Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Begriffsabgrenzung 5
3 Alternative Modelle zur Grundsicherung 9
3.1 „Kombilohn“ 9
3.2 „Negative Einkommensteuer“ 10
3.3 „Sozialdividende“ 12
4 Chancen und Ziele 14
5 Kritik und Risiken 17
6 Kontext zur Sozialen Arbeit 19
6.1 Grundeinkommen contra soziale Beeinträchtigungen 19
6.2 Konsequenzen 21
7 Schlussbemerkung 25
8 Literaturverzeichnis 27
Anhang 29
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1 Einleitung
„Die Bedingungen, wie sie jetzt sind, sprechen einem Großteil von Menschen quasi das Existenzrecht ab, dazu kommt die Stigmatisierung und die damit verbundene Scham, »ganz unten« zu sein, im Bewusstsein, dass andere für einen arbeiten und man selbst von vielen von diesen als »Parasit« angesehen wird. Dies würde mit dem Grundeinkommen zu einem Großteil aufhören, und ich finde dies einen ganz entscheidenden Faktor.“ Zitat eines ALG II-Empfängers
Auf Grund der Themen aus unseren Diplomarbeiten ist unser Interesse am Thema Grundeinkommen und Grundsicherung gewachsen. Den sowohl Integrationsbetriebe, in der sich behinderte und nichtbehinderte Menschen mit einer etwas anderen Arbeitsform in der Marktwirtschaft behaupten müssen, als auch im Beschäftigungsprojekt von Langzeitarbeitslosen, in dem diese Bürgerarbeiten verrichten, grenzen die Tätigkeiten an Bereiche, die nicht mehr ausschließlich mit entlohnter Erwerbsarbeit in Verbindung gebracht werden können. Während die einen mit dem Arbeitslosengeld II bereits eine Grundsicherung bekommen, werden die anderen normal entlohnt. In so einem Gestaltungsprozess in dem die Inklusion eine wichtige Rolle spielt, kommt es auf existenzsichernde Leistungen an. Das Grundeinkommen wird in verschiedenen Modellen von verschiedenen Vertretern diskutiert. Der Unternehmer Götz Werner, Professor Dr. Thomas Straubhaar, der Philosoph Phillippe Van Parijs, Werner Rätz von ATTAC, Katja Kipping vom Netzwerk Grundeinkommen, die Autoren Ulrich Beck, Claus Offe und als prominentester Vertreter forderte kürzlich sogar der Bundespräsident Horst Köhler über ein Grundeinkommen nachzudenken. Mehr und mehr ist das derzeitige System der Sozialversicherungen überlastet. Die Gesellschaft kann längst nicht mehr alle Mitglieder gegen Arbeitslosigkeit und Armut absichern. Jeremy Rifkin und weitere erwarten das Ende der Arbeitsgesellschaft, so wie wir sie kennen. Die Arbeitsbedingungen werden sich verändern und längst nicht mehr alle Bürger können in der existenzsichernden Lohnarbeit untergebracht werden.
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Es entsteht ein Heer der Überflüssigen. Mit dem Grundeinkommen wird über eine grundlegende Reform nachgedacht. Für uns stellt sich mit der Idee eines Grundeinkommens die Frage, kann eine individuelle existenzsichernde Transferleistung in Form eines bedingungslosen Grundeinkommens alle sozialen Probleme in den Griff bekommen?
Im vorliegenden Text wird zunächst eine Begriffsabgrenzung zwischen der Grundsicherung und dem Grundeinkommen dargestellt. Im nächsten Schritt erachteten wir es für wichtig, die bedeutendsten Modelle des Grundeinkommens darzustellen. Auf Grund der aktuellen Diskussion wird an dieser Stelle auch das Kombilohnmodell näher erläutert. In den weiteren Punkten werden die Modelle auf ihre Möglichkeiten, Ziele und Risiken in allgemeiner Form untersucht. Das hauptsächliche Ziel der Armutsbekämpfung wird im Zusammenhang des bedingungslosen Grundeinkommens und der Sozialen Arbeit hervorgehoben. Es stellt sich dabei heraus, dass mehrere Kriterien erstellt werden können, die nicht nur mit einer monetären Transferzahlung bekämpft werden können. Im Weiteren wird versucht über die Arbeitmarktreform, insbesondere Hartz IV ein möglicher Einstieg in ein Grundeinkommen zu skizzieren, dabei wird auch der Vorschlag einer Bürgerversicherung von Michael Opielka kurz dargestellt. Die Arbeit wird ein Fazit der beiden Autoren abschließen.
