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Inhaltsver zeichnis Seite
A. Einleitung 4
I. Überblick über den Aufbau und die zentrale 4
These
II. Anforderungen und Grundsätze der Verwaltung 5
in der Demokratie
B. Hauptteil 7
I. Gegenüberstellung der Verwaltung mit dem 7
Leitbild der ideologisierten Menschenführung
1. Führung und Führerstaat 7
2. Menschenführung und Staatsverwaltung 10
a. Die "Dualisten" 11
b. Die "Unitarier" 12
II. Strukturmerkmale des NS- Staates aus 14
verwaltungsgeschichtlicher Sicht
1. Politik 14
2. Verwaltung 14
3. Spezielle Charakterzüge der Ostverwaltungen 16
au ßerhalb des Reichsgebiets
4. Symptome des Führerstaates in Bezug auf die 17
Justiz
III Die Verwaltungsorganisation und der 19
Verfahrensablauf in den besetzten Gebieten
1. Reichsprotektorat Böhmen und Mähren 20
a. Die Zerschlagung der tschechischen Identität 20
b. Die Führungsstile von Reichsprotektor und 21
Staatsminister
c. Protektoratsverwaltung 23
2. Generalgouvernement Polen 23
3. Reichskommissariate 24
a. Reichskommissariat Norwegen 25
b Reichskommissariat Niederlande 26
Merkmale und Probleme der Verwaltung an besonderen Beispielen in den von Deutschland besetzten Gebieten zur Zeit
"Der Führerstaat war ein dem Wesen nach personeller Herrschaftsverband, der keinen institutionellen Regelungen bedurfte" ( Rebentisch, Dieter, Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg, 1989, S. 309 )
A. Einleitung
I. Überblick über den Aufbau und die zentrale These
Um die These vom Dualismus zwischen Partei und Verwaltung im Dritten Reich, Karl- Dieter Bracher spricht vom "gelenkten Chaos" 1 , näher beleuchten zu können, erscheint es mir zunächst von Bedeutung zu sein, Verwaltungsgrundsätze, wie sie teils schon in der Weimarer Republik galten und erst recht heute in der bundesdeutschen Praxis zu erfahren sind, zu konkretisieren. Deswegen möchte ich einleitend die Rechtsgrundlagen von Verwalten darstellen und damit zeigen, daß die Verwaltung im politischadministrativen Prozeß einbezogen ist und gemäß der Gewaltenteilungslehre von Montesquieu ein Exekutivorgan darstellt, das politische Entscheidungen bis in die untersten Ebenen transferiert und für den Bürger verständlich macht.
1 Bracher, K.D., Zeitgeschichtliche Kontroversen, Um Faschismus, Totalitarismus,
Demokratie, 1976, S.42, In: Fix, Elisabeth, Das Herrschaftssystem des Dritten Reiches, 1993,
S.44.
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Regierung, Verwaltung und Parlament sind in der Bundesrepublik Deutschland miteinander eng verknüpft und besitzen zusammen eine leitende und staatstragende bzw. eine staatsbewahrende Funktion. Die Parteien sind an die Demokratie gebunden, haben die Pflicht sie zu bewahren, und ihnen obliegt entscheidende Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes (Art. 21 I GG).
In einem weiteren Kapitel werde ich die Kontroverse um die Frage der "Menschenführung" zwischen Partei und Verwaltung im Dritten Reich darstellen, um später noch auf weitere Charakteristika von administrativer Arbeit in den von Deutschland besetzten Gebieten einzugehen. Anschließend ist es das Ziel, die diversen Zivilverwaltungen in den "besiegten" Territorien unter die Lupe zu nehmen, bevor ich dann zu einem anschließenden Resümee komme.
II. Anforderungen und Grundsätze der Verwaltung in der Demokratie
In diesem Abschnitt sollen weniger die Organisation, die Zuständigkeiten und die Ausführung von Bundes- und Landesverwaltung erklärt werden, vielmehr liegen traditionelle, im Grundgesetz festgeschriebene und in der Praxis etablierte Verwaltungsnormen im Fokus der Betrachtung. Oberste Direktive der bundesdeutschen Exekutive ist das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 28 I GG, das allgemeine Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten soll.
