„Die Finanzkrise hat uns gelehrt, dass die Regeln des Bankensystems nicht ausreichen. Die Krise förderte eine ganze Reihe von aufsichtlichen Schwächen zutage, die es zu beheben galt(...)“ (Jens Weidmann, 2014)
Diese Schwächen wurden 2007 zu Tage gefördert, als mit dem Platzen der Immobilienblase in den USA eine globale Kettenreaktion in Gang gesetzt wurde. Viele große Finanzinstitute, die vorher häufig als „too-big-too-fail“ bezeichnet wurden kamen im Laufe der Krise in deutliche Schwierigkeiten was ihre Liquidität betrifft und wurden teilweise übernommen. Auch die Finanzierungslage der Banken stellte sie vor weitere Probleme. Viele Banken hatten sich viel zu stark Fremdfinanziert, die Ausstattung mit Eigenkapital war im Verhältnis zu den Risiken denen die Finanzinstitute ausgesetzt waren viel zu gering. Außerdem mangelte es zusätzlich an qualitativ hochwertigem Eigenkapital.
Insbesondere Investmentbanken waren schwer von der Finanzkrise betroffen und das Investmentbanking wurde schnell zu einem der Hauptverursacher gemacht. Diese Institute waren häufig hochgradig Fremdkapitalisiert, hatten viele Risiken zusätzlich aus der eigentlichen Bankbilanz ausgelagert, um den Aufsichtsbehörden zu entgehen und waren vielen hohen Risiken, wie zum Beispiel Kontrahentenrisiken ausgesetzt, die von den Regulatoren in ihren bisherigen Vorschriften noch nicht forciert wurden.
Dies alles sind Gründe, weshalb sich das Basler Komitees dazu entschlossen hat, die bisherige Regulierung nach Basel II zu reformieren und in ihrer Reform unter Basel III den Fokus auf andere regulatorische Aspekte zu legen. Die Aufgabe war es Qualität und Quantität der Kapitalanforderungen zu erhöhen und zusätzlich das Liquiditätslevel zu steigern und eine stabile Refinanzierung zu sichern.
Es stellt sich die Frage in welcher Weise die Regulatorik nach Basel III Einfluss auf die Finanzinstitute hat und inwiefern insbesondere der Handel, der eine hohe Risikoexposition aufweist, von dem geänderten regulatorischen Umfeld betroffen ist.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG
1.1 AUSGANGSSITUATION UND PROBLEMSTELLUNG
1.2 ZIELSETZUNG UND VORGEHENSWEISE
2. INHALTE UND STRUKTUR DER BASEL III REGULATORIK
2.1 ANFORDERUNGEN AN DAS REGULATORISCHE EIGENKAPITAL
2.2 ANFORDERUNGEN AN DIE LIQUIDITÄT UND DIE REFINANZIERUNG
2.3 ANFORDERUNG AN DIE ZUSÄTZLICHE UNTERLEGUNG DES KONTRAHENTENRISIKOS
3. DER HANDELSBEREICH VON BANKEN
4. AUSWIRKUNGEN AUF DAS INVESTMENTBANKING
4.1 AUSWIRKUNGEN AUF DEN FIXED-INCOME BEREICH
4.1.1 AUSWIRKUNGEN AUF DAS CREDIT-TRADING
4.1.2 AUSWIRKUNGEN AUF DAS RATES-TRADING
4.2 AUSWIRKUNGEN AUF DAS EQUITY-TRADING
5 MÖGLICHE REAKTIONEN DER GESCHÄFTSBANKEN AUF BASEL III
6 FAZIT UND AUSBLICK
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geplante Entwicklung der Kernkapitalquoten nach Basel III
Abbildung 2: Formel des Liquidity-Coverage-Ratios
Abbildung 3: Formel des Net-Stable-Funding Rations
Abbildung 4: Formel des Leverage Ratio
Abbildung 5: Aufbau der Geschäftsfelder der Commerzbank
Abbildung 6: Aufteilung des Konzernumsatzes nach Geschäftsfeldern
Anhangsverzeichnis
Anhang A: Effekte auf den ROE der Assets vor und nach der Regulierung Anhang B: Preiserhöhungen der Assets um auf alte ROEs zu kommen
1. Einleitung
1.1 Ausgangssituation und Problemstellung
„ Die Finanzkrise hat uns gelehrt, dass die Regeln des Bankensystems nicht ausreichen. Die Krise förderte eine ganze Reihe von aufsichtlichen Schwächen zutage, die es zu be heben galt(...) “1
Diese Schwächen wurden 2007 zu Tage gefördert, als mit dem Platzen der Immobilien- blase in den USA eine globale Kettenreaktion in Gang gesetzt wurde. Viele große Finanzinstitute, die vorher häufig als „too-big-too-fail“ bezeichnet wurden kamen im Laufe der Krise in deutli-che Schwierigkeiten was ihre Liquidität betrifft und wurden teilweise übernommen. Auch die Finanzierungslage der Banken stellte sie vor weitere Probleme. Viele Banken hatten sich viel zu stark Fremdfinanziert, die Ausstattung mit Eigenkapital war im Verhältnis zu den Risiken denen die Finanzinstitute ausgesetzt waren viel zu gering. Außerdem man-gelte es zusätzlich an qualitativ hochwertigem Eigenkapital.
