In dieser Arbeit möchte ich untersuchen, wie sich der Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren entwickelt hat und dabei insbesondere auf verschiedene Bekämpfungsmöglichkeiten eingehen. Der Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gehört dabei nach einer weitverbreiteten Ansicht zur Rotlicht- und Organisierten Kriminalität. 2011 waren 94% der Opfer weiblich, so dass der Schutz insbesondere den Frauen gilt.
„... der Handel mit der Ware Frau ist nicht nur ein wesentliches Betätigungsfeld und Standbein sondern ein Basisdelikt der gesamten Organisierten Kriminalität, die sich in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion und auf dem Balkan entwickelt und ausgebreitet hat. Es ist die einzige Kriminalitätsform, mit der sich sehr schnell sehr viel Geld erwirtschaften lässt, ohne auch nur einen Cent zu investieren.“
Ich gehe zunächst auf die rechtliche Einordnung des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ein. Danach untersuche ich die statistischen Entwicklungen des Menschenhandels der letzten zehn Jahre. Dabei gehe dabei insbesondere auf die Ermittlungsverfahren, die Täterstrategien sowie auf die Täter und Opfer ein. Die statistischen Daten werde ich aus dem Bundeslagebild Menschenhandel sowie der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes erheben.
Aus aktuellem Anlass möchte ich auf die Bekämpfung des Menschenhandels eingehen, da die schwedische Politikerin und EU-Kommissarin Cecilia Malmström, die unzureichende strafrechtliche Verfolgung des Menschenhandels in Europa, insbesondere auch in Deutschland kritisiert hat.
Ihr erster offizieller Bericht zum Menschenhandel in der EU kommt zu dem Schluss, dass die Zahl der Opfer steige, während die Zahl der verurteilten Täter sinke. So fordert sie von allen EU-Mitgliedsstaaten, insbesondere auch von Deutschland, eine schnelle Umsetzung der EU-Richtlinie vom 05.April 2011 sowie eine bessere Unterstützung für die Opfer.
Es stellt sich also die Frage, wie sich der Menschenhandel in den letzten Jahren entwickelt hat und welche Bekämpfungsmöglichkeiten eher einen Erfolg versprechen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Rechtsgrundlagen des Menschenhandels
2.1 nationale Bestimmungen
2.2 internationale Bestimmungen
3 Entwicklungen des Menschenhandels von 2001-2011
3.1 Ermittlungsverfahren
3.2 Täterstrategien
3.2.1 Anwerbung
3.2.2 Bedrohung und der Einsatz von Gewalt
3.3 Täter
3.4 Opfer
4 Bekämpfungsmöglichkeiten des Menschenhandels
4.1 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
4.1.1 nationale Zusammenarbeit
4.1.2 internationale Zusammenarbeit
4.2 Das Prostitutionsgesetz
4.3 Einführung einer Freierstrafbarkeit?
4.3.1 Pro
4.3.2 Contra
4.4 „Das Dortmunder Modell“
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Eigenständigkeitserklärung
1 Einleitung
In meiner Seminararbeit möchte ich untersuchen, wie sich der Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren entwickelt hat und dabei insbesondere auf verschiedene Bekämpfungsmöglichkeiten eingehen. Der Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gehört dabei nach einer weitverbreiteten Ansicht zur Rotlicht- und Organisierten Kriminalität.[1] 2011 waren 94%[2] der Opfer weiblich, so dass der Schutz insbesondere den Frauen gilt.
„... der Handel mit der Ware Frau ist nicht nur ein wesentliches Betätigungsfeld und Standbein sondern ein Basisdelikt der gesamten Organisierten Kriminalität, die sich in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion und auf dem Balkan entwickelt und ausgebreitet hat. Es ist die einzige Kriminalitätsform, mit der sich sehr schnell sehr viel Geld erwirtschaften lässt, ohne auch nur einen Cent zu investieren.“[3]
Ich gehe zunächst auf die rechtliche Einordnung des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ein. Danach untersuche ich die statistischen Entwicklungen des Menschenhandels insbesondere der letzten zehn Jahre und gehe dabei insbesondere auf die Ermittlungsverfahren, die Täterstrategien sowie auf die Täter und Opfer ein. Die statistischen Daten werde ich aus dem Bundeslagebild Menschenhandel sowie der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes erheben.
Aus aktuellem Anlass möchte ich insbesondere auf die Bekämpfung des Menschenhandels eingehen, da die schwedische Politikerin und EU-Kommissarin Cecilia Malmström die unzureichende strafrechtliche Verfolgung des Menschenhandels in Europa, insbesondere auch in Deutschland kritisiert hat.
Ihr erster offizieller Bericht zum Menschenhandel in der EU kommt zu dem Schluss, dass die Zahl der Opfer steige, während die Zahl der verurteilten Täter sinke. So fordert sie von allen EU-Mitgliedsstaaten insbesondere auch von Deutschland eine schnelle Umsetzung der EU-Richtlinie vom 05.April 2011 sowie eine bessere Unterstützung für die Opfer.[4]
Es stellt sich also die Frage, was gibt es generell für Bekämpfungsmöglichkeiten im Bereich des Menschenhandels und warum ist dies so schwierig umsetzen?
