Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die historische Entwicklung - Vergleich der Kompetenzen
von Reichspräsident und Bundespräsident
3. Vorschlag und Ernennung des Bundeskanzlers
3.1 Die Funktion des Bundespräsidenten
3.2 Handhabung in der politischen Praxis
4. Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
4.1 Die Position des Bundespräsidenten
4.2 Handhabung in der politischen Praxis
5. Repräsentation und Integration
5.1 Die Position des Bundespräsidenten
5.2 Handhabungen in der politischen Praxis
6. Nothelferfunktion in Krisensituationen
6.1 Die Pflicht des Bundespräsidenten
6.2 Handhabung in der politischen Praxis
7. Fazit
8. Literaturverzeichnis
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1. Einleitung
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und besitzt unter den Verfassungsorganen die schwächste Stellung. Deshalb ist oft von Kompetenzarmut die Rede. Er repräsentiert den Staat, gilt als „Integrationsfigur“ und ist für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und der Bundesminister zuständig. Doch ist damit das Amt des Bundespräsidenten bereits umfassend genug beschrieben oder reichen seine Aufgaben weiter? Ist er nur Repräsentant des Staates oder besitzt er auch politische Macht?
Welche Möglichkeiten besitzt der Bundespräsident, eigene Ziele gegen den Willen anderer Verfassungsorgane durchzusetzen und wie sieht die politische Praxis wirklich aus?
Mit diesen Fragen soll sich die folgende Arbeit beschäftigen um das Amt des Bundespräsidenten, aber auch einzelne Präsidenten besser charakterisieren zu können.
Um zu erörtern welche Durchsetzungskraft der Bundespräsident in Bezug auf seine eigenen Ziele hat, werden einige seiner wichtigsten Funktionen zur näheren Betrachtung ausgewählt. Wichtig erscheint hier besonders die Rolle des Bundespräsidenten bei der Regierungsbildung. Hier soll seine Rolle bei der Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers berücksichtigt werden. Außerdem wird seine Rolle bei der völkerrechtlichen Vertretung der Bundesrepublik betrachtet. Um die Repräsentations- und Integrationsfunktion des Bundespräsidenten zu verdeutlichen, werden hier besonders seine Reden im Mittelpunkt stehen. Letztlich soll noch auf die Nothelferfunktion des Bundespräsidenten in Krisensituationen aufmerksam gemacht werden.
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2. Die historische Entwicklung - Vergleich der Kompetenzen
von Reichspräsident und Bundespräsident
Die Weimarer Reichsverfassung hatte sich für einen Dualismus von parlamentarischem und präsidialem Prinzip als Grundmuster ihrer Regierungsweise entschieden. Gemäß der Weimarer Verfassung (Art. 43 WRV) wurde der Reichspräsident direkt vom Volk für sieben Jahre gewählt. Mehrfache Wiederwahl war möglich. Kandidieren konnte jeder deutsche Staatsbürger, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hatte. Der Reichspräsident konnte direkt Wirkung auf die Politik nehmen, da er befugt war (Art. 25/53 WRV) den Reichstag aufzulösen und den Reichskanzler zu ernennen und zu entlassen. Außerdem hatte der Reichspräsident die Oberbefehlsmacht über die Streitkräfte (Art. 47 WRV). Wegen dieser überaus großen Macht, kam ihm sozusagen die Stellung des „Ersatzkaisers“ zu.
Doch der Parlamentarsche Rat wand sich konsequent vom semipräsidentiellen Regierungssystem der Weimarer Republik ab und entschied sich für eine parlamentarische Demokratie, in der die schwächere Stellung des Bundespräsidenten klar sichtbar wird. Kennzeichnend für das parlamentarische Regierungssystem ist, dass die politische Führung Parlament und Regierung gemeinsam zufällt (vgl. Billig 1976: 144). Der Bundespräsident hat so nicht mehr die uneingeschränkte Macht wie noch in der Weimarer Republik. Nach dem Grundgesetz hat nicht mehr er den Oberbefehl über die Streitkräfte, sondern im Frieden der Verteidigungsminister (Art. 65a GG) und im Krieg der Bundeskanzler (Art. 115 GG). Auch kann der Bundespräsident nur in den in Art. 63 GG und Art. 68 GG genannten Ausnahmefällen das Parlament auflösen und das Recht Notverordnungen zu erlassen (Art. 48 WRV) entfällt in seinem Amt ganz. Der Bundespräsident hat die Möglichkeit dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten zur Wahl vorzuschlagen, darf aber nicht allein über die Ernennung und/oder Entlassung entscheiden. Die Amtszeit des Bundespräsidenten wurde im Vergleich zur Weimarer Verfassung von sieben auf fünf Jahre verkürzt und man ist erst im Alter von über vierzig Jahren wählbar für das Amt. Nur einmal besteht die Möglichkeit auf eine Wiederwahl.
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Es zeigt sich also, dass der Bundespräsident eine weitaus schwächere Stellung und viel weniger persönlichen Einfluss besitzt als der Reichspräsident. Aber diese schwächere Stellung bedeutet jedoch „keine `Entmachtung der Exekutive`, sondern nur eine Verlagerung des Schwergewichtes der Exekutivmacht auf die Bundesregierung und besonders den Bundeskanzler, die weit mehr in der Konsequenz der parlamentarischen Demokratie liegt als die Weimarer Lösung“ (Hesse 1999:274f.). Schließlich kam es einem so vor als wäre nur noch recht unklar herausgearbeitet worden, was eigentlich positiv an der Aufgabe des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt sei (vgl. Patzelt 1997: 295).
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Arbeit zitieren:
Anne Nickel, 2006, Die Stellung des Bundespräsidenten in der BRD, München, GRIN Verlag GmbH
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Welche Macht besitzt der Bundespräsident?
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