Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Das Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG 2
2.1 Die Europäische Richtlinie 2
2.2 Umsetzung in das Deutsche Recht 3
2.3 Entwicklung und Empirie der Teilzeitarbeit in Deutschland 5
3 Arbeitsangebot 8
3.1 Das Grundmodell - Die Nutzenfunktion der Haushalte 8
3.2 Veränderung der Arbeitsanreize durch Transferzahlungen 11
3.2.1 Die Zahlung von Arbeitslosengeld 11
3.2.1.1 Voraussetzung für den Erhalt des Transfers 11
3.2.1.2 Anreiz zur Wiederaufnahme einer Beschäftigung 13
3.2.2 Grundkonzeption der Arbeitslosenhilfe in Deutschland 15
3.2.3 Die Zahlung von Sozialhilfe 16
3.2.3.1 Grundkonzeption und Struktur der Sozialhilfe 16
3.2.3.2 Lohnabstand und Transferentzugsrate - ein Arbeitsanreiz? 17
3.2.3.3 Sozialhilfe - der Mindestlohn für Deutschland? 21
3.2.3.4 Arbeitslosen- und Sozialhilfe im Vergleich 22
3.2.4 Arbeitsangebot des Zweitverdieners - Die Haushaltstheorie 23
3.3 Zwischenfazit 25
4 Arbeitsnachfrage 27
4.1 Produktionsfunktion der Unternehmen 27
4.1.1 Anpassungsreaktionen bei Lohnerhöhungen 29
4.1.1.1 Kurzfristige Arbeitsnachfragefunktion 29
4.1.1.2 Langfristige Arbeitsnachfragefunktion 31
4.1.2 Anpassungskosten mit der Wirkung auf die Arbeitsnachfrage 33
4.1.2.1 Das Optimale Beschäftigungsvolumen 33
4.1.2.2 Erhöhung der Grenzproduktivität durch Weiterbildung 35
4.2 Arbeitszeitverkürzung 37
4.2.1 Arbeitszeitverkürzung und Lohnausgleich 37
4.2.2 Empirische Evidenz 39
4.3 Mögliche Produktivitätseffekte der Arbeitszeitverkürzung 40
4.4 Kompensationsstrategien der Unternehmen bei unfreiwilliger
Arbeitszeitverk ürzung 42
4.5 Zwischenfazit 43
5 Das Vorbild - Die Niederlande 44
5.1 Der Vertrag von Wassenaar - Die Rahmenbedingungen zur Teilzeitarbeit
in den Niederlanden 44
5.2 Mit erneutem Poldermodell aus der Krise? - Was kann Deutschland von den
Niederlanden lernen? 46
6 Zusammenfassung und Schlußfolgerung 49
Literaturverzeichnis 51
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage AZV Arbeitszeitverkürzung BAG Bundesarbeitsgericht BIP Bruttoinlandsprodukt BSHG Bundessozialhilfegesetz ca. circa CEEP Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft DDR Deutsche Demokratische Republik (bis 1989) d.h. das heißt DIHK Deutsche Industrie- und Handelskammer € Euro (europäische Währung) et al. et alii (und andere) etc. et c’etera EG Europäische Gemeinschaft(en); Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; Einführungsgesetz EGB Europäischer Gewerkschaftsbund EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft f. folgende ff. fortfolgende ggf. gegebenenfalls HbL Hilfe in besonderen Lebenslagen HLU Hilfe zum Lebensunterhalt i.d.R. in der Regel ILO International Labour Organization inkl. inklusive Jg. Jahrgang max. maximal Mill. Millionen min. mindestens OECD Organization for Economic Co-Operation and Development
o.V. ohne Verfasser RL Richtlinie SGB I 1. Buch, Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches SGB III Sozialgesetzbuch der Arbeitsförderung SOEP Sozioökonomisches Panel TeilzeitRL Teilzeitrichtlinie TSD Tausend TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz u.a. unter anderem u.ä. und ähnlichem UNICE Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas u.U. unter Umständen vs. versus WAO Gesetz über die Invaliditätsrente in den Niederlanden (Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering) WW Gesetz über die Arbeitslosenversicherung in den Niederlanden (Wet Werkloosheidsverzekering) z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Anzahl der Teilzeitbeschäftigten in Deutschland von 1991 - 2003