Insbesondere Investmentbanken waren schwer von der Finanzkrise betroffen und das Investmentbanking wurde schnell zu einem der Hauptverursacher gemacht. Diese Institu-te waren häufig hochgradig Fremdkapitalisiert, hatten viele Risiken zusätzlich aus der eigentlichen Bankbilanz ausgelagert, um den Aufsichtsbehörden zu entgehen und waren vielen hohen Risiken, wie zum Beispiel Kontrahentenrisiken ausgesetzt, die von den Re-gulatoren in ihren bisherigen Vorschriften noch nicht forciert wurden. Dies alles sind Gründe, weshalb sich das Basler Komitees dazu entschlossen hat, die bisherige Regulierung nach Basel II zu reformieren und in ihrer Reform unter Basel III den Fokus auf andere regulatorische Aspekte zu legen. Die Aufgabe war es Qualität und Quantität der Kapitalanforderungen zu erhöhen und zusätzlich das Liquiditätslevel zu steigern und eine stabile Refinanzierung zu sichern. Es stellt sich die Frage in welcher Weise die Regulatorik nach Basel III Einfluss auf die Finanzinstitute hat und inwiefern insbesondere der Handel, der eine hohe Risikoexpositi-on aufweist, von dem geänderten regulatorischen Umfeld betroffen ist.
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise
Zielsetzung dieser Arbeit soll es sein die Reformen nach Basel III zu untersuchen und ihre Auswirkung auf den Handelsbereich der Banken zu analysieren. Die Untersuchung soll anhand der Segmente Fixed-Income und Equities stattfinden.
Der erste Teil dieser Arbeit soll dazu dienen die Reformen die mit Basel III auf die Banken zukommen darzustellen und erste Beispiele dazu liefern inwiefern die Mittel der Bank in die neuen Anforderungen einzuordnen sind. Es folgt eine Darstellung des Handelsberei- ches einer Geschäftsbank um im dritten Abschnitt die Auswirkungen auf den Handel mit festverzinslichen Wertpapieren, Aktien und den strukturierten Produkten der beiden Han- delsbereiche aufzuzeigen. Im letzten Abschnitt sollen unter Berücksichtigung der zuvor gewonnenen Erkenntnisse mögliche Reaktionen und Handlungsmöglichkeiten der Ge- schäftsbanken auf das geänderte regulatorische Umfeld präsentiert werden und eine ab- schließende Bewertung der Situation und mögliche weitere Untersuchungspunkte darge- stellt werden.
2. Inhalte und Struktur der Basel III Regulatorik
2.1 Anforderungen an das regulatorische Eigenkapital
Die erhöhten Kapitalanforderungen nach Basel III bezeichnen eine sowohl qualitative als auch quantitative Erhöhung des regulatorischen Eigenkapitals.
Das bankenaufsichtliche Eigenkapital wird weiterhin in Kernkapital (Tier 1) und Ergän- zungskapital (Tier 2) gegliedert. Beim Kernkapital wird zwischen hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1) und zusätzlichem Kernkapital (Additional Tier 1) unterschieden. Die Drittrangmittel, die bisher auch als bankenaufsichtliches Eigenkapital galten, werden aufgrund mangelnder Qualität zur Verlustabsorption unter Basel III zur Kapitaldeckung nicht berücksichtigt.2
Das Common Equity Tier 1 umfasst bei Aktiengesellschaften unter anderem Stammak- tien, Gewinnrücklagen und andere offene Rücklagen. Um Instituten einer anderen Rechts- form die Möglichkeit zu geben Kapitalinstrumente dem harten Kernkapital zuzurechnen hat die Europäische Komission einen Katalog der 14 Kriterien umfasst aufgestellt. Dieser soll insbesondere sicherstellen, dass alle Kapitalinstrumente des CET 1 unbefristet, nach- rangig allen anderen Forderungen und jederzeit zur Verlustdeckung eingesetzt werden können.