Die Gewaltenteilung und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, also die Bindung der ausführenden Gewalt an Rechtsnormen und Gesetze, sind in Art. 20 II und III GG festgelegt. Der Vorrang des Gesetzes und der Gesetzesvorbehalt statuieren das Primat des Gesetzes: Verwaltungshandeln bedarf immer einer gesetzlichen Grundlage und darf nicht rechtswidrig sein. 2 In diesem Zusammenhang fordert das "Wesentlichkeitsprinzip", daß alle Akte der öffentlichen Gewalt, die den Bürger in seiner Rechtsstellung betreffen, einer Legitimationsbasis bedürfen. Außerdem müssen nichtige und
2 Vgl. Maurer, Hartmut, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2000, S.106/107.
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rechtswidrige Verwaltungsakte grundsätzlich für den Bürger anfechtbar und gerichtlich überprüfbar sein. 3
Eine weitere verfassungs- und verwaltungsrechtliche Anforderung besagt, daß Verwaltungsakte verhältnismäßig sein müssen und keine übermäßige Beschwer für den Bürger darstellen dürfen ("Übermaßverbot", das sich gewohnheitsrechtlich manifestiert hat und zusätzlich aus dem Art. 19 II GG ableiten läßt), d.h. Regelungen der Behörden unterliegen "objektiven Schranken des Ermessens". 4
Die Bürokratie hat bestimmte Regeln einzuhalten, um den Rechts- und Vertrauensschutz der Bevölkerung zu gewährleisten, und sollte am Gemeinwohl orientiert sein.
Ein weiterer Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Ordnung besteht darin, daß der Zugang zu öffentlichen Ämtern unabhängig von der Religion, vom Bekenntnis und von der Weltanschauung gemäß dem "Gleichheitssatz" 5 jedem offen stehen muß und damit ein staatsbürgerliches Recht nach Art. 33 III GG darstellt.
Als weitere Verwaltungsgrundsätze und Normen staatlichen Handelns, die sowohl gewohnheitsrechtlich akzeptiert als auch in der gängigen Praxis etabliert sind, sind folgende Aspekte zu erwähnen: Zum einen sollte ein Verhaltens- und Berufskodex bei den Beamten verinnerlicht sein, in dem Dienst und Pflicht als höchste Werte angesehen werden, zum anderen die Maxime, daß die überpersönliche Staatsautorität bewahrt und transparent gemacht werden muß. Zum dritten verpflichtet die Maßgabe, daß nur qualifizierte und interessierte Personen für den öffentlichen Dienst auszuwählen sind, die Staatsdiener zur treuen Ergebenheit gegenüber dem Staat und seiner Verwaltung. 6
Diese oben erläuterten Normen galten noch zum großen Teil in der Demokratie der Weimarer Republik und waren für das traditionell- konservative Beamtenkorps bindend. Wie nun diese Grundsätze unter der nationalsozialistischen Herrschaft behandelt oder nicht behandelt und
3 Vgl. Rebentisch, D./ Teppe, K., Einleitung, 1986, S.32.
4 Vgl. Maurer, Hartmut, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2000, S.72 und 131.
5 Erklärt sich aus Art. 3 I und III GG der Bundesrepublik Deutschland.
6 Vgl. Laux, Eberhard, Führung und Verwaltung in der Rechtslehre des Nationalsozialismus,
1986, S.32.
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angewandt wurden und welche Merkmale die Verwaltung in ihrer Beziehung zu Recht und Gesetz auszeichneten, werde ich näher unter Punkt III. beleuchten.
B. Hauptteil
I. Gegenüberstellung der Verwaltung mit dem Leitbild der ideologisierten Menschenführung
Das Führerprinzip und die Menschenführung sind elementare Herrschaftsprinzipien des Nationalsozialismus. Diese näher zu beleuchten ist auch im Sinne einer genaueren Beschreibung der Verwaltung. Der NS- Staat wollte zwar einheitlich, integrierend sein und propagierte demzufolge auch die "Einheit von Partei und Staat" 7 , um alle Deutschen zur Volksgemeinschaft zusammenzuschweißen und zur Gefolgschaft zu animieren, de facto war jedoch das Zusammenspiel, oder besser das fehlende Zusammenspiel, zwischen Verwaltung und Partei dualistisch und trug zur zusätzlichen Unsicherheit und Instabilität bei. Dabei gilt es nun, Konzepte der Führung, der Menschenführung und ihre Relation zur Verwaltung zu betrachten und miteinander zu vergleichen.