Abbildung 2: Gegenüberstellung der Teilzeitbeschäftigung im Anteil an der
Gesamtbesch äftigung in Deutschland und den Niederlanden
Abbildung 3: Entscheidung über Arbeitszeit vs. Freizeit
Abbildung 4: Einkommens- und Substitutionseffekt einer Lohnerhöhung
Abbildung 5: Arbeitsangebot bei Zahlung von Arbeitslosengeld
Abbildung 6: Dauer der Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit der Abgangs-
wahrscheinlichkeit in Prozent
Abbildung 7: Sozialhilfeanspruch ausgewählter Personengruppen in Relation
zum potentiellen Nettolohn
Abbildung 8: Armutsfalle im Sozialhilferecht
Abbildung 9: Dauer der Arbeitslosigkeit von Sozialhilfeempfängern
Abbildung 10: Reaktion der Haushalte auf Lohnerhöhungen
Abbildung 11: Haushalts- und Arbeitsmarktproduktivität
Abbildung 12: Arbeitsnachfragefunktion
Abbildung 13: kurz- und langfristige Arbeitsnachfragefunktion
Abbildung 14:Turnover Costs
Abbildung 15: Lohnverhalten in einer Zweiperiodenbetrachtung bei spezifischem
Training
Abbildung 16: Einarbeitungskosten pro neuem Mitarbeiter
Tabellenübersicht Tabelle 1: Abhängig Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen in Voll-und Teilzeitbeschäftigung in Deutschland 2002 7
1 Einleitung
Das im Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Mögliche Einschnitte in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitgebers, sollen mit einer Entlastung auf dem Arbeitsmarkt gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber lehnte sich aufgrund der überdurchschnittlichen Erfolge der Teilzeitarbeit an die Niederlande an, die mit großem Abstand die höchste Teilzeitquote in den Industriestaaten verzeichnen. Ziel meiner Arbeit ist, die Ökonomie des Rechtsanspruches auf Teilzeitarbeit von Seiten der Arbeitgeber sowie (potentiellen) Arbeitnehmer zu bewerten, dabei werde ich mich im Folgenden auf das Teilzeitgesetz beschränken. Dazu gehe ich zuerst auf die Hintergründe, sowie die Entstehung des Teilzeitgesetzes ein, um dann mit Hilfe der Empirie die Ausprägungen dieser Beschäftigungsform in Deutschland darzustellen. Der Schwerpunkt meiner Arbeit liegt in der Untersuchung der in der politischen Arena geforderten Arbeitszeitverkürzung zur Senkung der Arbeitslosigkeit von Seiten des Arbeitsangebotes und der -nachfrage. Dazu werde ich im dritten Abschnitt das Arbeitsangebot der Haushalte unter besonderer Berücksichtung des Arbeitsanreizes zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung aus der Arbeitslosigkeit heraus untersuchen. Beeinflußt wird der Anreiz zur Wiederaufnahme einer Beschäftigung von den Transferzahlungen des deutschen Sozialsystems. Dem gegenüber stelle ich im Punkt vier die Arbeitsnachfrage der Unternehmen, die sich unter Einbeziehung der Höhe der Stundenlöhne, im Zusammenhang mit der Arbeitszeitlänge, kurzbis mittelfristig verändert. Eine gesetzlich festgelegte Arbeitszeitverkürzung beinhaltet unter Beachtung des Strebens nach Gewinnmaximierung unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten für die Unternehmen, die Einfluß auf das Arbeitsnachfrageverhalten haben. Kann Deutschland unter den vorab dargestellten Bedingungen und Voraussetzungen das System der Niederlande ohne weiteres übernehmen? Um diese Frage zu beantworten, werde ich im fünften Absatz auf die Rahmenbedingungen zur Entstehung des Teilzeiterfolges der Niederlande eingehen, um entscheidende Kriterien herauszustellen. Schlußendlich beantworte ich die Frage, ob mit dem Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit diese Beschäftigungsform signifikant erhöht, und damit die Arbeitslosigkeit gesenkt werden kann.
