INHALTSVERZEICHNIS
A Begriff, Rechtsnatur und Bedeutung der OHG
1. Begriff. 3
2. Rechtsnatur. 3
3. Bedeutung 4
B Gesellschaftsvertrag (GV)
1. Inhalt. 5
2. Abschluss. 6
C Entstehung einer OHG
1. Entstehung durch Gesellschaftsvertrag 6
2. Entstehung durch Eintragung ins Handelsregister. 7
D Das Innenverhältnis
1. Rechtsgrundlage 7
2. Rechte und Pflichten der Gesellschaft. 7
a) Beitragspflicht 7
b) Treuepflicht 8
c) Geschäftsführungspflicht 9
d) Informations- und Kontrollrechte. 10
e) Gewinn- und Verlustverteilung 11
E Das Außenverhältnis
1. Vertretung 11
2. Haftung 12
F Beendigung
1. Auflösung und Liquidation. 13
2. Auflösungsklage 14
Literaturverzeichnis. 15
Abk ürzungsverzeichnis 16
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A Begriff, Rechtsnatur und Bedeutung der OHG
1. Begriff der OHG und der Unterschied zur GbR „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.“ Die OHG ist eine Abwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie unterscheidet sich darin, dass sie auf einem Gesellschaftsvertrag von mindestens 2 Personen beruht, die einem gemeinsamen Zweck folgen. Weitere Unterschiede sind, dass diese Gesellschaft einen gemeinschaftlichen Firmennamen haben muss, unter dem sie Rechte erwirbt, Verbindlichkeiten eingehen kann, sowie vor Gericht klagen, als auch verklagt werden kann (§124 HGB). Da die OHG eine Mehrpersonengesellschaft ist, muss im Firmennamen ein Zusatz darauf hinweisen; z.B.: Albert, Berg & Schmidt; Albert & Co.; Albert OHG; Gebr. Albert.² 1 Handelsgesetzbuch (HGB) § 105 I HGB
2 Handelsgesetzbuch § 19 I 2. HGB
2. Rechtsnatur
Da die OHG notwendigerweise ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie eine Handel sgesellschaft und somit Kaufmann nach § 6 I in Verbindung mit § 1 I HGB.
Die gesetzlichen Regelungen der OHG befinden sich in den §§ 105-160 HGB. Soweit die §§ 105ff. HGB keine Sonderregelung im Verhältnis zu den §§ 705-740 BGB enthalten, sind auf die OHG die Vorschriften über die GbR (§§ 705 ff. BGB) anzuwenden.²
Die OHG ist eine Personengesellschaft aus mindestens 2 Gesellschaftern (natürliche oder juristische Person), die ihre Einlage in Form von Sachen und Rechten einbringen können. Dieses eingebrachte Vermögen der Gesellschafter nennt sich Gesellschaftsvermögen. Da es nun der Gesellschaft, der OHG, zur Verfügung steht, kann der einzelne Gesellschafter nicht mehr darüber verfügen, sondern nur alle Gesellschafter gemeinsam. Darum nennt man es auch
3
Gesamthandsvermögen. Die Personengesellschaften sind somit Gesamthandsgesellschaften.³
Dies ist wichtig hinsichtlich der Frage ob die OHG eine juristische Person ist, oder nicht. Da das geltende Recht den Gesamthandsgesellschaften nicht alle Konsequenzen der Rechtsfähigkeit zugesteht, spricht man bei ihr von einer Teilrechtsfähigkeit und nicht von einer juristischen Person. Darüber hinaus ist mit dem Begriff der juristischen Person die alleinige Haftung dieser verbunden. (e.V., AG, GmbH) Wohingegen bei Personengesellschaften die unbeschränkte Haftung (das heißt, Haftung auch mit Privatvermögen der Eigner) typisch ist. Deshalb kann die OHG nicht juristische Person sein.
1 Gesellschaftsrecht, Eisenhardt, Rdnr. 71
2 Gesellschaftsrecht, Eisenhardt, Rdnr. 73
3 Gesellschaftsrecht, Kübler, § 7 I 2b
4 Gesellschaftsrecht, Eisenhardt, Rdnr. 74
3. Bedeutung
Die Gesellschaftsform der OHG eignet sich für kleine und mittlere Unternehmen mit überschaubarem Risiko, wenn Arbeitskraft, Kenntnisse und Kapital eines Einzelnen nicht ausreichen.
Dieser Zusammenschluss zweier Unternehmer zu einer OHG bringt folgende Vorteile mit sich:
• im Gegensatz zur juristischen Person geringere Steuerbelastung
• in der Regel Recht auf Geschäftsführungstätigkeit aller Gesellschafter
• Hohe Bonität durch unbeschränkte Haftung
• wenige strenge Rechnungslegungsvorschriften Die Nachteile hierbei sind:
• Problem der Kompetenzverteilung (s.a. Widerspruchsrecht) bezüglich der Geschäftsführung
• unbeschränkte, direkte Haftung der Gesellschafter 1,2 LEGAmedia, www.legamedia.net/dy/articles/article_15451.php vom 24.04.04
4
B Gesellschaftsvertrag
1. Inhalt
Das Entstehen einer OHG setzt, wie das Entstehen einer jeden Gesellschaft, den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus.
Grundsätzlicher Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist die Verpflichtung aller Beteiligten, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes, in der im Vertrag vorgesehenen Art und Weise zu fördern.
Zu diesen Verpflichtungen gehören:
• vereinbarte Einlage zu leisten
• vereinbarte Dienste zu leisten
• Gewinn- und Verlustbeteiligung
Weiter können folgende Paragraphen im Gesellschaftsvertrag neu bestimmt werden:
• §111
• §112
• §113
• §114
• §115
• §116
• §117
• §118
• §119
• §120
• §121
• §122
Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages gilt § 157 BGB: „Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“ 1 Gesellschaftsrecht, Eisenhardt Rdnr. 76
2 Gesellschaftsrecht, Eisenhardt Rdnr. 77
3 Handelsgesetzbuch, § 109 HGB
4 Gesellschaftsrecht, Eisenhardt Rdnr. 77, Bürgerliches Gesetzbuch § 157 BGB
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Arbeit zitieren:
Martin Schäfer, Carsten Schmier, 2004, Die offene Handelsgesellschaft (OHG), München, GRIN Verlag GmbH
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