Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS. IV
ZUSAMMENFASSUNG. 1
1. EINLEITUNG. 2
1.1 AUSGANGSLAGE. 2
1.2 ZIELDEFINITION. 3
1.3 RAHMENBEDINGUNGEN. 3
2. THEORETISCHE GRUNDLAGEN 4
2.1 KONTINUITÄT UND WANDEL IM KINDERTAGESSTÄTTENGESETZ. 4
2.2 TRÄGERSTRUKTUREN IM KINDER- UND JUGENDHILFESYSTEM 10
3. KOSTENRECHNUNG 15
3.1 BETRIEBSKOSTENSYSTEMATIK IN KINDERTAGESSTÄTTEN 15
3.1.1 Definition und Abgrenzung der Betriebskosten. 15
3.1.2 Gliederung nach Betriebskostenbereichen 16
3.2 BETRIEBSKOSTENANALYSE DER RANGSDORFER KITAS 21
3.3 VERGLEICH DER BETRIEBSKOSTEN UNTERSCHIEDLICHER KITAS. 26
4. ANALYSE VON EINSPARPOTENTIALEN 29
4.1 KOMMUNALE STEUERUNGSINSTRUMENTE FÜR KITAS FREIER TRÄGER 32
4.1.1 Finanzierungsstruktur der Kitas in freier Trägerschaft. 32
4.1.2 Zuschüsse des Leistungsverpflichteten an den freien Träger 39
4.1.2.1 Personalkosten 39
4.1.2.2 Restfinanzierung. 44
4.1.3 Eigenleistungen freier Träger. 49
4.2 INSTRUMENTE ZUR STEUERUNG VON KITAS IM RAHMEN DES NSM 51
5. THESENARTIGE ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE. 57
LITERATURVERZEICHNIS 60
EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG GEMÄß § 13 ABSATZ 6 DPO/PUMA 68
ANLAGENVERZEICHNIS 69
Wenn der Wind des Wandels weht,
bauen einige Mauern,
andere Windmühlen.
Chinesisches Sprichwort
II
Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
AfA Absetzung für Abnutzung
BGB BGF BKB BKNV BMFSFJ bzw. etc. et cetera
ff. fortfolgende
GEW Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GF Grundstücksfläche
HGB Handelsgesetzbuch
i.V.m. in Verbindung mit
Kita KitaBKNV KitaFR KitaG KitaPersV KJHG MBJS Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
NSM SGB VIII Achtes Buch des Sozialgesetzbuches STGB Städte- und Gemeindebund
III
Die Kindertagesstätten-Trägerstruktur im gesamtdeutschen Abb. 2-1:
Vergleich im Jahr 1994............................................................. Seite 13 Entwicklung der freien Kindertagesstätten-Trägerschaften im Abb. 2-2:
Land Brandenburg von 1994 bis 2001...................................... Seite 13 Entwicklung der Geburtenanzahl im Land Brandenburg im Abb. 2-3:
Zeitverlauf von 1980 bis 2001................................................... Seite 14 Kostenartenstruktur der Rangsdorfer Kindertagesstätten im Abb. 3-1:
Jahr 2002.................................................................................... Seite 21 Gliederung der gesamten Betriebskosten der Rangsdorfer Abb. 3-2:
Kindertagesstätten in Betriebskostenbereiche........................... Seite 23 Finanzierungsstruktur der Rangsdorfer Kindertagesstätten im Abb. 3-3:
Jahr 2002.................................................................................... Seite 24 Finanzierungsanteile der Kindertagesstätten im Land Bran- Abb.3-4:
denburg im Jahr 1999................................................................ Seite 25 Vergleich der Kosten- und Erlöse der Rangsdorfer Kinderta- Abb.3-5:
gesstätten im Jahr 2002.............................................................. Seite 27 Finanzierungsanteile der Gemeinde Rangsdorf an der Ge- Abb.3-6:
samtfinanzierung der einzelnen Kindertagesstätten 2002......... Seite 28 Finanzierungsstruktur der Kindertagesstätten in freier Träger- Abb.4-1:
schaft in der Landeshauptstadt Potsdam.................................... Seite 33 Kinderzahlenstatistik der Rangsdorfer Kindertagesstätte Abb. 4-2:
„Spatzennest“ im Zeitraum Januar bis Mai 2003...................... Seite 41 Steuerung im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells und Abb. 4-3:
traditionelle Steuerung im Vergleich......................................... Seite 52 Reformmaßnahmen im Rahmen des Neuen Steuerungsmo- Abb.4-4:
dells im Kindertagesstättenbereich............................................ Seite 53 Auswertung des prozentualen Einsatzes der einzelnen Re- Abb.4-5:
IV
Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
Die Anforderungen und Rhythmen der Arbeitswelt sowie die Lebensmuster und Konstellationen von Familien werden vielfältiger. Leistungsverpflichtete und Träger vor Ort sehen sich zunehmend differenzierter werdenden Elternwünschen nach flexiblen und passgenauen Angeboten der Kindertagesbetreuung gegenüber. Diese Entwicklungen finden ihre Entsprechung in den Zielsetzungen und der Öffnung des Kindertagesstättengesetzes, wonach die Kindertagesbetreuung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten und dem Wohl und der Entwicklung der Kinder zu dienen hat. Die Gemeinde oder das Amt ist verpflichtet, „für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen, Tagespflege oder anderer geeigneter Form zu sorgen“. Ein Abriss aktueller Entwicklungen im Kindertagesstättengesetz veranschaulicht das Bemühen der Legislative, die gesetzliche Grundlage der Kinderbetreuung stets an die sich im Zeitablauf verändernden Rahmenbedingungen anzugleichen. Zumeist geht dies mit Einschränkungen des Leistungsanspruchs einher, was nicht zuletzt in der fortwährenden Verknappung finanzieller Mittel seine Ursache findet. Entsprechend des zunehmend notwendigen Anpassungsprozesses an die Unterschiedlichkeit und Vielfalt der Lebensverhältnisse, wird auch von Institutionen der Kindertagesbetreuung Flexibilität in der Organisation und Neuorientierung in der pädagogischinhaltlichen Arbeit erwartet. Gleichzeitig wächst auf allen Ebenen der Druck, vorhandene Ressourcen möglichst optimal einzusetzen und deren sinnvollen und effektiven Einsatz nachweisen zu können. Hierfür bietet die vorliegende Diplomarbeit mit einer detaillierte Kostenrechnung die Grundlage und ermöglicht weiterführend eine präzise Analyse von Einsparpotentialen. Die im Anschluss dargestellten Instrumente zur Steuerung einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung im Zuge der Übertragung kommunaler Kindertagesstätten auf freie Träger, eröffnet zudem Chancen für die Realisierung der Einsparpotentiale. Unabhängig von einem Trägerwechsel bildet jedoch die Einführung von im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells entwickelter betriebswirtschaftlicher Instrumente die Basis für ein effizientes Verwaltungshandeln. Anhand der Resultate empirischer Erhebungen, werden Möglichkeit und Zweckmäßigkeit ihres Einsatzes in der Verwaltung von Kindertagesstätten aufgezeigt.