1
2 Das Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG 2.1 Die Europäische Richtlinie
Mit dem Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, welches das bisherige Beschäftigungsförderungsgesetz von 1986 ablöste, setzte man verspätet die Richtlinie (RL) 97/81/EG um. Ziel des europäischen Konsens ist es, den Teilzeitbeschäftigten die gleichen Rechte zukommen zu lassen wie deren Kollegen, welche in Vollzeit arbeiten. Desweiteren soll die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern beseitigt werden, da Frauen zum großen Teil in dieser Beschäftigungsform tätig sind (Hanau et al., 2002, S. 680 f). Darüber hinaus stellt man sich das Ziel, den freiwilligen Einsatz der Teilzeitarbeit durch die Umsetzung der RL zu fördern, und somit eine flexible Organisation im Unternehmen zu ermöglichen (§ 1 TeilzeitRL). Der Anwendungsbereich der RL wird genau definiert und verweist auf Teilzeitbeschäftigte, „die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder (den) Geflogenheiten im jeweiligen Mitgliedsstaat einen Arbeitsvertrag haben oder im Arbeitsverhältnis stehen“ (§ 2 TeilzeitRL). Ein „Teilzeitbeschäftigter“ ist demnach ein Arbeitnehmer, der mit seiner durchschnittlichen Wochenarbeitszeit unterhalb eines vergleichbaren „Vollzeitbeschäftigten“ liegt (§ 3 TeilzeitRL). Bedeutend in der RL 97/81/EG ist das Diskriminierungsverbot, welches beinhaltet, daß Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht wegen der Beschäftigungsform benachteiligt werden dürfen. Ausnahmen für das Verbot der Ungleichbehandlung sind objektive Gründe, zu denen u.a. die Höhe des Arbeitsentgeltes zählt (§ 4 Abs. 1 TeilzeitRL; Art. 137 Abs. 6 EGV). Grundsätzlich geht man bei Angemessenheit von „Pro-rata-temporis“ 1 aus (§ 4 Abs. 2 TeilzeitRL), wobei sich der genauen Definition von Angemessenheit entzogen wurde. Wenn Rechte nicht anteilig gewährt werden können, wie im Fall eines Betriebskindergartens, darf dem Teilzeitmitarbeiter der Zutritt nicht verwährt werden. Unter der Förderung der Teilzeitarbeit stellt die RL Anforderungen an die Identifikation und Beseitigung von Hindernissen, die „rechtlicher und verwaltungstechnischer Natur“ (§ 5 Abs. 1 Satz a TeilzeitRL) sind. Konkretisiert wird die Aussage darin, daß die Weigerung eines Arbeitnehmers zum Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt kein Kündigungsgrund darstellt (§ 5 Abs. 2 TeilzeitRL). Desweiteren sollte der Arbeitgeber, „soweit dies möglich ist“ (§ 5 Abs. 3 Satz a TeilzeitRL), Wünsche zur Verkürzung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit berücksichtigen und „bemüht sein“, rechtzeitig Informationen über entsprechende
1 „Leistungen sind dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem
Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht“
(Sievers, 2003, S. 36).
2
Arbeitsplätze im Unternehmen an die Mitarbeiter weiterzuleiten (§ 5 Abs. 3 Satz d TeilzeitRL). Vom Arbeitgeber in Erwägung zu ziehen sind Erleichterungen zur Teilnahme von Teilzeitmitarbeitern an beruflicher Bildung mit dem Ziel der „Förderung des beruflichen Fortkommens“ (§ 5 Abs. 3 Satz d TeilzeitRL). Diese allgemein gehaltenen Kann-Bestimmungen, welche eine Appellfunktion ausführen, haben zusätzlich durch den Paragraphen 6 der TeilzeitRL große Interpretationsspielräume. Dieser
Freiwilligkeitsvorbehalt ermöglicht den Mitgliedstaaten, günstigere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die ich im Folgenden für das deutsche Recht konkretisieren werde (Eisemann et al., 2004, S.130). 2.2 Umsetzung in das Deutsche Recht