In der vorliegenden Arbeit wird aus Gründen des einfacheren Leseflusses auf die Unterscheidung zwischen männlicher und weiblicher Schreibweise verzichtet. Bei der Verwendung eines häufig wiederkehrenden Begriffs wird auf dessen Abkürzung zurückgegriffen.
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2 Begriffsabgrenzung
Aus der derzeitigen Literatur lässt sich nur über eine Bestimmung der Grundsicherungsmodelle, im weiteren Sinne, der Begriff Grundeinkommen eingrenzen. Derzeit existieren in Deutschland zwar zwei bedingungsabhängige Grundsicherungen (Grundsicherung im Alter bzw. für Erwerbsgeminderte, Grundsicherung für Arbeitssuchende), jedoch keine allgemeine Grundsicherung, d. h. eine Grundsicherung, die nicht nur auf einen bestimmten Personenkreis bezogen ist. Einige Begriffe werden in der gegenwärtigen Diskussion verwendet Mindestsicherung, Grundsicherung und verschiedene Formen von Grundeinkommen (wie im nächsten Punkt dargestellt). Für diese Begriffe kann man einige Gemeinsamkeiten feststellen. Demnach handelt es sich immer um Leistungen, die
• vorleistungsunabhängig bzw. beitragsunabhängig,
• steuerfinanziert,
• Armut verhindernd,
• monetär,
• zumindest teilweise pauschaliert und
• von einem Amt direkt ans Subjekt gezahlt sind. 1
In Deutschland besteht eine gewaltige Sozialbürokratie, es werden von etwa 38 unterschiedlichen Behörden 155 steuer- und beitragsfinanzierte Sozialleistungen verwaltet. 2 Wie bereits erwähnt sind gegenwärtig gesetzlich zwei Regelungen von Grundsicherungen für einen bestimmten Personenkreis in Kraft:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Diese eigenständige antragsgebundene Sozialleistung gilt seit dem 1. Januar 2003. Mit der Grundsicherung soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters (ab 65 Jahren) oder auf Grund von dauerhafter Erwerbsminderung (ab 18 Jahren), diesen aus eigenem Vermögen oder Einkommen nicht bestreiten können, gesichert werden.
1 Vgl. Blaschke, 2005b, S. 10.
2 Vgl. Mitschke 2000, S. 34f.
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Grundsätzlich wird nicht auf das Einkommen der Eltern und Kinder zurückgegriffen (Grenze: zusammen 100000,- Euro Jahreseinkommen), was den Zugang zu dieser Leistung erleichtert. Der Gesetzgeber möchte mir dieser Sozialleistung die so genannte „verschmähte Altersarmut“ einschränken. D.h. auch Personen die bisher aus verschiedenen Gründen keine Sozialhilfe in Anspruch genommen haben, sollen eine angemessene Leistung erhalten. Die Höhe der Leistung entspricht in etwa dem ALG II (Leistungen siehe Anhang 1). Zuständig sind die örtlichen Sozialämter. 3
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist somit keine Grundrente, sondern orientiert sich nach dem Bedarf, d.h. es muss Vermögen und Einkommen eingesetzt werden.
