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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abbildungsverzeichnis 4
Tabellenverzeichnis __________________________________________5
Abkürzungsverzeichnis 6
Begriffsverzeichnis 7
1 Vorbetrachtungen 11
1.1 Formaler Hinweis 11
1.2 Zur Einrichtung Seniorenzentrum Schloßblick 11
1.3 Gesetzliche Grundlagen im Rahmen der Qualitätssicherung 12
1.4 Problemstellung Fragestellungen 17
1.5 Der Umgang mit Pflegevisiten in der Einrichtung 19
1.6 Das Pflegevisitenprotokoll 22
2 Theoretische Grundlagen 24
2.1 Definition Pflegevisite 24
2.2 Der Pflegeprozess 27
2.2.1 Vorbetrachtung 27
2.2.2 Allgemeines 27
2.2.3 Informationssammlung 30
2.2.4 Probleme Ressourcen feststellen 30
2.2.5 Pflegeziele festlegen 31
2.2.6 Maßnahmenplanung 32
2.2.7 Durchführung 33
2.2.8 Beurteilung Bewertung 33
2.3 Voraussetzungen für den Einsatz von Pflegevisiten 34
2.4 Formen und Teilnehmer der Pflegevisite 36
2.5 Ziele der Pflegevisite 39
2.6 Aufbau und Durchführung der Pflegevisite 41
2.6.1 Vorbereitung 41
2.6.2 Durchführung 42
2.6.3 Auswertung 42
2.7 Die leitende Pflegefachkraft im Rahmen der Pflegevisite 43
2.8 Zeitpunkt und Intervall der Pflegevisite 45
3 Analyseergebnisse und Interpretation 47
3.1 Allgemeines bezüglich der Analyse 47
3.2 Auswertung der Pflegevisite mit der Bezugspflegekraft 47
3.3 Überprüfung der Pflegedokumentation 50
3.3.1 Umgang mit den Stammdaten (Stammblatt) 50
3.3.2 Umgang mit Freiheitsentziehenden Maßnahmen 54
3.3.3 Umgang mit der Pflegeanamnese 57
3.3.4 Umgang mit der Pflegeplanung 60
3.3.5 Umgang mit der Wunddokumentation 64
3.3.6 Umgang mit der Bradenskala 67
3.3.7 Umgang mit den Durchführungsnachweisen 70
3.3.8 Umgang mit ärztlichen Anordnungen 73
3.3.9 Umgang mit den Bewegungsplänen 78
3.3.10 Umgang mit Trink- und Bilanzierungsplänen 82
3.3.11 Umgang mit der Gewichtsmessung 84
3.3.12 Umgang mit Pflegestandards und -leitlinien 86
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3.3.13 Erhebung der Klientenzufriedenheit 88
3.3.14 Umgang mit Prophylaxen 91
3.3.15 Nachvollziehbarkeit der Krankenbeobachtung 94
3.3.16 Übereinstimmung von Pflegestufe und Pflegebedarf 98
3.4 Beziehung zwischen der Ergebnisqualität und den Visiteuren 101
3.5 Beziehung zwischen der Ergebnisqualität und den Pflegestufen _103
3.6 Zusammenfassung 104
4 Schlussbetrachtung 106
Literaturverzeichnis 109
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Abbildungsverzeichnis
Abbildungsnummer Bezeichnung Seite
Abbildung 1 Grundsätze 112 SGB XI 13
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung
Abbildung 2 und Weiterentwicklung der Pflegequalität 14
80 SGB XI
Versorgungsverträge mit Pflegeeinrich-
Abbildung 3 14
tungen 6 PQsG
Qualität Humanität und Wirtschaftlichkeit
Abbildung 4 15
70 SGB V
Verpflichtung zur Qualitätssicherung §
Abbildung 5 15
135a, SGB V
Abbildung 6 Leistungen des Heims 3 Heimgesetz 15
Anforderung an den Betrieb eines Heims
Abbildung 7 16
11 Heimgesetz
Abbildung 8 Definition Pflegevisite 27
Abbildung 9 Pflegeprozess 29
Abbildung 10 Analyseergebnis 104
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Tabellenverzeichnis
Tabellennummer Bezeichnung Seite
Voraussetzungen für den Einsatz von Pflege-
Tabelle 1 35 35
visiten
Tabelle 2 Ziele der Pflegevisite 39 40
Auswertung der Pflegevisite mit der Bezugs-
Tabelle 3 48 48
pflegekraft
Tabelle 4 Umgang mit den Stammdaten (Stammblatt) 51
Umgang mit Freiheitsentziehenden Maßnah-
Tabelle 5 55 55
men
Tabelle 6 Umgang mit der Pflegeanamnese 58
Tabelle 7 Umgang mit der Pflegeplanung 61
Tabelle 8 Umgang mit der Wunddokumentation 65
Tabelle 9 Umgang mit der Bradenskala 68
