Gliederung
A Charakter der Absprache 1
B Zulässigkeit im Rahmen der StPO 1
C Verfahrensrechtliche Voraussetzungen 2
I Legalitätsprinzip 2
II Aufklärungspflicht 3
III Öffentlichkeits- Mündlichkeits- und Unmittelbarkeits-grundsatz 3
IV Anwesenheitsrechte und rechtliches Gehör 4
V Gesetzlicher Richter 4
VI Befangenheit 4
D Inhaltliche Grenzen für Absprachen 5
I Beweisaufnahme und würdigung 5
II Anforderungen an die rechtliche Bewertung 6
III Rechtsmittelverzicht 6
1. Unwirksamkeit bei Absprache 7
2. Wirksamkeit bei Absprache 8
3. Vermittelnde Ansichten 8
4. Aktuelle Rechtsprechung des Großen Senats 9
E Fazit 10
Gutachten
A. Charakter der Absprache
Absprachen (auch als Deal oder Verständigung bezeichnet) treten im Rahmen der strafprozessualen Hauptverhandlung auf. Sie kommen mittlerweile in zahlreichen Verfahren vor, ihre Bedeutung
nimmt weiter zu. 1 Die Parteien des Prozesses, also Vorsitzender,
Staatsanwalt und Verteidiger, sprechen Verfahrensablauf im Vorfeld ab. Meistens erfolgen Zugeständnisse auf allen Seiten zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Geständnis des Angeklagten versprochen wird und im Gegenzug hierfür das Strafmaß gering sein soll. Der Rückgriff auf die Absprache erfolgt zumeist in Betäubungsmittel-, Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Hier sind die zu untersuchenden Lebenssachverhalte besonders komplex und die Angeklagten verhalten sich oft konspirativ, sodass die Strafverfolgungsorgane an
ihre Leistungsgrenzen geraten. 2
B. Zulässigkeit im Rahmen der StPO Es erscheint fraglich, ob die Absprache zulässig ist und nicht sogar mit Strafe bedroht werden muss. Es könnte ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Fairnessgebots, des Befangenheits- und des Willkürverbots vorliegen.
„Prozessvergleiche“ nach Vorbild der ZPO sind im Strafprozessrecht unzulässig.
1 Satzger, JuS 2000, 1157, 1158;
Landau/Eschelbach, NJW 1999, 321.
2 Landau/Eschelbach, NJW 1999, 321.
1
Der BGH und das BVerfG haben jedoch klargestellt, dass eine
Absprache in eingeschränktem Umfang zulässig, wenn nicht sogar notwendig ist. 3 Eine Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Verfahrensbeteiligten, sowie der Verfahrensgerechtigkeit sei nicht zu befürchten. 4
C. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
Eine Verfahrensabsprache erscheint insbesondere der Verteidigung
häufig als opportun, allerdings steht der Partei keine rechtliche Möglichkeit offen, diese zu erzwingen. 5 Kommt es zu einer Absprache, so wird deren Inhalt frei durch die Parteien bestimmt.
Die Grenzen der Absprache werden jedoch durch die Anwendung
der Prozessgrundsätze (sowie besondere inhaltliche Kriterien)
eingegrenzt.
I. Legalitätsprinzip
Das in § 152 II StPO niedergelegte Legalitätsprinzip postuliert, dass jede Tat im Sinne des Gesetzes verfolgt werden muss. 6 Es darf also als Ergebnis der Absprache kein Freispruch vereinbart werden,
wenn dies der Überzeugung des Gerichts widerspricht. Ferner ist
der Grundsatz verletzt, sofern in Umgehung einer einschlägigen Norm alternativ ein Straftatbestand ausgehandelt wird. 7 Diese Anforderungen sind so offenkundig und plausibel, dass sie in der
Praxis nur selten verletzt werden.
3 BVerfG NJW 1987, 2662; BGHSt 43, 195.
4 BVerfG NJW 1987, 2662, 2663.
5 Landau/Eschelbach, NJW 1999, 321, 323.
6 Meyer-Goßner, § 152 Rd. 2.
7 Landau/Eschelbach, NJW 1999, 321, 324.
2
Arbeit zitieren:
Sebastian Zellmer, 2005, Absprachen zur Hauptverhandlung, München, GRIN Verlag GmbH
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