Um den Aufbau des Führerstaates und den Dualismus zwischen Partei und Staat schematisch nachvollziehen zu können, empfehle ich den Anhang D.I.
1. Führung und Führerstaat
Führung fungiert als ein Teilsystem der politischen Kultur, welches sich in vier Methoden und Gruppen untergliedern läßt: 8
a) Die juristische Führungslehre
b) Die betriebliche Führungslehre
c) Die politikwissenschaftliche Führungslehre
d) Die humanwissenschaftliche Führungslehre
7 siehe dazu u.a. Kluge, Rudolf/ Krüger, Heinrich, Verfassung und Verwaltung im Dritten
Reich (Reichsbürgerkunde), 1937, S. 65- 67.
8 Vgl. die Untergliederung der Führungslehre bei Laux, Eberhard, Führung und Verwaltung in
der Rechtslehre des Nationalsozialismus,1986, S.36.
8
Im Begriff Führung spiegelt sich auch immer die Autorität des Führers wider, die sich wiederum durch Persönlichkeit, Fachlichkeit, dem Willen zur Machtausübung und im besten Falle sogar durch Charisma begründen läßt. Die Autorität gibt dem Führer die Möglichkeit, daß sich Menschen bereitwillig unterordnen, weil sie sich unter seiner Führung sicher fühlen und auf seine Kompetenzen vertrauen, um auch ihr Leben und ihre Wohlfahrt zu maximieren. Die Geführten geben auch immer ein Stück ihrer Individualität und Freiheit auf, welche sie in die Hände einer Vertrauensperson legen, die Aufgaben übernimmt, um die sich die Geführten nicht mehr kümmern müssen. Nun besteht natürlich die berechtigte Frage, warum sehnten sich die Menschen so sehr nach Führung, nach Ordnung, nach Unterordnung und gaben dem Führerstaat 1933 eine umstrittene Legitimität. Die Gründe für die sich steigernde Ablehnung der Weimarer Republik quer durch alle Bevölkerungsschichten sollen hier nicht näher beleuchtet werden. Fest steht, daß das deutsche Volk einen mächtigen Staat und einen starken Mann forderte, der das Ansehen und die Souveränität Deutschlands wiederherstellen und für Recht und Ordnung, sowie Ruhe und Wohlstand sorgen sollte. Mit Hitlers Führerkult, der ihm eine symbolische, außergewöhnliche Stellung eingebracht hat, bestätigte er die Erwartungen der Bevölkerung, deren Masse lange Zeit zu ihm aufstarrte wie zu einem Gott.
Schon Max Weber, der die nationalsozialistische Machtübernahme nicht mehr erlebt hat, spricht vom "Führertum [...] [als einem] Hauptmerkmal charismatischer Herrschaft" 9 , obgleich er auch die negativen Folgen erwägt, wenn das Führertum gepaart mit Sendungsbewußtsein und Ideologie sich mit der Bürokratie verbindet.
Aber nicht nur in Deutschland wird der Führergedanke und der Ruf nach dem starken, einigenden Mann immer lauter, sondern diese Tendenz ist in ganz Europa in den 1920ger und 30ger Jahren zu verspüren. Nicht umsonst gilt das 20. Jahrhundert als das Jahrhundert der Weltanschauungen und der totalitären Regime. 10
9 Laux, Eberhard, Führung und Verwaltung in der Rechtslehre des Nationalsozialismus, 1986,
S.38.- Daneben existieren nach Max Weber noch die "traditionale" und die "legale" Herrschaft.
10 Siehe hierzu auch Thieme, Heinz, Der Ruf nach dem "starken Mann"- Diktaturen in Europa
zwischen den Weltkriegen, Kap. 1, in: Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
(Hrsg.), Der Nationalsozialismus- Friedenspropaganda und Kriegsvorbereitung, Band 2, 1993.
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Matthias Hirschböck, 2002, Merkmale und Probleme der Verwaltung in den von Deutschland besetzten Gebieten zur Zeit des Zweiten Weltkrieges, München, GRIN Verlag GmbH
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