Tabelle 10 Umgang mit den Durchführungsnachweisen 71
Tabelle 11 Umgang mit ärztlichen Anordnungen 74
Tabelle 12 Umgang mit den Bewegungsplänen 79
Tabelle 13 Umgang mit Trink- und Bilanzierungsplänen 83
Tabelle 14 Umgang mit der Gewichtsmessung 85
Tabelle 15 Umgang mit Pflegestandards und -leitlinien 87
Tabelle 16 Erhebung der Klientenzufriedenheit 89
Tabelle 17 Umgang mit Prophylaxen 92
Nachvollziehbarkeit der Krankenbeobach-
Tabelle 18 96 96
tung
Übereinstimmung von Pflegestufe und Pfle-
Tabelle 19 99 99
gebedarf
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Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung
AEDL Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens
ca. circa
DBfK Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe
etc. et cetera
ggf. gegebenenfalls
HeimG Heimgesetz
lat. lateinisch
MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
MDS Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Kranken-
kassen
PEG Perkutane endoskopische Gastrostomie
PQsG Pflege-Qualitätssicherungsgesetz
QIBM Quality in Business und Management
QMB Qualitätsmanagement-Beauftragte(r)
SGB Sozialgesetzbuch
Tab. Tabelle
u.a. unter anderem
u.ä. und ähnliches
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
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Begriffsverzeichnis
An dieser Stelle sollen Begrifflichkeiten erläutert werden, die im weiteren Verlauf der Arbeit eine wichtige Rolle spielen und deren Verständnis im Vorfeld geklärt sein sollte. Die Erläuterung der einzelnen Begriffe spiegelt mein Verständnis dieser wider und hat die Sichtweise der stationären Al- tenhilfe zum Ursprung.
1. Blister
Sichtverpackung mit einer formstabilen Kunststofffolie zur kurzfristigen klientenbezogenen Aufbewahrung von Medikamenten, die durch Mitarbei- ter einer Vertragsapotheke gestellt werden. Die Rückwand von Blistern besteht meist aus Karton oder Aluminium.
2. Dokumentationsvisite
Die Überprüfung der Pflegeprozessplanung und -umsetzung unter aus-
tionsvisite bezeichnet. Sie ist ein einfaches und zeitsparendes Instrument, mit dem Pflegeprozesse beobachtet und optimiert werden können, wenn sie strukturiert durchgeführt wird.
3. Fortbildung
Unter Fortbildung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die zum Erhalt oder zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten von Mitar- beitern am vorhandenen Arbeitsplatz führen.
4. Klient
Der Klient ist ein informierter, autonomer Empfänger professioneller Pfle- ge.
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5. Patient
Der Patient: abgeleitet von patir (lat.): erdulden, leiden. Der Begriff ver- deutlicht das hierarchische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Pflegenden und zu Pflegenden. Der Begriff eignet sich daher nicht für die Bezeich- nung von Pflegeempfängern.
6. Pflege
Pflege befasst sich mit Verhaltensweisen des Menschen, die auf die Er- haltung oder Förderung des Gesundheitszustandes der Klienten hinzielen. Dabei bietet Pflege ein breites Spektrum unterschiedlicher Funktionen und Maßnahmen an, die pflegerische Bedürfnisse befriedigen. Diese Funktio- nen und Maßnahmen werden bestimmt und beeinflusst durch persönliche, fachspezifische, medizinische, psychologische, soziologische, wirtschaftli- che, juristische, kulturelle sowie ethische Aspekte des Lebens in ihrer Auswirkung auf Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Sterben. Pflege wirkt in der Gestaltung der Gesundheitspolitik sowie im Management des Gesundheitswesens und in der Bildung mit.
7. Pflegeanamnese
Die Pflegeanamnese ist das Ergebnis der pflegerischen Datensammlung. Sie beinhaltet alle pflegerelevanten Informationen über den Klienten.
