-II-
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Befristetes und bedingtes Arbeitsverhältnis 2
3. Zulässigkeit des befristeten Arbeitsvertrages 3
3.1. Sachgrund 4
3.1.1. Befristung ohne Sachgrund 4
3.1.2. Befristung aus sachlichem Grund 5
3.2. Dauer der Befristung 7
3.3. Kündigungsschutz. 8
3.4. Schriftform. 9
4. Unzulässigkeit der Befristung 10
5. Keine Benachteiligung wegen Befristung 11
6. Ende des befristeten Arbeitsvertrages 11
7. Fallbeispiel. 12
7.1. Ausgangslage 12
7.2. Urteilsbegründung 13
8. Schlussbetrachtung 15
Literaturverzeichnis 16
-III- Abkürzungsverzeichnis
Aufl. Auflage BAG Bundesarbeitsgericht BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz BeschFG Beschäftigungsförderungsgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch bsp. beispielsweise bzw. beziehungsweise d.h. das heißt f. folgende ff. fortfolgende HRG Hochschulrahmengesetz Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit KSchG Kündigungsschutzgesetz sog. sogenannte TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz u.a. unter anderem usw. und so weiter vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
-1- 1.Einleitung
Die befristeten Beschäftigungsverhältnisse haben sich in den vergangenen Jahren bewährt. Gegenüber Arbeitsverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, bietet der befristete Arbeitsvertrag den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder mit Erreichen des Zwecks automatisch endet. Damit stellt der befristete Arbeitsvertrag für Arbeitgeber eine flexible Form der Personalplanung dar. Für viele Arbeitnehmer erleichtert er den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben. Im Hinblick auf die große Beliebtheit in der Personalpraxis wurde deshalb das zeitlich befristete Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) zum 01.01.2001 durch das neue unbefristete Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ersetzt.
Das neue Gesetz schafft erstmals eine dauerhafte Regelung für befristete Arbeitsverträge. Es regelt im einzelnen, unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge abschließen darf. Der Gesetzgeber möchte durch diese Regelungen das Aneinanderreihen von befristeten Verträgen einschränken, die Chancen der Arbeitnehmer auf eine Dauerbeschäftigung verbessern und letztlich den Arbeitnehmer vor Diskriminierungen schützen.
Diese Hausarbeit geht auf die neuen Regelungen des gesetzlichen Rahmens für befristete Arbeitsverträge ein. Im ersten Teil der Arbeit werden neben der Definition eines befristeten Arbeitsverhältnisses die notwendigen Kriterien der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen arbeitsrechtlichen Vertrages erläutert. Neben der Unzulässigkeit sowie der Benachteiligung wird die Beendigung von Befristungen behandelt. Anschließend, im zweiten Teil, wird der Praxisfall mit der Sonderregelung der Befristung von Arbeitsverträgen gemäß des Hochschulrahmengesetzes besprochen. Die Arbeit endet mit einer Schlussbetrachtung des vorgestellten arbeitsrechtlichen Rahmens.
-2- 2.Befristetes und bedingtes Arbeitsverhältnis
Unter dem Begriff des Arbeitsverhältnisses versteht man den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis begründet ein sog. Dauerschuldverhältnis, wobei ein Austausch von Arbeit, sprich der Arbeitsleistung, gegen Geld erfolgt. 1
Die Begriffe befristet und bedingt sind strikt zu unterscheiden.
Das Arbeitsverhältnis ist resolutiv (auflösend) befristet, falls es bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses beendet werden soll. Dieser Zeitpunkt kann sowohl kalendarisch bestimmbar sein, der sog. kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag, als auch sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergeben. Hier spricht man von dem sog. zweckbefristeten Arbeitsvertrag. In der Praxis findet man ein suspensiv (aufschiebend) befristetes Arbeitsverhältnis sehr selten. 2
Das bedingte Arbeitsverhältnis ist von dem befristeten zu unterscheiden. Erst bei Eintritt eines in der Zukunft liegenden, ungewissen Ereignisses beginnt oder endet ein bedingtes Arbeitsverhältnis. Das auflösend bedingte Arbeitsverhältnis findet in der täglichen Praxis Anwendung. Zum Beispiel wird eine Kellnerin A eingestellt, solange die Arbeitnehmerin B arbeitsunfähig krank ist. Es ist allerdings auch für den Arbeitnehmer belastend, da dieser von der Beendigung überraschend betroffen wird. Das aufschiebende bedingte Arbeitsverhältnis kann wegen seiner praktischen Unrelevanz vernachlässigt werden. 3
Bei der Befristung von Arbeitsverträgen wird eine vertragliche Einigung beider Vertragsparteien vorausgesetzt. Somit kann der Arbeitgeber nicht einseitig ein unbefristetes in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandeln. 4
1 Vgl. Gamillscheg, F.: (Arbeitsrecht); (2000); S. 28
2 Vgl. Schaub, G.: (Rechte und Pflichten AN); (2001); S. 67
3 Vgl. Ebenda, S. 68
4 Vgl. Däubler, W.: (Arbeitsrecht Ratgeber); (2001); S. 304
-3-Eine solche Umwandlung wäre nur mittels einer Änderungskündigung einseitig möglich, wobei diese auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden müsste. 5
3. Zulässigkeit des befristeten Arbeitsvertrages
Grundsätzlich ist ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Von der gesetzlichen Ausgangslage des BGB, § 620 BGB, wird im Rahmen der Vertragsfreiheit d er Abschluss befristeter Arbeitsvertrages in gleicher Weise wie der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zugelassen, da sie gleichberechtigt nebeneinander erwähnt werden. 6 Weiterhin besagt der § 620 BGB Abs. 3, dass für Arbeitsverträge, welche auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden, das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer auflösenden Bedingung finden die Vorschriften des TzBfG, u.a. das Diskriminierungsverbot (§4 Abs. 2 TzBfG), das Benachteiligungsverbot (§ 5 TzBfG), die Zulässigkeit der Befristung (§14 Abs. 1 bis 4 TzBfG) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§15 Abs. 2, 3 und 5 TzBfG) Anwendung. 7
Durch die Verankerung des TzBfG zum 01.01.2001 ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zu den bedingten Arbeitsverhältnissen weitestgehend integriert. Der Zulässigkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses sind jedoch Grenzen gesetzt, da sie mit dem Eintritt des Endtermins endet. 8
Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses, auch bei der Vereinbarung eines erstmaligen befristeten Arbeitsverhältnisses, muss anhand der folgenden Kriterien überprüft werden. Bei mehreren hinter-einander gereihten Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich nur die
5 Vgl. Däubler, W.: (Arbeitsrecht Ratgeber); (2001); S. 304
6 Vgl. Zimmermann, W.: (Befristete Arbeitsverhältnisse); (2001); S. 26
7 Vgl. Schaub, G.: (Rechte und Pflichten AN); (2001); S. 68
8 Vgl. Küttner, W.: (Personalbuch); (2001); S. 609
Arbeit zitieren:
René Eickers, 2002, Befristete Arbeitsverträge, München, GRIN Verlag GmbH
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