I
Gliederung
Gliederung I
Abkürzungsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Mehr- und Minderabführungen aus vertraglicher Zeit als
Folgewirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicher Zeit
i S d § 14 Abs 3 KStG n F 2
2.1. Begriff 2
2.2. Entstehungsgründe 2
2.3. Gewinnabführung als Ausschüttung 4
2.4. Rechtsprechung 6
2.4.1. Urteil des BFH 6
2.4.2. Auswirkung bei Anwendung der Rechtsprechung auf
Organgesellschaft und Organträger 6
2.5. Neuregelung durch den Gesetzgeber 8
2.5.1. Inhalt der Neuregelung 8
2.5.2. Auswirkung der Neuregelung auf die Organgesellschaft 9
2.5.3. Auswirkung der Neuregelung auf den Organträger 10
2.5.4. Zeitlicher Anwendungsbereich 11
3. Thesenförmige Zusammenfassung 13
Literaturverzeichnis IV
II
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
Aufl. Auflage
BB Betriebsberater (Zeitschrift)
Bearb. Bearbeiter
BFH Bundesfinanzhof
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl. Bundessteuerblatt
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EK Eigenkapital
Erg. Ergänzung
EStG Einkommensteuergesetz
etc. et cetera
EU Europäische Union
EURLUmsG EU – Richtlinien – Umsetzungsgesetz
ff. fortfolgende
FG Finanzgericht
gem. gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftendem
Gesellschafter
GmbHR GmbH – Rundschau (Zeitschrift)
GuV Gewinn – und Verlustrechnung
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
III
HGB Handelsgesetzbuch
i.S.d. im Sinne des (der)
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
inkl. inklusive
KapESt Kapitalertragssteuer
KSt Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStR Körperschaftsteuerrichtlinien
Lfg. Lieferung
n.F. neue Fassung
Nr. Nummer
NWB Neue Wirtschaftsbriefe
Prof. Professor
Rz. Randziffer
S. Seite
s. siehe
sog. sogenannte
Tz. Textziffer
UStG Umsatzsteuergesetz
v. von
vgl. vergleiche
VZ Veranlagungszeitraum
z.B. zum Beispiel
1
1. Einleitung
Am 18.12.2002 hat der BFH in drei Urteilen 1 die Auffassung der Finanzverwaltung 2 abgelehnt, wonach vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Der Gesetzgeber sah sich gezwungen, die bisherige Verwaltungsauffassung zu kodifizieren, da die Anwendung der BFH – Rechtsprechung zu erheblichen Steuerausfällen geführt hätte. Dies geschah im Zuge des am 9.12.2004 verkündeten Richtlinien – Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) mit der Einführung des § 14 Abs. 3 KStG n.F. 3 in das Körperschaftsteuergesetz (KStG). In diesem wird konform der bisherigen Verwaltungsauffassung und konträr der BFH – Rechtsprechung geregelt, dass Mehrabführungen in vertraglicher Zeit als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vorvertraglicher Zeit keine Gewinnabführungen gem. § 14 ff. KStG, sondern Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an ihren Organträger sind. Demgegenüber sind
Minderabführungen als Einlagen zu behandeln. 4 Insofern fertigt der Gesetzgeber vororganschafltich verursachte Mehrabführungen mit einer Ausschüttungsfiktion ab 5 .
In der vorliegenden Arbeit wird speziell auf das BFH – Urteil im Zusammenhang mit seinen steuerlichen Auswirkungen und der Neuregelung des § 14 Abs. 3 KStG n.F. eingegangen, wobei zuvor die Entstehungsgründe der vororganschafltich verursachten Mehr- und Minderabführungen erläutert sowie die Ansicht der Finanzverwaltung und des BFH dargestellt werden.
Aufgrund der defizitären praktischen Relevanz der vororganschaftlich verursachten Minderabführungen,
wissenschaftlichen Arbeit das Hauptaugenmerk auf die vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen gelegt.
1 BFH, 18.12.2002 – I R 51/01, BB 2003, S. 619; BFH, 18.12.2002 – I R 50/01; BFH,
18.12.2002 – I R 68/01.
2 Vgl. Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995
3 Art. 3 Nr. 4 EURLUmsG, BGBl. I 2004, S. 3316.
4 Vgl. Krinninger/Helm: Vororganschaftliche Mehr- und Minderabführungen, BB 2005, S.
1191.
5 Vgl. Rödder: Vororganschaftliche Mehrabführungen, DStR 2005, S. 217.
2
2. Mehr- und Minderabführungen aus vertraglicher Zeit als
Folgewirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicher Zeit i.S.d. §
14 Abs. 3 KStG n.F.
2.1. Begriff
Weicht der Ausgangswert für die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Organeinkommens
abzuführenden Gewinn ab, liegen somit Mehr- oder Minderabführungen vor. 6 Wenn die handelsrechtliche Gewinnabführung größer als das steuerlich zuzurechnende Einkommen ist, liegt eine Mehrabführung vor 7 , wohingegen Minderabführungen folglich im umgekehrten Fall generiert werden. 8
Jene Abweichungen können dabei sowohl einen permanenten als auch einen temporären Charakter aufweisen. Ist die Abweichung durch einen in der Zukunft nicht gegenläufigen Ergebniseffekt gekennzeichnet, liegt ersteres vor. Temporäre Abweichungen jedoch, sind dadurch gekennzeichnet dass sie zu gegenläufigen Ergebniseffekten führen und sich über die Totalperiode wieder ausgleichen. 9
2.2. Entstehungsgründe
Fallen die Gewinnabführung und der Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft in vertraglicher Zeit auseinander, weil z.B. eine divergierende Bewertung der Positionen in Handels- und Steuerbilanz in vorvertraglicher Zeit erfolgt ist und damit Erträge und Aufwendungen lt. Handelsbilanz für steuerliche Zwecke einhergehen, die für steuerliche Zwecke aus der vertraglichen in die vorvertragliche Zeit oder umgekehrt verlagert wurden, sind die Mehr- oder Minderabführungen vorvertraglich
6 Vgl. Rödder: Vororganschaftliche Mehrabführungen, DStR 2005, S. 219.
7 Vgl. Herzig in: Herzig, Organschaft 2003, S. 16.
8 Vgl. Dötsch/Franzen/Stadtler: Körperschaftsteuer, 2004, S. 310.
9 Vgl. Herzig in: Herzig, Organschaft 2003, S. 16.
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Soheil Ghanipour, 2006, Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen, München, GRIN Verlag GmbH
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