8. Pflegefachgespräch
Das Pflegefachgespräch ist ein Teilschritt innerhalb der Pflegevisite. Es bietet den Pflegefachkräften die Möglichkeit der Reflexion ihres pflegeri- schen Handelns und des fachlichen Erfahrungsaustausches untereinan- der.
9. Pflegeleitlinie
Pflegeleitlinien sind trägerspezifische, wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Handlungsempfehlungen, die zur Verminderung uner-
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Sie geben den Leistungserbringern, anders als bei Pflegestandards, einen persönlichen Handlungs- und Entscheidungskorridor und bieten damit die Möglichkeit, die pflegerischen Leistungen individuell dem Bedarf und den Wünschen der Klienten anzupassen.
Von Pflegeleitlinien darf bzw. muss in begründeten Ausnahmefällen ab- gewichen werden. Ursachen können in besonderen Bedingungen liegen, die die Einhaltung der Pflegeleitlinie nicht zulassen.
10. Pflegeplanung
Die Pflegeplanung beinhaltet die individuelle, klientenzentrierte Formulie- rung von Pflegeproblemen, Ressourcen, Pflegezielen und -intentionen. Die Pflegemaßnahmen haben Verordnungscharakter und müssen ein- gehalten sowie evaluiert werden.
11. Pflegeprozess
Der Pflegeprozess stellt die geplante Pflege strukturiert unter Einbezie- hung ersichtlicher und zu erwartender Pflegeprobleme und Ressourcen der Klienten sowie eventuell seiner Angehörigen bzw. Bezugspersonen dar.
12. Pflegestandards
Pflegestandards sind trägerspezifische, wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Festlegungen zur Durchführung pflegerischer Leistungen. Neben der reinen Beschreibung der Durchführung dienen Pflegestandards auch zur Festschreibung der Qualität der zu erbringenden Leistung. Pfle- gestandards sind sehr konkrete und klare Handlungsanweisungen. Sie engen absichtlich den persönlichen Entscheidungskorridor für den Leistungserbringer, anders als bei Pflegeleitlinien, sehr stark ein. Von Pflegestandards darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen
Seite 10 von 111 werden. Ursachen können in besonderen Bedingungen liegen, die die Einhaltung des Pflegestandards nicht zulassen.
13. Weiterbildung
Unter Weiterbildung wird die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organi- sierten Lernens nach Abschluss einer unterschiedlich ausgedehnten ers- ten Bildungsphase verstanden. Dabei haben die Lerninhalte berufsüber- greifenden Charakter.
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1 Vorbetrachtungen
1.1 Formaler Hinweis
In der vorliegenden Arbeit orientiert sich die Verwendung weiblicher und männlicher Sprachbegriffe vorrangig an der Verständlichkeit und sprachli- chen Ästhetik des geschriebenen Wortes und sollte keinesfalls als Mangel an Wertschätzung gegenüber dem jeweils anderen Geschlecht missver- standen werden. Grundsätzlich sind immer beide Geschlechter gemeint, wenn dies im Text nicht ausdrücklich anders dargestellt ist.
1.2 Zur Einrichtung Seniorenzentrum „Schloßblick“
Das Seniorenzentrum „Schloßblick““ ist eine vollstationäre Pflegeeinrich- tung mit einer Kapazität von 41 Betten ohne einen pflegespezifischen Schwerpunkt. Das Haus gliedert sich in zwei Wohnbereiche. Der Wohnbe- reich 1 betreut 17, der Wohnbereich 2 versorgt 24 Klienten.
Es bestehen gültige Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pfle- gekassen in Thüringen über die Vergütung der Pflegesätze sowie für das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
XI für Leistungen der stationären Pflege. Das Seniorenzentrum
„Schloßblick“ ist eine Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes. [vgl. MEIß-
NER 2003, 6]
Die Einrichtung gehört neben einem weiteren Seniorenzentrum, zweier Wohnheime für psychisch bzw. seelisch kranke Menschen sowie zweier Kliniken zur Henneberg-Kliniken gGmbH, die unter öffentlicher Träger- schaft steht.
