Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 1
II. Hauptteil 2
1. Grundsatzentscheidungen des Parlamentarischen Rates 2
2. Verfassungsmäßige Kompetenzen des Bundespräsidenten 4
2.1. Beteiligung an der Regierungsbildung 4
2.2. Personelles Prüfungsrecht 6
2.3. Beteiligung an der Gesetzgebung 6
2.4. Materielles Prüfungsrecht 7
2.5. Völkerrechtliche Vertretung des Bundes 9
3. Politische Funktionen des Bundespräsidenten 10
3.1. Repräsentation und Integration 10
3.2. „Reservemacht“ in Krisensituationen 13
III. Zusammenfassung 14
IV. Literaturverzeichnis
I. Einleitung
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ So lautet der Amtseid, den der Bundespräsident gemäß Art. 56 GG bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und Bundesrates leisten muss. Doch welche Instrumente stehen dem Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland überhaupt zur Verfügung, um diesen Amtseid hinreichend zu erfüllen? Wie kann er den Nutzen des deutschen Volkes mehren und Schaden von ihm wenden, wenn seine Stellung in Wissenschaft und Öffentlichkeit gemeinhin als die schwächste unter allen im Grundgesetz vorgesehenen Organen angesehen wird? 1 Von einem akuten Mangel an Machtmitteln und Kompetenzen ist dabei immer wieder die Rede, von der so genannten und viel beschworenen „konstitutionellen Kompetenzarmut“ 2 also, die die Gründungsväter der Bundesrepublik im Parlamentarischen Rat als Abwendung von dem gescheiterten semipräsidentiellen Regierungssystem der Weimarer Republik mit gutem Grund beschlossen. Eben jene „Kompetenzarmut“ lässt das Staatsoberhaupt in der öffentlichen Wahrnehmung zuweilen irgendwo zwischen den Polen bloßer „Bundesnotar“ 3 und
allgegenwärtiger Schirmherr auf der einen Seite, und „wichtigster Meinungsbilder des Landes“ 4 und „Integrationsfigur“ 5 auf der anderen Seite, hin und her pendeln. Aber ist das Amt des Bundespräsidenten mit diesen gänzlich auseinander gehenden Formulierungen nun ausreichend umrissen worden oder greift es doch weiter? Es stellt sich mithin die Frage: Ist der Bundespräsident wirklich mehr als der oberste Notar im Staate? Oder wie es Hans-Joachim Winkler so treffend formulierte: „Der Bundespräsident - Repräsentant oder Politiker?“ 6 Dieser Fragestellung der Macht und Ohnmacht eines Staatsoberhauptes möchte der Autor in der hier vorliegenden Hausarbeit näher auf den Grund gehen. Es soll dabei untersucht werden, inwiefern das Grundgesetz dem ersten Mann im Staate einen eigenen politischen Handlungsrahmen zumißt. Dafür werden im ersten Kapitel die Grundsatzentscheidungen des Parlamentarischen Rates über die Ausstattung des Präsidentenamtes mit Befugnissen kurz skizziert. Eine Gegenüberstellung der verfassungsmäßigen Stellung des Reichspräsidenten der Weimarer Republik und des
Bundespräsidenten soll den Exkurs in die Historie abrunden. Das zweite Kapitel wird sich indes mit
1 Vgl. Hesse, Joachim Jens/ Ellwein, Thomas 1997: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, Band I,
8. neuberarbeitete Auflage. Opladen/Wiesbaden: Westdeutscher Verlag. S. 329.
2 Jäger,Wolfgang 1994: Wer regiert die Deutschen? Innenansichten der Parteiendemokratie. Zürich: Edition Interfrom. S.128.
3 Scholz, Günther 1990: Die Bundespräsidenten. Biographien eines Amtes. Heidelberg: Decker & Müller. S. 5
4 Baring, Arnulf 1982: Machtwechsel. Die Ära Brandt-Scheel, 2. Auflage. Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt. S. 28
5 Rudzio, Wolfgang 1996: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 4. überarbeitete Auflage. Opladen: Leske+Budrich. S. 323.
6 Winkler, Hans-Joachim 1967: Der Bundespräsident - Repräsentant oder Politiker? Opladen: Leske+Budrich. S. 3
den wichtigsten Kompetenzen des Bundespräsidenten beschäftigen, die ihm das Grundgesetz zugesteht. Zum einen ist dies seine Rolle bei der Regierungsbildung. Besonders ins Blickfeld soll dabei das Vorschlags-und Ernennungsrecht für das Amt des Bundeskanzlers rücken. Daraus erwächst dann die Frage, ob dem Bundespräsidenten ein personelles Prüfungsrecht zusteht. Ferner wird seine Mitwirkung an der Gesetzgebung durch die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen beleuchtet, spezielle Berücksichtigung erfährt im Rahmen dessen das materielle Prüfungsrecht. Zuletzt soll die Aufgabe der völkerrechtlichen Vertretung des Bundes dargestellt werden. Nachdem so die verfassungsrechtlichen Grundlagen abgesteckt worden sind, wird sich der Autor im dritten Kapitel den politischen Funktionen zuwenden, nämlich der Repräsentations- und Integrationsfunktion sowie seinen Part als „Reservemacht“ in Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems.
