Kollision mit Verfahrensgrundsätzen
Absprachen im Strafprozeß können im geltenden Strafprozeßrecht mit folgenden Verfahrensgrundsätzen kollidieren 11 :
l Faires Verfahren;
l Legalitätsprinzip;
l Unschuldsvermutung;
l Untersuchungsgrundsatz;
l Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit;
l Aussagefreiheit des Beschuldigten nach § 136 a StPO.
Weitere Bedenken
Eine Absprache zwischen den Beteiligten kann des Weiteren die Besorgnis der Befangenheit des Richters auslösen, da dieser sich durch den Deal kein objektives Bild mehr machen kann 12 .
Auch kann das gesamte Strafverfahren zur deutlich erkennbaren Farce verkommen, wenn sich die Beteiligten sowieso schon einig sind und die Schlußplädoyers nur noch als reine Pflichtübung gehalten werden 13 .
Des Weiteren wird befürchtet, daß Absprachen in erster Linie begüterten Angeklagten zugute kommen, die sich einen entsprechend teuren Anwalt leisten können. Darüber hinaus sind Gericht und Staatsanwaltschaft gerade in Wirtschaftsprozessen häufig auf irgendeine Form der Verständigung angewiesen, was bei einfach strukturierten Straftaten nicht der Fall ist 14 .
Versuche der Vereinheitlichung der Absprachenpraxis
Sowohl die Rechtsprechung als auch die Staatsanwaltschaften als auch die Anwaltschaft haben ihre Vorstellungen zur Absprachenpraxis zu Papier gebracht.
11 Vgl. Beulke / Satzger, JuS 1997, 1072 ff., Schünemann, StV 1993, 657 (658); 58. DJT, NJW 1990, 2992 - 2994
12 BGH NJW 1996, 1763 (1764)
13 Schünemann, StV 1993, 657 (662)
14 Schmidt-Hieber, NJW 1990, 1884 (1884)
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Leitlinien der Rechtsprechung
BVerfG und auch der BGH sind der Ansicht, daß Absprachen im Strafprozeß nicht generell unzulässig sind 15 . Die Rechtsprechung hat folgende Leitlinien entwickelt:
l Das Gericht darf keine Zusagen machen, die nicht in seiner Kompetenz stehen 16 . Es darf insbesondere keine Zusicherungen hinsichtlich Art und Weise des Strafvollzugs, zum Strafmaß oder zur Strafaussetzung machen 17 .
Die Inaussichtstellung einer Strafmilderung wird hingegen als zulässig angesehen 18 . Gerade noch zulässig sein soll die Zusage, eine bestimmte Strafhöhe nicht zu überschreiten 19 .
l Dem Gericht ist ein ”Handel mit der Gerechtigkeit” untersagt, die sachwidrige Verknüpfung der Vorleistung des Beschuldigten mit einer Gegenleistung ist verboten 20 .
l Das Gericht darf seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzen, es darf die Entscheidung nicht auf das absprachegemäße Geständnis stützen, wenn sich andere Beweiserhebungen aufdrängen 21 .
l Ein Verzicht des Beschuldigten auf seine prozessualen Rechte darf nicht durch Anwendung der Mittel des § 136 a StPO erreicht werden, er darf nicht durch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Vorteilsversprechen oder durch Täuschung zu einem Geständnis gedrängt werden 22 .
l Will das Gericht einem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses einen bestimmten Strafrahmen in Aussicht stellen, so muß es zuvor allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben 23 .
l Die Absprachen müssen grundsätzlich in der Hauptverhandlung offen gelegt werden 24 .
l Soweit das Gericht zu einem anderen Ergebnis als dem in der Absprache getroffenen gelangt, muß es aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestands den Angeklagten hiervon unterrichten, damit dieser seine Verteidigung hierauf einrichten kann 25 .
Richtlinien der Staatsanwaltschaft
Der Generalstaatsanwalt hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz am 30. 3. 1992 folgende Richtlinien für Absprachen im Strafverfahren 26 in Kraft gesetzt:
1. Ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit verfahrenserledigender Absprachen im Strafprozeß können hierbei namentlich folgende Prinzipien berührt sein:
- Unschuldsvermutung - die Aufklärungspflicht des Gerichts - das Legalitätsprinzip - der Öffentlichkeitsgrundsatz
- die prozessualen Anwesenheits- und Mitwirkungsrechte und -pflichten der Prozeßbeteiligten - die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme - die Aussagefreiheit des Beschuldigten nach § 136 a StPO.
15 BVerfG NStZ 1987, 419 (419); BGH StV 1988, 417 (418); BGH NStZ 1996, 448 (448); BGH NJW 1996, 1763 (1764)
16 BGHSt 36, 210 (215)
17 BGHSt 37, 298 (304); 38, 102 (104), BGH StV 1996, 129 (129)
18 BGHSt 1, 387 (387); 14, 189 (189); 20, 268 (268)
19 Kleinknecht / Meyer - Großner, 43. Aufl. Einl. RN 119 c
20 BGHSt 40, 287 (290)
21 BVerfG NStZ 1987, 419 (419)
22 BVerfG NStZ 1987, 419 (419)
23 BGHSt 37, 99 (103); 37, 298 (304); 38, 102 (105); BGH StV 1992, 50 (51)
24 BGHSt 38, 102 (105)
25 BGHSt 36, 210 (215); 38, 102 (105)
26 StV 1992, 347, 348
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Arbeit zitieren:
ass. jur. Matthias Höreth, 1998, Die Verständigung im Strafprozeß, München, GRIN Verlag GmbH
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