Das Seniorenzentrum „Schloßblick“ wurde 1902 ursprünglich als Kranken- und Altenheim in Form einer Stiftung des gebürtigen Eisfelders, Max Mi- chaelis, errichtet. 1927 erhielt das Haus die Bezeichnung „Städtisches Krankenhaus Eisfeld“. Seit 1950 setzte ein zielstrebiger Ausbau der Ein- richtung ein. In den letzten Jahren wurde das Haus als internistische Ab- teilung der Henneberg-Kliniken gGmbH mit 55 Betten betrieben. Im Kran-
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kenhausplan für das Land Thüringen wurde eine Verlagerung dieser Ab- teilung an den Standort Hildburghausen und die Vereinigung mit der dorti- gen internistischen Abteilung festgelegt. Seit Januar 2003 wird die Einrich- tung nicht mehr als Krankenhaus genutzt. Übergangsweise wird das Ge- bäude als Seniorenzentrum betrieben. In der Zwischenzeit soll das von den Henneberg-Kliniken gGmbH in Eisfeld geplante neue Seniorenzent- rum mit einer Kapazität von etwa 80 Plätzen errichtet werden. Nach dem Umzug der Bewohner in das neue Haus wird das Gebäude nicht mehr für die Altenpflege genutzt werden. [vgl. MEIßNER 2003, 1]
Die Leitungsstruktur des Hauses ist der Anlage detailliert zu entnehmen (Organigramm Seniorenzentrum „Schloßblick“). Vorweggenommen sei gesagt, dass ich in der Funktion als Pflege- (75%) und Wohnbereichslei- tung (25%) in der Einrichtung tätig bin.
Ausgehend vom ganzheitlichen Menschenbild begründet sich unsere pfle- gerische und psychosoziale Arbeit mit und an unseren Klienten auf dem Modell der ganzheitlich-fördernden Prozesspflege nach Monika Krohwin- kel, das als Erweiterung und Weiterentwicklung des Pflegemodells nach Nancy Roper gesehen werden kann. [vgl. MEIßNER 2003, 3]
1.3 Gesetzliche Grundlagen im Rahmen der Qualitätssiche-
rung
Die Pflegeeinrichtungen werden unmissverständlich durch den Gesetzge- ber aufgefordert, sich an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu betei- ligen sowie in regelmäßigen Abständen die erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen. Der Gesetzgeber sieht - unabhängig vom Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen - die Pflegeeinrichtungen für die Qualität ihrer Institutionen einschließlich der Sicherung und Weiterentwick- lung der Pflegequalität in der Verantwortung. Die Abbildungen 1 bis 3 ver- deutlichen, dass insbesondere das Sozialgesetzbuch (SGB) XI (§ 112 „Grundsätze“, § 72 „Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag“ und
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§ 80 „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der
Pflegequalität“) auf die Prinzipien der Qualitätssicherung eingeht.
[vgl. SGB XI 2005, 146]
Abb. 1: „Grundsätze“, § 112 SGB XI
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Abb. 2: „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Pflegequalität“, § 80 SGB XI
Abb. 3: „Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag“, § 72 SGB XI
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Aber auch andere Gesetzlichkeiten beziehen sich auf die Notwendigkeit der Einführung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsys- tems, so beispielsweise das Heimgesetz (HeimG), das Pflege- Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) und auch das Sozialgesetzbuch (SGB) V. Die Abbildungen 4 - 7 geben auszugsweise einen kurzen Überblick ü- ber den Inhalt der erwähnten Gesetzlichkeiten.
Abb. 4: „Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit“, § 70 SGB V
Abb. 5: „Verpflichtung zur Qualitätssicherung“, § 135a SGB V
Abb. 6: „Leistungen des Heims“, § 3 Heimgesetz
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Abb. 7: „Anforderung an den Betrieb eines Heims“, § 11 Heimgesetz
Die Einhaltung der eben genannten gesetzlichen Forderungen wird unter anderem durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und der Heimaufsicht kontrolliert. In regelmäßigen Begehungen, die immer öfter auch unangemeldet stattfinden, wird geprüft, in wie weit die Pflege- einrichtungen ihrer Verpflichtung zur Qualitätssicherung nachkommen.
Die Pflegevisite ist ein mögliches Instrument, um zur Sicherung und Opti- mierung der Qualität in Pflegeeinrichtungen beizutragen. Sie ist die effek- tivste Methode aktiv den Prozess der Qualitätssicherung und -optimierung zu unterstützen. Die Pflegeprozessmethode und die Pflegedokumentation leisten einen weiteren Beitrag in diesem Rahmen.
