Universität Lüneburg
Seminar: Demokratietheorie im Zeitalter der Globalisierung Wintersemester 2001 / 2002
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Gesa Klintworth
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 5. Semester
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Seite
1 Problemstellung 03
2 Defintion und Inhalt des Verfassungsbegriffes 04
3 Eigenarten sowie neuere Entwicklungen der Europäischen Union 06
3.1 EU als historische Neuheit 06
3.2 Neuere Entwicklungen der Europäischen Union. 07
4 Hat das Primäre Gemeinschaftsrecht bereits Verfassungscharakter? 08
5 Argumente gegen eine Europäische Verfassung. 10
6 Argumente für eine Europäische Verfassung 12
6.1 Demokratiedefizit als Argument für eine Europäische Verfassung 12
6.2 Erfordernis eines politischen Ausbaus der Union 16
7 Ansprüche an den Inhalt einer Europäischen Verfassung. 18
8 Fazit. 19
9 Quellen- und Literaturverzeichnis. 20
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In Debatten über die Reform der Europäischen Union wird immer wieder der Ruf nach einer Europäischen Verfassung laut. Bereits der Vertrag von Maastricht rückte ins allgemeine Bewusstsein, in welchem Ausmaß politische Entscheidungen mittlerweile von den nationalen Staaten an die Europäische Union abgegeben wurden und wie gering der Einfluss des Europäischen Parlamentes bei diesen Entscheidungen war. Das „europäische Demokratiedefizit“ wurde erstmals breit diskutiert und verschaffte dem Verfassungsthema Aufmerksamkeit. Neu entfacht sind die Debatten vor allem durch die Diskussion über die EU-Osterweiterung. Der Termin für die Erweiterung setzt die EU praktisch unter Reformdruck. Die Konferenz von Nizza schaffte es bisher nicht, die Probleme zu lösen. Interessant an der Forderung einer Europäischen Verfassung ist die Tatsache, dass neue Verfassungen bisher immer auf Krisensituationen folgten. Da stellt sich natürlich die Frage, ob auch die Europäische Union zur Zeit in einer solchen Krise steckt oder ob die Forderung nach einer Verfassung hier andere Ursachen hat. Tatsächlich gibt es momentan einige Krisentendenzen in der Europäischen Union. Die Hauptprobleme sind zum einen im Missverhältnis zwischen der bereits sehr stark fortgeschrittenen ökonomischen Verflechtung der europäischen Staaten bei gleichzeitig eher lockerer politischer Verflechtung zu sehen. Zum anderen stellt das demokratische Defizit der europäischen Entscheidungsprozesse ein ernsthaftes Problem dar, zumal eine Kompetenzverlagerung zugunsten der Union bei gleichbleibender Unionsstruktur dieses Defizit verschärft.
Im Folgenden möchte ich die Möglichkeiten aufzeigen, die sich aus einer Verfassung für Europa ergeben könnten und Argumente sowie Gegenargumente einer Europäischen Verfassung abwägen. Dafür erscheint es zunächst notwendig, den Verfassungsbegriff näher zu bestimmen sowie auf die Eigenarten der Europäischen Union einzugehen. Weiterhin bedarf es der Klärung, ob die Unionsbürger in Form der Gemeinschaftsverträge vielleicht bereits implizit eine Art Verfassung haben - die Forderung nach einer solchen erschiene damit überflüssig.
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Laut DUDEN (1992) bezeichnet der Begriff Verfassung Rechtsnormen, die Zweck, Einrichtung, Organe und Verwaltung von juristischen Personen und sonstiger organisierter Gemeinschaften regeln. Die Verfassung ist in Gesetzen oder Satzungen (Statuten) enthalten. Laut GABLERS Wirtschaftslexikon (1984) umfasst der Begriff Verfassung die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Grundregeln über den staatsrechtlichen Aufbau eines Staates, nach denen sich das Verhältnis zwischen den einzelnen Trägern der Staatsgewalt (Exekutive, Legislative, Justiz, bzw. Bund, Länder und Gemeinden) bestimmt. Man erkennt schon an diesen beiden unterschiedlichen Definitionen die Schwierigkeit der Zuordnung der Europäischen Union zum Verfassungsbegriff. Nimmt man die Definition des DUDEN, so scheint auch die Regelung einer Staatengemeinschaft als Gegenstand der Verfassung möglich, während sich der zweite Defintionsansatz klar auf einen Staat bezieht. Die Europäische Union scheint hier herauszufallen.
