„Mit Namen heißt sie, weil die Staatsverwaltung nicht auf wenige, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist, Demokratie “. Diese Worte stammen aus der Leichenrede des Perikles. In dieser Rede, bei der es vornehmlich um die Bestattung der ersten Gefallen des nun seit einem Jahr wütenden Peloponnesischen Krieges geht, beschreibt Perikles die Verfassung und politische Grundlage der Polis Attika und der Stadt Athen als die vorbildlichste ihrer Zeit. Die von ihm angepriesene Macht auf den Schultern der Mehrheit stellt die charakteristische Grundlage der Demokratie in Athen dar.
Es ist davon auszugehen, dass Demokratie ein Begriff ist, welcher erst in jene Zeit des klassischen Griechenlands fällt, genauer zwischen 477 und 462 n. Chr. ensteht. Die Athener sahen sich somit, laut Perikles, in einem politischen System der Volksherrschaft, einem Konstrukt der Macht des Volkes. Diese begründet sich zum einen aus dem Archontat Solons 590 n. Chr. sowie den Reformen der Demen des Kleisthenes 507 n. Chr. und der Entmachtung des Areopags durch Ephialtes 462 n. Chr. Großen Einfluss hatte jedoch auch das Bürgerrechtsgesetz, das von Perikles 451 v. Chr. maßgeblich vorangetrieben wurde.
Jenes Bürgerrechtsgesetz ist die Grundlage der von Perikles beschriebenen Demokratie. Zu dieser Gesetzgebung und deren Auswirkung stelle ich meine Forschungsfrage: „Lässt sich die Attische Demokratie als eine auf dem Bürgerrecht fußende, für einen elitären Kreis der Bewohner zugängliches politisches System erachten, welches keine Möglichkeit der Inklusion von außerhalb ermöglichte und dies auch nicht wollte?“ Hierzu hinterfrage ich anhand von Quellen aus Aristoteles, Thukydides, Pseudo-Xenophons und Plutarchs Werken, wie zugänglich die Politik dieser Zeitepoche war, sowie wie Beteiligte und deren mögliche Ämter, als auch die zwangsläufig Unbeteiligten des politischen Systems zu klassifizieren sind. Außerdem werde ich deren Möglichkeiten der politischen Partizipation analysieren. Gerade die sehr genau durch das Bürgerrecht definierte Gruppe der politisch Beteiligten möchte ich in dieser Ausarbeitung kritisch skizzieren, um die Forschungsfrage und deren Relevanz für die Beschreibung einer Demokratie zu verdeutlichen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Exklusivität des Bürgerrechts
1. Zugang zum Bürgerecht
2. Rechte und Pflichten der Bürger
3. Der Weg in die Ämter
III. Inklusion des Bürgerrechts
1. Stellung der Athener Frauen und Kinder
2. Status der Metöken
3. Status der Sklaven
IV. Fazit
Quellen und Literaturverzeichnis 16
I. Einleitung
„Mit Namen heißt sie, weil die Staatsverwaltung nicht auf wenige, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist, Demokratie “[1]. Diese Worte stammen aus der Leichenrede des Perikles, welche nachträglich von Thukydides aus seiner Erinnerung notiert wurde und uns überliefert ist. In dieser Rede, bei der es vornehmlich um die Bestattung der ersten Gefallen des nun seit einem Jahr wütenden Peloponnesischen Krieges geht, beschreibt Perikles die Verfassung und politische Grundlage der Polis Attika und der Stadt Athen als die vorbildlichste ihrer Zeit. Die von ihm angepriesene Macht auf den Schultern der Mehrheit stellt die charakteristische Grundlage der Demokratie in Athen dar.
