Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung. 1
1.2 Gang der Untersuchung 2
2 Grundlagen 3
2.1 Aufbau und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS. 3
2.2 Die Ermittlung des fair value. 4
2.3 Zwischenfazit. 5
3 Ansatzvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände 7
3.1 Definition immaterieller Vermögensgegenstände gemäß IFRS. 7
3.2 Kriterien für das Vorliegen eines immateriellen Vermögenswertes 9
3.2.1 Identifizierbarkeit. 9
3.2.2 Verfügungsmacht. 10
3.2.3 Künftiger wirtschaftlicher Nutzen 11
3.3 Anerkennungskriterien 11
3.3.1 Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses. 12
3.3.2 Zuverlässige Bewertungsfähigkeit 13
3.4 Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen
Vermögensgegenständen 13
3.4.1 Forschungsphase 14
3.4.2 Entwicklungsphase 16
3.4.3 Aufwendungen zur Schaffung einer Internetpräsenz 21
3.5 Ansatzvorschriften für den Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) 22
3.5.1 Der originäre Goodwill 22
3.5.2 Der derivative Goodwill 23
3.6 Gründungs-, Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten. 24
3.7 Zwischenfazit. 24
4 Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände 25
4.1 Erstbewertung 25
- I -
4.1.1 Bewertung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände 26
4.1.2 Bewertung extern beschaffter immaterieller Vermögensgegenstände 28
4.1.2.1 Erwerb gegen Zahlungsmittel. 28
4.1.2.2 Erwerb durch Tausch 29
4.1.2.3 Erwerb durch einen Unternehmenszusammenschluss 30
4.1.2.4 Erwerb mehrerer Vermögensgegenstände 31
4.1.2.5 Erwerb durch Tausch gegen Gesellschaftsrechte 32
4.1.3 Verteilung des Goodwill auf cash generating units 33
4.2 Folgebewertung. 34
4.2.1 Fortführungsmethoden. 34
4.2.2 Bestimmung der Nutzungsdauer 35
4.2.3 Immaterielle Vermögensgegenstände mit endlicher Nutzungsdauer 35
4.2.4 Immaterielle Vermögensgegenstände mit unbestimmbarer
Nutzungsdauer 37
4.2.4.1 Impairment test - Ermittlung des erzielbaren Betrages. 38
4.2.4.2 Impairment test - Vergleich des erzielbaren Betrages und des
Buchwertes 39
4.2.5 Impairment test - Goodwill 40
4.2.6 Wertaufholung 41
4.3 Zwischenfazit. 42
5 Offenlegungspflichten 43
6 Weiterhin bestehende Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP,
bezogen auf immaterielle Vermögensgegenstände 45
6.1 Das Kriterium der Verfügungsmacht 46
6.2 Der Ansatz von Entwicklungskosten 46
6.3 Differenzen im Rahmen der Erstbewertung. 47
6.4 Unterschiede beim impairment test 47
7 Fazit 48
8 Anhang 50
8.1 Aufstellung der Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23 50
8.2 Beeinflussende Faktoren des wirtschaftlichen Nutzen 50
9 Literaturverzeichnis. 51
- II -
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwicklung der Konzernabschlüsse im DAX-30........................ 6 Abbildung 2: Kriterien zur Erfüllung der Definition als immaterieller Vermögenswert .......................................................................... 9 Abbildung 3: Ermittlung der Anschaffungskosten bei dem Erwerb durch
Tausch...................................................................................... 30 Abbildung 4: Ermittlung der Anschaffungskosten bei dem Erwerb mehrerer
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Der Wandel in der deutschen Rechnungslegung erreicht im Jahr 2005 durch die Umstellung der traditionellen Rechnungslegungsnormen vom institutionellen Gläubigerschutz hin zu mehr ökonomischen Informationen für Investoren einen ersten Höhepunkt.
