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1. Einleitung 4
2. Entwicklung des TOA 7
2.1. Geschichtliche Entwicklung der Wiedergutmachung 7
2.2. Klassisches Strafverfahren ohne TOA
10
2.3. Einführung des TOA in die deutsche Strafrechtspraxis 12
3. Begriffsdefinitionen 15
3.1. Mediation 15
3.2. Wiedergutmachung 16
3.3. Täter-Opfer-Ausgleich 17
4. Der Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenstrafrecht 18
4.1. Was beim TOA genau geschieht 18
4.1.1. TOA ohne Vermittlungsgespräch 20
4.2. Ziele und Nutzen des TOA 21
4.3. Fallzuweisungskriterien 23
4.4. Institutionelle Rahmenbedingungen 27
4.5. Der TOA aus der Sicht der Bevölkerung 30
4.6. Der TOA aus der Sicht von Tätern und Opfern 32
4.6.1. Der TOA aus der Sicht der Opfer 32
4.6.2. Der TOA aus der Sicht der Täter 35
4.7. Die Vermittlungsperson beim TOA 38
4.7.1. Sozialarbeiter Sozialpädagogen
als TOA Vermittler 43
4.8. Die Auftraggeber Der TOA aus der Sicht der
Staatsanwaltschaft 46
4.9. Zwischenfazit 49
5. TOA in der Praxis Herausforderungen einer vermehrten
Anwendung des TOA Kritikpunkte Diskussionen und Meinungen 51
2
5.1. Der TOA als Gegenbewegung zur Strafverhärtung 51
5.2. Der TOA als Weg aus der Legitimationskrise
unseres Strafsystems 53
5.3. TOA vor dem Aus TOA zu teuer
- Finanzielle Hürden des TOA - 55
5.4. Zu niedrige TOA Erfolgsquoten und zu
lange Verfahrensdauer 57
5.5. Bundeseinheitliche TOA-Richtlinien 59
5.6. Allgemeine Gefahren der praktischen TOA Anwendung 60
5.7. Berufsbezogene Bewertung - Der TOA aus der Sicht von
Sozialarbeitern Sozialpädagogen 62
5.7.1. Der TOA als Chance für das Berufsfeld der
Sozialarbeiter Sozialpädagogen 63
6. Fazit 65
7. Literaturliste 67
8. Verzeichnis der Abbildungen 74
9. Anhang 75
3
1. Einleitung
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet Täter und Opfer die Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Regelung unter Beteiligung eines unparteiischen Dritten. Neben einigen, von vielen Beteiligten als positiv betrachteten Grundintentionen, sind vor al- len Dingen die Stärkung der Position des Opfers sowie ein besseres Erreichen des Rechtsfriedens zwischen Täter und Opfer essentielle Punkte, welche durch die Einfüh- rung des TOA optimiert werden sollen.
„Eine rundum gute Sache“ ist in den allermeisten Fällen die Reaktion, wenn jemand zum ersten Mal Informationen über die Zusammenhänge des TOA erhält. Aber auch viele der direkt beteiligten Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Staatsanwälte oder Richter sehen den TOA in vielen Fällen als höchst sinnvollen und richtigen Weg der deutschen Strafjustiz an. 1 Auch für die Soziale Arbeit bietet der TOA neue Arbeitsansätze. Gerade im Umgang mit den Opfern von Straftaten bieten sich hier neue Möglichkeiten, da diese bislang, verglichen mit den Tätern, verhältnismäßig selten in direktem Zusammenhang mit ei- ner Straftat zum Klientel von Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen gehörten 2 .
