Im Zentrum der vorliegenden Arbeit steht die Untersuchung der Begründung der Beihilfestrafbarkeit von John Demjanjuk durch das Landgericht München II unter dogmatischen Gesichtspunkten. Dabei wird insbesondere die Entscheidungspraxis deutscher Strafgerichte in früheren NS-Verfahren analysiert.
Am 12. Mai 2011 wurde der 91jährige Angeklagte John Demjanjuk von der 1. Strafkammer des Landgerichts München II nach achtzehnmonatiger Hauptverhandlung unter dem Vorsitz von Ralph Alt der sechzehnfachen Beihilfe zum Mord in 28.060 Fällen im NS-Vernichtungslager Sobibor schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Unter Berücksichtigung des Alters des Angeklagten hob die Kammer den Haftbefehl gegen Demjanjuk auf, ordnete dessen Entlassung aus der zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft an und setzte die Haftvollstreckung unmittelbar aus.
Bevor der Bundesgerichtshof über die anhängigen Revisionen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft entscheiden konnte, verstarb John Demjanjuk am 20. März 2012. Das Urteil erlangte somit keine Rechtskraft.
Das Urteil der 1. Strafkammer des Landgericht München II, aber auch bereits das Verfahren gegen John Demjanjuk selbst ließen sowohl in vielen Medien, als auch in Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur, kritische Stimmen laut werden. So wurde der Rechtsauffassung der Kammer eine „deutliche Abkehr von der früheren Spruchpraxis“ konstatiert. Die Anklage gegen Demjanjuk breche gar mit „mit allem[…] was bislang bei der Ahndung von NS-Verbrechern gegolten hat.“ Andere wiederum bewerten die Rechtsauffassung des Landgericht München keineswegs als „Paradigmenwechsel bei der Strafverfolgung des Personals in den deutschen Vernichtungslagern“ sondern sehen die Auffassung des LG München als Fortsetzung einer Spruchpraxis, die bereits in der Rechtsprechung zu den Lagern mit reinem Vernichtungszweck praktiziert worden ist.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
A. Historischer Hintergrund
I. Zur Person
1. Emigration und US-Staatsbürgerschaft
2. Belastungshinweise
II. Aktion Reinhard
1. Vernichtungslager
a) Belzec
b) Treblinka
c) Chelmno
d) Sobibór
aa) Anzahl der Opfer
bb) Zeitraum
cc) Sobibór-Prozess
2. Haupttäter
3. Trawniki
B. Dogmatische Struktur der Beihilfe im StGB
I. Strafgesetzliche Grundlage
II. Anwendung des Kausalitätsgrundsatzes
1. Rechtslehre
2. Rechtsprechung
III. Anwesenheit als Gehilfenbeitrag
IV. Gehilfenvorsatz
1. Vorsatz hinsichtlich der Haupttat
2. Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
Fall-Motassadeq
V. Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung
C. Gegenüberstellung
I. Haupttat
II. Rolle des Angeklagten
1. Trawniki-Wachmann
2. Tateinheit
3. Gehilfenbeitrag
a) Drohkulisse
b) Förderung des Ablaufs
c) Psychische Beihilfe
4. Vorsatz
a) Vorsatz hinsichtlich der Haupttat
b) Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung
5. Mordmerkmal
a) Strafrechtliche Einordnung des § 211
b) Zurechnung des Mordmerkmals
D. Anfängliche Spruchpraxis zu „reinen“ Vernichtungslagern
I. Sobibor-Prozess
II. Vernichtungslager Chelmno
1. Chelmno-Prozess
2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
III. Andere Entscheidungen
IV. Vermeintlicher Wandel der Spruchpraxis
1. Der Fall Willi Schatz
2. Einstellungsverfügungen
a) Staatsanwaltschaft Dortmund
b) Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
V. Bewertung
1. Unterschiedliche Funktionen der Angeklagten
2. Rechtsfehlerhafte Bewertung
Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vorwort
Am 12. Mai 2011 wurde der 91jährige Angeklagte John Demjanjuk von der 1. Strafkammer des Landgerichts München II nach achtzehnmonatiger Hauptverhandlung unter dem Vorsitz von Ralph Alt der sechzehnfachen Beihilfe zum Mord in 28.060 Fällen im NS- Vernichtungslager Sobibor schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.1 Unter Berücksichtigung des Alters des Angeklagten hob die Kammer den Haftbefehl gegen Demjanjuk auf, ordnete dessen Entlassung aus der zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft an und setzte die Haftvollstreckung unmittelbar aus.2
Bevor der Bundesgerichtshof über die anhängigen Revisionen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft entscheiden konnte, verstarb John Demjanjuk am 20. März 2012.3 Das Urteil erlangte somit keine Rechtskraft.