Am 29. September 2003 hat die EU mit der Verordnung Nr. 1725/2003 1 den Weg hierzu geebnet, die der deutsche Gesetzgeber mit dem Bilanzrechtsre-formgesetz (BilReG) 2 auf nationaler Ebene umgesetzt hat. Daher sind ab dem Jahr 2005 alle kapitalmarktorientierten Konzernmutterunternehmen zur Aufstellung ihres Konzernabschlusses nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) verpflichtet. Wichtig anzumerken ist hierbei, dass IFRS die Darstellung von Vorjahresvergleichzahlen verlangt, die demnach für das Jahr 2004 aufgestellt werden müssen. Lediglich für Unternehmen, die bereits zur Rechnungslegung nach den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) verpflichtet sind, meist bedingt durch ein Listing am New Yorker Stock Exchange (NYSE), besteht eine Übergangsfirst von 2 Jahren, bevor auch sie ihren Konzernabschluß nach IFRS erstellen müssen. Dies gilt auch für Konzernunternehmen, von denen keine Aktien, sondern nur Schuldverschreibungen gehandelt werden.
Allen nicht kapitalmarktorientierten Konzernen wird ein Wahlrecht zur freiwilligen Aufstellung des Konzernabschlusses nach IFRS eingeräumt. Gerade im Hinblick auf die neuen Bonitäts- und Ratinganforderungen nach Basel II, welche einen IFRS-Abschluss voraussetzen, wird dieses Wahlrecht sicherlich von der Mehrheit genutzt werden. Für die Anfertigung des Einzelabschlusses hingegen besteht ein generelles Wahlrecht zur Erstellung des Abschlusses nach IFRS zu
1 Verordnung (EG), Nr. 1725/2003 vom 29. September 2003, Betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2 Das Bundesministerium der Justiz hat am 15.12.2003 den Gesetzentwurf des Bilanzrechtsre-formgesetzes - BilReG - veröffentlicht, welches am 21.04.2004 durch die Bundesregierung beschlossen wurde.
- 1 -
Informationszwecken, wobei zugleich ein Abschluss nach dem HGB zur Ermittlung der Ausschüttungs- und Steuerbemessung zu erstellen ist. Die in dem Norwalk Agreement 1 beschlossenen Bestrebungen des International Accounting Standards Board (IASB) und des Financial Accounting Standards Board (FASB), eine Angleichung von IFRS und US-GAAP herbeizuführen, um die Notwendigkeit möglicher Doppelabschlüsse in naher Zukunft zu beenden, führen zu einer Anpassung sowie Überarbeitung bereits bestehender Standards und einer Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Vorschriften. Daher folgte das IASB nun dem FASB und änderte die Vorschriften zum Ansatz und der Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände grundlegend 2 . Die Anwendung der neuen Standards ist rückwirkend für vorherige Geschäftsjahre möglich 3 , sofern hierbei auch alle geänderten Standards berücksichtigt werden und nicht nur ausgewählte, die ggf. eine positivere Darstellung des Unternehmens ermöglichen.
Immaterielle Vermögensgegenstände gewinnen derzeit zunehmend in ihrer Rolle als Vermögensposition an Bedeutung und ihre marktgerechte Bewertung gestaltet sich, bedingt durch den immateriellen Faktor, oftmals schwierig 4 . Wie sind also die aktuellen Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS und welche Unterschiede bestehen noch zu den Vorschriften nach US-GAAP?
1.2 Gang der Untersuchung
Im ersten Schritt dieser Arbeit werden die Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS sowie deren Legitimierung und deren Ziele erläutert. Im folgenden Schritt wird der Begriff des immateriellen Vermögensgegenstandes definiert und auf bestehende Regelungen hin untersucht. Ferner werden die gültigen Ansatz-und Bewertungsvorschriften für die verschiedenen Formen der immateriellen Vermögensgegenstände dargestellt. Hierbei werden auch die immer wieder
1
Vgl. The Business Times Online Edition, A matter of time, Online Dokument
2 Änderung von IAS 36, IAS 38, sowie Umstellung des IAS 22 auf IFRS 3 vom 31.03.2004.