Trotz dieser recht positiven Kurzansicht bewegen sich die Mitarbeiter und Verantwort- lichen der TOA-Servicebüros und Außenstellen auf einem höchst steinigen Pfad. Das Programm findet nach wie vor nur in verhältnismäßig wenigen Fällen Anwendung. Kritische Stimmen werfen ihm genau genommen eine Anwendbarkeit in zu wenigen Fällen vor, und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TOA-Büros müssen vielerorts in regelmäßigen Abständen um ihre Arbeitsplätze fürchten, da die Verantwortlichen für den Landeshaushalt mit umfassenden Kürzungen der Fördermittel drohen. 3 Was also ist und bedeutet der TOA für unser Rechtssystem? Ist er tatsächlich der lang ersehnte Weg in ein produktiveres Strafsystem oder nicht mehr als ein gescheiterter Versuch in diese Richtung? Kreist der Rotstift der Länder nur durch den sprichwörtli- chen „Würfelentscheid“ über den TOA Büros, oder gibt es tatsächlich Gründe, ihn als
1 Vgl. z.B. die Erhebung von Kurze, Martin: Täter-Opfer-Ausgleich und allgemeines Strafrecht, Eigen- verlag Kriminologische Zentralstelle, Wiesbaden 1997, S. 22 ff 2 Eine Ausnahme bildet hier „Der Weiße Ring“ 3 Dies war u. a. auf einem vom „Verein sozialintegrativer Projekte“ herausgegebenen Flugblatt zu lesen, welcher hiermit, aufgrund der drohenden Kürzungen, am 13.11.2002 zu einer Protestaktion vor dem Düsseldorfer Landtag aufrief.
4
„nicht lohnend“ wegzurationalisieren? Welchen sonstigen Herausforderungen sieht sich der TOA gegenüber?
Neben einer allgemeinen Vorstellung des TOA und der Bedeutung für die an ihm be- teiligten Personengruppen sind dies die Hauptfragen, mit denen sich die vorliegende Ausarbeitung kritisch beschäftigt. Auch werde ich immer wieder Ergebnisse von Um- fragen und empirischen Untersuchungen, sowie Praxisberichte und Fallbeispiele ein- fließen lassen um die Ausführungen zu untermauern. Auch die Bedeutung des TOA für den Berufsstand des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen wird in der vorliegenden Ausar- beitung berücksichtigt.
Um dem Leser einen ganzheitlichen Überblick über die Entstehung des TOA zu ver- schaffen, wird in Kapitel 2 zunächst nicht nur ein hierarchischer Überblick über die Entwicklung des TOA gegeben, sondern auch ein Überblick über das klassische Straf- verfahren ohne ihn. So sollen Grundintentionen und Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs besser verdeutlicht werden. Ein Überblick über den Einzug des TOA in die deutsche Strafrechtspraxis beendet dieses Kapitel.
Nachdem ich zunächst zur besseren Verständlichkeit die themennahen strafrechtlichen Begrifflichkeiten „Mediation“, „Wiedergutmachung“ sowie „Täter-Opfer-Ausgleich“ genauer erläutere, werde ich in Kapitel 4 ausführlich auf das Arbeitsfeld des TOA ein- gehen. Hier wird dem Leser nicht nur ein Überblick über den Täter-Opfer-Ausgleich in der Praxis geboten, sondern auch die Sicht aller beteiligten Parteien dargelegt. In die- sem Teil der Arbeit werden Zahlen und Ergebnisse von TOA-begleitenden Studien und Umfragen verstärkt Erwähnung finden, da diese für eine weitere Verbreitung des TOA von besonderer Relevanz sind.
In Kapitel 5 wird dem Leser ein Überblick über eine Reihe kritischer und problemati- scher Punkte des TOA in der praktischen Anwendung gegeben. Es wird hervorgeho- ben, welchen strukturellen, finanziellen und politischen Problemen und generellen Kri- tikpunkten er sich gegenüber sieht, die ihm den Weg zu einer vermehrten Anwendung bislang verwehren.
Verein sozialintegrativer Projekte: „Stell` Dir vor Du sparst – und keiner möchte es!“, Flugblatt vom
13.11.2002 anläßlich einer Protestaktion vor dem Düsseldorfer Landtag.
5
In einem abschließenden Fazit werde ich die Kernpunkte meiner Arbeit nochmals auf
den Punkt bringen und, meine persönliche Meinung einbeziehend, reflektieren.