Bereits mehr als zwanzig Jahre zuvor, am 18.April 1988, wurde John Demjanjuk von einem israelischen Gericht wegen Betreibens von Gaskammern im NS-Vernichtungslager Treblinka schuldig gesprochen und mit Strafausspruch vom 25.April 1988 zum Tode verurteilt.4 Dieses Urteil wurde am 29. Juli 1993 vom Supreme Court in Jerusalem aufgehoben und der Angeklagte aufgrund vernünftiger Zweifel freigesprochen.5
Beiden Verfahren ging ein US-amerikanisches Verfahren voraus, in Folge dessen Demjanjuk jeweils die US-Staatsbürgerschaft entzogen wurde.6 Die Entscheidung der Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland wurde von John Demjanjuk mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.7
Das Urteil der 1. Strafkammer des Landgericht München II, aber auch bereits das Verfahren gegen John Demjanjuk selbst ließen sowohl in vielen Medien, als auch in Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur, kritische Stimmen laut werden. So wurde der Rechtsauffassung der Kammer eine „deutliche Abkehr von der früheren Spruchpraxis“ konstatiert.8 Die Anklage gegen Demjanjuk breche gar mit „mit allem[…] was bislang bei der Ahndung von NS-Verbrechern gegolten hat.“9 Andere wiederum bewerten die Rechtsauffassung des Landgericht München keineswegs als „Paradigmenwechsel bei der Strafverfolgung des Personals in den deutschen Vernichtungslagern“10 sondern sehen die Auffassung des LG München als Fortsetzung einer Spruchpraxis, die bereits in der Rechtsprechung zu den Lagern mit reinem Vernichtungszweck praktiziert worden ist. Trotz der Vielzahl an forschungswürdigen Fragen, die der Fall Demjanjuk in seinem über dreißigjährigen Verlauf11, sowohl in geschichts- als auch in rechtswissenschaftlicher Hinsicht aufwirft12, beschränkt sich die vorliegende Arbeit in ihrem Kern auf die Untersuchung der Begründung der Beihilfestrafbarkeit von John Demjanjuk durch das Landgericht München II unter dogmatischen Gesichtspunkten. Dabei wird in vier Schritten vorgegangen.
Zunächst erfolgt ein kurzer historischer Abriss, in der sowohl die Person John Demjanjuk, als auch die historischen Umstände zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens dargestellt werden. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung der Beihilfedogmatik im deutschen Strafrecht. Dabei wird insbesondere auf die Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe Bezug genommen.
In einem dritten Schritt erfolgt eine Gegenüberstellung der Urteilsbegründung und der dargestellten Beihilfedogmatik mit dem Ziel, dass der gesamten Arbeit zugrunde liegt, festzustellen, ob und inwiefern eine dogmatische Abweichung bei der Begründung der Beihilfestrafbarkeit stattgefunden hat und dadurch juristisches Neuland betreten worden ist. Abschließend soll ein Blick auf die bisherige NS- Rechtsprechungspraxis geworfen und der Versuch unternommen werden festzustellen, ob mit dem Urteil des LG München II tatsächlich eine Abkehr von der bisherigen Spruchpraxis in NSG-Verfahren stattgefunden hat.
A. Historischer Hintergrund
I. Zur Person
1. Emigration und US-Staatsbürgerschaft
John Demjanjuk wurde unter dem Namen Iwan Nikolajewitsch am 3.April 1920 im westukrainischen Dorf Dubowi Macharynzi geboren.13 Als Soldat in der Roten Armee geriet er in deutsche Kriegsgefangenschaft und emigrierte am 9. Februar 1952 gemeinsam mit seine Frau Vera und ihrer kleinen Tochter Lydia in die USA. Am 14. November 1958 erhält Demjanjuk die amerikanische Staatsbürgerschaft.14 Während der Zeremonie ließ er seinen Vornamen in John ändern. Er bekam zwei weitere Kinder und kaufte sich 1970 ein Haus in einem Vorort von Cleveland.