1
1. Einleitung
1.1 Ausgangslage
Die Kindertagesbetreuung ist in einem entscheidenden Umbruch begriffen. Bedarfsorientierung, Qualität und finanzielle Realisierbarkeit sind, besonders im Land Brandenburg als Folge der Novellierung des Kindertagesstättengesetzes (KitaG), gegenwärtig wichtige Aspekte der Gestaltung. Die Stärkung der Wahlmöglichkeiten der Eltern und die kommunale Verantwortung für diesen Bereich legen die Entwicklung 1 differenzierter Angebote nahe. Viele Gemeinden überlegen erneut, ob sie ihre Träger- 2 schaft für die Kindertageseinrichtungen (Kitas) beibehalten sollen oder freie Träger eine bessere Alternative darstellen.
Im August 2001 beschloss auch die Gemeinde Rangsdorf, vornehmlich die finanziellen Aspekte einer Übernahme ihrer Kitas durch freie Träger mit Hilfe der Verwaltung zu untersuchen. Ausgangspunkt war die problematische Haushaltslage, Kritik an der inhaltlichen Arbeit der Kitas gab es nicht. Im Dezember 2002 sprachen sich die Gemeindevertreter Rangsdorfs mehrheitlich gegen eine Übertragung der Kitas auf freie Träger aus. Nur wenige Zeit danach bot ein, der Gemeinde bisher unbekannter, freier Träger die Übernahme der Kitas inklusive der Grundstücke und Gebäude an. Dieser Aspekt begründet eine erneute Überprüfung eventueller Einsparpotentiale hinsichtlich 3 des Verwaltungsaufwands sowie in Bezug auf die anfallenden Betriebs- und Erhaltungskosten im Rahmen vorliegender Diplomarbeit.
Von erheblichen Einsparungen durch einen Trägerwechsel geht das Bildungsministerium des Landes Brandenburg aus. Wie Ministeriumssprecher Martin Gorholt ausführte, 4 „müssen die Kitas aus kommunaler in freie Trägerschaft überführt werden“ . Derzeit
gebe es nur etwa 25 000 private, aber rund 100 000 kommunale Kita-Plätze im Land Brandenburg - zu viele, findet Gorholt. In Sachsen seien fast 50 Prozent der Kitas in privater Hand, in den alten Bundesländern sogar 80 bis 90 Prozent. Würden die Kommunen die Hälfte der insgesamt 125 000 Kita-Plätze an freie Träger abgeben, könnten
1 vgl. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS): Unternehmen Kindertagesstätte, Seite 7
2 Die im Folgenden verwendeten Begriffe „Kindertagesstätte“ (bzw. kurz: „Kita“) sowie „Kindertageseinrichtung“ umfassen Kinderkrippen (Geburt bis 3 Jahre), Kindergärten (3 Jahre bis zur Einschulung)
und Hortangebote für Kinder bis zur Vollendung ihres Grundschulalters.
3 Märkische Allgemeine Zeitung (MAZ): „Thema freie Kita-Träger neu aufgerollt“ vom 21. Januar 2003
4 MAZ: „Kita-Rechenspiele“ in Zossener Rundschau vom 5. Mai 2003
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Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
sie rund 8 Millionen Euro pro Jahr einsparen. „Die Plätze bei freien Anbietern sind etwa 5 fünf Prozent günstiger als bei öffentlichen.“ Gründe dafür seien, dass sie teilweise auf
Spenden zurückgreifen könnten und ihre Mitarbeiter nicht nach Tarifen des öffentlichen Dienstes bezahlten.
1.2 Zieldefinition
Die auf der Grundlage detaillierter Kostenrechnungen und gründlicher Recherchen basierenden Ergebnisse dieser Diplomarbeit verfolgen das Ziel, die Gemeindevertreter der Gemeinde Rangsdorf bei ihrer Meinungsfindung hinsichtlich der bevorstehenden Beschlussfassung zum Thema der Übertragung der kommunalen Kita-Trägerschaften zu unterstützen. Insbesondere wird mit dieser Arbeit eine Bereicherung der fachlichen Diskussion sowie ihre Nutzung als Entscheidungsgrundlage bezweckt. Die Anfertigung der Kostenrechnungen soll zusätzlich dazu dienen, die tatsächlich anfallenden Kosten für den Betrieb einer Kita zu veranschaulichen und dem Einsatz betriebswirtschaftlicher Instrumente im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells den Boden zu bereiten.