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Auch der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) weist darauf hin, dass Pflegevisiten unter der Voraussetzung einer umfassenden Pflegedokumentation ein geeignetes Mittel sind, die Erbrin- gung der Pflege kontinuierlich nach der Methode des Pflegeprozesses zu gewährleisten und damit die Qualität der Pflege positiv zu beeinflussen. [vgl. MDS e.V. 2000, 77]
Die Durchführung der Pflegevisite wird gesetzlich nicht vorgeschrieben, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass mit der Realisierung der Pflegevisite nicht nur den fachlichen, sondern im Zweifelsfall auch den gesetzlichen Richtlinien in höchstem Maße entsprochen wird. [vgl. GÜL-
TEKIN 2003, 31]
1.4 Problemstellung / Fragestellungen
Die Planung von Fort- und Weiterbildungen wird im Seniorenzentrum „Schloßblick“ von verschiedenen Aspekten beeinflusst. Einerseits haben alle Mitarbeiter die Möglichkeit, Wünsche bezüglich möglicher Fort- und Weiterbildungsthemen zu äußern. Diese werden im Regelfall in der pro- spektiven Planung von Fort- und Weiterbildungen berücksichtigt. Anderer- seits ist es die Aufgabe der Leitungskräfte der Pflege, - insbesondere aber der Pflegedienstleitung - die notwendig erscheinenden Fort- und Weiter- bildungen anzuregen und zu organisieren.
Diese Aufgabe ist nur zu erfüllen, wenn die Pflegedienstleitung die fachli- chen und organisatorischen Problembereiche des Pflegeteams vollum- fänglich kennt. Eine Möglichkeit diesen Kenntnisstand zu erlangen, ist die konsequente Analyse der Pflegevisitenergebnisse in Verbindung mit den erlangten Praxiserfahrungen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Pflegevisitenprotokoll durch eine ent- sprechende inhaltliche und formale Gestaltung in der Lage ist, Fort- und Weiterbildungsbedarf aufzudecken.
Seite 18 von 111 Bisher wurden in der Einrichtung die Ergebnisse aus den Pflegevisiten zwar auf den einzelnen Protokollen erfasst aber nicht in ihrer Gesamtheit hinsichtlich eines erkennbaren Fort- und Weiterbildungsbedarfes unter- sucht und dargestellt.
Eine einmalige Analyse der Pflegevisitenergebnisse könnte Problemfelder im Rahmen des Pflegeprozesses aufdecken und so zur gezielten Planung von Fort- und Weiterbildungen beitragen. Eine regelmäßige Untersuchung könnte zukünftig ermöglichen, den Erfolg des Pflegevisitenprozesses zu ermitteln, die qualitative Weiterentwicklung der Einrichtung darzustellen sowie den jeweils aktuellen Fort- und Weiterbildungsbedarf zu erfassen.
Um Problembereiche und damit zusammenhängend Fortbildungsbedarf aufzudecken, ist es notwendig sich inhaltlich mit den Pflegevisitenprotokol- len auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang soll geprüft wer- den, ob der Umgang mit folgenden Schwerpunkten fachlich korrekt ist:
1. Stammdaten (Stammblätter)
2. Freiheitsentziehende Maßnahmen
3. Pflegeanamnesen
4. Pflegeplanungen
5. Wunddokumentationen
6. Bradenskala
7. Durchführungsnachweise
8. Medizinische Pflege / Ärztliche Anordnungen
9. Bewegungspläne
10. Trink- bzw. Bilanzierungspläne
11. Gewichtsmessung
12. Pflegestandards / Pflegeleitlinien
13. Zufriedenheit der Klienten
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14. Prophylaxeneinsatz
15. Krankenbeobachtung
16. Übereinstimmung von Pflegebedarf und Pflegestufe
Die Analysearbeit würde jeden Rahmen sprengen, wenn beispielsweise die Pflegevisiten eines Jahres überprüft werden sollten. Hauptgrund dafür ist die häufige Durchführung der Pflegevisiten und das sehr umfangreiche Pflegevisitenprotokoll, das den gesamten Pflegeprozess beleuchtet. Es würde sich hierbei um knapp 300 Pflegevisitenprotokolle handeln, die je- weils 21 Items abfragen, die zum Teil noch weiter untergliedert sind.
