2
I Einleitung
Der Religionsfriede von 1555 g ehört mit zu den richtungsweisenden und folgenreichsten Ereignissen des Übergangs vom Mittelalter zur frühen Neuzeit. Mit der reichsrechtlichen Anerkennung der durch die Reformation entstandenen beiden großen Konfessionen erfolgte zwar kein Ausgleich im G laubensstreit, dafür aber eine rein weltlichjuristische Friedensordnung. Die traditionelle Bindung von Kaiser und Reich an die katholische Kirche zerfiel zusehends. Die „religiöse Neutralität des neuzeitlichen Staates“ 1 hat hier seinen Anfang genommen.
Der erste Teil dieser Arbeit hat die Aufgabe die Reichtagspolitik skizzenhaft zu umreißen, um zu zeigen, daß das Phänomen der Konfessionalisierung eine neue Dimension der Parteienbildung in die Verhandlungen des Reichstages gebracht hat. Desweiteren soll im zweiten Teil ersichtlich werden, daß die Kurfürsten die Hauptinitiative besaßen, und daß König Ferdinand gegen Ende der Verhandlungen gezielt zugunsten der katholischen Seite eingriff. Im letzten Teil schließlich zeigt sich, daß die intensiven Friedensverhandlungen als Ergebnis vorsichtigen Abwägens der Interessenlage beider
Konfessionsparteien in den folgenschweren vagen Unbestimmtheiten der Artikel des Religionsfriedens enden mußten. Nicht näher behandelt werden die Reichsexekutionsordnung und die
Reichskammergerichtsordnung, obwohl beide Punkte zwar auch in Augsburg verhandelt wurden, dort aber nur von nebensächlicher Bedeutung für den Religionsfrieden waren. Die Quellenlage ist gut, dank der kritischen Ausgabe des Textes mit den Entwürfen und der königlichen Deklaration von Karl Brandi, sowie den Beiträgen zur Reichsgeschichte 1553-1555 von August von Druffel.
1
Rabe, Horst, Reich und Glaubensspaltung. Deutschland 1500-1600, München 1989, S. 299.
3
II Reichtagspolitik im 16. Jahrhundert
Seit 1489 gliederte sich der Reichstag des Deutschen Reiches in drei Beschlußkollegien: in das Kurfürstenkollegium, den Reichsfürstenrat und das Städtekollegium. Das Aufgabengebiet des Reichstages erstreckte sich auf die Reichsgesetzgebung, Veränderung der Reichsverfassung, die Errichtung von Reichsfürstentümern, Kriege, Vertragsabschlüsse und finanzpolitische Steuerfragen. 2 Es lag im Gutdünken des Kaisers einen Termin zur Einberufung des Reichstages anzusetzen und eine Proposition der zu verhandelnden Themen vorzugeben. Zudem hatte der Kaiser den Vorsitz des Reichstages inne und konnte, kraft seiner kaiserlichen Machtbefugnis, einzelne Gesetzesartikel gegen den Willen der Kollegien durchsetzen.
II.1 Die Reichtagskonstellation vor der
Konfessionalisierung
Verhandelt wurde auf Reichstagen in getrennten Ständekurien. Die Führungsrolle der Kurfürsten war nicht nur d urch das alleinige Privileg der Kaiserwahl bestimmt, sondern zeigte sich auch in der Festlegung der Reihenfolge der aus der Reichtagsproposition entnommenen Beratungspunkte. 3 Im Falle einer Meinungsverschiedenheit mit dem Fürstenrat beanspruchten die Kurfürsten, als vornehmste Säulen des Deutschen Reiches, das letzte Wort für sich. Der Handlungsraum des personell umfangreicheren Fürstenrates war nicht zuletzt dadurch bestimmt, in wieweit er die eigenen Interessen gegen den Führungsanspruch der Kurfürsten durchsetzen konnte. Vom
Städtekollegium schließlich erwartete man lediglich zustimmende Kenntnisnahme und teilte ihnen die Beschlüsse der beiden anderen
2
Vgl. Luttenberger, Albrecht, Reichspolitik und Reichstag unter Karl V.: Formen zentralen
politischen Handelns, in: Aus der Arbeit an den Reichstagen unter Kaiser Karl V., hrsg. v.
Heinrich Lutz und Alfred Kohler, Göttingen 1986, S. 18-68.
3 Vgl. ebd., S. 26f.
4
Kurien nicht einmal schriftlich mit. Aus kurfürstlich-fürstlicher Sicht waren sie nicht eigentlich „Glieder des Reiches, sondern Untertanen“. 4 Der Kaiser, dem Einberufungs- und Propositionsrecht zukam, war nicht, wie es ab und zu bei der Beschreibung des Re- und Correlationsverfahrens 5 den Anschein hat, darauf beschränkt auf die Ergebnisse der Kurienverhandlungen per Resolution nur zu reagieren. In seiner Hand lag es den Verhandlungsgang aktiv zu variieren, indem er Einfluß durch eine Anfrage, Hervorhebungen von einzelnen Sachverhalten, Abänderungen der Proposition, Ermahnung zur Beschleunigung oder durch eigene Verschleppungstaktik, nahm. 6 Bisweilen traten überständische Gremien und Ausschüsse zusammen. Überständische familiäre oder freundschaftliche Bindungen waren vorhanden, und es wurde durchaus auch privat verhandelt. Parteien und Gruppierungen bildeten s ich, um gemeinschaftliche Ziele zu erreichen. Dennoch war man sich seines Standes bewußt und verfolgte dessen Interessen eigennützig. Mit der Reformation trat eine neue Dimension der Parteienbildung in die Angelegenheiten des Reichstages ein.
II.2 Die Reichtagskonstellation nach der Konfessionalisierung
Die politische Struktur des Reichstages änderte sich freilich nicht. Das Kuriensystem blieb bestehen. Was sich jedoch veränderte waren die Interessengemeinschaften. Auf der einen Seite fanden sich die Anhänger der Katholiken, auf der anderen Seite standen die Verfechter des Augsburger Bekenntnisses von 1530. Das gemeinschaftliche Bekenntnis zu der einen oder anderen Lehre ergab eine besondere konfessionelle Solidarität, die vorrangig vor dynastischer Rücksicht u nd ständischer Loyalität eine politische Basis schuf. 7 Die Spaltung in zwei gegensätzliche Lager zeigt sich besonders deutlich in den Resolutionen,
4
Luttenberger, Reichspolitik, S.30.
5 Vgl. hierzu Rauch, Karl (Hg.), Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. Eine offiziöse
Darstellung aus der Kurmainzischen Kanzlei ( Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte
des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit, Bd. 1) Weimar 1905, S. 21ff.
6 Luttenberger, Reichspolitik, S. 35-37.
7 Ebd., S. 53., sowie: Pfeiffer, Gerhard, Augsburger Religionsfriede, TRE 4 (1979), S. 640.
Arbeit zitieren:
Benjamin Kristek, 1999, Die Verhandlungen zum Augsburger Religionsfrieden von 1555, München, GRIN Verlag GmbH
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