6
2. Entwicklung des TOA
2.1. Geschichtliche Entwicklung der Wiedergutmachung
Wer die Gegenwart verstehen will und für die Zukunft plant, dem sei ein Blick in die Vergangenheit empfohlen. Wer Perspektiven und aktuelle Zusammenhänge des TOA beschreiben möchte, muss sich zunächst automatisch auch diese alte Weisheit zu Her- zen nehmen und einen Blick in die Vergangenheit werfen.
Dabei wird dem Leser recht schnell auffallen, dass Wiedergutmachung kein Element der Strafrechtspraxis ist - welches es erst seit der Neuzeit gibt -, sondern schon immer und in einer Reihe von Kulturen ihren Platz hatte.
Seit Menschen Gedenken reagieren Menschen und die Gesellschaft auf Straftaten. RÖSSNER schreibt hierzu, dass somit „(...) dem Interesse an einem geordneten Zusam- menleben gedient wird, weil eine Nichtreaktion auf Fehlverhalten die gesamtgesell- schaftlichen Orientierungswerte in Frage stellen würde.“ 4 Er stellt hierbei heraus, dass dies „(...) in primitiven Gesellschaften zum einen in der Ordnung des sozialen Verhal- tens nach verbindlichen, dauerhaften Regeln und zum anderen in der Kontrolle des abweichenden Verhaltens durch Reaktionen zu sehen“ ist. „Die Unterscheidung zwi- schen Zivilrecht (...) und Strafrecht (...) war und ist unbekannt. Wiedergutmachung kann in einer solchen Gesellschaft bzw. Rechtsordnung sowohl strafrechtliches als auch zivilrechtliches Mittel sein, wobei die Kontrolle des gemeinschaftlichen Konflikts und dessen eventueller Lösung einen einheitlichen Vorgang darstellt.“ 5
Als erstes Beispiel für den Grundgedanken der Wiedergutmachung in historischen Rechtsordnungen sei der Codex Hammurabi erwähnt. Dieser Codex ist eine der Quel- len aus dem alten Orient, welche zu den „Keilschriftrechten“ zusammengefasst wur- den. Er kannte bereits Ansätze für ein System der Opferentschädigung, sowie für ein Bußgeldsystem zu Gunsten des Opfers. Darüber hinaus finden sich in der Gesetzge-
4 Rössner, Dieter: Wiedergutmachen statt Übelvergelten. (Straf-) Theoretische Begründung und Ein- grenzung der kriminalpolitischen Idee, S. 7-37, In: Marks, Erich, Rössner, Dieter (Hg.): Täter-Opfer- Ausgleich - Vom zwischenmenschlichen Weg zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens, 2. Aufl., Fo- rum Verlag, Bonn 1990, S. 7 5 ebd., S. 7 f
7
bung des Hammurabi auch Bestimmungen restaurativen Charakters bei Körperverlet- zung- und Tötungsdelikten. 6 Auch dem römischen und dem germanischen Recht, welche für unsere Gesetzgebung von essentieller Wichtigkeit sind, waren in Form des Transactio 7 , sowie dem soge- nannten Wergeld, bereits Wiedergutmachungs-Vorschriften bekannt.
Die Transactio, welche ihren Ursprung im römischen Recht hat, bedeutete, dass zwi- schen dem Täter und dem Opfer ein Vergleichsvertrag geschlossen wurde. In diesem verpflichtet sich der Täter, dem Opfer oder dessen nächsten Angehörigen ein Sühne- geld oder einen sonstigen Schadensausgleich zu leisten. 8
Das aus dem germanischen Recht hervorgegangene Wergeld war eine Buße für ein Tötungsdelikt. Im Gegensatz zum Transactio ist diese mehr als „Privatstrafe“ zu sehen, denn hier wurde eine bestimmte Buße 9 in Form von Sachgütern vom Täter geleistet.