Für das zusätzliche Kernkapital hat die Europäische Union einen weiteren Kriterienkatalog aufgelegt, der ähnliche Punkte wie der des CET 1 enthält. Diese Instrumente müssen auch unbefristet sein, jedoch besteht die Möglichkeit, dass unter Zustimmung der Aufsicht eine Kündigung frühestens nach 5 Jahren durch den Emittenten erfolgen kann. Das Ergänzungskapital steht in Zukunft nur im Liquidierungsfall, also im Falle einer Insol- venz zur Verfügung.3 Auch hierfür hat die Europäische Komission einen Kriterienkatalog aufgelegt, der u.a. die Nachrangigkeit der Instrumente sichert, den Kauf die Finanzierung oder die Besicherung durch das Finanzinstitut oder eine Tochtergesellschaft ausschließt und eine Ursprungslaufzeit von mindestens 5 Jahren festlegt.4 Jedoch findet in den letz- ten 5 Jahren der Laufzeit nur eine Anteilige Anrechnung zum Ergänzungskapital statt.5
Zu der gründlichen Überarbeitung der qualitativen Aspekte der Eigenkapitalanforderungen in Basel III, werden zusätzlich die quantitativen Richtlinien überarbeitet, die im nachfolgenden Abschnitt betrachtet werden sollen.
Die untenstehenden Abbildung zeigt die geplante Entwicklung der Kapitalquoten der Eigenkapitalanforderungen nach Basel III.
Zwar ist zu erkennen, dass die Kapitalquote der Risk-Weighted Assets wie bisher bei 8% bestehen bleibt, jedoch soll sich die Gliederung des Kapitals in Richtung des qualitativ hochwertigerem CET 1 entwickeln. Stufenweise soll sich der Anteil von CET 1 von bisher 2,0% auf 4,5% im Jahr 2015 erhöhen. Der Anteil an zusätzlichem Kernkapital soll von bisher 2,0% auf 1,5% gesenkt werden, sodass für das Ergänzungskapital lediglich 2,0% statt bisher 4,0% übrig bleiben. Das Drittrangkapital entfällt wie bereits angesprochen komplett.
Zur weiteren quantitativen Stärkung und um den Effekten der verminderten Sparbereit- schaft in konjunkturellen Hochphasen entgegenzuwirken, sieht Basel III vor, dass Finan- zinstitute schrittweise sowohl einen Kapitalerhaltungspuffer, wie auch einen Antizykli- schen Kapitalerhaltungpuffer aus hartem Kernkapital aufbauen. Der Kapitalerhaltungspuf- fer soll ab dem Jahr 2016 schrittweise von 0,625% auf 2,5% im Jahr 2019 aufgebaut wer- den.6
In konjunkturell schwachen Phasen bzw. in Phasen in der ein Finanzinstitut Verluste verzeichnet, können diese Kapitalpuffer abgebaut werden und zur Verlustabsorption verwendet werden, jedoch entstehen hierdurch Beschränkungen in der Gewinnausschüttung oder der variablen Vergütung von Mitarbeitern, bis der Kapitalerhaltungspuffer wieder auf die festgelegten 2,5% aufgestockt wurde.7
Der Antizyklische Kapitalerhaltungspuffer richtet sich an der jeweiligen Makroökonomi- schen Lage des Landes in dem das Finanzinstitut seinen Sitz hat und soll nach einer Phase einer erhöhten Kreditvergabe, die Folgen einer abnehmenden Kreditvergabe in einer konjunkturellen Abschwungsphase dämpfen. Hierbei kann eine Quote von 0-2,5% von den Aufsichtsbehörden festgelegt werden.8
2.2 Anforderungen an die Liquidität und die Refinanzierung
Um eine jederzeitige Zahlungsbereitschaft der Finanzinstitute sicherzustellen reformierte das Baseler Komitee zusätzlich die Maßstäbe für das Liquiditätsrisiko. Ziel dieser Refo- men ist es die Finanzinstitute für Zeiten von finanziellem bzw. wirtschaftlichem Stress besser auszustatten und die Fähigkeit Schocks wie zur Zeit der Finanzkrise im Jahre 2007 zu verarbeiten. Desweiteren soll durch diese Reformen in Zukunft verhindert wer- den, dass Stresssituationen im Finanzsektor auf die Realwirtschaft übergreifen.9 Um Si- tuationen von extremer Illiquidität des Finanzsektors wie es 2007 aufgetreten ist entge- genzuwirken veröffentlichte das Baseler Komitee bereits 2008 die „Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision. Diese qualitativen Standards sollten zu ei- nem besseren Risikomanagement von Liquiditätsrisiken in Finanzinstituten führen. Um diesen Prinzipienkatalog quantitativ zu vervollständigen führte das Baseler Komitee 2010 zwei verpflichtende Kennzahlen fuer die Liquiditaetssteuerung ein. Das Liquidity Covera- ge Ratio (LCR) und das Net Stable Funding Ratio.