3 Vgl. IASB (2004), S. 213.
4 Vgl. Kirchner (WS 2003), S. 1.
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diskutierten Posten der Forschungs- und Entwicklungskosten sowie der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) 1 berücksichtigt. Die bestehenden Offenlegungspflichten stellen einen wichtigen Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss dar und werden daher entsprechend vorgestellt. Im letzten Schritt werden dann, die noch bestehenden Unterschiede zwischen den vorgestellten Regelungen nach IFRS und den zu diesen Sachverhalten bestehenden Regelungen nach US-GAAP gegenübergestellt, um so noch bestehendes Konfliktpotential bezüglich dieses Themengebietes bei der Schaffung von konvergenten internationalen Rechnungslegungsstandards aufzuzeigen.
2 Grundlagen
2.1 Aufbau und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS
Die IFRS sind eine Sammlung von Standards und Interpretationen, die von einem unabhängigen privaten Gremium, dem IASB 2 , entwickelt werden. Bei dem IASB handelt es sich um eine im Jahre 1973 gegründete amerikanische Stiftung mit Sitz in London 3 . Die IFRS umfassen als Oberbegriff auch die International Accounting Standards (IAS), die Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und die Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC). In diesen Standards und Interpretationen werden die Regeln zur externen Berichterstattung von Unternehmen aufgestellt. Seit jeher war es das Ziel des IASB, die Entwicklung weltweit einheitlicher Rechnungslegungsstandards voranzutreiben und mitzugestalten. Da es sich bei dem IASB um eine private Organisation handelt, ist der Rech-nungslegungsstandard nach IFRS von vorn herein an kein nationales Recht gebunden. Es liegt in der Hand der Staaten bzw. anderer Institutionen, die IFRS als gültige Rechnungslegungsstandards in den jeweiligen Ländern zu legitimieren. Für die Bundesrepublik Deutschland geschah dies durch die Schaffung des
1 Für den Geschäfts- oder Firmenwert wird in der Arbeit meist nur der internationale Fachterminus Goodwill verwendet.
2 Ehemals IASC - International Accounting Standards Committee.
3
Vgl. IASB Webseite, Online Dokument
- 3 -
BilReG am 15.12.2003 durch das Bundesministerium für Justiz, welches damit der EU-Verordnung vom 29.09.2003 zur Einführung internationaler Rechnungs-legungsstandards folgte. Somit sind zum ersten Mal in Deutschland ansässige Unternehmen zur Erstellung einer IFRS Bilanz für das Jahr 2005 verpflichtet 1 . Die Zielsetzung des Abschlusses nach IFRS ist es, die Entwicklung und notwendige Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens wiederzugeben 2 . Demnach hat die Rechnungslegung nach IFRS vorrangig auch den Investorenschutz (Eigenkapitalgeber) im Blick, was sich insbesondere als Unterschied zur Rechnungslegung nach dem HGB darstellt, welches hauptsächlich den Gläubigerschutz (Fremdkapitalgeber) avisiert. Daher gilt gemäß IFRS nicht das Vorsichtsprinzip des HGB, sondern vielmehr soll eine zeitnahe Bewertung von Aufwendungen und Erträgen erfolgen. Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, dass die Bildung von Stillen Reserven gemäß IFRS untersagt ist 3 . Insgesamt soll eine fair value 4 Präsentation des Unternehmens erreicht werden, die so die wirtschaftliche Stärke des Unternehmens für die Investoren, aber auch für Lieferanten oder Banken aufzeigt 5 . Die qualitativen Faktoren, die bei der Erstellung eines Jahresabschlusses nach IFRS verfolgt werden müssen, sind Verständlichkeit, Relevanz, Beständigkeit und Vergleichbarkeit 6 . Diese sollen gewährleisten, dass die Abschlüsse auch für fachlich nicht versierte Adressaten verständlich und vergleichbar bleiben; hier ist unter anderem auch an die Aktienanleger gedacht worden, was das Argument des Investorenschutzes stärkt.