Deshalb werden die oben genannten Punkte an einer Stichprobe über- prüft. Im konkreten Fall wird das jeweils letzte Pflegevisitenprotokoll jedes Klienten, der zwischen Oktober und Dezember 2005 durchgängig in der Einrichtung war, der Analyse zugeführt.
Aufgrund der erstmaligen Durchführung der Analyse (fehlende Ver- gleichswerte) und der Einschränkung der Untersuchung durch die Aus- wahl der oben beschriebenen Stichprobe ist sicher nicht zu gewährleisten, dass die Ergebnisse vollumfänglich aussagekräftig sind. Es ist jedoch zu erwarten, dass Problembereiche in der Planung und Umsetzung des Pfle- geprozesses erkannt werden und Thesen zu deren möglichen Ursachen aufgestellt werden können. Die Identifizierung solcher Problembereiche könnte später Anlass zu einer vertiefenden Studie geben.
1.5 Der Umgang mit Pflegevisiten in der Einrichtung
Pflegevisiten werden im Seniorenzentrum „Schloßblick“ seit Inbetriebnah- me der Einrichtung im Jahr 2003 systematisch durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde ein strukturiertes Pflegevisitenprotokoll entwickelt, das in den Jahren 2004 und 2006 der Revision zugeführt und aktualisiert wurde. Die Intervalle zur Durchführung und auch die Person des Durchführenden der Pflegevisiten werden in der Einrichtung zum einen von der Pflegestufe
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und zum anderen von spezifischen Pflegesituationen abhängig gemacht. So werden die Pflegevisiten bei Klienten der Pflegestufe 3 sowie bei de- nen mit einem bestehenden Dekubitus oder einer liegenden PEG-Sonde - dann jeweils unabhängig von der Pflegestufe - durch den Pflegedienstlei- ter monatlich durchgeführt. Bei allen anderen Klienten wird die Pflegevisite einmal pro Quartal durch die Wohnbereichsleitung bzw. deren Stellvertre- tung übernommen, wobei die Wohnbereichsleitungen die Pflegevisiten auf dem jeweils anderen Wohnbereich übernehmen, um die potentiell vorhan- dene Gefahr der „Betriebsblindheit“ zu minimieren.
Die Termine für alle Pflegevisiten werden durch den Pflegedienstleiter festgelegt, wobei diese nicht als unveränderliches Muss gesehen werden sollten. Ziel der Terminvergabe ist in erster Linie die Sicherstellung der Durchführung der Pflegevisiten im festgelegten Intervall. Die Termine wer- den an den Visiteur übergeben. Die Pflegevisiten sollten dann zeitnah an diesem Termin erfolgen. Die genaue Festlegung trifft allein der Visiteur in Absprache mit dem Klienten und unter Beachtung der organisatorischen Abläufe des Wohnbereichs.
Die Pflegevisiten beginnen in der Regel mit einer intensiven Dokumentati- onsvisite, in der der Pflegeprozess in seiner Planung und Durchführung betrachtet wird.
Nach diesem einleitenden Schritt erfolgt der Besuch beim Klienten. Ziel soll es sein, in einem Gespräch zu ermitteln, ob die Zufriedenheit des Klienten in den verschiedenen Teilbereichen gegeben ist, so beispielswei- se die Zufriedenheit mit dem Pflege- und Betreuungspersonal, mit der Speisenversorgung, mit dem Angebot der sozialen Betreuung, etc. Die Klienten werden in diesen Gesprächen regelmäßig motiviert, Wünsche und Probleme zu äußern.
Immer öfter jedoch treten bei der Befragung der Klienten Schwierigkeiten auf. Der Personenkreis der zu Pflegenden hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Zu einem großen Teil handelt es sich heute um
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schwerstpflegebedürftige Personen oder solche, die unter Demenzerkran- kungen mit erheblichen Orientierungsstörungen leiden. Die Befragung gestaltet sich in diesen Fällen dementsprechend schwierig, da eine verba- le Äußerung der Klienten oft nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt möglich ist.
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Rahmen dieses Besuches beim Klienten stellt die Hautbegutachtung dar, die unabhängig davon, ob ein Hautdefekt bekannt ist, bei jedem Klienten durchgeführt wird - soweit dessen Einver- ständnis in der konkreten Situation vorliegt.
