
4. Die Verdrängung der Religion ist erzwungen und künstlich. Darum mußten, um sie aufrechtzuerhalten, ständig staatliche Mittel der restriktiv-repressiven Kontrolle eingesetzt werden. Diese Kontrolle wurde in der Gestalt einer staatlichen Sonderaufsicht verwirklicht, die folgende Kennzeichen aufweist:
• Vor allem auf dem Gebiet der Organisation, des Personalwesens (Stellenbesetzung), der Finanzen, der Wirtschaftstätigkeit, der Bildungseinrichtungen, des Unterrichts, der Publikationen behielt sich der Staat Mitentscheidungsrechte vor. Diese Befugnisse übten die staatlichen Institutionen nach freiem Ermessen aus und wurden nicht durch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle eingeengt.
• Um das staatliche Vorgehen bezüglich Religionsgemeinschaften sicherzustellen, wurde hierfür ein spezielles Regierungsorgan mit regionalen Untergliederungen eingerichtet.
• Die staatlichen Religionsaufsichtsbehörden besaßen eine besonderen politischoperativen Auftrag, den sie auch außerhalb und entgegen gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen hatten, nämlich die politische Neutralisierung sowie die innere Schwächung und langfristige Zerstörung der Religionsgemeinschaften. Hierzu dienten im Speziellen:
- die Behinderung und Unterbindung religiöser Aktivitäten,
- die Verhinderung der Ernennung von religiösen Amtsträgern, die standhaft die Interessen ihrer Kirchen und der Gläubigen vertraten,
- die politische Beeinflussung und Ausrichtung des öffentlichen Auftretens der Kirchen im In- und Ausland,
- die politische Neutralisierung der Religionsgemeinschaften und insbesondere die Bekämpfung und Isolierung oppositioneller kirchlicher Gruppen. 5 Eine Zusammenarbeit der Behörde zur Religionsaufsicht mit den Kirchenabteilungen der Inlandsgeheimdienste ist nachweisbar. Nicht selten wurden beide gemeinsam von einer übergeordneten ZK-Abteilung der Staatspartei gesteuert.
5
Arbeit zitieren:
Mag. phil. Thomas Haviar, 1997, Kirchen in den Staaten Zentral- und Osteuropas seit 1989, München, GRIN Verlag GmbH
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