Das LCR soll sicherstellen, dass Finanzinstitute in Phasen von wirtschaftlichem bzw. finanziellem Stress, in einem 30-taegigen Stressszenario genug hochqualitative liquide Assets (HQLA), aufweisen können um einen vorher berechneten Zahlungsabfluss in dieser Periode zu überstehen.10
Die obige Abbildung zeigt die Berechnung des LCR. Die Kennzahl errechnet sich durch die HQLA im Zähler geteilt durch die errechneten Netto-Zahlungsabflüsse in dem 30- Taegigen Stressszenario. Das Baseler Komitee schreibt vor, dass der Wert der Kennzahl nicht unter 100% liegen darf. Dies bedeutet also, dass alle Zahlungsabflüsse in dieser Periode mindestens durch die HQLA gedeckt sein müssen. Die berechneten Zahlungsab- flüsse in dem gegebenen Stressszenario ergeben sich beispielsweise, wie in der Finanz- krise 2007 durch eine plötzlich erhöhte Auszahlung von Kundengeldern, dem Ausfall von kurzfristigen Forderungen und dem Abfluss von Mitteln aus Anleihen durch ein Downgra- ding des Finanzinstitutes von bis zu drei Notches.11
Die HQLA werden vom Baseler Komitee ebenfalls durch Anforderungen eingegrenzt. Die HQLA müssen u.a. Notenbankfähig sein, an einer anerkannten Börse gelistet sein, jederzeit einfach zu preisen sein und innerhalb von 30 Tagen jederzeit veräußernbar sein. Desweiten sollen diese Assets ein möglichst geringes Markt- bzw. Kreditrisiko aufweisen. Das heißt eine möglichst kurze Laufzeit, eine geringe Volatilität und sie müssen in einer Wahrung gelistet sein, die ein geringes Währungsrisiko aufweist.12
Die HQLA werden in zwei Klassen aufgeteilt. Die erste Klasse ist mit 100% den liquiden Mitteln im LCR zuzurechnen, hierzu zählen in erster Linie Barmittel, Zentralbankguthaben, Anleihen von Zentralbanken, Staaten oder von sonstigen Übergeordneten Finanzinstitu- ten wie beispielsweise dem IWF. Assets der Klasse 2 werden zu 85% den liquiden Mitteln im LCR zugerechnet. Hierzu zählen beispielsweise Forderungen an Zentralbanken, Cor- porate und Covered Bonds, die nicht aus dem Finanzsektor stammen und von einer aner- kannten Ratingagentur mit mindestens AA- bewertet sind. Die Aktuelle Version des Base- ler Komitees nimmt in Klasse 2 noch eine weitere Unterteilung vor, die sich auf Residenti- al Mortgage Backed Securities bezieht.13 Diese RMBS sind den liquiden Mitteln zu 75% zuzurechnen, solange sie bestimmte Kriterien wie u.a. ein anerkanntes langfristiges Ra- ting von mindestens AA und die Emissionsunabhängigkeit vom haltenden Finanzinstitut erfüllen.14
Der Zähler des LCR wird durch die Differenz der zu erwartenden Zuflüsse, z.B. durch Zinszahlungen eines Darlehens, dessen Ausfall nicht für die nächsten 30 Tage erwartet wird und die erwarteten Zahlungsmittelabflüsse berechnet. Jedoch werden die Zahlungs- mittelzuflüsse nur zu 75% zugerechnet um einen ausreichenden Puffer einzukalkulieren.15 Das LCR ist eine eher kurzfristig orientierte Kennzahl, weshalb das Baseler Komitee eine zweite Kennzahl eingeführt hat, die langfristigen Liquiditätsrisiken begegnen soll.
Das NSFR wurde eingeführt um der stark fristeninkongruenten Refinanzierung, wie sie während der Finanzkrise 2007 zu beobachten war, zu begegnen.