Im Verlauf meiner Seminararbeit möchte ich versuchen diese Fragen zu beantworten.
2 Rechtsgrundlagen des Menschenhandels
2.1 nationale Bestimmungen
Am 19.02.2005 trat das 37. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft. Dabei wurden die Tatbestände Menschenhandel (§ 180b StGB) und schwerer Menschenhandel (§181 StGB) neu gefasst und in den Abschnitt „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ überführt. Dabei wird der Menschenhandel einmal zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft unterschieden. Des Weiteren ist der Tatbestand Förderung des Menschenhandels hinzugekommen.[5]
„Dieses Vorhaben dient dem Zweck, die strafrechtliche Definition des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhandels, entsprechend den Vorgaben der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zu erweitern.“[6]
In der BRD wird die Straftat des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nun im § 232 StGB geregelt. Die Förderung des Menschenhandels im § 233a StGB. Der § 232 StGB schützt die persönliche Freiheit des Opfers einschließlich seiner sexuellen Selbstbestimmung und Ausbeutung.
Der Abs. 1 S. 1 des Tatbestandes setzt voraus, dass der Täter unter Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu sexuellen Handlungen, durch die es ausgebeutet wird, bringt. Der zweite Satz ist Anknüpfungspunkt in Bezug auf das Alter des Opfers, das dessen Schutzbedürftigkeit begründen soll. Der dritte Absatz normiert den Qualifikationstatbestand des Menschenhandels mit Verbrechenscharakter. Der Menschenhandel ist demnach qualifiziert, wenn das Opfer der Tat ein Kind ist, der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder es durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der Abs. 4 der Vorschrift enthält Tatbestände, die im Gegensatz zu Abs. 1 kein Ausnutzen einer Schwächesituation oder ein bestimmtes Alter des Opfers voraussetzen, sondern den Einsatz von Nötigungsmitteln verlangen, durch die das Opfer zu sexuellen Handlungen gebracht wird.[7]
2.2 internationale Bestimmungen
Die ersten internationalen Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels finden sich bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Die zur Zeit wichtigste internationale Grundlage der Neuregelungen ist das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15.11.2000[8], das in weiteren Rahmenbeschlüssen und Zusatzprotokollen verändert und ergänzt wird.
Im Zusatzprotokoll der Vereinten Nation vom 29.12.2005 wird der Menschenhandel wie folgt definiert: „Der Ausdruck ‚Menschenhandel’ bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;“[9]
Der Rahmenbeschluss des Rates vom 19.07.2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels ergänzt die zu verabschiedeten Rechtsakte. Zudem fordert er nicht nur einzelne Maßnahmen sondern ein umfassendes Konzept zur Bekämpfung des Menschenhandels indem wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen einen festen Bestandteil bilden.[10]
Die Entschließung des Rates vom 20.10.2003 über Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhandels, fordert die vollständige Umsetzung und Ratifizierung aller internationaler Übereinkünfte und Instrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels. Sie fordert uneingeschränkt gegen den Menschenhandel vorzugehen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört die Durchführung von Kampagnen im Bereich der Prävention, Opferschutz sowie der Betreuung. Des Weiteren sollen Opfer gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unterstützt und geschützt werden.[11]
Mit der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer des Rates vom 05.04.2011 werden die Bestimmungen aus dem Rahmenbeschluss vom 19.07.2002 geändert und ausgeweitet. Hier wird der Menschenhandel als geschlechtsspezifisches Phänomen erklärt, so dass die Unterstützung und Betreuung auch geschlechtsspezifisch erfolgen sollte. Des Weiteren wird auf die weitere Zusammenarbeit der Vollzugsbehörden der Mitgliedsstaaten appelliert. Weiterhin werden strenge Strafen bei besonders schutzwürdigen Opfern sowie bei Straftaten, die unter bestimmten Umständen begangen werden, gefordert. Bei den besonders schutzwürdigen Opfern gehören insbesondere Kinder, aber auch Schwangere, Kranke sowie Menschen mit Behinderungen. Zu Straftaten, die unter bestimmten Umständen begangen werden, sind vor allem Straftaten unter Anwendung schwerer Gewalt wie Folter oder erzwungener Drogen-/ Arzneimittelkonsum, Vergewaltigung sowie psychische, körperliche und sexuelle Gewalt. Zudem soll jedes Mitgliedsstaat Verfahren zu Verhütung des Menschenhandels einführen und ausbauen.[12]
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die EU bemüht ist, gegen den Menschenhandel vorzugehen. Der Rahmenbeschluss zeigt die Problematik sowie Möglichkeiten der Bekämpfung und des Opferschutzes an. Er setzt auf härtere Sanktionen, jedoch muss festgestellt werden, wie bereits von der EU Kommissarin Malmström in ihrem Bericht vorgestellt, dass die Umsetzung des Beschlusses durch die Mitgliedsstaaten schleppend ist.