2. Belastungshinweise
Im Oktober 1975 tauche in Washington D.C. eine Liste mit den Namen von siebzig US-Bürgern ukrainischer Herkunft auf, die angeblich in Kriegsverbrechen der Nationalsozialisten verstrickt gewesen waren. Auch der Name Demjanjuks findet sich, unter Angabe des Geburtstages, Geburtsortes und dem Hinweis er lebe im Großraum Cleveland, auf der Liste. Er habe sich, so der Vorwurf, während des Zweiten Weltkrieges freiwillig bei den Deutschen gemeldet, in Trawniki eine Ausbildung zum Wachmann absolviert und sich im Rahmen der „Aktion Reinhard“ an der massenhaften Ermordung von Juden im Vernichtungslager Sobibor beteiligt.15
II. Aktion Reinhard
„Aktion Reinhard“ war die zu Tarnzwecken verwendete Bezeichnung für die im Rahmen der sogenannten Endlösung der Judenfrage im Generalgouvernement durchgeführte physische Vernichtung der Juden und der wirtschaftlichen Verwertung der dabei angefallenen Vermögenswerte.16
1. Vernichtungslager
Im Rahmen der „Aktion Reinhard“ wurden im Generalgouvernement die Lager Belzec, Treblinka, Chelmno und Sobibór eingerichtet. Ihre einzige Zweckbestimmung war die Vernichtung aller Juden im Generalgouvernement.17
a) Belzec
In Belzec wurden von der SS nach eigenen Zählungen zwischen März 1942 und Dezember 1942 434.508 Menschen ermordet.18
b) Treblinka
In Treblinka wurden im Zeitraum vom 22. Juli 1942 bis zum 21. August 1943 mindestens 900.000 Menschen ermordet.19
c) Chelmno
Im Vernichtungslager Chelmno wurden im Zeitraum von Dezember 1941 bis April 1943 mindestens 150.000 Menschen und zwischen dem 23. Juni und dem 14. Juli 1944 noch einmal 7.176 Menschen ermordet.20
d) Sobibór
aa) Anzahl der Opfer
Das Vernichtungslager Sobibór war überwiegend Ziel von Transporten aus dem Distrikt Lublin und betraf etwa 40 Prozent der sich dort aufhaltenden polnisch-jüdischen Bevölkerung.21 Die Mindestanzahl der polnisch-jüdischen Menschen, die nach Sobibór verbracht und dort getötet worden sind wird auf 150.000 bis 250.000 geschätzt.22 bb) Zeitraum
Der Großteil dieser Transporte gelangte in den Monaten Mai, Juni und Oktober, November 1942 nach Sobibór.23
cc) Sobibór-Prozess
Am 6. September 1965 begann am Landgericht-Hagen die Hauptverhandlung gegen zwölf Angehörige des deutschen Lagerpersonals von Sobibór, die nach fünfzehnmonatiger Dauer am 20. Dezember 1966 abgeschlossen wurde.24 Das Gericht hatte an 137 Verhandlungstagen 127 Zeugen vernommen, darunter einige in den USA und in Israel.
2. Haupttäter
Das Schwurgericht Hagen führte im Sobibór-Prozess 1964 zu den Haupttätern folgendes aus25:
„Die Haupttäter der Judenvernichtung im Generalgouvernement waren in erster Linie Hitler, Himmler, Heydrich und Globocnik. Gemäß Hitlers Befehl zur Endlösung der Judenfrage entwickelten Göring, Himmler und Heydrich den Plan über die Tötung der Juden bis in die Einzelheiten und bereiteten seine Durchführung in organisatorischer und technischer Hinsicht vor. Ausgeführt wurde der Plan mit Hilfe des Reichssicherheitshauptamtes, der Einsatzgruppen und der Angehörigen der Vernichtungslager als untergeordnete Organe. Diesen Haupttätern stehen, soweit es sich um die „Aktion Reinhard“ handelt, als weitere Haupttäter unter anderem z.B. der SS- und Polizeiführer im Distrikt Lublin, Odilo Globocnik und der SS-Obersturmführer, späterer SS- Sturmbannführer Christian Wirth, der zunächst Kommandant des Vernichtungslagers Belzec und später Inspekteur der drei Vernichtungslager Belzec, Sobibór und Treblinka war, zur Seite. Diese beiden u.a. sorgten gemeinsam mit Fleiß und Eifer mit vollem Tatwillen für die Errichtung der genannten drei Vernichtungslager und die Durchführung der „Aktion Reinhard“.
