Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis IV
1. Einleitung 5
2. Grundlagen 8
2.1 Was ist ein Patent? 8
2.2 Begriffsdefinition von „Software“ 10
2.3 Begriffsdefinition von „Softwarepatent“ 13
2.4 Begriffsdefinition von „Geschäftsprozess“ 20
2.5 Begriffsdefinition von „Geschäftsprozesspatent“ 23
2.6 Klassifizierung in der USPC und IPC 26
3. Abgrenzung der beiden Patentarten 28
3.1 Kriterienkatalog 29
3.2 Beispiel für ein Geschäftsprozesspatent 32
3.3 Beispiel für ein Softwarepatent 35
4. Fazit 38
4.1 Zusammenfassung 38
4.2 Ausblick 39
Literaturverzeichnis XL
II
Abkürzungsverzeichnis
DPAM Deutsches Patent- und Markenamt IPC International Patent Classification PatG Patentgesetz UrhG Urheberrechtsgesetz USPC United States Patent Classification USPTO United States Patent and Trademark Office
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Beispiel zweier Programmlistings mit der gleichen
Abbildung 2 Prüfungsreihenfolge für die Prüfung einer "Erfindung" (eigene Darstellung, vgl. Bertagnoll 2011) ........................... 18 Abbildung 3 Prozess (eigene Darstellung, vgl. Schmelzer; Sesselmann 2006, S. 60) ..................................................... 21 Abbildung 4 Geschäftsprozess eigene Darstellung, vgl. Schmelzer; Sesselmann 2006, S. 60) ..................................................... 21 Abbildung 5 Stakeholder (eigene Darstellung, vgl. Grochim 2011) .......... 22 Abbildung 6 Begriffliche Einordnung der Patentgruppen (eigene Darstellung, vgl. Möhrle; Walter 2009, S. 12) .......... 24 Abbildung 7 Klassifikation nach der IPC (eigene Darstellung, vgl. Handbuch zur IPC 2008) ............................................... 28 Abbildung 8 Originaldokument EP 0927945 (vgl. Espacenet 2011) ........ 33 Abbildung 9 Patentdokument US 2011216974 (vgl. Espacenet 2011) .... 36
IV
1. Einleitung
„Innovation is a beautiful thing. It is a force with both aesthetic and pragmatic appeal: It unleashes our creative spirit, opening our minds to hitherto undreamed of possibilities, while simultaneously accelerating economic growth and providing advances in such crucial human endeavours as medicine, agriculture, and education. […] While innovation is a powerful means of competitive differentiation, enabling firms to penetrate new markets and achieve higher margins, it is also a competitive race that must be run with speed, skill, and precision. It is not enough for a firm to be innovative, to be successful it must innovate better than its competitors.” (Schilling 2005) Wie M. SCHILLING aufzeigt, ist Innovation das essentielle Thema für Unternehmen, um Elemente wie Fortschritt, Wachstum und Rentabilität langfristig zu gewährleisten. Innovationen erfordern stets Investitionen, welche ein finanzielles Risiko bergen. Als Anreiz trotz Risiko in Innovationen zu investieren, dient das Patent, da es dem Erfinder ein zeitlich begrenztes Monopolrecht, und einen damit verbundenen monetären Nutzen, sichert (vgl. Schuler 2006, S. 3).
Im heutigen Informationszeitalter, welches sich durch elektronische Datenverarbeitung und globale Informationsflüsse auszeichnet, kommt der Software eine immer größere wirtschaftliche Bedeutung zu. Nicht zuletzt, da auch Geschäftsprozesse zunehmend auf elektronischem Wege ablaufen. Damit einher geht auch das Bedürfnis der Erfinder von Software und Geschäftsprozessen, diese durch Patente zu schützen, um den Wettbewerbsvorteil, den sie ihnen gegenüber ihrer Konkurrenz einräumen, zu erhalten.