2.2 Die Ermittlung des fair value
Die Rechnungslegung nach IFRS stützt sich in besonderem Maße auf die Ermittlung des fair value („gerechte Bewertung“ oder „Zeitwert“) als Bewertungs-grundlage für immaterielle Vermögensgegenstände.
1 Der Punkt 1.1 legt bereits dar, welche Unternehmen davon betroffen sind.
2 Vgl. Federmann / IASCF (2002), S.19.
3 Vgl. Leibfried / Weber (2003) , S. 23.
4 Direkt übersetzt: „gerechte Bewertung“ oder „Zeitwert“.
5 Vgl. Federmann / IASCF (2002), S. 18.
6 Vgl. Federmann / IASCF (2002), S. 40 (IAS 1.10).
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Der fair value ist in IAS 38.8 1 wie folgt definiert (übersetzt): „Der fair value eines Vermögenswertes ist der Betrag, zu dem dieser zwischen sachverständigen, vertragswilligen Marktteilnehmern zeitnah getauscht werden könnte“ 2 . Zudem finden sich im Standard IAS 38 weitere Paragraphen, die Anweisungen zur Ermittlung des fair value geben 3 . Entsprechend wird in IAS 38.39 4 dargelegt, dass amtlich notierte Marktpreise 5 , wie z.B. an einer Börse, die zuverlässigste Art der Wertermittlung ermöglichen, da hier von einem öffentlichen Markt mit entsprechender Informationsverbreitung ausgegangen werden kann. Für den Fall, dass keine amtlich notierten Marktpreise vorliegen, hat das IASB in IAS 38.40 6 weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des fair value dargelegt. Hierbei wird auf die Definition des fair value verwiesen und die Erfüllung der in der Definition genannten Punkte gefordert. Dies kann zum einem durch das tatsächliche Verhandeln zweier entsprechender Marktteilnehmer als auch durch die Erkenntnisse aus kürzlich abgeschlossenen, ähnlichen Transaktionen geschehen.
Eine Ausnahme gilt für Organisationen, die regelmäßig 7 mit dem Kauf und Verkauf von immateriellen Vermögensgegenständen beschäftigt sind 8 . Sie dürfen die von ihnen entwickelten Techniken zur Ermittlung des fair value verwenden, sofern sie die aktuell angewendeten Methoden und durchgeführten Transaktionen der jeweiligen Industrie in ihrer Ermittlung berücksichtigen.
2.3 Zwischenfazit
Im Zuge der Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS wird von den Unternehmen insbesondere auch eine Umstellung der Bewertung der Vermö- 1 Vgl.IASB (2004), S. 225.
2 Vgl. IASB (2004), S. 225, englischer Originalwortlaut: „Fair value of an asset is the amount for which that asset could be exchanged between knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction”.
3 Vgl. IAS 38.35 - IAS 38.41, IASB (2004), S. 232 ff.
4 Vgl. IASB (2004), S. 233.
5 Es ist immer vom gebotenen Preis und nicht vom nachgefragten Preis auszugehen.
6 Vgl. IASB (2004), S. 233.
7 Das IASB erläutert hierbei nicht näher was unter regelmäßig zu verstehen ist.
8 Vgl. IAS 38.41, IASB (2004), S. 233f.
- 5 -
genspositionen hin zu einer fair value Bewertung verlangt, um dem Investorenschutz gerecht zu werden. Ein hohes Maß an Mehrarbeit durch Neubewertungen ist für die meisten Unternehmen allerdings auszuschließen, denn bereits jetzt genießt die Rechnungslegung nach IFRS unter den deutschen Aktiengesellschaften einen hohen Anwendungsgrad, wie folgende Grafik verdeutlicht.
