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Abb. 1: Überwindung von Informationsasymmetrien beim
Vertragsabschluss 5
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Abkürzungsverzeichnis
Corp. Corporation
d.h. das heißt
Etc. et cetera
Fifo First in, First out GOB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GuV Gewinn und Verlust
HGB Handelsgesetzbuch
i.d.R. in der Regel
Lifo Last in, First out
M&A Mergers & Acquisitions
RHB-Stoffe Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
S. Seite
Vgl. Vergleiche
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1 Ursprung und Bedeutung der Due Diligence
Die letzten Jahre waren zunehmend durch Unternehmensfusionen, -käufe und Unternehmensumwandlungen geprägt. Einige Beispiele sind die Fusion von Daimler-Benz mit der Chrysler Corp., von Hoechst mit Rhone-Poulenc sowie die Übernahme von Bankers Trust durch die Deutsche Bank.
Trotz all der Euphorie die durch solche Mergers & Acquisitions-Transaktionen entsteht, bleibt eine Akquisition nicht ohne Risiko. Erhebliche Misserfolge im Rahmen einer Unternehmensübernahme können die Folge sein, wobei Misserfolge nicht zwangsläufig ein formales Scheitern bedeuten, sondern vielmehr, dass die erwünschten Ziele, wie Synergiepotenziale, Marktdurchdringung etc., gar nicht oder nur ungenügend erfüllt werden (vgl. Pack 2000, S. 221).
Für solche Misserfolge sind in erster Linie folgende Punkte verantwortlich: 1. Überbewertung von möglichen Synergieeffekten 2. Ungleiche Strategien der fusionierenden Unternehmen 3. Mangelhafte Integration des zu akquirierenden Objektes in den Unternehmensverband des Akquisiteurs
4. Unzureichende Innovationskraft des zu übernehmenden Unternehmens Die meisten der für einen drohenden Misserfolg auserwählten Gründe lassen sich durch eine bewusste, systematische, professionelle Untersuchung der Unternehmenschancen und Risiken minimieren (vgl. Pack 2000, S. 221). Dieser Prozess der Prüfung wird Due Diligence genannt. Der Begriff „Due Diligence“ hat seinen Ursprung im angloamerikanischen Rechtswesen, insbesondere in den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften der USA, den sogenannten securities laws (vgl. Pack 2000, S. 223). Bei den securities laws handelt es sich um einen bundesrechtlichen Normenkomplex zur Information und zum Schutz von Anlegern und der Öffentlichkeit (vgl. Laule 1989, S. 228). Mehr als im deutschen Recht
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gilt dort die Maxime des „caveat emptor“, d.h. der Käufer hat die Sache vor Abschluss des Kaufvertrages gründlich zu prüfen, da der Verkäufer grundsätzlich nicht für Mängel der Sache haftet (vgl. Merkt 1995, S.1041). Es bedarf einer Ausarbeitung spezieller Gewährleistungsvereinbarungen für jeden einzelnen Fall. Auch in Deutschland werden zunehmend Garantieklauseln in Verträge eingearbeitet, um die Haftung des Unternehmensverkäufers zu regeln. Allerdings geht das deutsche Recht nicht grundsätzlich von einer Pflicht des Käufers zur Prüfung des Vertragsgegenstandes aus.
Um solche Garantiebedingungen auszuarbeiten und auf den konkreten Fall abzustimmen, bedarf es einer vorherigen Chancen- und Risikenanalyse im Rahmen einer Due Diligence durch den Käufer.
Fraglich ist jedoch, inwieweit sich die Durchführung oder Unterlassung einer Due Diligence auf Gewährleistungsansprüche aus §§ 459 ff. BGB bzw. aus culpa in contrahendo auswirkt, da ein Unternehmen weder eine Sache noch ein Recht ist, sondern vielmehr der Inbegriff von Sachen und Rechten. Dennoch finden die Vorschriften über die Sachmängelhaftung auf den Unternehmenskauf analog Anwendung (vgl. Loges 1997, S. 965). Führt der Käufer eine Due Diligence durch, so kann er später keine Mängel geltend machen, die er aufgrund der Due Diligence kannte oder hätte kennen müssen. Unter diesen Umständen kann dies, aufgrund der Kenntnis oder grob fahrlässigen Nichtkenntnis von Mängeln, sogar zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen führen (vgl. Schwerdtfeger/Kreuzer 1998, S. 1801).
2 Abgrenzung und Begriffsbestimmung
Für den Begriff „Due Diligence“ gibt es keine fest stehende Definition. Sinngemäß lässt sich der Begriff als „angemessene, gebührende Sorgfalt“ übersetzen. In der deutschsprachigen Literatur wird der Begriff folgendermaßen beschrieben:
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-„Unter Due Diligence versteht man eine weitgehende rechtliche Überprüfung einer Gesellschaft, die durch einen Erwerber oder eine sonstige Vertragspartei im Rahmen eines Unternehmenskaufs oder einer anderen Transaktion erfolgt.“ (Harrer 1993, S. 1673)
-„Nicht selten wird ,due diligence’ bereits als Sammelbegriff für sämtliche Aufgaben und Arbeiten verwendet, die in rechtlicher Sicht mit der unterschriftsreifen Vorbereitung eines Unternehmenskaufs verbunden sind.“ (Merkt 1995, S. 1041)
-„Es handelt sich [bei der Due Diligence, d.V.] um die bewusste, systematische, profesionelle Untersuchung der Unternehmens-Chancen und -Risiken während der laufenden Kaufverhandlungen. Sie beurteilt mit möglichst präzisen Analysen, ob und wieweit der Wert der zu erwerbenden Gesellschaft zu erhöhen oder eben zu diskontieren ist - unter den Perspektiven der strategischen Ziele und der kostenreduzierenden Synergien.“ (Binder/Lanz 1993, S. 15) Allgemein lässt sich somit sagen, dass unter Due Diligence die sorgfältige Prüfung und Analyse eines Objektes im Rahmen einer beabsichtigten geschäftlichen Transaktion, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensakquisitionen, verstanden werden kann, wobei sich die Prüfung nicht allein auf den rechtlichen Teil beschränkt, sondern auch auf den finanziellen sowie den unternehmensübergreifenden Teil auswirkt. Eine Gleichsetzung des Due Diligence-Begriffes mit der Unternehmensbewertung wäre in diesem Rahmen ein Fehler. Bei der Unternehmensbewertung geht es um die Ermittlung des Unternehmenswertes, bei der Due Diligence hingegen um eine systematische und umfassende Darstellung transaktionsrelevanter Daten, wie Synergiepotentiale und die Stellung des Unternehmens im Markt. Bei der Unternehmensbewertung geht es mehr um die Ermittlung quantitativer und monetärer Größen, wobei der Fokus bei der Due Diligence eher auf qualitativen Beschreibungen und Einschätzungen liegt (vgl. Barthel 1999, S. 78).
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Arbeit zitieren:
Daniel De Tommaso, 2002, Due Diligence - Grundlagen, München, GRIN Verlag GmbH
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