Im Anschluss erfolgt die Auswertung der Pflegevisite, die nach Möglichkeit direkt mit der Bezugspflegefachkraft durchgeführt werden sollte. In einigen Fällen ist diese hausinterne Anforderung nur schwierig zu organisieren (Urlaub, Krankheit, Nachtdienste der Bezugspflegefachkraft, etc.). Dann findet die Auswertung alternativ mit der diensthabenden Pflegefachkraft statt. In der Auswertung werden insbesondere die Pflegeprozessplanung aber auch eventuell vorhandene Unterschiede zwischen der Pflegepro- zessplanung und deren Durchführung thematisiert.
Die Auswertung erfolgt im Form eines Pflegefachgespräches, in dessen Verlauf die Probleme/Ressourcen, die Pflegeziele und -maßnahmen eva- luiert werden. An dieser Stelle können notwendige Änderungen des Pfle- geplanes angeregt werden.
Teilnehmer an der Pflegevisite sind grundsätzlich nur der Klient selbst und der Visiteur (abgesehen vom Auswertungsteil). Auf die Teilnahme weiterer Personen wird im Regelfall verzichtet, da mit jeder weiterem Teil- nehmer ein ungünstiges Verhältnis zwischen einrichtungsinternen Mitar- beitern und dem Klienten entsteht, das erfahrungsgemäß die Offenheit und aktive Teilnahme der visitierten Person erheblich beeinträchtigt.
Das Hinzuziehen weiterer Personen im Rahmen des Auswertungsgesprä- ches ist grundsätzlich möglich und erwünscht. Zu nennen sind hier bei-
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spielsweise die Diätassistentin, behandelnde Ärzte, Physiotherapeuten, etc. Ist eine Teilnahme der genannten Berufsgruppen am Auswertungsge- spräch der Pflegevisite nicht möglich aber im Grunde erforderlich, ist es die Aufgabe der Bezugspflegefachkraft, die notwendigen Absprachen mit den externen Spezialisten zu treffen. Die vorherige Abstimmung aller Än- derungen bezüglich des Pflegeplanes mit dem Klienten ist obligatorisch.
Die Ergebnisse der Pflegevisiten werden durch den Visiteur auf den Pfle- gevisitenprotokollen erfasst, notwendige Hinweise werden protokolliert. Das Original des Pflegevisitenprotokolls bekommt die Bezugspflegefach- kraft - vorerst in ihre persönliche Ablage. Nach Bearbeitung der Hinweise wird das Protokoll in der Zweitakte des Klienten archiviert.
Die Pflegedienstleitung erhält eine Kopie des Protokolls. Diese Kopie ist auch dann erforderlich, wenn die Pflegedienstleitung die Pflegevisite nicht selbst durchgeführt hat. Zum einen besteht hier für die Pflegedienstleitung die Möglichkeit den Visiteur (beispielsweise die Wohnbereichsleitung oder deren Stellvertretung) bezüglich der Qualität der Pflegevisitendurchfüh- rung stichprobenartig zu überprüfen, zum anderen wird die Frist für die Bearbeitung der gegebenen Hinweise und der nächste Pflegevisitentermin durch die Pflegedienstleitung bekannt gegeben. Die Kontrolle, ob die Hin- weise der Visiteure umgesetzt wurden, erfolgt grundsätzlich durch die Pflegedienstleitung.
Die Pflegevisiten dienen den Verantwortlichen der Einrichtung in erster Linie dazu, die Planung und Durchführung des Pflegeprozesses zu über- prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
1.6 Das Pflegevisitenprotokoll
Das Pflegevisitenprotokoll der 2. Revision vom 07.09.2004 stellt die Grundlage der weiteren Betrachtung dar, da dieses zum Zeitpunkt der Pflegevisitendurchführung der ausgewählten Stichprobe aktuell war. In- zwischen liegt nach der 3. Revision vom 31.01.2006 ein neueres Pflegevi-
Arbeit zitieren:
Dipl.-Pflegewirt (FH) Markus Mitzenheim, 2006, Analyse vorhandener Pflegevisitenprotokolle des Seniorenzentrums "Schloßblick", München, GRIN Verlag GmbH
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Markus Mitzenheim hat den Text Analyse vorhandener Pflegevisitenprotokolle des Seniorenzentrums "Schloßblick" veröffentlicht
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