1.3 Rahmenbedingungen
Untersucht werden die Betriebskosten des Jahres 2002 der vier Kindertagesstätten der Gemeinde Rangsdorf, die sich gegenwärtig in kommunaler Trägerschaft befinden: Das „Waldhaus“, „Gartenhäuschen“, „Spatzennest“ und der Hort „Räuberhöhle“. 6 Die den Kostenrechnungen zugrunde liegenden Daten basieren auf
der Haushaltsrechnung des Jahres 2002 der Gemeinde Rangsdorf, den Werten der Feuerversicherungen für Gebäude und deren Inhalte sowie vornehmlich auf folgenden rechtlichen Bestimmungen: Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg (GemHVO Bbg) Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), Kindertagesstättengesetz (KitaG) Brandenburg, Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV), Kindertagesstätten-Personalverordnung (KitaPersV), Kommunalabgabengesetz (KAG),
Sozialgesetzbuch (SGBVIII) -Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)-.
5 vgl. MAZ: „Kita-Rechenspiele“ in Zossener Rundschau vom 5. Mai 2003
6 Die Kostenrechnungen, nähere Erläuterungen zu ihrer Erstellung, die graphischen Auswertungen sowie Vergleichsanalysen der Kitas sind als Anlagen 7 bis 11 der Diplomarbeit beigefügt.
3
2. Theoretische Grundlagen
2.1 Kontinuität und Wandel im Kindertagesstättengesetz
Das KitaG Brandenburg hat im Laufe der Zeit eine Reihe von Überarbeitungen erfahren. „Wenn auch der Anlass zumeist Einsparziele waren, so sind diese Kürzungen nie linear mit dem Rasenmäher erfolgt, sondern haben stets die Weiterentwicklung und die Sicherung der Struktur im Auge gehabt“ so Detlef Diskowski, anlässlich einer Tagung 7 zur Kita-Novellierung im Jahr 2001.
Liegt diese Aussage auch bereits zwei Jahre zurück, so hat sie doch nichts an Aktualität eingebüßt und könnte einer jüngst geführten Diskussion entstammen.
Erst am 21. Mai dieses Jahres wurde das im Vorfeld heftig kritisierte Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben („kommunales Entlastungsgesetz“) verabschiedet. Es beinhaltet unter anderem eine weitere Einschränkung des Rechtsanspruchs auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kitas auf die Kinder 8 vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe. Kinder bis zum dritten Lebensjahr und ab der fünften Klasse haben einen Rechtsanspruch, „wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein beson- 9 derer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht“ .
Mit dem Gesetz sollen die Kürzungen der Landeszuweisungen an die Städte und Gemeinden in der Höhe von 140 Millionen Euro im laufenden Jahr teilweise kompensiert 10 werden. Nach Auffassung des MBJS, wurde das Gesetz mit dem Ziel verabschiedet, den Entscheidungsspielraum der Kommunen zu vergrößern unter gleichzeitiger Verrin- 11 gerung des Umfanges der landesgesetzlichen Vorgaben.
Dass es sich nicht um ein Entlastungs- sondern um ein Bürgerbelastungsgesetz handelt, vermuteten Bildungspolitiker der PDS in einer Ausschussberatung. Sie bezweifeln, ob die Kommunen tatsächlich in erwarteter Höhe entlastet würden und warfen zudem der Landesregierung vor, sich auf Kosten der Kommunen zu entlasten. Innenminister Jörg
7 Diskowski, Detlef, in: Wandel-Chance-Herausforderung, Tagungsdokumentation, Seite 6
8 bislang hatten Kinder bereits ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zur 5. Klasse einen Rechtsanspruch, der Rechtsanspruch auf Bundesniveau umfasst lediglich Kinder zwischen 3 und 6 Jahren 9 vgl. KitaG § 1 Absatz 2
10 Göldner, Igor: „Zerreißprobe blieb aus. Landtag billigt kommunales Entlastungsgesetz“, aus: MAZ vom 22. Mai 2003
11 aus dem Online-Forum des MBJS, www.mbjs.brandenburg.de, besucht am 14. Juli 2003
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Schönbohm (CDU) wies dagegen die Kritik scharf zurück und betonte, dass es vor allem um ein „strukturelles Umsteuern“ gehe. CDU-Innenpolitiker Sven Petke unterstrich diese Bemerkung mit den Worten: „Wenn nicht gehandelt wird, droht die finanzielle 12 Handlungsunfähigkeit“.
Die Städte und Gemeinden hatten das Gesetz bereits im Vorfeld abgelehnt und der Landkreistag kündigte eine Klage vor dem Verfassungsgericht an. Den kommunalen Spitzenverbänden geht das Gesetz dagegen nicht weit genug, da es ihrer Ansicht nach bei weitem nicht die erforderlichen Kostensenkungen bringt. So hat die Stadt Potsdam berechnet, dass das Gesetz Ersparnisse von rund 500.000 Euro zulässt, denen aber ge- 13 ringere Zuweisungen in Höhe von 8,6 Millionen Euro gegenüberstünden.
Seinen Ursprung hat das brandenburgische Kita-Gesetz im Bundesgesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, dass am 3. Oktober 1990 in Kraft trat. Artikel 1 dieses Bundesrahmengesetzes wurde als Achtes Buch Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Er ist der Kern des Gesetzes und trägt den Titel „Kinder- undJugendhilfegesetz“ oder kurz „KJHG“.