3 Entwicklungen des Menschenhandels von 2001-2011
In diesem Abschnitt möchte ich untersuchen, wie sich die Zahlen in den letzten zehn Jahren in Bezug auf Tatbegehungsmerkmale, Täter, Opfer und Täter-Opferbeziehungen in der Bundesrepublik Deutschland verändert haben. Hierbei beziehe ich mich auf die Fallzahlen des Bundeslagebild Menschenhandel sowie der Polizeilichen Kriminalstatistik.
Hierzu sei vorab gesagt, dass die Zahlen aus beiden Statistiken nicht vergleichbar sind. Soweit die Einleitung und der Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Erhebungszeitraum liegt, werden auch die Abschlussdaten des Verfahrens im Lagebild Menschenhandel (Eingangsstatistik) berücksichtigt. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (Ausgangsstatistik) werden einzelne Fälle, im Lagebild hingegen auch komplexe Verfahren gezählt.[13]
So sind die teilweise unterschiedlichen Erhebungszahlen zu erklären.
3.1 Ermittlungsverfahren
Beginnend mit dem Jahr 2001 liegt die Anzahl der Ermittlungsverfahren bei 273 und damit im Vergleich zu den vorherigen Jahren mit auf dem Tiefststand. Dies wird damit erklärt, dass die Anzahl der Ermittlungsverfahren des Menschenhandels abhängig von den zur Verfügung stehenden Ressourcen ist. Darüber hinaus wird von der Polizei auf andere, einfacher zu handhabende Tatbestände ausgewichen wie z.B. § 92a (Schleusung) und 92b AuslG (Gewerbsmäßige Schleusung) sowie ‚damals noch’ (Anm. d. Verf.) § 180a (Förderung der Prostitution) und §181a (Zuhälterei) StGB.[14]
In den darauffolgenden Jahren stieg die Anzahl der Ermittlungsverfahren an und hatte seinen Höhepunkt im Jahre 2009 mit 534 Ermittlungsverfahren, was darauf zurückzuführen ist, dass nach wie vor polizeiliche Kontrollmaßnahmen bei der Identifizierung von Opfern und die damit verbundene Aufhellung des Dunkelfeldes eine wesentliche Rolle spielen.[15]
Die Anzahl der Straftaten in der Polizeilichen Kriminalstatistik lag zwischen 2006 und 2011 durchschnittlich bei 690[16] und ist somit deutlich höher als die abgeschlossenen Ermittlungsverfahren. Dies wurde bereits im Punkt 3 mit der Eingangs- und Ausgangsstatistik erklärt.
Generell schwanken die Zahlen zu den Ermittlungsverfahren. Wie schon erwähnt, spielen hier verschiedene Faktoren eine Rolle.
Einerseits ist Menschenhandel ein Kontrolldelikt, da die Straftaten nicht von den Opfern oder Dritten angezeigt werden, sondern nur durch die Kontrollen der Behörden aufgedeckt werden.[17] Andererseits wird auf andere Tatbestände, wie oben schon beschrieben, ausgewichen.
[...]
[1] Vgl. Bundesministerium des Innern/ Bundesministerium der Justiz: Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht. Berlin: 2006, S.
[2] Vgl. BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2011. Wiesbaden: 2012, S.
[3] Paulus, Manfred: Rotlicht- und Organisierte Kriminalität. In: Die Kriminalpolizei. Ausgabe 02/2011, S.
[4] Vgl. Meyer, Simone/ Mülherr, Silke in „die Welt“: Menschenhandel – EU-Kommissarin rügt Deutschland vom 15.04.2013 http://www.welt.de/politik/deutschland/article115304462/Menschenhandel-EU-Kommissarin-ruegt-Deutschland.html (24.04.2013)
[5] Vgl. 37. StrÄndG vom 11.02.2005, BGBI. I 2005, S. 239, in Kraft getreten am 19.02.
[6] Vgl. BT-Drs. 15/3045, S.
[7] Vgl. Eisele, in Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch: Kommentar. Rechtsstand. München: Beck-Verlag 2010, S. 2074-
[8] Vgl. Demko, Daniela: Bekämpfung des Menschenhandels im Straf- und Strafprozessrecht – Internationale europäische Maßnahmen gegen den Menschenhandel. In: Menschenrechtsmagazin. 12 Jg. Heft 1/2007, S. 9-12. Auch: BT-Drs. 15/5150, Anlage
[9] BGBIII: Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 29.12.
[10] Vgl. Rahmenbeschluss des Rates (2002/629/JI) zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 19.07.
[11] Vgl. Entschließung des Rates (2003/C 260/03) über die Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhandels vom 20.10.
[12] Vgl. Richtlinie 2011/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.
[13] Vgl. BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2003. Wiesbaden. 2004, S.
[14] Vgl. BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2001. Wiesbaden. 2002, S.
[15] Vgl. BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2009. Wiesbaden. 2010, S. 5f
[16] Eigene Erhebung: BKA: Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundes 2006-2011. Wiesbaden.2007-
[17] Vgl. Bangisa, Jessica (2004): Von Menschenhandel und Zwangsprostitution - betroffene Frauen als Klientinnen sozialer Arbeit. München: Grin-Verlag 2004, S.