Wenn heute eine Verfassung für Europa gefordert wird, so ist damit eine rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens gemeint, wie sie Ende des 18. Jahrhunderts in den westlichen Demokratien - allen voran in Frankreich und den USA - entstanden ist. Mit ihrer Entstehung einher ging die Emanzipation vom Glauben sowie von der Monarchie. Es entstand das positive, also auf menschliche Setzung (statt auf göttlicher Wahrheit) gegründete, jederzeit änderbare Recht. Erstmals wurden Begrenzung sowie Voraussetzungen der Herrschaft Gegenstand eines Gesetzes. Politische Herrschaft sollte künftig aus dem Konsens der Herrschaftsunterworfenen heraus legitimiert werden. Der Staat sollte nur noch schützend und koordinierend eingreifen, den Wirtschaftssubjekten dabei relative Freiheit belassen. Dafür benötigte man ein Gewaltmonopol des Staates. Träger der Staatsgewalt sollte von nun an das Volk sein. Ausübung der Staatsgewalt war nunmehr nur noch im Auftrage dieses Volkes zulässig und für genau die Zwecke, für die es das Volk vorgesehen hatte. Diese konsensabhängige und zweckgebundene Herrschaft benötigt verschiedene Einrichtungen und Regulierungen. Man musste sich über Bedingungen legitimer Herrschaft verständigen. Der Verfassung kommt die Aufgabe zu, die Einrichtung und Ausübung der Staatsgewalt zu regeln. Ihr Urheber ist das Volk, Adressat ist die Staatsgewalt. Die Verfassung ist herrschafts-
begründend, sie gilt universal und wirkt umfassend. Sie schreibt der Politik keine festen Handlungsweisen vor, sondern legt lediglich ihre Rahmen fest.
Es gibt keine vorgeschriebenen Inhalte für eine Verfassung. Man kann jedoch wesentliche Bestandteile formulieren: dies sind zum einen die sogenannten Staatsstruktur- und Staatszielbestimmungen, welche das Legitimationsprinzip politischer Herrschaft sowie die grundlegenden Bedingungen ihrer Ausübung festlegen. Des Weiteren enthalten Verfassungen Bestimmungen über die Einrichtung und Ausübung der Staatsgewalt, also Organisations- und Verfahrensregeln; üblicherweise sind dies die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung. Ferner werden in der Verfassung oftmals die Grenzen zwischen staatlicher Gewalt einerseits und individueller Freiheit sowie gesellschaftlicher Autonomie andererseits geregelt. Dieser Teil ist Gegenstand der Grundrechte. Sie sind jedoch kein zwingend notwendiges Element einer Verfassung. Charakteristisch für Verfassungen ist, dass sie aus Kompromissen im Streit von Parteien und Gruppen hervorgehen. Dadurch bildet die Verfassung einen wichtigen Faktor gesellschaftlicher Integration. Sie verbindet Träger unterschiedlicher Überzeugungen und Interessen. Strukturell trennt sie langfristig geltende Handlungsgrundlagen, die in ihr festgeschrieben werden von kurzfristig notwendigen Entscheidungen, die in einfachen Gesetzen geregelt werden. Dadurch schafft sie Stabilität und Orientierungshilfe für alle Akteure bei gleichzeitiger Wandlungsfähigkeit.
Arbeit zitieren:
Gesa Klintworth, 2002, Braucht Europa eine Verfassung?, München, GRIN Verlag GmbH
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