Das Sozialgesetzbuch hat zum Ziel, das Sozialrecht zu harmonisieren, an einer Stelle zusammenzufassen und damit übersichtlicher zu gestalten. In seinen §§ 22 bis 25 regelt es die Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege. Nach dem § 26 sind die Bundesländer aufgefordert, das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen zu bestimmen. Dieser Anforderung kommt das Land Brandenburg in Form seines Kita-Gesetzes nach, welches am 10. Juni 1992 vom Landtag verabschiedet wurde.
Vier Jahre später stellt das Erste Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 7. Juni 1996 eine gründliche Überarbeitung des KitaG dar. Es greift die bewährten Grundstrukturen auf, behebt eine Reihe von Auslegungsproblemen, passt den Rechtsanspruch der Versorgungsrealität an, vereinfacht das Finanzierungsverfahren und verstärkt Bedeutung und Aufgaben der Gemeinden.
Insbesondere im Verhältnis zwischen Landkreisen und Gemeinden, in ihrer Aufgabenverteilung und der Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten wird dem Grundgedanken der Dezentralisierung von Entscheidungskompetenz und Verantwortung nun deutlicher Rechnung getragen. Schließlich wird die bisher fehlende Finanzierungssicherheit für die
12 Göldner, Igor: „Zerreißprobe blieb aus. Landtag billigt kommunales Entlastungsgesetz“, 22. Mai 2003
13 vgl. ebenda
5
Einrichtungen in freier Trägerschaft hergestellt. Obwohl in der öffentlichen Diskussion um das Änderungsgesetz der unbegrenzte Rechtsanspruch die herausgehobene Rolle spielte, sind doch, so befand Herr Diskowski, letztgenannte Aspekte langfristig weit 14 bedeutungsvoller.
Ein durchgängiges Moment dieser Novelle war die Verlagerung der letztlichen Entscheidungsbefugnis für eine Reihe von Fragen von der Landesebene auf die örtliche Ebene, die Träger und zum Teil in die Einrichtungen selbst (z.B. Bemessung der Elternbeiträge). Es war das Bemühen ablesbar, Kompetenz und Verantwortung möglichst weit zu dezentralisieren und zentrale Vorgaben auf Rahmensetzungen zu beschränken, die unterschiedliche konkrete Umsetzungen möglich machen bzw. auch nahe legen.
Mit diesem Schritt wurden nicht nur die Entscheidungsspielräume für die kommunale Ebene und die Träger erhalten, sondern es eröffneten sich auch Spannungsfelder zwischen Kommunen, Eltern, Träger etc. In einigen Punkten wurde weiterhin darauf verzichtet, eine Letztentscheidungsinstanz vorzugeben, womit die Beteiligten letztlich in die Konsenssuche gezwungen werden.
Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (1. Haushaltsstrukturgesetz 1997) vom 17. Dezember 1996 erfuhr das KitaG eine zweite Änderung. Um eine Reduzierung der Landeszuschüsse ohne Mehrbelastungen der anderen Finanzierungsbeteiligten zu erreichen, wurden die bezuschussungsfähigen Personalschlüssel für die Krippen- und Kindergartenkinder verschlechtert. Dies ist auch nach Auffassung der Landesregierung und des Parlaments ein deutlicher Eingriff in die 15 Qualität der Arbeit und bedeutet letztlich einen Abbau von Erzieherarbeitsplätzen.
Wiederum vier Jahre später ist es erneut die schwierige Haushaltslage des Landes, die den Ausschlag zur dritten und vierten Änderung gibt. Mit Artikel 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 2000 vom 28. Juni 2000 und dem fast zeitgleich verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 7. Juli 2000 erfolgt eine umfassende Strukturreform des Kindertagesbetreuungsbereiches. Ausgangspunkt war die 16 Reduzierung der Landeszuschüsse, für die eine Umsetzungsstrategie zu finden war.
14 vgl. Land Brandenburg, Wandel-Chance-Herausforderung, Tagungsdokumentation, Seite 7
15 vgl. ebenda
16 vgl. Paritätischer Landesverband Brandenburg e.V.: Novellierung des Kindertagesstättengesetzes, S.1
6
Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
Für eine solche Umsetzungsstrategie standen im Wesentlichen drei Wege offen:
Einerseits hätte eine
Verschiebung der Lastenverteilung
erfolgen können. Einer Mehrbelastung der kommunalen Seite waren aufgrund des in § 97 Absatz 3
kaum steuerbar.
Als zweiter Weg bestand grundsätzlich die Möglichkeit der
Verschlechterung der bezuschussten Personalausstattung.
Nachdem die Personalschlüssel bereits durch
Die dritte Möglichkeit, die dann umgesetzt wurde, verfolgte die Reduzierung des
Gleichzeitig waren nach Auffassung der Landesregierung und des Parlaments das Wohl der Kinder und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Dabei bildete die mit der Rechtsanspruchseinschränkung verbundene Angst vieler Eltern, nicht mehr in vollem Umfang berufstätig sein zu können, den Schwerpunkt der Diskussionen.
Als vier Kernpunkte des Reformvorhabens wurden von Landesregierung und Parlamentsmehrheit formuliert:
Die Verstärkung der familienergänzenden Rolle der Kindertagesbetreuung, indem
Die Dezentralisierung von Entscheidungskompetenzen, indem die Zuständigkeit
17 vgl. MBJS: Dritter Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung, Seite 57
7
Die
Differenzierung und Flexibilisierung des Betreuungsangebotes,
indem die Wege zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Angebotes geöffnet und die Gestal-
Die
Vereinfachung
indem die Finanzierungswege verkürzt, die Zuständigkeiten klarer strukturiert und in den
Gemeinden konzentriert werden.
