W konnte keine Anhaltspunkte für eine toxische Wirkung des Produkts finden, sodass schließlich durch einen Beschluss der Geschäftsleitung vom 12.05.1981 ein externes Labor mit weiteren Untersuchungen beauftragt und die Treibgasflaschen mit Warnhinweisen versehen wurden. Gleichzeitig wurden Produktion und Vertrieb des Sprays wieder aufgenommen.
C. Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt in der Lederspray-Entscheidung die Strafbarkeit der Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß §§ 223, 224 I Nr.5 sowie
§ 229 StGB fest. 2 Den firmeneigenen Chemiker, den die Vorinstanz für
strafbar gemäß §§ 223, 224 I Nr.5, 27 I erachtete, sprach die Strafkammer frei.
I. Materielle Schwierigkeiten der Kausalitätsfeststellung Die §§ 223 ff. StGB setzen als Erfolgsdelikte den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tathandlung und Taterfolg voraus. Zum Nachweis der Kausalität im Strafrecht wird üblicherweise die Äquivalenztheorie angewendet, die insbesondere auch vom BGH vertreten wird. Sie besagt, dass eine Handlung Ursache eines Erfolges ist, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
konkrete Handlungserfolg entfiele. 3 Es muss also ein besonderer
ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg bestehen. Die strafrechtliche Kausalität stellt insoweit ein Blankett für ein
naturwissenschaftliches Kausalgesetz dar. 4 Durch die konkrete
Anwendung allgemeiner Kausalgesetze, ist die Kausalität in allen relevanten Einzelfällen überprüfbar.
1. Allgemeines Kausalgesetz
Ein naturwissenschaftliches Kausalgesetz zeichnet sich dadurch aus, dass es für jeden Einzelfall zutreffend ist. Ist jedoch nur ein einziger Fall denkbar, bei dem die kausale Folge die das Gesetz behauptet nicht
2 BGH NJW 1990, 2560.
3 BGH St 31, 96, 98.
4 Schönke/Schröder (Lenckner), Vor §§ 13ff Rn. 75.
eintrifft, muss dass Kausalgesetz als unzulänglich verworfen werden. Um jedoch das Vorliegen eines solchen Sonderfalls ausschließen zu können, müssten alle Anwendungsfälle des Kausalgesetzes untersucht werden. Das Kausalgesetz muss auch alle zukünftigen Fälle umfassen, eine
Überprüfung dieser ist jedoch erst im Nachhinein möglich. 5 Eine noch so
große Anzahl von Einzelfällen kann demnach nicht zur gesicherten Annahme eines Kausalgesetzes führen, es kann nur eine induktive Vermutung betreffend das Bestehen eines allgemeinen Kausalgesetzes
vorgenommen werden. 6 Der BGH stellte heraus, dass eine hinreichende
Vermutung, die keine vernünftigen Zweifel bestehen lässt, ausreiche, um einen Ursachenzusammenhang im Sinne der Äquivalenztheorie
festzustellen. 7
2. Vorgehensweise in der Lederspray Entscheidung
Hinsichtlich der toxischen Wirkung des Ledersprays lagen keine gesicherten wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Die Strafkammer bejahte dennoch den Ursachenzusammenhang zwischen Produkt und Erkrankung. Sie stellte eine induktive Vermutung aufgrund der bekannten Fällen und wissenschaftlichen Erkenntnissen auf, die sie für tragfähig hielt, um die Kausalität von Spray und Erkrankung festzustellen.
II. Strafprozessuale Klärung der Kausalitätsfrage
Es stellt sich nun die Frage, wie der Kausalitätsnachweis prozessual zu führen ist. Im Rahmen der Lederspray-Entscheidung spielen sowohl die Stellungnahmen von Sachverständigen als auch die Art der Beweisführung eine entscheidende Rolle.
1. Bedeutung von Sachverständigenäußerungen
Aufgrund der komplexen naturwissenschaftlichen Materie ist der Richter im Fall der Lederspray-Entscheidung auf Erläuterungen von
5 Kleine-Cosack, S. 41.
6 Bloy, JuS 1997, 576, 581; Denicke, S. 78.
7 Schmidt-Salzer, NJW 1996, 1, 6.
Sachverständigen angewiesen, um zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen.
a. Eindeutige Feststellungen der Sachverständigen
Liegen eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse von Sachverständigen vor, so muss sich der Richter an die Überzeugung der maßgeblichen Fachkreise halten. Es soll ihm als Nichtfachmann nicht offen stehen, sich über eindeutige und überzeugende wissenschaftliche Erkenntnisse
hinwegzusetzen. 8 Sollte die Überzeugung des Richters im Gegensatz zu
den Überzeugungen der Fachleute stehen, ändert dies nichts daran, dass
er sich deren Meinung anschließen muss. 9 Der Richter muss diese dann
nur noch als Kausalgesetz auf den Einzelfall anwenden um die Kausalität nachzuweisen. Lehnen die Sachverständigen eindeutig die Existenz eines generellen Ursachenzusammenhanges ab, ist es unmöglich, eine generelle Kausalität festzustellen. Eine Anwendung auf den Einzelfall
scheidet damit aus. Der Kausalitätsnachweis gilt als missglückt. 10 Dies
könnte im Widerspruch zu dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO stehen. Im Kontext der Lederspray-Entscheidung ist dieses Problem allerdings unerheblich, denn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die toxische oder nichttoxische Wirkung der Sprays liegen nicht vor (s.o.)
b. Unbefriedigende Sachverständigen-Ergebnisse
Im Fall der Lederspray-Entscheidung finden vereinzelte wissenschaftliche Erkenntnisse Anwendung, die keine abschließende Beweisführung bezüglich der Giftigkeit des Produkts zulassen. Welche Schlussfolgerungen hieraus gezogen werden dürfen, ist umstritten.
aa. Kausalgesetze als Merkmale des objektiven Tatbestandes Nach einer Ansicht lasse sich im Falle eines Mangels an Überzeugung maßgeblicher Fachkreise ein generelles Kausalgesetz nicht feststellen, der Tatbestand sei unvollständig und eine Subsumtion könne nicht
8 Möhrenschlager, WuV 1984, 47, 65; Bruns, S. 479; Volk, NStZ 1996, 105.
9 Denicke, S. 29; KK (Schoreit), § 261 Rn. 46.
10 Denicke, S. 28.
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Sebastian Zellmer, 2005, Naturwissenschaftliche Ursachenzusammenhänge im Lederspray - Urteil, München, GRIN Verlag GmbH
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