Quelle: IFRS und US-GAAP 2004, Grünberger / Grünberger (2004), S. 2
Bedingt durch eine ausländische Börsennotierung und der Erfüllung von Kriterien externer Institutionen, wie z.B. den Anforderungen des Prime Standards der Deutschen Börse AG, haben bereits nahezu alle im DAX-30 notierten Unternehmen ihre Rechnungslegung mindestens gemäß internationaler Rech-nungslegungsstandards erstellt. Daher stellt für diese das neue BilReG eine Erleichterung dar 1 , da die IFRS vom 01.01.2005 an vom Gesetzgeber als einzig gültiger Rechnungslegungsstandard 2 anerkannt sind. Bedingt durch die Notierung an der NYSE sind einige Unternehmen noch immer zur Erstellung eines US-GAAP-Abschlusses verpflichtet 3 ; für sie besteht ein Übergangszeitraum von 2 Jahren, bevor auch sie zum Konzernabschluss nach IFRS verpflichtet sind.
1 Alle im DAX-30 notierten Unternehmen erstellen einen Konzernabschluss.
2 Für Konzernabschlüsse.
3 Ein Listing an der NYSE erfordert gemäß der Auflagen der SEC einen Jahresabschluss gemäß US-GAAP.
- 6 -
3 Ansatzvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände
3.1 Definition immaterieller Vermögensgegenstände gemäß IFRS
Der Standard IAS 38 definiert einen immateriellen Vermögensgegenstand wie folgt (übersetzt): „Ein immaterieller Vermögensgegenstand ist ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz“ 1 . Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er Nutzen stiftet, ohne dabei eine physische Substanz aufzuweisen 2 . Daher kommt es sehr oft zu Abgrenzungsproblemen, sofern ein materieller Vermögensgegenstand auch eine immaterielle Komponente beinhaltet. Der IAS 38.4 3 weist hierbei explizit auf das Vorhandensein immaterieller Inhalte bei Datenträgern für Software oder Dokumenten, die ein Patent beinhalten, hin. Allerdings ist bei dem Problem der Zuordnung immer die Wesentlichkeit der beiden Komponenten zu prüfen. Niemand wird in dem Fall der Software den Datenträger mit den Anschaffungskosten als Anlage aktivieren, jedoch ist die Unterscheidung bei komplexeren Gebilden schwieriger. So bleibt hier meist die Fragestellung, welche der beiden Komponenten sinngemäßer ist. Als Beispiel ist hier das Betriebssystem eines Computers zu nennen, welches bei der Lieferung bereits installiert ist. Diese Software ist dann ein integraler Bestandteil und kann nicht gesondert als immaterieller Vermögensge-genstand aktiviert werden 4 .
Die Regelungen des Standards IAS 38 sollen für alle immateriellen Vermö-gensgegenstandes angewendet werden, mit Ausnahme der in IAS 38.2(a - c) dargestellten immateriellen Vermögensgegenstände:
-Immaterielle Vermögensgegenstände, die in anderen Standards geregelt sind,
-Finanzielle Anlagewerte, die unter IAS 39 fallen,
1 Vgl. IASB (2004), S. 225, englischer Originalwortlaut: „An intangible asset is an identifiable non-monetary asset without physical substance“.
2 Vgl. Dawo (2003), S. 194.
3 Vgl. IASB (2004), S. 223.
4 Vgl. IAS 38.4, IASB (2004), S. 223.
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Arbeit zitieren:
Christoph Breetz, 2004, Der Ansatz und die Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS – Eine Betrachtung unter Berücksichtigung abweichender Bestimmungen nach US-GAAP und der Neufassung des IAS 38 vom März 2004, München, GRIN Verlag GmbH
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Peter van de Saar
Sehr gute Abhandlung!!!.
Diese Arbeit erläutert das abgehandelte Sachgebiet ausführlich und sehr anschaulich. Der "rote Faden" zieht sich durch die gesamte Arbeit, was enorm zur Verständlcihkeit dieses komplexen Sachgebietes beiträgt.
am Wednesday, January 19, 2005-