Gegen die Umgestaltungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes erhoben die Stadt Uebigau-Wahrenbrück (Elbe-Elster) und die Gemeinde Nuthe-Urstromtal (Teltow-Fläming) kommunale Verfassungsbeschwerde.
Mit Erfolg: Am 20. März dieses Jahres verkündete das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg sein Urteil, in dem es zentrale Regelungen der Gesetzesänderung für verfassungswidrig erklärte und zum Ende des Jahres 2003 außer Kraft setzte. Zur Begründung sagte Gerichtspräsident Peter Macke: „Die Regelungen haben gegen 18 Bundesrecht verstoßen. Das Land hat seine Gesetzgebungskompetenz überschritten.“
Beschlossen wurde das Kita-Gesetz vornehmlich zu Einsparungszwecken. Um die Landeszuschüsse um rund 35 Millionen Euro zu kürzen, beschränkte die große Koalition den bis dahin geltenden Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz auf zwei- bis 19 zehnjährige Kinder. Dies löste in Brandenburg bislang einmalige Massenproteste aus.
Gleichzeitig wurden die Finanzierungsmodalitäten umgestellt. Die Gemeinden erhalten nun statt eines Teils der Personalkosten eine pro-Kopf-Pauschale. Dafür wurde die Verantwortung für die Kitabetreuung von den Landkreisen auf die Gemeinden übertragen, wonach sie für den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz einzustehen und für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen zu sorgen haben. Diese Regelung beinhaltet auch ein von den Gemeinden zu tragendes Restrisiko für die Kosten der Kindertagesbetreuung, soweit die Kostenbeteiligung des Landes, der Zuschuss des Landkreises und die Elternbeiträge nicht ausreichen.
Die Stadt Uebigau-Wahrenbrück und die Gemeinde Nuthe-Urstromtal sahen sich mit der weitreichenden Aufgabenübertragung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Zudem sei das so genannte Konnexitätsprinzip nicht gewahrt worden,
18 Berliner Zeitung: Brandenburgs Kita-Gesetz ist verfassungswidrig, vom 21. März 2003
19 vgl. ebenda
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Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
nach dem Kommunen für übertragene Aufgaben auch einen finanziellen Ausgleich er- 20 halten müssen.
Insgesamt bleibe, wie Peter Macke bei der Bekanntgabe der Entscheidung formulierte, von der formal fortbestehenden Trägerschaft der Landkreise für die Kindertagesstättenbetreuung „nicht mehr viel übrig“ und werde die Verantwortung in diesem Bereich so weitgehend auf die kreisangehörigen Gemeinden verlagert, dass sie praktisch an die Stelle des örtlichen Trägers treten. Damit, so Macke, ist der brandenburgische Gesetz- 21 geber „zu weit gegangen“.
Im Potsdamer Bildungsministerium reagierte man sichtlich enttäuscht. Ministeriumssprecher Martin Gorholt findet es bedauerlich, dass das Bundesrecht keine bürgernahe 22 Fach- und Finanzverantwortung im Kita-Bereich zulasse. Er zeigte sich allerdings
zufrieden, dass dem Land eine Frist bis Jahresende gewährt wurde, um mit der Erarbeitung eines Finanzierungskonzeptes die Finanzierungsströme und Zuständigkeiten neu 23 zu organisieren.
Nichtsdestoweniger wurde mit dieser Strukturreform das KitaG stärker noch als bisher ein umfassendes Kindertagesbetreuungsgesetz. Im Gegensatz zu anderen Landesgesetzen regelte das KitaG seit 1992 gleichermaßen den Rahmen der Arbeit mit allen in Kitas 24 betreuten Altersgruppen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass unbeschadet von unterschiedlichen Aufgabenstellungen im Einzelnen, die sich aus dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder ergeben, Kindertagesbetreuung eine einheitliche Grundlage hat, nämlich den eigenständigen Bildungs-, Erziehungs-, Versorgungs- und Betreuungsauftrag in Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in der Familie. Die Überwindung der Trennung von Krippe, Kindergarten und Hort sowie die Einbeziehung von Tagespflege und anderen Formen lässt die Erfüllung der Aufgaben „Tagesbetreuung“ in den Vordergrund und die Institutionsform in den Hintergrund treten.
Dieser Grundgedanke zieht sich durch alle Bestimmungen des Kita-Gesetzes, indem es eine weitgehende Offenheit den Formen und Institutionen gegenüber formuliert, zugunsten einer Festlegung von zu erreichenden Zielen oder einzuhaltenden Verfahren.
20 vgl. Breiding, Stephan: „Regierung unterliegt vor Gericht“, aus: MAZ vom 21. März 2003
21 aus der Presseerklärung des Landesverfassungsgerichtes Brandenburg vom 20. März 2003
22 vgl. Breiding, Stephan: „Regierung unterliegt vor Gericht“, aus: MAZ vom 21. März 2003
23 aus dem Online-Forum des MBJS Brandenburg, www.mbjs.brandenburg.de, besucht am 14. Juli 2003
24 vgl. Land Brandenburg, Wandel-Chance-Herausforderung, Tagungsdokumentation, Seite 9
9
2.2 Trägerstrukturen im Kinder- und Jugendhilfesystem
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung können grundsätzlich von kreisfreien bzw. kreisangehörigen Städten, Gemeinden, Ämtern und sogenannten „freien Trägern“ er- 25 richtet und unterhalten werden.
Das Kinder- und Jugendhilferecht unterscheidet prinzipiell in
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe untergliedern sich zudem in die örtlichen 26 (Landkreise und kreisfreien Städte) und die überörtlichen Träger (Land Brandenburg).