STEFFENS stellt in diesem Zusammenhang noch weitere interessante Fakten vor, näm-
lich dass „(...) bereits bei der Institution des Wergelds die Vermittlung durch dritte fester Bestandteil dieser Art der Reaktion auf strafbares Verhalten war (...) und dass (...) das Wergeld auch noch im 16., 17. und 18. Jahrhundert dem Täter-Opfer- Ausgleich im Sinne einer Genugtuung für das Opfer diente.“ 10
CARPZOV wies laut STEFFENS „(...) seinerzeit nach, dass es zwischen Transactio und
Wergeld eine Verbindung derart gab, dass ursprünglich das Wergeld durch Transactio zwischen dem Täter und dem Agnaten des Opfers zur Vermeidung der Blutrache ver- einbart worden war.“ 11
6 §§ 206 und 207 des Codex Hammurabi
Vgl. Frühauf, Ludwig: Wiedergutmachung zwischen Täter und Opfer - Eine neue Alternative in der strafrechtlichen Sanktionspraxis, Peter Mannhold Verlag, Gelsenkirchen 1988 S. 9 ff 7 Bedeutung: Vergleich zwischen Täter und Opfer 8 Vgl. Schaffstein, Friedrich: Wiedergutmachung und Genugtuung im Strafprozeß vom 16. Bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts. In: Schöch, Heinz Prof. Dr. (Hg.): Wiedergutmachung und Strafrecht, Beck Verlag, München 1987, S. 9 ff 9 Steffens weißt darauf hin, dass Buße ein in der Rechtssprache häufig verwendetes Wort mit großer Bedeutungsbreite sei und in diesem Zusammenhang wohl die Grundbedeutung „Ausgleich“ hätte. Vgl. Steffens, Rainer: Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenstraftrecht in den neuen Bundesländern, Forum Verlag Godesberg, Mönchengladbach 1999, S. 18 10 Vgl. Steffens: a.a.O., 1999, S. 18 f 11 Carpzov, Johann Benedikt: Practica nova Imperialis Saxorum rerum criminalium, Goldbach 1835, Zit. nach: Steffens: a.a.O., 1999, S. 19
8
Somit kristallisiert sich heraus, dass diese beiden Vorläufer der Wiedergutmachung aus dem römischen und germanischen Recht nicht nur den gleichen Rechtsgedanken kann- ten, sondern überdies aufeinander aufbauten. 12
Die Auffassung zur Aufgabe des Strafrechts änderte sich im Verlauf des Mittelalters grundlegend. Laut FRÜHAUF entdeckten die sich damals noch in der Entwicklung be- findlichen Staatsgebilde die symbolische Integrationskraft des öffentlichen Strafrechts. Der private Konflikt zwischen Täter und Opfer wurde mit dem öffentlichen Konflikt zwischen Täter und Gesellschaft verbunden. Diese Auffassung setzte sich überwiegend durch, bis sowohl die Transactio als auch das Wergeld um die Wende des 18. zum 19. Jahrhundert aus den Lehrbüchern verschwanden. 13
STEFFENS spricht davon, dass sich „(...) in dieser Zeit die sogenannten absoluten Straf-
theorien entwickelten, welche den Sinn der Strafe allein in der Vergeltung sahen. Hin- ter den Zielen der Vergeltungstheorien steckte wiederum das Talionsprinzip. Für ein Täter-Opfer-Verhältnis war in diesem System kein Platz mehr; es verlor im Strafrecht jede Bedeutung. Das Opfer mit seinen Interessen wurde auf den Weg des Zivilrechts verwiesen. Die Trennung zwischen Zivilrecht und Strafrecht im Hinblick auf ein und denselben Sachverhalt war besiegelt.“ 14
Diese entscheidenden Struktur-Veränderungen des Strafrechts hatten elementare Aus- wirkungen auf das heutige Strafrechtsverständnis, schlugen sich in den absoluten Strafrechtstheorien nieder und waren bei der Einführung des StGB 15 herrschend. RÖSSNER spricht davon, dass die Wiederherstellung des durch die Tat gestörten Gleichgewichts dem Täter-Opfer-Verhältnis total entzogen ist und nur noch im öffent- lichen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Täter erfolge. 16
Obwohl bereits Anfang des 20. Jahrhunderts Unzulänglichkeiten in dieser Form der Rechtsprechung erkannt wurden, führten diese erst in den 70er Jahren zur Wiederent- deckung des privaten Konflikts zwischen Täter und Opfer.
