INHALTSVERZEICHNIS
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1. GRUNDLAGEN 1
2. EINKOMMENSTEUERPFLICHT 2
2.1 Persönliche Einkommensteuerpflicht 2
2.1.1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 2
2.1.2 Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 2
2.1.3 Doppelbesteuerungsabkommen 2
2.2 Sachliche Einkommensteuerpflicht 3
2.2.1 Einkunftsarten 3
2.2.2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 3
2.2.3 Steuerliche Verlustbehandlung 3
3. BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN 5
3.1 Einnahmen 5
3.1.1 Abgrenzung steuerbare nicht steuerbare Einnahmen 5
3.1.2 Einnahmen i S d 8 EStG 5
3.1.3 Betriebseinnahmen 5
3.1.4 Steuerfreie Einnahmen 5
3.2 Ausgaben 5
3.2.1 Betriebsausgaben 5
3.2.2 Werbungskosten 6
4. EINKUNFTSERMITTLUNG 7
4.1 Ermittlung der Gewinneinkünfte 7
4.1.1 Einnahme-Überschussrechnung 7
4.1.2 Betriebsvermögensvergleich 7
4.1.3 Durchschnittssätze 7
4.1.4 Schätzung 7
4.2 Ermittlung der Überschusseinkünfte 7
5. GEWINNEINKÜNFTE 8
5.1 Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft 8
5.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8
5.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit 8
6. ÜBERSCHUSSEINKÜNFTE 9
6.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 9
6.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen 9
6.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 9
6.4 Sonstige Einkünfte 9
7. BERECHNUNG DER EINKOMMENSTEUER 10
Quellenverzeichnis 11
Hausarbeit STFW WS 2003 04
1. GRUNDLAGEN
Die Einkommensteuer ist eine Besitzsteuer (Personalsteuer), deren Gegenstand das Einkommen natürlicher Personen ist. Als Personensteuer berücksichtigt die Einkom- mensteuer (ESt) die persönlichen Verhältnisse wie zum Beispiel Alter, Familienstand und Kinder. Zudem kommt das Einkommen eines Steuerpflichtigen hinzu. Die ESt ist eine direkte Steuer, da Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind. Die ESt ist eine Gemeinschaftssteuer, weil ihr Aufkommen dem Bund, den Ländern und Gemeinden nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel zu Gute kommt.
Rechtsgrundlagen des Einkommensteuerrechts sind
- im EStG (Einkommensteuergesetz)
- in der EStDV Einkommensteuerdurchführungsverordnung
- in den EStR (Einkommensteuerrichtlinien)
- in der LStDV (Lohnsteuerdurchführungsverordnung)
- in den LStR (Lohnsteuerrichtlinien) verankert.
Erhebungsformen
Es gibt zwei unterschiedliche Erhebungsformen:
Beim Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklä- rung dem Finanzamt sein Einkommen für das abgelaufene Kalenderjahr mitteilen, wovon das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen berechnet und die zu erhebende Ein- kommensteuer im Steuerbescheid festsetzt. Diese Steuerermittlung bzw. –festsetzung nennt man Veranlagung. Neben der Entrichtung von Vorrauszahlungen hat der Steuer- pflichtige eine eventuelle Abschluss- oder Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides an das Finanzamt zu entrichten.
Die zweite Erhebungsform heißt Quellenabzugsverfahren. Die Einkommensteuer wird bei bestimmten Einkünften direkt an der Quelle ihrer Einkommenserzielung einbehalten. Daher wird sie auch als Quellen- oder Abzugssteuer bezeichnet. Bei diesen Steuern handelt es sich jedoch um keine eigenen Steuern, sondern nur um besondere Erhe- bungsformen der Einkommensteuer. Hierzu zählen die Lohnsteuer, der Solidaritäts- zuschlag, die Zinsabschlagsteuer und die Kapitalertragsteuer. Die Lohnsteuer ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. Arbeitslohn) zu entrichten. Sie wird durch den Arbeitgeber erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Zur Stärkung der neuen Bundesländer wurde 1995 der Solidaritätszuschlag eingeführt. Er beträgt seit 1.1.1998 5,5 % (davor 7,5 %) der berechneten positiven Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Zinsabschlagsteuer, die sich bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Spar- zinsen) ergibt, wird durch die auszahlende Stelle (Bank) unmittelbar an das Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer wird bei bestimmten Einkünften am Kapitalvermögen (z.B. Dividenden) fällig, sie wird durch den Kapitalertragssteuerschuldner erhoben und ebenfalls an das Finanzamt abgeführt.
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Hausarbeit STFW, WS 2003/04,
2. EINKOMMENSTEUERPFLICHT
Das Entstehen einer Einkommensteuerschuld setzt eine persönliche und sachliche Steuerpflicht voraus. Die persönliche Steuerpflicht klärt die Frage, welcher Personenkreis unter das Einkommensteuergesetz (EStG) fällt. Die sachliche Steuerpflicht regelt die Frage, welche Einkünfte unter welche Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Ein- kommen) der ESt fällt.
2.1 Persönliche Einkommensteuerpflicht (§ 1 EStG)
2.1.1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 (1) EStG sind natürliche Personen, die im Inland (BRD) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Als steuer- pflichtig kommen nur natürliche Personen (also lebende Menschen) in Frage. Somit beginnt die Steuerpflicht mit der Geburt und endet mit dem Tod. Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) und nicht rechtsfähige Personengesellschaften unterliegen nicht der ESt. Die Einkünfte dieser Gesellschaften unterliegen jedoch bei den beteiligten Gesell- schaftern (natürliche Personen) der Einkommensteuerpflicht.
2.1.2 Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Zudem dürfen diese Personen in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, nur in beschränktem Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt insbeson- dere für ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglieder des diploma- tischen Dienstes sind wie zum Beispiel Botschafter und deren Angehörige.
2.1.3 Doppelbesteuerungsabkommen
Bezieht ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aus- ländische Einkünfte, so haben mehrere Staaten Zugriff auf ein und denselben Steuer- gegenstand (Doppelbesteuerung). Zur Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, in dem die Vertragsstaaten ihre Besteuerungsrechte beschränken. Dies kann geschehen durch:
- Befreiung der aus dem Ausland stammenden Einkünfte von der deutschen Besteuerung (Befreiungsmethode)
- Anrechnung der im Ausland gezahlten ESt auf die deutsche ESt (Anrechnungs- methode)
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Hausarbeit STFW, WS 2003/04,
Arbeit zitieren:
Christoph Paul, 2003, Einkommensteuer, München, GRIN Verlag GmbH
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