3. Trawniki
Trawniki sind sogenannte Hilfswillige, die von den NS-Besatzern unter den sowjetischen Kriegsgefangenen rekrutiert worden sind.26 Die Bezeichnung entstammt dem Lager „Trawniki“, welches zu Beginn des Russlandfeldzuges zu Ausbildungszwecken errichtet wurde. Dort wurden die Kriegsgefangenen zu Wachmannschaften zur Unterstützung der SS ausgebildet. In Treblinka, Belzec und Sobibór organsierten 20 bis 35 Angehörige von SS und Sicherheitspolizei den Vernichtungsbetrieb, denen 100 bis 150 Trawniki unterstellt waren.27 In Chelmno wurde das Sonderkommando aus 15 bis 20 Angehörigen der Staatspolizei gebildet. Sie wurden von etwa 90 Schutzpolizeibeamten unterstützt.
B. Dogmatische Struktur der Beihilfe im StGB
I. Strafgesetzliche Grundlage
Gemäß § 27 StGB wird wegen Beihilfe bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich Hilfe leistet.28 Hilfeleisten ist dabei jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.29 Der Gehilfenbeitrag kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein, wobei dem Gewicht des Tatbeitrags nicht als Voraussetzung für das Vorliegen von Beihilfe, sondern erst bei der Strafzumessung Bedeutung beigemessen wird.30 II. Anwendung des Kausalitätsgrundsatzes Zum Teil wird die Anwendung allgemeiner Kausalitätsregeln als Strafbarkeitsmerkmal der Gehilfenstrafbarkeit gefordert.31
1. Rechtslehre
Die Rechtslehre fordert die Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags für den Erfolg der Haupttat im Sinne der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung.32
2. Rechtsprechung
Die Rechtsprechung lässt jeden Beitrag des Gehilfen genügen, der die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt zu irgendeinem Zeitpunkt ermöglicht, gefördert, erleichtert oder intensiviert hat und lehnt das condicio sine qua non- Erfordernis ab.33
III. Anwesenheit als Gehilfenbeitrag
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch das bloße Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern.34
Die Beihilfe durch bloßes Dabeisein stellt die geringste Stufe der Tatbeteiligung an einer Straftat dar.35 Es bedarf bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und der Gehilfe sich dessen bewusst war.36 In diesen Konstellationen der psychischen Beihilfe muss der Gehilfe seine Billigung der Tat gegenüber dem Haupttäter zum Ausdruck gebracht haben und dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt werden und ein Gefühl erhöhter Sicherheit verspüren.37 Die bloße einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reicht hierfür nicht aus.38 Damit wird auch die erforderliche Abgrenzung zur straflosen Beobachtung vorgenommen.39 IV. Gehilfenvorsatz Der subjektive Beihilfetatbestand erfordert einen doppelten Gehilfenvorsatz.40
1.Vorsatz hinsichtlich der Haupttat
Bezugspunkt des Vorsatzes ist die Hilfeleistung zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat.41 Der Gehilfe muss die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen und Grundzügen und damit ihre Unrechts- und Angriffsrichtung für möglich halten und billigen.42
[...]
1 LG München II, Urt. v. 12,05,2011, Az.: 1 Ks 115 Js 12496/08; abrufbar unter: http://www.junsv.nl/cgi/t/text/text- idx?c=justizw;cc=justizw;rgn=div3;lang=de;view=text;idno=w49;node=w49%3A5.2.1 (letzter Abruf: 30.05.2014).
