1. Einleitung. 1
2. Rechtliche Grundlagen geistig behinderter Menschen. 3
3. Empfängnisverhütung und Sterilisation 4
3.1 Allgemeines 4
3.2 Rechtliche Aspekte zur Sterilisation. 5
4. Kinderwunsch von geistig behinderten Frauen 7
5. Reaktionen der Umwelt auf die Schwangerschaft 9
6. Reaktionen auf die Elternschaft 11
7. Kinder geistig behinderter Mütter 12
7.1 Entwicklungsbedingungen für Kinder 12
7.2 Wachsende Anforderungen 13
7.3 Schwierigkeiten bei der Erziehung und Versorgung 14
8. Beratungs- und Hilfsangebote 16
9. Schlussbemerkung 18
Literaturverzeichnis 19
1. Einleitung
Die vorliegende Hausarbeit behandelt die Problematik “Geistig behinderte Eltern und ihre
Kinder
Die Elternschaft geistig behinderter Menschen war und ist oftmals noch ein Tabuthema. Im
Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass geistig Behinderte nicht in der Lage sind ein
Kind großzuziehen. Dabei gab es wohl schon immer Eltern mit einer geistigen
Behinderung.
Vor einigen Jahren waren noch keine Erkenntnisse über solche Elternschaften gesammelt.
Erst im Zuge der Normalisierung wurde auf dieses Thema eingegangen. Es wurden
Forschungen durchgeführt und unterstützende Maßnahmen für die Eltern angeboten.
1
Aufgrund eines Forschungsprojektes von 1993 bis 1995 wurde ermittelt, dass es in Deutschland einige tausend geistig behinderte Eltern geben muss. Die Zahl steigt von Jahr zu Jahr.
Ein wichtiger Bereich des Themas ist die Empfängnisverhütung, insbesondere die Sterilisation bei geistig behinderten Frauen. Nach der Darstellung der Grundrechte geistig Behinderter wird im dritten Punkt dieser Arbeit genauer auf das Thema Empfängnisverhütung und Sterilisation und auf die gesetzliche Lage hingewiesen. In dieser Arbeit soll herausgestellt werden, wie sich der Kinderwunsch einer geistig behinderten Frau begründet. Was steckt wirklich hinter dem Wusch ein Kind zu bekommen?
Die Reaktionen der Umwelt auf die Schwangerschaft und die Elternschaft geistig Behinderter sind weitere Aspekte die zu betrachten sind. Wie reagiert das soziale Umfeld? Gibt es Unterschiede zu den Reaktionen der Familie?
Ein weiterer wichtiger Punkt sind natürlich die Kinder der geistig behinderten Eltern. Viele Menschen haben die Befürchtung, dass behinderte Eltern nicht in der Lage sind ein Kind großzuziehen und zu versorgen. Sie seien mit der Situation überfordert und bieten ihren Kindern nicht die Bedingungen die es benötigt um “normal” aufzuwachsen. Diese Befürchtungen, und ob sie Vorurteile sind, werden unter Punkt sieben dieser Hausarbeit untersucht.
Ohne Beratungs- und Unterstützungsangebote für geistig behinderte Eltern wäre es für diese vermutlich sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, dem Kind und sich selber einen geordneten und angemessenen Lebensstil zu bieten.
Es wird geklärt welche Möglichkeiten es gibt und in welchen Gebieten behinderte Eltern Unterstützung benötigen.
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2. Rechtliche Grundlagen geistig behinderter Menschen
Die allgemeinen Grundrechte, die für alle Bürger gelten, sind im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 verankert.
Vorangestellt sei Art. 1 der “Deklaration der Rechte der geistig Behinderten”, die 1971 in der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde: “Der geistig Behinderte hat die gleichen Grundrechte, wie jeder andere Bürger seines Alters und seines Landes.” (Hensle 2000, 315)
Bei der Betrachtung der Grundrechte aus dem Grundgesetz sei dieser Artikel immer im Bewusstsein.
Art. 1 Abs. 1 GG ist wohl der bekannteste Teil des Grundgesetzes: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” (Hensle 2000, 315)
Doch gerade im Bereich der Sexualität ist die Gefahr recht groß, dass die Würde d es geistig behinderten Menschen verletzt wird. Art. 2 GG stellt die allgemeinen Persönlichkeitsrechte fest:
“Abs. 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Abs. 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.” (Hensle 2000, 316)
Zur f reien Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch die Sexualität, die Möglichkeit der Ehe oder einer eheähnlichen Gemeinschaft und die Möglichkeit Kinder zu zeugen und zu gebären.
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Art. 2 Abs. 2 GG erhält im Zusammenhang mit Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch eine besondere Bedeutung.
Auch Art. 3 GG sollte innerhalb dieser Thematik bewusst gemacht werden: “Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Abs. 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Abs. 3: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.” (Hensle 2000, 316)
Betrachtet man die Vorurteile gegenüber und Diskriminierungen von Behinderten in der Gesellschaft, scheint es notwendig zu sein, gerade auch im Zusammenhang mit der Sexualität geistig Behinderter immer wieder kritisch zu überprüfen, ob die Würde tatsächlich geschützt wird, die freie Entfaltung der Persönlichkeit gefördert wird und der Behinderte in seiner Freiheit nicht unnötig eingeschränkt wird, da dies eine Benachteiligung wäre.
Besondere rechtliche Regelungen gibt es zur Sterilisation geistig behinderter Frauen.
3. Empfängnisverhütung und Sterilisation
3.1 Allgemeines
Im Allgemeinen galt und gilt auch heute noch eine Schwangerschaft bei geistig behinderten Frauen als unerwünscht. Die Sterilisation wurde anderen Verhütungsmethoden generell vorgezogen. Dafür gibt es verschiedene Gründe.
Zum einen verlangt diese Methode keine weitere Beschäftigung mit der Sexualität. Die Behinderten müssen nicht weiter aufgeklärt werden und die Anwendung der jeweiligen Verhütungsmittel muss nicht eingeübt werden.
Zum anderen ist eine Sterilisation relativ frei von Nebenwirkungen und bietet eine dauerhafte und völlige Sicherheit vor einer Schwangerschaft.
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Nach der Ausführung der Sterilisation bedarf es keiner weiteren Überwachung. (vgl. Pixa-Kettner 1991, 60)
3.2 Rechtliche Aspekte zur Sterilisation
Seit dem 1. Januar 1992 gibt es in Deutschland eine Gesetzesmaterie, die auch die Frage einer Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung regelt. Es handelt sich um das sogenannte “Betreuungsgesetz” im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In ihm wird die Vormundschaft und Pflegschaft für nicht geschäftsfähige oder teilgeschäftsfähige Personen neu geregelt. §1905 BGB Sterilisation
(1) Besteht der ärztliche Eingriff einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn 1. Die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht, 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, 3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt. (http://www.buntstifte-ev.de/gesetz.htm)
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Arbeit zitieren:
Kathrin Schiborr, 2003, Zur Lebenssituation von Eltern mit geistiger Behinderung und ihren Kindern, München, GRIN Verlag GmbH
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