12 ebd., S. 19
13 Vgl. Frühauf: a.a.O., 1988 14 Steffens: a.a.O., 1999, S. 20 15 Es sei an dieser Stelle daran erinnert das die Urfassung des geltenden deutschen Strafgesetzbuches auf den 15.05.1871 zurückgeht.
Vgl. Beck-Texte (Hg.): Strafgesetzbuch, 38. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2002 S.
1
16 Vgl. Rössner: a.a.O., 1990, S. 10
9
STEFFENS merkt der Vollständigkeit halber hierzu an, dass es auch im deutschen Straf-
recht bereits Mitte der 50er Jahre im Falle des § 46 StGB a. F. (Strafbarkeit des Ver- suchs) gängige Gerichtspraxis, dem Täter war nach materieller Tatvollendung (im Fal- le einer freiwillig erbrachten Ersatzleistung oder dem ernstlichen Bemühen, den Scha- den wieder gutzumachen) Strafmilderung anzurechnen. 17
Eine systematische Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Deutschland gibt es seit 1985. 18 Er wurde bis zur Einführung des TOA in das deutsche Strafrecht zunächst in einer Reihe von Modellprojekten 19 mit jugendlichen Straftätern im Rahmen des gel- tenden Rechts als Diversionsmaßnahme geprobt. 20
RÖSSNER spricht davon, dass „der Täter-Opfer-Ausgleich (...) von Anfang an in Deutschland als gemeinsames Projekt im Zusammenwirken von Wissenschaft und Pra- xis ebenso wie von Rechts- und Sozialwissenschaften entstanden“ ist. Jedoch kamen „erste Anstöße zur Einsetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs ab 1984 aus der Wissen- schaft“. 21
2.2. Klassisches Strafverfahren ohne TOA
„Es gehört zu den Ungerechtigkeiten unseres Strafrechts, die sozialen, die psychischen und die materiellen Nöte des Opfers ignoriert zu haben.“ 22 So kritisiert DÜRR die man-
gelnde Zuwendung zu Opfern von Straftaten im deutschen Strafrecht.
17 Vgl. Steffens: a.a.O., 1999, S. 21
18 Laut TOA-Servicebüro Vgl. TOA-Servicebüro: Täter-Opfer-Ausgleich – Eine Chance für Opfer und Täter, Eigenverlag Täter- Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Köln 2001, S. 9 19 In einer vom Justizministerium des Landes NRW herausgebrachten Broschüre heißt es interessanter Weise das „Erste Modelle eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht von ungefähr in den USA erprobt wor- den; denn in der amerikanischen Gesellschaft ist die Bereitschaft, möglichst ohne staatliche Intervention und Entscheidung einvernehmliche Lösungen zu finden, ausgeprägter als in unserer Gesellschaft mit ihrer Tendenz zur Überregulierung.“ Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen(Hg.): Was Sie über den Täter-Opfer-Ausgleich wissen sollten, Eigenverlag, Düsseldorf 2002 20 Vgl. Dölling, Dieter: Täter-Opfer-Ausgleich – Eine Chance für Opfer und Täter durch einen neuen Weg im Umgang mit Kriminalität, Bundesministerium der Justiz(Hg.), Forum Verlag Godesberg, Mön- chengladbach 1998, S. 13 21 Rössner, Dieter: Ergebnisse und Defizite der aktuellen TOA-Begleitforschung –Rechtliche und empi- rische Aspekte, In: Gutsche, Günter; Rössner, Dieter (Hg.): Täter-Opfer-Ausgleich – Beiträge zur Theo- rie, Empirie und Praxis, Forumverlag Godesberg, Mönchengladbach 2000, S.7 22 Dürr, Karl: Täter-Opfer-Ausgleich – Zwischenmenschliche Konfliktlösung statt Bestrafung, In: Sozia- le Arbeit, 5/1990, S. 163
10
Ein Blick in deutsche Strafgerichtssäle verrät recht schnell, wem hier von den Kon- fliktparteien die vorderrangige Aufmerksamkeit zukommt: dem Täter. Das Opfer tritt in einem gewöhnlichen Strafprozess allenfalls als Zeuge oder Nebenkläger in Erschei- nung. In dieser „degradierten“ Position werden Opfer von Straftaten nicht selten ein weiteres Mal - aus psychischer Sicht - zum Opfer. Dann nämlich, wenn Strafverteidi- ger versuchen, in ihrem Bestreben nach einem Freispruch bzw. milden Urteil für ihre Mandanten, mit findigen Verhören die Glaubwürdigkeit der Opfer in Frage zu stellen. In einem solchen Strafrechtsprozess geht es aber nur um die Schuldfrage bzw. die Strafbemessung des Täters. Dies bedeutet, dass das Opfer zum geltend machen von möglichem Schadenersatz eine weitere Verhandlung, oft mit noch zusätzlich verbun- denem psychischen Stress, vor einem Zivilgericht zu bewältigen hat.