Das TzBfG beginnt mit der Zielsetzung in § 1, die das Diskriminierungsverbot ausdrücklich anordnet und die Förderung der Teilzeitarbeit prioritiert. Der Begriff der Teilzeitbeschäftigten ist, wie in der TeilzeitRL, an die Arbeitszeit des im Betrieb vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gekoppelt. Neben dem Paragraph 8 stellt der Paragraph 4 eines der Kernstücke des TzBfG dar. Darin wird ausdrücklich eine „sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterbehandlung des Teilzeitmitarbeiters gegenüber dem Vollzeitbeschäftigten, aufgrund des unterschiedlichen Arbeitsvolumen“, untersagt (Müller-Glöge et al. 2004, S. 2661; § 4 Abs. 1 Satz 1). Dagegen stellen Arbeitsleistung, -belastung, Qualifikation und Ausbildung sachliche Rechtfertigungsgründe dar (Sievers, 2003, S. 36). Steht somit die Schlechterstellung in keinem Zusammenhang mit der Arbeitszeit, ist kein Verstoß gegen § 4 zu erkennen. Hinzu kommt, daß die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt (Müller-Glöge et al., 2004, S. 2673). Der zweite Abschnitt des TzBfG beginnt mit einem Appell an die Unternehmen, auch in leitenden Positionen Teilzeitarbeit zu ermöglichen (Sievers, 2003, S. 47; § 6). Der Unternehmer ist angehalten, Arbeitsplätze bei Eignung auch als Teilzeitarbeitsplätze in seinem Betrieb auszuschreiben und die Mitarbeiter, welche Wünsche zur Verkürzung der Arbeitszeit angezeigt haben, über geplante und vorhandene Teilzeitarbeitsplätze zu informieren (§ 7). Das Gesetz nimmt keine Stellung zu Sanktionen bei unterlassener Ausschreibung sowie Information, lediglich der Betriebsrat kann aufgrund einer fehlenden Ausschreibung der Einstellung widersprechen (Meinel et al., 2004, S. 81). Der Paragraph 8 ist die zentrale Regelung im TzBfG, und beinhaltet einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, welcher weit über die RL 97/81/EG hinaus geht. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Mitarbeiterwunsch neue Teilzeitarbeitsplätze zu schaffen, soweit keine
3
betrieblichen Gründe dagegensprechen (Rolfs, 2002, S. 33). Voraussetzungen sind dabei ein Unternehmen von mehr als 15 Mitarbeitern, ohne Einrechnung der Auszubildenden (§ 8 Abs. 7), und ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis von mehr als sechs Monaten (§ 8 Abs. 1). Darüber hinaus muß der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber drei Monate vor Beginn des Verkürzungswunsches einen Teilzeitantrag stellen (§ 8 Abs. 2 Satz 1). Zu berücksichtigen ist, daß der letzte Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zwei Jahre zurückliegen muß (§ 8 Abs. 6). Die Arbeitszeitwünsche müssen laut § 8 Abs. 3 mit dem Arbeitgeber erörtert werden. Formelle und zeitliche Regelungen sind vom Arbeitgeber einzuhalten, dazu zählen die schriftliche Entscheidung über den Antrag, die „spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung“ (§ 8 Abs. 5 Satz 1) dem Arbeitnehmer übergeben werden muß. Bei Nichteinhaltung der Verhandlungspflicht und der schriftlichen Benachrichtigung spätestens einen Monat vorher, kann der Antragsteller seine Arbeitszeit ohne weiteres im gewünschten Umfang verkürzen (§ 8 Abs. 5 Satz 3). Der Arbeitgeber hat dem Antrag zuzustimmen, es sei denn, es sprechen betriebliche Gründe dagegen, welche zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der „Organisation, dem Ablauf oder der Sicherheit im Betrieb“ (§ 8 Abs. 4 Satz 2) führen bzw. unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Das Hauptproblem beim Anspruch auf Teilzeitarbeit ist die Auslegung des Begriffes der „betrieblichen Gründe“. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) steckte mit zahlreichen Grundsatzurteilen die Grenzen ab, und konkretisierte somit das Gesetz (Opitz, 2003, S. 165). Franz (1999, S. 32) kritisiert, daß Grundsatzurteile für die Zukunft bindend sind und zum Teil ökonomische Folgen haben, die bei der Auslegung des Gesetzesrechts außer Acht gelassen werden. Dem Richterrecht kommt somit eine hohe, zumeist unterschätzte Bedeutung zu. Z.B. wurde die Ablehnung des Teilzeitantrages einer Mitarbeiterin, die in einem Teppichhaus beschäftigt war, aufgehoben. Das BAG begründete seine Einscheidung wie folgt: Das Bestreben des Teppichhändlers, den Kunden bei mehrmaligen Besuchen den gleichen Ansprechpartner zur Verfügung stellen zu wollen, ist bei einer Öffnungszeit von 60 Stunden in der Woche schon mit einer Vollzeitkraft nicht realisierbar, deshalb ist einer Teilzeitbeschäftigung zuzustimmen. 2 Während also beim Arbeitgeber die Beeinträchtigung der Unternehmenskonzepte und -ziele ernstlich untersucht werden, sind die Gründe des Arbeitnehmers zum Teilzeitbegehren von keinerlei Bedeutung.