Grundsicherung für Arbeitssuchende - Das Arbeitslosengeld II
Seit dem 1.Januar 2005 ist mit Hartz IV die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende in Kraft. Eines der Kernelemente dieser Reform war die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und der Sozialhilfe. Die Arbeitssuchenden werden nun nach den gleichen Regeln unterstützt und das Arbeitslosengeld (ALG II) richtet sich nach der Bedürftigkeit der Einzelnen. Einen Anspruch besitzen erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen (erhalten Sozialgeld), sofern sie bedürftig sind. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ähnlich wie bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird zuerst auf Vermögen und Einkommen zurückgegriffen. Jedoch besteht keine Unterhaltspflicht zwischen Eltern und erwachsenen Kindern.
Im Rahmen von vier Elementen des Hartz IV-Gesetztes sollen Arbeitssuchende gefördert und gefordert werden. So sollen Arbeitssuchende vorrangig ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen. Dafür ist jede Art von Arbeit zumutbar. Arbeitsgelegenheiten, die so genannten Ein-Euro-Jobs, sollen Arbeitssuchende wieder an Arbeit heranführen. Dafür steht dem Leistungsbezieher eine geringe Aufwandsentschädigung zu. Arbeitsverweigerung und fehlende Mitwirkung von Leistungsempfängern kann zu erheblichen Kürzungen bis hin zum Aussetzen der Regelleistung führen. 4
3 Vgl. www.deutsche-rentenversicherung-bund.de vom 10.05.2006.
4 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005, S. 35ff.
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Kritisch wird diese Form von Grundsicherung in weiten Teilen der Gesellschaft gesehen. Auch die Gesetzgeber haben seit der Einführung von Hartz IV einige Änderungen beschließen müssen. So steht die Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Attac und bei Blaschke aufgrund des hohen Armuts- und Diskriminierungscharakters in der Kritik. Gerade durch eine hohe Transferentzugsrate 5 entsteht für viele Menschen eine Armutsfalle, die kaum Möglichkeiten bekommen sich von den Transferleistungen zu lösen. 6 Blaschke schreibt dazu: „In der Wissenschaft wird die Blockade der Übernahme einer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit aufgrund der hohen Anrechnungsrate von Erwerbseinkommen und damit der Verbleib in der Sozialhilfe oft behauptet (Armutsfalle) - aber ebenso empirisch widerlegt.“ 7 Zusätzlich wird der Zwang zur Aufnahme fast jeglicher Arbeit, durch strenge Zumutbarkeitsregeln, sowie den angesprochenen drohenden Leistungskürzungen und besonders der Verlust vieler Partner (vor allem Frauen) auf eine eigenständige Grundsicherung durch die hohe Anrechnung derer Einkommen, kritisiert. 8
Zusätzlich zu den oben genannten Gemeinsamkeiten lassen sich für ein Grundeinkommen Merkmale feststellen, die das Grundeinkommen doch erheblich von der Grundsicherung oder Mindestsicherung unterscheiden.
• Beim Grundeinkommen wird keine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen, es besteht also ein Einkommens- und Lebenslagenunabhängiger Anspruch.
• Anders als beispielsweise beim ALG II besteht keine Arbeitsverpflichtung (Arbeitszwang). Somit ist ein Grundeinkommen eine starke Entkoppelung der Arbeit von Lohn bzw. Erwerbseinkommen)
• Auf die Leistung besteht ein individueller Anspruch. Somit wird vermieden, dass einzelne Ansprüche, zum Beispiel durch die Regelung der Bedarfsgemeinschaften, verloren gehen.
• Das Grundeinkommen steht uneingeschränkt allen Bürgern zu. 9
5 Anteil des Abzugs von Transfereinkommen bei Zusatzverdienst. Zum Beispiel werden nach dem Einkommensfreibetrag von 100,-Euro bei jedem hinzuverdienten Euro 85 Cent von der Leistung gekürzt.
6 Vgl. Tintelnot/Emmler 2004, S.4; Blaschke 2005b, S. 40.
7 Blaschke 2005b, S. 38.
8 Vgl. Tintelnot/Emmler 2004, S. 5.
9 Vgl. Blaschke 2005b, S. 11.
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Karl-Heinz Vetter, 2006, Bedingungsloses Grundeinkommen - Das Ende aller sozialen Probleme?, München, GRIN Verlag GmbH
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