An dieser Stelle ist besonders interessant zu erwähnen, dass Untersuchungen gezeigt haben, „(...) dass Opfer, anstatt Rachegedanken und Strafvorstellungen zu haben, vorwiegend daran interessiert sind, entstandene Schäden ersetzt zu bekommen, und daran das der soziale Frieden wiederhergestellt wird.“ 23 So wird also der Konflikt zwischen Täter und Opfer in einem Strafprozess eher noch verstärkt, als dass dieser zu einer Aussöhnung beitragen würde. In nicht wenigen Fäl- len wohnen Täter und Opfer in nächster Nähe. Und so ist nicht selten die Angst vieler Opfer, den Täter nach verbüßter Strafe zufällig auf offener Straße wieder zu treffen groß, „(...) manche Opfer neigen sogar dazu, sich selbst Mitschuld an der Tat einzu- räumen.“ 24
Über den Täter lässt sich in diesem Zusammenhang sagen, dass die abschreckende Wirkung, welche unter anderen eine der Grundintentionen unseres Strafrechts ist, seine Wirkung zu entscheidenden Teilen verfehlt hat. So bleibt zum Beispiel durch man- gelnde Konfrontation mit dem Leid des Opfers und durch eine nicht stattfindende zwi- schenmenschliche Konfliktschlichtung zu bezweifeln, ob beim Täter ein Lerneffekt oder eine tatsächliche Einsicht über sein Fehlverhalten eintritt.
23 Vgl. Dölling: a.a.O., 1998, S. 25
24 Schneider, Hans: Viktimologie, Wissenschaft vom Verbrechensopfer, J.C.B. Mohr, Tübingen 1975, S.
147
11
2.3.Einführung des TOA in die deutsche Strafrechtspraxis
Die in Kapitel 2.1. erläuterten Entwicklungen mündeten am 1. Dezember 1990 in der erstmaligen gesetzlichen Verankerung des Begriffs des Täter-Opfer-Ausgleichs im Deutschen Strafrecht. Im an diesem Datum in Kraft getretenen Gesetz fand der TOA seinen Platz im § 10, sowie in direkten Verweisen auf diesen in den §§ 45 und 47 (Di- version) 25 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
Vier Jahre darauf, am 1. Dezember 1994, trat dann die für diese Arbeit vorderrangig wichtige Änderung des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und anderer Gesetzte, durch das sogenannte „Verbrechensbekämpfungsgesetz“ vom
28. Oktober 1994 in Kraft. Durch dieses Artikelgesetz ist neben vielen Strafverschär-
fungen (siehe Kapitel 5.1.) der TOA ausdrücklich als materielle Vorschrift in Form des neu geschaffenen § 46a StGB in das allgemeine Strafrecht eingeführt worden. Für ein besseres Gesamtverständnis sei der Paragraph hier komplett aufgeführt:
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung.
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzen zu erreichen (Täter-Opfer-
Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft bestrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche per-
sönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Stra- fe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Ta- gessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen. 26
Der aufmerksame Leser des Paragraphen wird feststellen, dass es nicht unbedingt der erfolgreichen Durchführung des TOAs und einer Schadenswiedergutmachung bedarf um eine Strafmilderung für den Täter erreichen zu können. Auch ein ernsthaftes Be-
25 Die genaue Auflistung der genannten TOA relevanten Paragraphen folgt im Anhang.
26 Beck-Texte: a.a.O., 2002, S. 25 f
12
mühen des Täters kann strafmildernd gewertet werden, selbst wenn das Opfer die an- gestrebte Wiedergutmachung ablehnt. Eine zwangsweise erfolgte Wiedergutmachung reicht aber demnach nicht.