2 BAG: 9 AZR 664/02
4
Ziele, die mit der Umsetzung der RL verbunden sind, beziehen sich zum einen auf die Beschäftigungsförderung. In der Bundestagsdrucksache 14/4374 S. 11 3 stellte man die erhöhte Inanspruchnahme der Teilzeitarbeit mit dem Abbau der Arbeitslosigkeit gleich, da die durch den Antrag auf Teilzeitarbeit fehlenden Arbeitsstunden und -plätze mit Erwerbssuchenden ausgeglichen bzw. neu besetzt werden sollten (Müller-Glöge et al., 2004, S. 2678; Rolfs, 2002, S. 34). Zum anderen wollte man mit dem TzBfG die Gleichstellung der Frau vervollkommnen, da die Teilzeitbeschäftigung zum großen Teil aufgrund der Übereinkunft von Familie und Beruf gewählt wird. Der Gesetzgeber geht bei einer Teilzeitbeschäftigung von Vorteilen für den Arbeitgeber aus, die sich auf die erhöhte Produktivität der Arbeitnehmer beziehen, und damit die Mehrkosten der Teilzeitarbeit aufwiegen (Meinel et al., 2004, S. 4). 2.3 Entwicklung und Empirie der Teilzeitarbeit in Deutschland
Wie Abbildung 1 zeigt, ist die Teilzeitbeschäftigung in Deutschland leicht gestiegen, wobei man den erwarteten Boom dieser Beschäftigungsform durch das TzBfG ab 2001 nicht in den Maßen erkennen kann, wie es sich der Gesetzgeber erhofft hatte. Es setzt sich lediglich der seit einiger Zeit zu beobachtende Trend fort.
Abbildung 1
Anzahl der Teilzeitbeschäftigten in Deutschland von 1991 bis 2003
6000
in TSD
4000
2000
0
Quelle: Statistisches Bundesamt 1991 - 2003
3 „Um eine nachhaltige Beschäftigungssicherung zu erreichen, müssen auch künftig alle beschäftigungspolitisch
wirksamen Instrumente genutzt werden. Dazu gehört auch, das vorhandene Arbeitsvolumen durch individuelle
Verkürzung der Arbeitszeit in Form der Teilzeitarbeit auf mehr Menschen zu verteilen. (…) Die Ausschöpfung
des Nachfragepotentials nach Teilzeitarbeit würde nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB) erhebliche Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt
auslösen.“
5
Abbildung 2
Gegenüberstellung der Teilzeitbeschäftigung im Anteil an der Gesamtbeschäftigung in Deutschland und den Niederlanden
Zu berücksichtigen ist dabei zum ersten der Anteil der Teilzeitbeschäftigten an der Gesamtbeschäftigung, und zum zweiten liegt in der Verteilung der Teilzeitarbeit nach dem Geschlecht eine große Differenz vor (Abb. 2). Deutsche Frauen sind zum Großteil in dieser Beschäftigungsform tätig, dieser Anteil steht aber in keinem Verhältnis zu Ländern wie den Niederlanden (Abb. 2). Die Ursache dieser Verteilung liegt in der historischen Rollenverteilung. Die Familienarbeit, wie Kinderbetreuung sowie Altenpflege, wird zum überwiegenden Teil durch die Frau ausgeführt, und ist mit einer Vollzeittätigkeit nicht vereinbar (Walwei, 1997, S. 194). Zusätzlich zu den genannten Merkmalen existieren in der Altersstruktur und im Familienstand große Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Wogegen Männer unabhängig der angesprochenen Kriterien einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, ist dieses Verhalten nur bei ledigen Frauen bis 30 Jahren zu beobachten. 50 % der verheirateten Frauen ab 30 Jahren sind dagegen in Teilzeit beschäftigt (Statistisches Bundesamt, 2002; Franz, 2003, S. 21). Der Umfang oder die Teilzeitbeschäftigung an sich entsprechen nicht immer den Präferenzen, fast jeder achte Teilzeitbeschäftigte ist unfreiwillig in dieser Beschäftigungsform, da eine Vollzeitbeschäftigung nicht gefunden wurde (Statistisches Bundesamt, 2002; Viethen et al., 2002, S. 8). Anzumerken ist, daß es zwischen Ost- und Westdeutschland erhebliche Unterschiede in der Form der Frauenerwerbstätigkeit gibt, da im Osten bis 1989 beide Geschlechter in der Regel einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen. Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten der Frauen lag in den neuen Ländern 2001 bei 24,4%, dagegen im Westen bei 43,1% zur Gesamtbeschäftigung der Frauen (Statistisches Bundesamt, 2001). In Tabelle 1 ist zu erkennen, daß Teilzeit verstärkt im Handel und Dienstleistungssektor zur Anwendung kommt.
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Petra Unger, 2004, Teilzeit- und Befristungsgesetz - Motor für mehr Beschäftigung?, München, GRIN Verlag GmbH
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