Der Begriff „freier Träger“ wird im Sinne des Kita-Gesetzes als Sammelbezeichnung für alle nicht kommunalen Einrichtungen definiert. Eine Differenzierung zwischen ver- 27 schiedenen Trägerarten ist im Kita-Gesetz nicht vorgesehen.
Zu den freien Trägern von Kitas zählen Kirchengemeinden, soziale Organisationen und Verbände, Vereinigungen engagierter Eltern ebenso wie Betriebe oder andere private Einrichtungen. Grundsätzlich sind freie Träger gesellschaftlich unabhängige Zusammenschlüsse von Menschen, die sich gemeinsam einer bestimmten Aufgabe zuwenden.
Das Verhältnis des Staates und der Kommunen zu den freien Trägern ist in Deutschland durch das Subsidiaritätsprinzip geprägt.
Dieser gesellschaftspolitische Grundsatz besagt, dass nur dort, wo die Kraft des Einzelnen bzw. kleinerer Einheiten nicht ausreicht, die Aufgaben der Daseinsgestaltung zu lösen, der Staat subsidiär eingreifen soll. Hierbei ist der Hilfe zur Selbsthilfe der Vorzug vor unmittelbarer Aufgabenübernahme zu geben. Andererseits soll der Staat diesem Prinzip zufolge auch die materiellen Grundlagen für die individuelle Selbstverwirkli- 28 chung und -verantwortung in der kleinen Einheit schaffen und mit geeigneter und
ausreichender Förderung die Familie oder die freien Gruppierungen und Initiativen so unterstützen, dass ihre eigenen Problemlösungskapazitäten gestärkt werden. Gefördert
25 vgl. KitaG § 14 Absatz 1
26 siehe Anlage 1: Graphik Jugendhilfestruktur im Kita-Bereich
27 vgl. MBJS: Aktualisiertes und erweitertes Informationsschreiben. Strukturveränderungen im Kindertagesstättenbereich, Seite 9
28 vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Band S, Seite 3678
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Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
und geschützt werden sollen damit die Eigeninitiative und das Engagement der Men- 29 schen.
Vor diesem Hintergrund kommt der Behandlung und Förderung freier Träger in allen 30 Bereichen der Bildung und sozialen Arbeit eine große Bedeutung zu. Die Unterstützung der unterschiedlichen freien Träger soll zur Verschiedenheit und Vielfalt des An- 31 gebotes beitragen , um so den Eltern und Kindern die Wahl eines ihren individuellenreligiösen, weltanschaulichen, gesellschaftlichen - Überzeugungen entsprechenden Angebotes zu ermöglichen. Dieses „Wunsch- und Wahlrecht“ der Eltern und Kinder wurde im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 5 SGB VIII) und im § 12 Absatz 3 des brandenburgischen Kita-Gesetzes besonders verankert.
Wunsch- und Wahlrecht und Trägervielfalt hängen eng miteinander zusammen. Zwischen verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung und unterschiedlichen Einrichtungen und Dienstleistungen alternativer Träger kann nur gewählt werden, wenn grundsätz- 32 lich ein plurales Angebot vorhanden ist. Gerade im ländlichen Raum ist aber ein abwechslungsreiches Angebot kaum herzustellen, weshalb das Recht und die Pflicht der Einrichtungen, ein eigenes Profil zu entwickeln, begrenzt wird durch die Verpflichtung zur Toleranz und zum Respekt gegenüber den unterschiedlichen religiösen und weltan- 33 schaulichen Einstellungen der Kinder und ihrer Eltern.
Praktisch hat das Wunsch- und Wahlrecht durch die Einführung des Kostenausgleichs zwischen Gemeinden im Zweiten Gesetz zur Änderung des Kita-Gesetzes eine wesentliche Stärkung erfahren. Mit diesem Schritt haben Eltern deutlich mehr Möglichkeiten, auch außerhalb der Wohnortgemeinde für ihre Kinder die Einrichtung ihrer Wahl zu finden. Des weiteren wird die Konkurrenz der Träger gestärkt und für die aufnehmenden Gemeinden die Refinanzierung durch die Wohnortgemeinde gesichert. Die durch die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern und die Förderung des Wettbewerbs zwischen den Einrichtungen eingeschränkte Planungssicherheit für die 34 Wohnortgemeinde stellt den negativen Aspekt dieser Regelung dar.
29 vgl. MBJS des Landes Brandenburg: Unternehmen Kindertagesstätte, Seite 9
30 vgl. MBJS: Unternehmen Kindertagesstätte, Seite 7
31 vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Kinder- und Jugendhilfe, Seite 26
32 vgl. BMFSFJ: Kinder- und Jugendhilfe, Seite 26
33 vgl. Land Brandenburg, Wandel-Chance-Herausforderung, Tagungsdokumentation, Seite 10
34 vgl. MBJS: Informationsschreiben. Strukturveränderungen im Kindertagesstättenbereich, Seite 9
11
Traditionell sind die freien Träger im Bereich der sozialen und pädagogischen Arbeit aufgrund der Fülle und Bedeutung ihrer Aufgabe selbst zu größeren Organisationen und Verbänden gewachsen oder haben sich solchen angeschlossen. Bekannte Träger sind die kirchlichen Verbände (der Caritas-Verband und das Diakonische Werk), die Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz und der Paritätische Wohlfahrtsverband. Diese großen Wohlfahrtsverbände haben sich zudem in der LIGA der Spitzenverbände zusammengeschlossen. Die Verbände zeichnen sich durch unterschiedliche Grundhaltungen und auch Organisationsstrukturen aus. Der Paritätische Wohlfahrtsverband z.B. unterscheidet sich von den anderen Verbänden insbesondere dadurch, dass er über weniger Einrichtungen verfügt und hauptsächlich einen Interessenszusammenschluss kleinerer freier Träger darstellt. Als Interessensverband ist er selbst nicht Träger von Einrichtungen, sondern die Mitgliedsorganisationen behalten ihre Trägerautonomie. Sie werden jedoch durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.
