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von Eva Dorothée Schmid
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2.2.1 Volksbegehren ................................................................................................... 5
2.2.2 Volksentscheid ................................................................................................... 5
2.2.3 Volksbefragung.................................................................................................. 5
2.2.4 Referendum........................................................................................................ 6
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2
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Schon in den 70er Jahren prüfte die Enquete-Kommission „Verfassungsreform“ des Deut- schen Bundestages verschiedene Möglichkeiten einer Verstärkung politischer Mitwir- kungs- und Entscheidungsrechte, lehnte jedoch die Implementation direktdemokratischer Elemente in das Grundgesetz ab. Die Herstellung der deutschen Einheit und die Verfas- sungsgebung in den neuen Bundesländern hat die Frage der Einführung direktdemokrati- scher Elemente auf Bundesebene wiederbelebt. Diese Elemente finden sich zwar in fast allen Landesverfassungen, aber auf Bundesebene ist ein Volksentscheid nur in Artikel 29 (3) vorgesehen, wenn es um die Neugliederung des Bundesgebietes geht. Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung von 1919 ist die gegenwärtige Verfassung der Bundesrepublik sehr stark repräsentativ geprägt.
Wenn man der Frage nachgeht, warum das so ist, werden in der Literatur immer wieder die schlechten „Weimarer Erfahrungen“, vor deren Hintergrund der Parlamentarische Rat das Grundgesetz verfaßte, angeführt. 1 Dies war auch bei der Diskussion um eine neue Verfas- sung nach der Wiedervereinigung der Fall. CDU/CSU lehnten den Antrag von SPD und Grünen ab, die Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid als komplementäre Instrumente zum parlamentarisch-repräsentativen System einführen wollten. Der Parlamentarische Rat habe gerade mit seinem strikten Bekenntnis zur parlamentarisch- repräsentativen Demokratie die entscheidenden Konsequenzen aus dem Scheitern der Weimarer Demokratie gezogen. Selbst wenn in der Weimarer Republik nur relativ wenige Entscheidungen getroffen wurden, habe die parlamentarische Demokratie damals doch unter dem permanenten Druck plebiszitärer Entscheidungsmöglichkeiten gestanden, was wesentlich zu ihrer Schwächung beigetragen habe. Die Entscheidung des Parlamentari- schen Rates vor dem Hintergrund der Weimarer Erfahrungen sei auch heute noch rich- tungsweisend, hieß es von Seiten der CDU/CSU. 2 Dies ist Anlaß für mich, in dieser Arbeit der Frage, welche Instrumente direkter Demokra- tie es in der Weimarer Republik gab und wie die Erfahrungen damit waren, nachzugehen.
1
Neuere Forschungen zeigen, daß es auch andere Ursachen für die Ablehnung plebiszitärer Elemente durch den Parlamentarischen Rat gab. Vgl. hierzu Niclauß, Karlheinz, 1992: Der Parlamentarische Rat und die plebiszitären Elemente, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Band 45 (92) und Jung, Otmar 1994: Grundgesetz und Volksentscheid, Opladen 2 Fischer, Wolfgang, 1993: Formen unmittelbarer Demokratie im Grundgesetz, in: Aus Politik und Zeitge- schichte, Bd. 52-53 (93), S. 16-18
3
Zunächst werde ich einige der in dieser Hausarbeit verwendeten Begriffe klären, danach wird vorgestellt, über welche plebiszitären Elemente die Weimarer Reichsverfassung ver- fügte und im anschließenden Kapitel werden die Erfahrungen, die mit diesen Elementen gemacht wurden, aufgezeigt. Im letzten Kapitel wird dann erörtert, inwieweit das „Weima- rer Argument“ heute überhaupt noch stichhaltig ist.
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Direkte Demokratie ist eine Herrschaftsordnung, in der das Recht zu verbindlichen politi- schen Entscheidungen letztlich der Gesamtheit der abstimmungsberechtigten Bürger zu- steht. 3 In dieser Arbeit wird Direkte Demokratie als Bezeichnung für einen Bereich eines politi- schen Systems, der nach dem Prinzip der unmittelbaren Demokratie organisiert ist, wie z.B. die referendumsdemokratischen Arrangements der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, verwendet. 4 Die Direktdemokratie nach Art der Polis in der griechischen Antike, in der die Abstim- mungsberechtigten zugleich die gesetzgebende und die vollziehende Gewalt ausüben – ohne dazwischengeschaltene intermediäre Organisationen – ist nur für politische Systeme geeignet, die wenig teilhabeberechtigte Bürger und eine kleine Fläche haben, und in denen die Themen, über die entschieden wird, von geringer Komplexität sind. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist einem direktdemokratisch organisierten System oft ein hohes Maß unstetiger Entscheidungsfindung eigen. Eine weitere Schwäche ist der nicht- vorhandene Schutz von Minderheiten gegen den Mehrheitswillen.
Direktdemokratische Arrangements als Teil eines größeren Repertoires politischer Beteili- gungsformen können jedoch durchaus praktikabel sein und zur Einbindung der Staatsbür- ger in den politischen Willensbildungsprozeß beitragen.
9HUVFKLHGHQH)RUPHQGLUHNWGHPRNUDWLVFKHU$EVWLPPXQJHQ Das Plebiszit (von lat. plebs = das gemeine Volk, scitum = Beschluß), auf deutsch Volks- beschluß ist die Sammelbezeichnung für verschiedene Formen unmittelbarer Abstimmung
3 Schmidt, Manfred G., 1995: Wörterbuch zur Politik, Stuttgart, S. 231
4 ebenda.
4
Arbeit zitieren:
Eva Dorothée Schmid, 2000, Direkte Demokratie in der Weimarer Republik, München, GRIN Verlag GmbH
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