Weiterhin geht aus dem Gesetz nicht hervor, dass die Schadenswiedergutmachung unter Anleitung eines Dritten zu erfolgen hat.
Theoretisch ist der TOA auf alle Deliktbereiche anwendbar. Ausnahmen, welche sich zum Teil aus der Praxis-Erfahrung im Laufe der Zeit ergaben, sind in Kapitel 4.4. an- geführt. Auch die Schwere des Delikts ist für eine Anwendung des Paragraphen uner- heblich, natürlich unter Berücksichtigung des in Nr. 2 des Paragraphen erwähnten Höchstmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, die einer Anwendung von Nr. 2 entgegenstehen würden. 27
Schließlich folgte zum 1.1.2000 die entsprechende verfahrensrechtliche Änderung der Strafprozessordnung.
Staatsanwaltschaften und Gerichte werden in den neuen §§ 155a und 155b StPO ver- pflichtet, immer die Möglichkeit des TOA zu prüfen. Des Weiteren sollten einige da- tenschutzrechtliche Hindernisse, im Bezug auf eine mögliche Ausgleichsstelle, aus dem Weg geräumt werden. 28 Ob diese Prämisse aber durch Einführung der neuen Paragraphen erreicht wurde ist stark umstritten.
Nach Ansicht von Staatsanwalt Dr. Ralf BUSCH ist eindeutig sichtbar, „ (...) dass die datenschutzrechtlichen Probleme nicht befriedigend gelöst worden sind.“ 29 Zwar hat der Gesetzgeber ganz bewusst von genauen verfahrenstechnischen Vorgaben abgesehen, um Raum für landesrechtliche Regelungen zu lassen, doch in der Praxis existieren entweder nicht in jedem Land Verwaltungsvorschriften zum Täter-Opfer- Ausgleich oder solche Vorschriften verweisen oft nur auf die §§ 155 a und 155 b StPO ohne die, laut BUSCH bewusste, Regelungslücke durch eigenständige Vorschriften zu schließen. Er resümiert somit, dass „ (...) die bestehenden Vorschriften (...) lückenhaft (seien – M.E.) und der normativen Ergänzung bedürfen, damit eine gesetzliche Grund-
27 Vgl. Schönke, Adolf: Strafgesetzbuch – Kommentar, 26. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2001, S. 745 ff 28 Vgl. Meyer-Goßner: Strafprozeßordnung – Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, Verlag C.H. Beck, München 2001, S. 617 f 29 Busch, Ralf Dr.: Täter-Opfer-Ausgleich und Datenschutz, S. 1326 – 1328, In: Neue juristische Wo- chenschrift, Ausgabe 18/2002, S. 1297-1368, Verlag C.H. Beck, München und Frankfurt a.M. 2002
13
lage für die Verarbeitung und Nutzen der Daten der beteiligten des Täter-Opfer- Ausgleichs (...) geschaffen wird (...)“. 30 Hier besteht also weiterhin deutlich Raum für Verbesserungen. Dieser Meinung ist auch RÖSSNER, der weiterhin fordert, dass „die Ausformung des TOA (...) durch klare- re gesetzliche Aussagen gestärkt werden sollte.“ 31
30 ebd., S. 1328
31 Rössner, Dieter: Zusammenfassung der Ergebnisse des 9. TOA Forums mit rechtlichen, strukturellen und methodischen Empfehlungen, S. 7-18, In: TOA – Servicebüro (Hg.): 9. TOA-Forum – Die rechtli- chen, strukturellen und methodischen Herausforderungen einer umfassenden Anwendung des Täter- Opfer-Ausgleichs, Fachverband für Soziale Arbeit und Kriminalpolitik, Köln 2002, S. 13
14
3. Begriffsdefinitionen
Bevor ich nun zur praktischen Vorstellung des Täter-Opfer-Ausgleichs komme, halte ich es für wichtig, die drei Begriffe Mediation, Wiedergutmachung und Täter-Opfer- Ausgleich genau zu definieren. Diese Begriffe haben in ihren Bedeutungen kleine aber feine Unterschiede, die aber in der Diskussion oft verschwimmen.