Die finanzielle Förderung freier Träger durch die öffentliche Jugendhilfe ist an gesetzlich verankerte Bestimmungen geknüpft. Grundsätzlich sind lediglich anerkannte freie Träger förderungswürdig. Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohl- 35 Unter fahrtspflege sind von sich aus bereits anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, personeller und fachlicher Eignung, mindestens bereits dreijähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe sowie der Gewährleistung, dass sie für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, können auch juristische Personen und Personenvereinigungen als freie Träger der Jugend- 36 hilfe anerkannt werden.
Bedingt durch diese gesetzliche Grundlage entwickelte sich eine Trägerstruktur im Kita-Bereich, die fast ausschließlich von anerkannten freien und öffentlichen Trägern bestimmt ist. 1994 betrug der Anteil von öffentlichen Kita-Trägern im gesamtdeutschen Vergleich: in Westdeutschland 59 Prozent und in Ostdeutschland 86 Prozent, der von 37 freien Trägern 41 Prozent bzw. 14 Prozent.
35 vgl. KJHG § 75 Absatz 3
36 vgl. KJHG § 75 Absätze 1 und 2
37 vgl. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), Wochenbericht 18/2000, Seite 269
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Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
Abbildung 2-1: Ein Überblick der Kita-Trägerstruktur im gesamtdeutschen Vergleich:
Quelle: Eigene Erstellung nach den Daten vom Statistischen Bundesamt (1996): Sozialleistungen, Einrichtungen und tätige Personen in der Jugendhilfe.
Die Entwicklung der freien Trägerschaften von Kitas im Land Brandenburg im Zeitverlauf soll anhand folgender Graphik verdeutlicht werden:
13
Der Anteil der Einrichtungen in freier Trägerschaft an der gesamten Anzahl der Kitas im Land Brandenburg hat sich langsam aber kontinuierlich erhöht: Gegenüber 1994 stieg er von 12,7 Prozent auf 28 Prozent im Jahr 2001. Dies ist jedoch in erster Linie mit der abnehmenden Anzahl der Einrichtungen und der Schließung kommunaler Kitas zu erklären. Der Zuwachs von insgesamt 192 Kitas in freier Trägerschaft von 1994 bis 2001, lässt sich vermutlich vor allem auf einzelne größere Städte zurückführen, die eine Übergabe von Einrichtungen an freie Träger in besonderem Maße förderten.
Das Angebot an Kindertagesstätten im Land Brandenburg verringerte sich im angegebenen Zeitraum um insgesamt 715 Einrichtungen. Ursachen für die hohe Anzahl Schließungen lassen sich neben der immer knapper werdenden finanziellen Ausstattung vornehmlich in dem starken Rückgang der Geburten finden. Den dramatischen Geburtenrückgang im Land Brandenburg veranschaulicht eindrucksvoll folgende Kurve:
Abbildung 2-3:
Quelle: Eigene Erstellung auf der Grundlage der am 11. März 2003 vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg veröffentlichten statistischen Daten
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Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
3. Kostenrechnung
3.1 Betriebskostensystematik in Kindertagesstätten
3.1.1 Definition und Abgrenzung der Betriebskosten
„Kosten sind der in Geld bewertete Verzehr von wirtschaftlichen Gütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung und zum Absatz von Sach- und/oder Dienstleistungen 38 sowie zur Schaffung und Aufrechterhaltung der dafür notwendigen Teilkapazitäten.“ Kosten werden üblicherweise aus dem Aufwand hergeleitet und beziehen sich auf den betriebsbedingten und betriebstypischen Werteverzehr während einer Rechnungsperio- 39 de. „Kosten“ ist ein Zentralbegriff für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung im Rahmen einer modernen Steuerung, da hiermit nicht Einnahmen und Ausgaben, also Zah- 40 lungsvorgänge, sondern die tatsächlichen Wertveränderungen erfasst werden. In einer Kostenrechnung werden die Kosten nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern systematisch erfasst und dargestellt. Die zentrale Aufgabenstellung der Kostenrechnung besteht in der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen, „wie sie für die vorausschauende und Effizienzkriterien erfüllende Führung von Unterneh- 41 men benötigt werden“ .
Betriebskosten im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des KitaG sind „die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SBG VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und grundsätzlich allen Kindern offen steht“. Grundlage für die Erfassung der Betriebskosten sind die auf dem KitaG basierenden Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) sowie die Kindertagesstätten-Personalverordnung (KitaPersV).
Zu den Personalkosten zählen nach § 15 Absatz 2 KitaG „die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-O) oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung“. Die Sachkosten umfassen insbesondere die Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte, bei eigenem Grundstück und Gebäude eine kalkulatorische Miete, Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kita
38 Gabler Wirtschaftslexikon, Band I-K, Seite 2258
39 Krems, B.: Online-Verwaltungslexikon olev.de, besucht am 23. Mai 2003
40 KGSt: Vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept, Bericht Nr. 1/1995, Seite 7
41 Gabler Wirtschaftslexikon, Band I-K, Seite 2264
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genutzten Teil des eigenen Gebäudes, Heizungskosten, Gebäude- und Sachversicherungen, Wasser, Energie und öffentliche Abgaben, den Erhaltungsaufwand, Aufwendungen für pädagogische Arbeit einschließlich Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Schönheitsreparaturen und Wartung der technischen Anlagen, Pflege und Erhaltung der Außen-und Spielanlagen, Kosten für die Verpflegung, Reinigung, Ersatz und Ergänzung von Einrichtungsgegenständen sowie notwendige Verwaltungskosten des Trägers inklusive 42 der Beiträge an Organisationen und Verbände.