Bei den jeweiligen Kompetenzen wird anhand von zeitgeschichtlichen Beispielen aus der Praxis gezeigt, inwieweit der Bundespräsident seine durch das Grundgesetz eingeräumten Rechte ausschöpft oder dies eben nicht tut. Eine Zusammenfassung beschließt die Arbeit. Um abschließend zu klären, ob der Bundespräsident nun über Macht verfügt und mehr als der oberste Notar im Staate ist, bedarf es allerdings einer Definition, was der Begriff „Macht“ überhaupt bedeutet. Max Weber sieht in seinem Standardwerk „Wirtschaft und Gesellschaft“ in „Macht“ „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“. 7
Diese Definition soll für diese Arbeit als Maßstab dienen, um sich ein Urteil bilden zu können.
II. Hauptteil
1. Grundsatzentscheidungen des Parlamentarischen Rates
Doch zunächst ein Blick in die Entstehungsgeschichte der Bundesrepublik. Die Aufgabe, dem zerstörten Nachkriegsdeutschland nach dem Ende der Nazi-Diktatur wieder eine neue Verfassung zugeben, oblag dem Parlamentarischen Rat, der am 1. September 1948 in Bonn erstmals zusammentrat, und aus renommierten Vetretern der Parteien CDU, CSU, FDP, KPD, SPD und Zentrum bestand. 8
Da ein Großteil der Mitglieder des Gremiums bereits in der Weimarer Republik politisch aktiv war, war für sie das Scheitern des semipräsidentiellen Regierungssystems der ersten Republik auf
7 Weber, Max 1972: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, 5. Auflage. Tübingen: Mohr. S. 28.
8 Vgl. Otto, Volker 1971: Das Staatsverständnis des Parlamentarischen Rates. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Düsseldorf/ Bonn-Bad Godesberg: Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der Politischen Parteien. S. 42 f.
deutschen Boden „die“ prägende Erfahrung ihres politischen Lebens. 9 Unter dem Eindruck dieser Negativerfahrung stehend „herrschte Konsens darin, die Rolle des Präsidenten im Vergleich zur Weimarer Republik massiv zu schwächen“ 10 oder wie Lange die Einigung über das Präsidentenamt beschreibt:
„[....] eine im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung schwache Stellung des Staatsoberhauptes, die sich
damit zugleich mit der historischen Kritik an der Unausgewogenheit der Weimarer Verfassungskonstruktion verband,“ 11 war das Resultat des Prozesses.
Wider des semipräsidentiellen Regierungssystems der Weimarer Republik entschied man sich für eine parlamentarische Demokratie, so dass am Ende der Beratungen schließlich das „gestutzte Präsidentenamt“ 12 stand: Das im Rückblick oft als „Ersatzkaisertum“ 13 bezeichnete Amt des Reichspräsidenten büßte seine machtvolle Stellung ein. Die Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates bedeutete eine „bewusste und gewollte Schwächung“ des Staatsoberhauptes. 14 Betrachtet und vergleicht man die Kompetenzen und Rechte des Reichspräsidenten und des Bundespräsidenten im Einzelnen näher, zeigt sich diese schwächere Position des Oberhauptes der Bundesrepublik in seiner ganzen Deutlichkeit. War es dem Reichspräsidenten noch vergönnt, vom Volk direkt auf sieben Jahre gewählt zu werden, muss sich der Bundespräsident mit einer Amtszeit von fünf Jahren begnügen, wobei zudem nur eine einmalige Wiederwahl zulässig ist (Art. 54 II GG). Vor allem aber wird der Bundespräsident nicht direkt vom Volk gewählt, sondern vielmehr durch die Wahlmänner der Bundesversammlung, die sich nur für diesen Anlass konstituiert und das föderative Element gegenüber dem Zentralismus des Weimarer Reichspräsidenten unterstreicht. 15 Mit diesem indirekten Wahlakt wird dem Bundespräsidenten lediglich eine mittelbare demokratische Legitimation zuteil. 16 Als weiteres plebiszitäres Element entfiel das Instrumentarium der Volksbefragung über bereits verabschiedete Gesetze. Das Staatsoberhaupt der Weimarer Republik hatte den Oberbefehl über die Reichswehr inne, während die Bundeswehr heuer im Frieden dem Verteidigungsminister (Art. 65 a GG) und im Krieg dem Bundeskanzler (Art. 115 a GG) unterstellt ist. Dem Bundespräsident steht in Bezug auf die Streitkräfte allein das Recht zu, die Offiziere und Unteroffiziere zu ernennen (Art. 60 I GG). Neben dem Oberbefehl über die Streitkräfte verlor der Bundespräsident ebenso die Vollmacht, gegebenenfalls Notverordnungen zu erlassen. Dem Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung, der
9 Vgl. Otto, V. 1971: Düsseldorf. S. 47.
10 Andersen, Uwe/ Woyke, Wichard (Hrsg.) 2000: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage. Opladen: Leske+Budrich. S. 54.
11 Lange, Erhard H.M. 1978: Die Diskussion um die Stellung des Staatsoberhauptes 1945-1949 mit besonderer Berücksichtigung der Erörterungen im Parlamentarischen Rat. In: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte., 26. S. 601-
649. S. 651
12 Rudzio, W. 1996: Opladen. S. 321.
13 Eschenburg, Theodor 1963: Die improvisierte Demokratie. München: Piper. S. 52.
14 Rudzio W. 1996: Opladen. S. 322.
15 Vgl. Schmidt, Manfred G. 1995: Wörterbuch zur Politik. Stuttgart: Kröner. S. 155.
16 Vgl. Kaltefleiter, Werner 1970: Die Funktionen des Staatsoberhauptes in der parlamentarischen Demokratie. Köln: Westdeutscher Verlag. S. 202 ff.
Arbeit zitieren:
Claudia Wößner, 2004, Macht und Ohnmacht des Bundespräsidenten, München, GRIN Verlag GmbH
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