3.1.Mediation
Zwar wird der Begriff Mediation im deutschen Gesetztes-Wortlaut sowie in den straf- rechtlichen Rechtsfolgeregelungen nicht verwendet, er ist aber dennoch vermehrt zu einer Art Reizwort geworden, da er sich in ausländischen Strafrechtsordnungen häufig findet.
Unter Mediation versteht man „(...) die Vermittlung in einem Konflikt verschiedener Parteien mit dem Ziel der Einigung, deren Besonderheit darin besteht, dass die Partei- en freiwillig eine faire und rechtsverbindliche Lösung mit Unterstützung eines Vermitt- lers auf der Grundlage der rechtlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten und Interessen eigenverantwortlich erarbeiten.“ 32 Sie gilt also als strukturierter Ansatz und soll die teilnehmenden Parteien stärken. Es wird demnach im Umgang mit dem Wort Mediation besonders Wert auf das Wort „Freiwilligkeit“ ge- legt. Diese ist aber im strafrechtlichen Rahmen eingeschränkt, da bei der Vermittlung nach einer Straftat natürlich auch immer Zwangsmittel gegen den Täter im Hinter- grund stehen, welche gegebenenfalls zum Schutz des Opfers Anwendung finden. Der Täter sieht sich, im Rahmen einer Vermittlung, auch aufgrund der möglichen Strafmil- derung bzw. des Straferlasses besonders motiviert, seine Tat vor dem Gesetz möglichst wieder gutzumachen.
32 Strempel, Dieter Prof. Dr.: Mediation in Rechtspflege und Gesellschaft – Eine Einführung, In: Strem-
pel, Dieter Prof. Dr. (Hg.): Mediation für die Praxis, Haufe, Freiburg 1998, S. 12
15
Die folgenden Begriffe Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung passen also aufgrund der eingeschränkten Freiwilligkeit besser zu einer Vermittlung im strafrecht- lichen Rahmen. 33
3.2.Wiedergutmachung
Der Begriff Wiedergutmachung wird, anders als der Begriff Mediation, an vielen Stel- len des deutschen Strafrechts verwendet.
Unter ihm versteht man den Ausgleich der Folgen einer Tat durch eine freiwillige Leistung des Täters. Der Begriff bezieht sich primär auf die vom Täter erbrachte Leis- tung zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens und nur sekundär auf dem Konflikt, der aufgrund der vorhergegangenen Straftat zwischen Täter und Opfer herrscht. 34 Auf den Täter-Opfer-Ausgleich bezogen ist Wiedergutmachung also das, was Täter und Opfer für angemessen halten um die Tat wieder gutzumachen. Dies entscheiden die beiden Parteien dabei möglichst autonom.
Die Wiedergutmachung kann neben finanziellen Leistungen, wie z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geschenken, auch durch gemeinnützige Arbeiten geleistet wer- den. Selbst eine symbolische Wiedergutmachung 35 ist möglich, wenn das Opfer dies wünscht. 36
33 Vgl. Rössner: a.a.O., 2002, S.101 f
34 ebd., S. 101 f 35 In meinen Gesprächen mit Mitarbeitern des Dortmunder TOA Büros (Brücke e.V.) wurde mir z.B. von Fällen der Beleidigung nach § 185 StGB berichtet, in denen Opfer ausdrücklich und ausschließlich eine mündliche Wiedergutmachung in Form einer Entschuldigung zur Wiedergutmachung forderten. 36 Vgl. Hartmann, Ingrid: „Täter-Opfer-Ausgleich im Spannungsfeld zwischen Anspruch und Wirklich- keit“, Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaften am FB Rechtswis- senschaften der Universität Hannover, 1995, S. 22
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Martin Evers, 2003, Der Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenstrafrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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