Diese Betriebskostenarten werden im nun folgenden Gliederungspunkt anhand festgelegter Kriterien differenziert und in Betriebskostengruppen zusammengefasst.
3.1.2 Gliederung nach Betriebskostenbereichen
Die nachstehende Systematik der Kostenarten wurde im Jahr 2001 durch die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg geförderte Projektgruppe „Erarbeitung von Empfehlungen für die Ermittlung von Betriebskosten in Kindertagesstätten im Land Brandenburg“ erstellt.
Die insgesamt 18 Teilnehmer kamen zu 50 Prozent aus dem kommunalen Bereich und vertraten insbesondere die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, kreisfreie Städte und Kreisverwaltungen, Amts- und Gemeindeverwaltungen sowie die freien 43 Träger von Kindertagesstätten. Die Projektgruppe diskutierte in sehr gründlicher Art
und Weise sämtliche in Kindertagesstätten vorkommenden Kostenarten und gruppierte sie in sechs verschiedene Betriebskostenbereiche (BKB). „Alle Betriebskostenarten wurden unter Beachtung der Zuordnungsvorschriften für die kommunalen Haushalte mit der im Haushaltsplan verwendeten Gruppennummer versehen, um sicherzustellen, dass der direkte Vergleich zwischen Betriebskosten in kommunaler und freier Träger- 44 schaft ermöglicht wird“ , so Siegfried Oeter, Leiter der Projektgruppe, in seinem Abschlussbericht. Es wurde deutlich herausgearbeitet, dass die Beurteilung einzelner Betriebskostenarten bei freien Trägern nur anhand der im kommunalen Haushalt dargestellten Ausgabepositionen erfolgen kann: „Das Primat der Kostensystematik der Kommunen muss schon deshalb angewendet werden, weil den Kommunen durch die bestehenden Rechtsvorschriften nur ein sehr geringer Gestaltungsspielraum zugestanden wird, den freien Trägern jedoch insbesondere über die Vorschriften des Handelsgesetz-
42 vgl.
43 vgl. Oeter, Siegfried: Abschlussbericht der Projektgruppe „Erarbeitung von Empfehlungen für die 2 Ermittlung von Betriebskosten in Kindertagesstätten im Land Brandenburg“, Seite 44 ebenda, Seite 5
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Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und privaten Trägerschaft
buches (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) größere Flexibilität einge- 45 räumt wurde.“ 46 Die Projektgruppe hat mit der Kostensystematik wissenschaftliches Neuland beschritten, da es eine solche Übersicht - vor allem unter Beachtung des Aspekts der Widerspiegelung der Betriebskosten in kommunalen Haushalten - weder im Land Brandenburg noch in anderen Bundesländern gab. Die Bildung der Betriebskostenbereiche ist ein entscheidender Durchbruch bei der Herstellung der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Kitas. Sie bilden die Grundlage für eine höchstmögliche Transparenz bei gleichzeitiger Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der verschiedenen Konzepte jeder Kita. Die gebildeten Betriebskostenbereiche entsprechen sowohl den Analysebedürfnissen der Leistungsverpflichteten als auch der Träger und berücksichtigen weitestgehend die bei den Trägern verwendeten unterschiedlichen Sachkontenrahmen. Die Daten für die Betriebskostenanalyse sind im Wesentlichen ohne zusätzliche Berechnung aus der Buchhaltung zu gewinnen. Gesonderte Berechnungen sind lediglich bei den Personalkosten des technischen Personals erforderlich, da nur so die Spezifik des Einsatzes dieses Personals in die Analyse eingehen kann.
Betriebskostenbereich I:
Personalkosten des aufgrund von Rechtsvorschriften eingesetzten pädagogischen Personals
Es gibt kein definiertes Maximum für die Träger von Kitas, wie viel pädagogisches Personal sie tatsächlich für die Betreuung der Kinder einsetzen sollen, sofern sie hierzu die Rechtsvorschriften für die Mindestbemessung einhalten. Vergleiche der Personalkosten des pädagogischen Personals verschiedener Kitas waren aus diesem Grund bislang nicht transparent, da das Personal, welches über das Maß des aufgrund von Rechtsvorschriften eingesetzten pädagogischen Personals (notwendiges 47 pädagogisches Personal ) in den Gesamtpersonalkosten des pädagogischen Personals enthalten war. Dieser Betriebskostenbereich wurde von der Projektgruppe gebildet, um methodische Fehler bei der Ermittlung des Personalkostensatzes des notwendigen pädagogischen Personals auszuschließen. Er umfasst allein circa 70 bis 75
45 vgl. Oeter, Siegfried: Abschlussbericht der Projektgruppe „Erarbeitung von Empfehlungen für die 5 Ermittlung von Betriebskosten in Kindertagesstätten im Land Brandenburg“, Seite 46 Die detaillierte Systematik der Betriebskosten in Kindertagesstätten ist in der Anlage 6 einsehbar.
47 gemäß § 10 KitaG und eventueller Auflagen zur höheren Bemessung des notwendigen pädagogischen Personals gemäß der Erlaubnis zum Betrieb der Kindertagesstätte nach § 45 SGB VIII -KJHG-
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Arbeit zitieren:
Franziska Lenz, 2003, Betriebskosten in Kindertagesstätten - Effizienzanalyse zur öffentlichen und freien Trägerschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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