Diese Fristeninkongruenzen treten durch die Fristentransformation, welche ein fundamentaler Bestandteil der Geschäftsaktivitäten einer Bank sind, auf.
Das NSFR setzt genau hier an, indem es sicherstellt, dass die Aktiva der Bank, wie beispielsweise Endkundenkredite, über einen Zeitraum von einem Jahr durch stabile Quellen gesichert und refinanziert sind.16
Das NSFR berechnet sich aus dem Quotienten aus der Verfügbaren stabilen Refinanzie- rung im Zähler und der Erforderlichen stabilen Refinanzierung im Nenner. Das Baseler Komitee schreibt vor, dass der NSFR jederzeit über 100% betragen muss.17 Die Regulie- rungen die den NSFR betreffen sind eng mit denen des LCR verknüpft. Die Summe der Verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF) ergibt sich aus den folgenden Mitteln: Zu 100% angerechnet wird das bankenaufsichtlich geltende Tier1 (CET 1 und- ADT 1) und Tier-2 Kapital, Kapitalinstrumente die nicht unter Tier-2 Kapital fallen, aber eine Laufzeit von über einem Jahr aufweisen und Verbindlichkeiten, die eine Laufzeit von über einem Jahr aufweisen. 95%-ige Anrechnung finden Verbindlichkeiten, die nach LCR Richtlinien als „stabil“ anzusehen sind und eine Laufzeit unter einem Jahr aufweisen. 90% Anrechnung finden Verbindlichkeiten, die unter LCR Richtlinien als „weniger Stabil“ anzu- sehen sind. Mit 50% anzurechnen sind Kundengelder von gewerblichen Nicht- Finanzkunden und öffentlichen Einrichtungen, Sicherheitsleistungen oder sonstige Gelder die Kunden nur kurzfristig bei der Bank hinterlegt haben. Alle anderen Mittel werden bei der NSFR Berechnung nicht berücksichtigt.18
Um die Summe der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) zu berechnen wird eine ähnliche Kalkulation verfolgt. Beispielsweise wird Barvermoegen, Zentralbankguthaben und kurzfristige Forderungen an Zentralbanken zu 0% kalkuliert. Eine 10%-ige Anrechnung finden besicherte Forderungen an Finanzinstitute und zu 15% übrige Forderungen an Finanzinstitute mit einer Laufzeit von unter 6 Monaten. Zu 50% werden u.a Lastenfreie vorrangige unbesicherte Anleihen von Nicht-Finanzunternehmen gewichtet. Kredite an Privatpersonen und Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr werden zu 85% angerechnet. Alle sonstigen Aktiva, die nicht durch die Kriterien des Baseler Komitees gecappt werden finden eine volle Anrechnung zu 100%.19
Die Idee, die das Baseler Komitee mit dem NSFR verfolgt, ist die längerfristige Sicherstellung der Liquidität, als bei der Betrachtung des LCR.
Um bei einem längerfristigem Stressszenario wirksame Gegenmaßnahmen einleiten zu können, bedarf es einer Abstimmung der Fristigkeiten auf der Aktiv und Passivseite, um sich einer extremen Fristeninkongruenz, wie in der Finanzkrise sichtbar wurde zu entgegnen. Der längerfristige NSFR ergänzt also den kurzfristigen LCR ideal.20
Ein weiterer Aspekt der zur Verschärfung der Finanzkrise im Jahr 2007 beigetragen hat, war die hohe bilanzielle und außerbilanzielle Verschuldung der Banken. Die Krise forderte die Banken dazu auf, ihren Verschuldungsgrad abzubauen, was massiven Einfluss auf die Preise der Aktiva hatte.21 Das Baseler Komitee erachtet es deshalb als essentiell zu den verschärften risikobasierten Kapitalanforderungen, mit dem Leverage-Ratio (Hoechstverschuldungsgrad) eine nicht-risikobasierte Kennzahl einzuführen, um den Gefahren wie der Destabilisierung des Finanzsektors und der Realwirtschaft durch einen ploetzlichen Abbau der Verschuldung entgegenzuwirken.22
Bei der Berechnung des Leverage Ratios wird das bankenaufsichtliche Kernkapital mit den nicht-risikogewichteten Aktiva und den ausserbilanziellen Geschaeften ins Verhaeltnis gesetzt. Der sich daraus ergebene Quotient ergibt die Verschuldungsquote des Finanzunternehmens und darf den Wert von 3% nicht überschreiten.23
2.3 Anforderung an die zusätzliche Unterlegung des Kontrahentenrisikos
Aus den Erkenntnissen der Finanzkrise 2007 geht hervor, dass die Finanzinstitute einen Großteil ihrer Verluste nicht durch den Ausfall, sondern durch eine Verschlechterung der Bonität des jeweiligen Kontrahenten, bei sogenannten Over the counter (OTC) Transaktionen, erlitten haben. Bei einer Verschlechterung der Bonität war einer der Kontrahenten gezwungen einen höheren Risikoaufschlag für die Transaktion zu bezahlen.24 Um diesen Kontrahentenrisiken Rechnung zu tragen hat das Baseler Komitee hier eine weitere quantitative Verschärfung vorgenommen.