2 Wefing, der die Hauptverhandlung als Prozessbeobachter begleitete, S. 203; Werle/Burghardt, S.1.
3 Werle/Burghardt, S.1.
4 Wefing, S. 74
5 Wefing, S. 80f.
6 Zum zweiten Entzug der Staatsbürgerschaft vgl. die Entscheidung des Berufungsgerichts: United States of America, Plaintiff- Appellee, v. John Demjanjuk, Defendant-Appellant, http://uniset.ca/other/cs5/367F3d623.html (Letzter Abruf: 01.05.2014).
7 NVwZ 2009, 1156 (1157).
8 http://www.spiegel.de/panorama/justiz/frueherer-kz-aufseher-hans-lipschis-verhaftet- nach-68-jahren-a-898517.html (zuletzt abgerufen am 26.05.2014).
9 Rüter, Bästlein, ZRP 2010, 92 (92).
10 Kurz, ZIS 2013, 122 (122).
11 Die erste Klage mit einem Antrag auf Auslieferung und Abschiebung erhoben die US-Ermittler im August 1977, vgl. Wefing S. 43.
12 Zur Notstandsproblematik vgl. Prittwitz StV 2010, 648 (653); Fahl ZJS 2011, 229 (231f.).
13 Vgl. Wefing, S. 15.
14 Vgl. Wefing, S. 34.
15 Vgl. Wefing, S. 37.
16 Rückerl, S.45.
17 Rückerl, S. 13. „Wer sich dort nur kurze Zeit aufgehalten hatte, dem konnte die Zweckbestimmung dieser Institutionen nicht verborgen geblieben sein.“
18 Werle/Burghardt, S. 10.
19 Werle/Burghard, S. 9.
20 Werle/Burghardt, S. 10.
21 Rückerl, S. 146.
22 Werle/Burghardt, S. 10; LG München II, Urt. v. 12,05,2011.
23 Rückerl, S. 146.
24 Az.: 11 Ks I/64; vgl. Rückerl S. 84. Eine Auflistung der Schuld- und Strafaussprüche findet sich bei Rückerl, S. 85, S. 392 der Urteilsbegründung.
25 S. 367 ff der Urteilsbegründung, vgl. Rückerl S. 305.
26 Zum Begriff vgl. Wefing, S. 31f.; Prittwitz StV 2010, 648 (648).
27 Werle/Burghard, S. 12.
28 Wessels/Beulke, Rn. 581.
29 Wessels/Beulke, Rn. 582; Jahn JuS 2007, 382 (383).
30 Fischer, § 27 Rn. 10, 14; Kudlich JA 2009, 309 (310); BGH 3 StR 139/06.
31 Wessels/Beulke, Rn. 582.
32 Wessels/Beulke, Rn. 582; Lackner/Kühl § 27 Rn. 2.
33 Wessels/Beulke, Rn. 582; Kindhäuser § 27 Rn. 7; Fischer § 27 Rn. 14; BGH NStZ 2008, 284; BGH Urteil des 3. Strafsenats vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06, S. 20 [Motassadeq]. Hier mit dem Hinweis, der Streit drehe sich weitgehend um dogmatische Begrifflichkeiten, was allenfalls bei außergewöhnlichen Sachverhaltsgestaltungen zu Abweichungen führe.
34 BGH Beschluss vom14. November 2006 - 4 StR 374/06; BGH StV 1982, 517 (520); 2012, 287.
35 Anm. Rettenmeier zu BGH 4 StR 374/06 in FD-StrafR 2007, 209514.
36 BGH 4 StR 374/06; NStZ-RR 2001, 40; StV 2012, 287.
37 BGH NStZ 1995, 490 (491); OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2005, 336 (336).
38 BGH NStZ 1993, 233, 385; StV 2012, 287.
39 Anm. Rettenmeier zu BGH 4 StR 374/06 in FD-StrafR 2007, 209514.
40 Schönke/Schröder - Heine/Weißer, § 27 Rn. 29; Kühl-Lackner/Kühl, § 27 Rn. 7.
41 Joecks - Münchener Kommentar, § 27 Rn. 91;
42 Joecks - Münchener Kommentar § 27 Rn. 91, Heine/Weißer in Schönke/Schröder, § 27 Rn. 29; BGH wistra 2007, 143; BGH NStZ 2011, 399 (400).