Gliederung
1. Einleitung. 2
2. Die Entstehung des Henkerberufes. 2
3. Berufsinhalte und Aufgaben des Henkers 3
3.1. Vollstreckung von Todes- Körper- und Ehrenstrafen. 3
3.2. Die Rolle des Henkers in der peinlichen Befragung. 4
3.3. Nebenerwerbsquellen. 5
4. Die soziale Stellung des Henkers 7
4.1. Die Randgruppenstellung als Resultat der Unehrlichkeit. 7
4.1.1. Begriffserläuterung. 7
4.1.2. Theorien zu den Ursachen der Unehrlichkeit. 7
4.2. Auswirkungen der Randgruppenstellung. 8
4.2.1. Die soziale Ausgrenzung des Henkers. 8
4.2.2. Die Henkerwohnung. 9
5. Zusammenfassung. 10
6. Literaturverzeichnis. 11
1
1. Einleitung
Ist in der Geschichtswissenschaft von handwerklichen Berufen die Rede, so fallen dem Betrachter zuerst Berufe wie Schmied, Bäcker oder Töpfer ein. In meiner Hausarbeit möchte ich mich jedoch mit einer Berufsgruppe auseinandersetzen, die in der Wissenschaft ein Thema voller Kontroversen darstellt. Vor allem die stigmatisierende Unehrlichkeit ist es, die den Henker oder in vielen Fällen auch Scharfrichter genannt, in den Mittelpunkt wissenschaftlichen Interesses rückt. Die Quellenlandschaft beschränkt sich zumeist auf das Thema Unehrlichkeit und lässt den Alltag des Henkers außer acht. Meine Aufgabe wird es im folgenden sein Einblicke i n die Lebensverhältnisse des Henkers zu geben und dabei die komplexen Zusammenhänge seiner Unehrlichkeit und der damit verbundenen sozialen Diffamierung zu geben.
2. Die Entstehung des Henkerberufes
Die Entstehung des Henkers bzw. des Scharfrichters als eigenständige Berufsgruppe lässt sich auf den Umwandlungsprozess vom Akkusationsverfahren zum Inquisitionsverfahren festlegen. Obwohl schon 1276 im Augsburger Stadtbuch erstmals als eigenständige Berufsgruppe in Deutschland erwähnt, ist die Etablierung dieses Berufszweiges als alleinige Institution der Strafvollstreckung erst auf den eben genannten Umwandlungsvorgang zu datieren . Waren private Fehde , Buße oder Bestrafung ( auch Hinrichtung ) durch einen Fronboten oder den privaten Kläger selbst noch gängige Praxis der Strafvollstreckung des Mittelalters , so wurde in der Folge das Bestreben des Staates sichtbar, den Einfluss der staatlichen Rechtssprechung zu erweitern. Im Zuge dieser Entwicklung gewann auch das Amt des berufsmäßigen Henkers an Bedeutung , da nun , nachdem die Fehde 1495 durch den „ewigen Landfrieden“ verboten wurde , ein modernisiertes und vor allem rationalisiertes Strafverfahren den Akkusationsprozess verdrängte . Als Beweis sollte in erster Linie ein Geständnis dienen, zu dessen Gewinnung die Folter als legitimes Mittel eingesetzt wurde. Die Folter , die nach klar vorgeschriebenen Richtlinien abzulaufen hatte benötigte eine speziell dafür ausgebildete Person. Diese Aufgabe übernahmen professionelle Henker und Scharfrichter. Diese Entwicklung gipfelte schließlich in der Carolina von 1532 wonach dem Henker , bzw. Scharfrichter das „alleinige Recht zur Strafvollstreckung“ zugesprochen wurde. Dieser Entstehungsprozess der Berufsgruppe Henker , ist regional stark differenzierbar. So sind
2
in einigen Teilen Deutschlands erst aus dem 17 Jahrhundert Quellen zu finden , die von der Etablierung des Henkerberufes in ihrer Region zeugen.
3. Berufsinhalte und Aufgaben des Henkers
Der Beruf des Henkers umfasst wie im folgenden dargestellt eine große Anzahl von Aufgaben . Vor allem die zahlreichen , aber auch ertragreichen Nebentätigkeiten gestalteten den Alltag sehr arbeitsreich , sodass er im Allgemeinen nicht ohne Henkersknechte auskam. Diese kamen zumeist aus dem unmittelbaren Verwandtenkreis , da diese ohnehin schon das Prädikat der Unehrlichkeit trugen. In einigen Fällen wurde sogar davon berichtet , dass die Söhne des Scharfrichters den Hilfsdienst verrichteten.
3.1. Vollstreckung von Todes- Körper- und Ehrenstrafen
Der Beruf des Henkers galt im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit als erlernbarer Handwerksberuf und sah zunächst. das Vollstrecken von Todesstrafen als seine Hauptaufgabe an . Jedoch unterschieden sich die Todesstrafen untereinander sehr. Während das Enthaupten zu den ehrbaren Todesstrafen zählte waren Hinrichtungen durch Rädern, Verbrennen, Hängen oder gar durch Vierteilen mit dem Ehrverlust verbunden. Allen Strafen gemein war allerdings, dass der Henker für den reibungslosen Ablauf der Hinrichtung Sorge tragen musste. Bei der Enthauptung, die in der Mehrzahl aller Fälle mit dem Schwert durchgeführt wurde, kam dem Scharfrichter jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht zu. Ein unsauberer Hieb , das heißt ein Schwertschlag , der den Delinquenten nicht sofort tötete , hatte in den meisten Fällen ein sofortiges Berufsverbot zur Folge, da es Aufgabe des Henkers war dem Delinquenten zu töten wie es das Urteil vorsah und nicht ihn unnötig zu quälen und zu foltern. 1 In einigen bekannten Fällen kam es nach solch einer „missglückten“ Hinrichtung zu wütenden Übergriffen auf den Henker von Seiten der Zuschauer, die nicht selten den Henker in ihrer Aufruhr erschlugen. 2 Dieses hatte zur Folge , dass die Enthauptung durch das Schwert dem Henker ein hohes Maß an technischer Fertigkeit und Konzentration abverlangte. Damit die Konzentration für den Henker gewahrt blieb war es strengstens untersagt ihn in seiner Vorbereitung zu stören. Zudem war es von Vorteil, wenn der Delinquent ruhig und gefasst blieb. Zu diesem Zweck wurde mancherorts die eigentliche Enthauptung „überraschend“
1 IRSIGLER ; LASOTTA , S.249
2 OVERATH , S.187
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Arbeit zitieren:
Carsten Mogk, 2003, Das Leben des Henkers in der frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag GmbH
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