Hierzu wurde mit dem Credit Value Adjustment (CVA) eine weitere Kapitalanforderung für OTC-Transaktionen an die Finanzinstitute gestellt.
Die Berechnung des zu unterlegenden Kapitals errechnete sich nun, wie bisher über den effektiven EPE und zusätzlich der Kapitalanforderung für das CVA.25 Errechnet wird der CVA über eine vom Baseler Komitee vorgegebene Formel. Jedoch sehen die Regelungen vor, dass bei Transaktionen, die über eine zentrale Clearingstelle abgewickelt werden die Risikogröße CVA nicht berücksichtigt werden muss, sondern lediglich ein Risikoaufschlag von 2%.26 Dies geschieht um Banken anzureizen in Zukunft keine risikoreicheren OTC- Transaktionen mehr zu tätigen, sondern Geschäftsaktivitäten wie den Derivatehandel über einen Zentralen Kontrahenten (Central Counterparty, CCP) abzuwickeln. Des weite- ren führt eine Verringerung des OTC Derivatehandels zu einer Erhöhung der Transparenz an den Finanzmärkten.27
3. Der Handelsbereich von Banken
Bevor in den folgenden Abschnitten die Auswirkungen von Basel III auf den Handelsbe- reich der Banken untersucht werden, soll zunächst ein Überblick über den Aufbau des Investmentbankings bzw. des Handels gegeben werden. Die Analyse erfolgt an dem Mo- dell einer Geschäftsbank, die es vom Geschäftsmodell grundsätzlich von einer Invest- mentbank abzugrenzen gilt. Für die Erstellung einer Übersicht über die Struktur und Antei- le am Konzernumsatz wird die Commerzbank AG als Beispiel herangezogen.
Das Kern-Geschäftsmodell der Commerzbank gliedert sich grundlegend in vier Bereiche: 1.Privatkunden, 2. Mittelstandsbank 3. Central & Eastern Europe 4. Corporates & Mar- kets. Der Bereich Corporates & Markets bezeichnet in der Commerzbank das Invest- mentbanking.
Im Geschäftsmodell der Commerzbank ist insbesondere ein starkes Privatkundengeschäft und eine starke Mittelstandsbank verankert. Dies spiegelt sich auch in den anteiligen Konzernumsätzen wieder, in dem der Privatkundenbereich und die Mittelstandsbank zusammen für 65% des Umsatzes verantwortlich sind. Doch auch das für die folgenden Abschnitte relevante Investmentbanking kommt auf 22%.
[...]
1 Weidmann, Jens (2014), S.1
2 vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2011), S.2 =
2 vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2011), S.2
3 vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 15
4 vgl. European Comission (2011), Article 60
5 vgl. European Comission (2011), Article 61
6 vgl. Paul (2011), S.50f.
7 vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S.11f.
8 vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S.25f.
9 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2010a), S.3
10 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2013), Article 14f. A
11 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2013), Article 19f.
12 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2013), Article 24
13 Residential Mortgage Backed Securities (RMBS)= Anleihe die durch priv. Wohnimmobilien besichert ist
14 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2013), Article 45f.
15 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2013), Article 69f.
16 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2011), Article 42 B
17 vgl. Basler Ausschuss fuer Bankenaufsicht (2014), Artikel 8
18 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2013), Article 73ff.
19 vgl. Basler Ausschuss fuer Bankenaufsicht (2014), Artikel 29ff.
20 vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S.32
21 vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S.28
22 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2014), Artikel 1
23 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2014), Artikel 6f.
24 vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S.23
25 Effektiver EPE = Zeitgewichtete Durchschnitt des effektiven erwarteten Wiederbeschaffungswerts, vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2012), Artikel 1
26 vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2012), Artikel 110
27 vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S.23