Es ist davon auszugehen, dass Demokratie ein Begriff ist, welcher erst in jene Zeit des klassischen Griechenlands fällt, genauer zwischen 477 und 462 n. Chr. ensteht[2]. Er setzt sich zusammen aus dem griechischen „démos“ für Volk und „kratía“, welches „Macht ausüben“ bedeutet.[3] Die Athener sahen sich somit, laut Perikles, in einem politischen System der Volksherrschaft, einem Konstrukt der Macht des Volkes. Diese begründet sich zum einen aus dem Archontat Solons 590 n. Chr. sowie den Reformen der Demen des Kleisthenes 507 n. Chr. und der Entmachtung des Areopags durch Ephialtes 462 n. Chr.[4] Großen Einfluss hatte jedoch auch das Bürgerrechtsgesetz, das von Perikles 451 v. Chr. maßgeblich vorangetrieben wurde.[5]
Jenes Bürgerrechtsgesetz ist die Grundlage der von Perikles beschriebenen Demokratie. Zu dieser Gesetzgebung und deren Auswirkung möchte ich meine Forschungsfrage stellen: „Lässt sich die Attische Demokratie als eine auf dem Bürgerrecht fußende, für einen elitären Kreis der Bewohner zugängliches politisches System erachten, welches keine Möglichkeit der Inklusion von außerhalb ermöglichte und dies auch nicht wollte?“ Hierzu möchte ich anhand von Quellen aus Aristoteles, Thukydides, Pseudo-Xenophons und Plutarchs Werken hinterfragen, wie zugänglich die Politik dieser Zeitepoche war, sowie wie Beteiligte und deren mögliche Ämter, als auch die zwangsläufig Unbeteiligten des politischen Systems zu klassifizieren sind. Außerdem werde ich deren Möglichkeiten der politischen Partizipation hinterfragen. Gerade die sehr genau durch das Bürgerrecht definierte Gruppe der politisch Beteiligten möchte ich in dieser Ausarbeitung kritisch analysieren, um die Forschungsfrage und deren Relevanz für die Beschreibung einer Demokratie zu verdeutlichen.
II. Die Exklusivität des Bürgerrechts
1. Zugang zum Bürgerecht
Die Exklusivität des Athener Bürgerechtes, welches 451/50 v. Chr. von Perikles initiiert wurde und von der Volksversammlung bestimmt wurde, sah unter anderem vor: „[…] unter Antidotos beschlossen sie auf Antrag des Perikles wegen der großen Anzahl der Bürger, dass niemand am Bürgerecht Anteil haben sollte, dessen Eltern nicht beide Bürger seien.“[6] Somit wurde der Teil der Bürger Athens, welcher sich als diese im vollen Maße bezeichnen durften, auf einen kleinen Teil beschränkt, nämlich auf eben jene, welche nachweisen konnten, dass beide Elternteile Bürger der Polis waren. Dies sorgte dafür, dass die gesellschaftliche Gruppe der „Metöken“ sich vergrößerte (siehe III.2). Aus dieser Quelle geht eindeutig hervor, dass diese Gesetzgebung auf Antrag des Perikles erlassen wurde. Sie zieht in ihrer Einfachheit eine sehr klare Linie, welche die Bewohner der Polis aufteilt. Da die elterliche Herkunft den Ausschlag für den sozialen Status gibt, ist hierbei keine Möglichkeit gegeben, eine Inklusion von Menschen, welche nicht ein attisches Elternhaus vorweisen können, durchzuführen. Dies ist laut dieser Gesetzgebung eindeutig ausgeschlossen.
Wurde die rein attische Abstammung eines 18 Jahre jungen Mannes als gegeben angesehen, konnte dieser nun am bürgerlichen Leben teilhaben. Dies wird auch hieraus deutlich: „Das Bürgerrecht haben diejenigen, deren Eltern beide Bürger sind; sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die [Liste der] Gemeindemitglieder eingeschrieben“[7] Diese Quelle unterstreicht jene oben genannte klare Linie in der Möglichkeit, ein athenischer Bürger zu sein oder zu werden. Sie ist so stringent und klar formuliert, dass eine Abweichung von diesem Schema nicht möglich ist. Somit beschränkt sich die Teilhabe an politischen Handlungen und Ämtern in Athen auf eine klar beschriebene Bevölkerungsgruppe. Im weiteren Sinne wird hieraus auch deutlich, dass der Faktor der eigenen Tätig- und Tüchtigkeit, sowie der ökonomische Status, Jahre des Aufenthaltes und des Lebens in Attika oder ähnliche Einflussfaktoren keinerlei Rolle spielten. Somit war der Einstieg in den Status eines vollen Bürgers in Attika nur durch eben diesen beschrieben Weg möglich, was die Anzahl der Attischen Bürger zu jener Zeit deutlich einschränkte.[8]
[...]
[1] Thuk. 2, 37, 1
[2] Vgl. Pabst, S.10ff, Sehr gute strukturierte Beschreibung der Entstehung der Demokratie aus verschiedenen Gesichtspunkten der modernen Forschung
[3] Ebd. S. 17
[4] Vgl. Gehrke, Gesetze und Reformen sind bei Gehrke beschrieben, detailliert für die des Solon (S. 106ff), Kleisthenes und Ephialtes (S. 150 und S. 166ff)
[5] Aristot. Ath. Pol. 26, 4
[6] Arist, ath. pol. 26, 4
[7] Ebd. 42, 1
[8] Vgl. Dreher, S. 98, sehr anschaulicher Verdeutlichung des ökonomischen Faktors der Eindämmung der Anzahl von vollen Attischen Bürgern