Gliederung:
1. Der Begriff Investitur 3
2. Der Begriff Investiturstreit 4
3. Der Investiturstreit 6
3.1 Der Investiturstreit unter Heinrich III 6
3.2 Der Investiturstreit unter Heinrich IV 7
3.2.1 Heinrichs Kämpfe mit den Sachsen 7
3.2.2 Das Problem des Investiturstreites in Frankreich und England 8
a Frankreich 8
b England 8
3.2.3 Das Dictatus Papae 9
3.2.4 Der Gang nach Canossa und seine Folgen 10
3.3 Der Investiturstreit unter Heinrich V 12
3.3.1 Das Wormser Konkordat 1122 13
4. Die Bedeutung des Investiturstreites 14
5. Literaturverzeichnis 15
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1. Der Begriff Investitur
Der Begriff „Investitur“ leitet sich vom lateinischen Wort investitura ab und bedeutet „Einkleidung“. Im weltlichen Recht des Mittelalters verstand man darunter einen Formalakt der den Begünstigten in den Besitz und die Nutznießerbefugnis (Gewere) über ein Amt oder ein Grundstück brachte. Im Mittelalter erfolgte zusätzlich zur Besitzübergabe ein symbolischer Akt: die einer Handvoll Erde, die mit einem Halm oder einem Zweig versehen war. In der fränkischen Zeit nahm diese rituelle Form des Besitzwechsels zu. Wichtig wurde die Beurkundung durch eine carta. Die Investitur ist zusammen mit dem Treueid und der Mannschaftsleistung ein konstituierendes Element im Rechtsverhältnis zwischen Vasall und Lehnsherr. Die Investitur erfolgte auch bei der Änderung des Lehensverhältnises (lehensgewere). Äußere Zeichen für diese Art der Investitur waren auf der Seite des Vasallen Fahnen, Lanzen und ähnliche Amtssymbole. Der Lehnsherr hatte als Zeichen des Besitzes, Szepter, Schwert und Ring inne. 1 Der Begriff der Investitur wurde, ausgehend vom germanischen Recht, auf das Kirchenrecht übertragen und bedeutet Amtsübertragung. Dies schließt die Übertragung der Hochkirchen, gemeint sind Diözesen und Reichsabteien, sowie Niederkirchen, das heißt Pfarreien und Eigenkirchen, ein. Es handelte sich, wie im weltlichen Bereich, um eine Gewere. Die investitua ecclesiae bedeutete die privatrechtliche Nutzung über eine Kirche. Sie zeigte die Macht der Kirche über eine ihr untergeordnete Kirche auf. Dies konnte nur mit Hilfe des beneficiums, dem Einzug des Lehnswesens in die Kirche, geschehen. Diese Entwicklung führte zu Problemen, denn dadurch wurde das Gleichgewicht zwischen weltlicher und kirchlicher Gewalt innerhalb der Kirche gestört. Die Investitur wurde mehr und mehr zum Besetzungsrecht. Beim schlichten Recht der Amtsvergabe, wie es ursprünglich vorgesehen war, blieb es nicht.
Im ersten Kanon der Synode von Poitiers, die Hugo von Die im Januar 1078 einberief, heißt es: „Kein Bischof, Abt, Priester oder Kleriker darf aus der Hand eines Königs, Grafen oder eines anderen Laien ein Bistum, eine Abtei, eine Kirche oder ein Kirchenamt erhalten.“ 2 Nachdem Ämterkauf und Priesterehe üblich wurden, kam es unter dem so genannten Reformpapst Gregor VII. zur Verfolgung der Laieninvestitur. Die Begründung lautete: „Wer zur Verwaltung der Sakramente bestimmt sei, dürfe dieses Amt nicht kaufen und habe
1 vgl. KRIEGER, K.F., Art. Investitur-Weltliches Recht, in: Lexikon des Mittelalter 5 (1999) 477.
2 vgl. PARISSE MICHEL, Art. Die christlichen Reiche in Auseinandersetzung mit der Kirche. Der Investiturstreit
und sein Ergebnis, in: Geschichte des Christentums, Norbert BROX (Hg), Freiburg im Breisgau, (1994), S. 109.
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unbefleckt zu leben.“ 3 Der Abt und Bischof Ivo von Chartres war der erste „Jurist“, der die weltliche von der geistlichen Seite trennte. Er beschäftigte sich vornehmlich mit der Problematik der Investitur. Als vielseitig gelehrter und verehrter Geistlicher zog man ihn, in der Frage der Ämterübergabe zu entscheiden, heran. Ivo von Chartres war der Meinung, dass es rechtens sei wenn der König ein Amt übertrüge, da dieser Akt keinem Sakrament gleichzustellen sei. Diese Auffassung stieß bei Papst Urban II. auf Ablehnung. Er verbot sogar das homagium, die rituelle Unterwürfigkeitsgebärde gegenüber dem Lehnsherrn eines Kirchenmannes und gegenüber einem Laien. Die Folge war die Trennung von Temporalien (Szepter als neues Investitursymbol) und Spiritualien (Ring und Stab).
Innerhalb der Niederkirchen wurde zwischen weltlicher Investitur durch den Kirch- bzw. Grundherren und geistlicher Investitur unterschieden. Infolgedessen konnte der Bischof sich seine Priester nicht auswählen, sondern musste die Seelsorge demjenigen überlassen, der vom Kirchenherren ausgewählt wurde. Der eigentlich rechtsbegründete Akt lag in der Investitur durch den Herrn. Wie im weltlichen Recht gab es bei der Investitur Symbole zur feierlichen Übertragung. Bei Bischöfen handelte es sich dabei um Stab und Ring, wobei der König „accipe baculum ecclesiam“ sprach. Dadurch erhielt der Investierte alle Rechte. Bei Geistlichen an Eigenkirchen erfolgte die symbolische Übergabe des Altartuches oder zumindest eines Stückes davon, die Übertragung des Glockenseiles, des Kircheschlüssels oder eines Kirchenbuches. Der Bischof wurde daraufhin in die Kirche getragen und in seinem neuen Amtssitz installiert. Ab dem 13. Jahrhundert wurde der Begriff der Investitur zunehmend durch „instiutio“ ersetzt, was wiederum auf den Bedeutungswandel schließen lässt. 4
2. Der Begriff Investiturstreit
Der Begriff „Investiturstreit“ bezeichnet die Zeit, in der der Konflikt zwischen Königtum und Papsttum in den Jahren zwischen 1075/76 bis zum Wormser Konkordat 1125 andauerte. Auslöser für den Streit waren nicht nur die Modalitäten über die Amtseinsetzung geistlicher Würdenträger. Vielmehr zeichnete sich durch den Streit ein geistig- politischer Wandlungsprozess ab, welcher die traditionelle mittelalterliche Einheitskultur sprengte und nach einer Reform zur Neuordnung des Verhältnisses zwischen Reich und Kirche (regnum und sacerdotium) verlangte.
3 vgl. BROX, S.110.
4 vgl. PUZA, R., Art. Investitur- Kirchenrecht, in: Lexikon des Mittelalter 5 (1999) 478- 479.
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Dazu gehörte das verschärfte Vorgehen seitens der Kirche gegen die Simonie (=Ämterkauf) und die Forderung eines Verbotes, Laien als Geistliche einzusetzen.
Im 11. Jahrhundert prallten die Fronten aufeinander. Die gängige Ivestiturpraxis erregte bei der reformwilligen Kirche Anstoß, da der Klerus sich in seiner Macht eingeschränkt sah. In Deutschland waren die Bischöfe eine wesentliche Stütze der Monarchie, denn die Verflechtung zwischen Königtum und Staatskirche war seit der ottonischen Zeit auf Grund des Reichskirchensystems sehr eng. Die Geistlichen genossen Autonomie gegenüber dem König, waren aber gleichzeitig seinem Schutz unterstellt. Auf Seiten der Geistlichkeit, die eine Art klerikaler Aristokratie bildete, festigte sich eine zunehmend hierokratische Tendenz, das heißt, dass das Bestreben, eine auf der Geistlichkeit beruhenden Staatsmacht zu schaffen, wuchs. Dies hatte zur Folge, dass sich der Klerus gegen die überhöhte Stellung des Königs stellte. Das Problem lag darin, dass der König das Recht zur Salbung von Bischöfen und somit zur Investitur inne hatte. Durch die Salbung als kirchlichem Weihe- und Bestätigungsakt, der erstmals bei Pippin (751) durchgeführt wurde, tritt zum Idoneitätsgedanken, mit dem der Wechsel der Herrschaft im Geschlecht begründet wurde, das Element des Heils, einer von Gott verliehenen Qualität, in realer Ausformung hinzu. Dem traditionellen Herrscherbild zufolge sind deutsche Könige oder Kaiser als unbestrittene Herren der Kirche anzusehen, als caput ecclesiae. Der Herrscher trägt die Verantwortung für das Heil der Christenheit. 5 Durch Einbeziehung der kirchlichen Institutionen und Mandatsträger in die Regierung des Reiches und durch gezielte Besetzung vakanter Bischofsstühle mit königstreuen Kandidaten, erlangte das Reichskirchensystem die entscheidende Bedeutung für die Festigung der Reichseinheit und war zugleich wichtige Voraussetzung für die sakrale Legitimation des Königtums. Im Zuge dieser Entwicklung und im Zuge der erhöhten Zentralisierung königlicher Herrschaft seit Heinrich II. verfestigte sich allmählich die tatsächliche Verfügungsgewalt des Königs über die Reichskirche.
Die königliche Mitwirkung bei der Bischofserhebung wurde spätestens unter Heinrich III. zum Besetzungsrecht, das in der Investitur durch Ring und Stab seine symbolische Realisierung fand. Die Übergabe von Ring und Stab bei vorausgehender Leistung von Handgang (commendatio) und Treueid (fidelitas) band den Bischof in ein quasi- vasallistisches Verhältnis zum Herrscher und bedeutete nicht allein die Übertragung der Gewere.
5 vgl. STRUVE, T., Die Stellung des Königtums in der politischen Theorie der Salierzeit, in: Die Salier und das
Reich. Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier, Bd. 3, hrsg. von Stefan
Weinfurter unter Mitarbeit von Hubertus Seibert, Sigmaringen 1992, S. 217-244.
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Arbeit zitieren:
Thomas Brunner, 2006, Der Investiturstreit, München, GRIN Verlag GmbH
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