Aus jüngster Vergangenheit lässt sich die aktuelle Relevanz von Software und Geschäftsprozessen, in Verbindung mit ihrer Patentierung, folgern. Das Internetauktionshaus Ebay bezahlte 2008 nach einer außergerichtlichen Einigung ca. 20 Mio. US-Dollar an die Auktionsfirma MercExchange aufgrund der Verletzung eines Geschäftsprozesspatentes (vgl. Möhrle; Walter 2009, S. 3). Das amerikanische Unternehmen Cygnus Systems verklagte 2008 Apple, Microsoft und Google wegen
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vermeintlicher Softwarepatentverletzung (vgl. McMillan 2008). Software und Geschäftsprozesse sind heute in vielen Bereichen unseres Alltages gegenwärtig. Oft nutzen wir heute einen Computer und die dazugehörige Software, um alltägliche Geschäftsprozesse, wie eBanking, Intenetauktionen oder das Bestellen von Büchern auszuführen (vgl. Möhrle; Walter 2009, S. 1).
Gerade durch die aktuelle Relevanz ist das Thema der Software- und Geschäftsprozesspatentierung in der Literatur und dem Internet sehr präsent. Dabei wird jedoch oft nur sehr bedingt zwischen Software- und Geschäftsprozesspatenten differenziert. Ziel dieser Arbeit ist es, die Unterschiede von Software- und Geschäftsprozesspatenten herauszuarbeiten und die Differenzierung beider Patentarten anhand eines Kriterienkataloges zu verdeutlichen.
In dem zweiten Kapitel der Bachelorarbeit wird die der Thematik zugrunde liegende Terminologie erläutert. Unter 2.1 erfolgt eine kurze Definition des Patentbegriffes. Abschnitt 2.2 beinhaltet eine Erläuterung des Begriffes Software, bevor unter 2.3 Softwarepatente behandelt werden. Parallel dazu behandelt der Abschnitt 2.4 allgemein Geschäftsprozesse, während sich Abschnitt 2.5 dann auf Geschäftsprozesspatente bezieht. Abgeschlossen wird das 2. Kapitel durch die unter 2.6 erfolgende Betrachtung von Software- und Geschäftsprozessen hinsichtlich ihrer Klassifizierung in IPC und USPC.
Im dritten Kapitel werden die beiden Patentarten unter 3.1 verglichen. In Abschnitt 3.2 befindet sich ein Kriterienkatalog zur Abgrenzung der beiden Patentarten. Abschließend zu Kapitel 3 werden die herausgearbeiteten Kriterien unter 3.3 und 3.4 in zwei Beispielen angewendet.
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Das vierte Kapital beinhaltet schließlich ein zusammenfassendes Ergebnis und einen Ausblick bezüglich der Patentierung von Software und Geschäftsprozessen.
2. Grundlagen
Im 2. Kapitel werden neben der für die Thematik fundamentalen Terminologie, wie Patent, Software und Geschäftsprozess, die Begriffe Softwarepatent und Geschäftsprozesspatent dargelegt. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass aufgrund der weitreichenden Überschneidung von Software- und Geschäftsprozesspatenten auf eine wiederholte Erwähnung von bestimmten Inhalten im jeweils anderen Teil verzichtet wird. So enthält Kapitel 2.3 teilweise Inhalte, wie z. B. die Prüfungsreihenfolge für Software (siehe Abbildung 2), die sich auch auf die Patentierung von Geschäftsprozessen anwenden lassen. Andersherum kann z. B. die in Kapitel 2.5 erläuterte Gesetzeslage in den USA und Europa bezüglich der Patentierung von Geschäftsprozessen auch auf Softwarepatente projiziert werden.
2.1 Was ist ein Patent?
Ein Patent ist das wichtigste gewerbliche Schutzrecht für eine technische Entwicklung. Es ist ein vom Staat erteiltes Ausschließlichkeitsrecht, d. h. mit der Patenterteilung wird dem Inhaber das Recht verliehen, anderen die Benutzung seiner Erfindung zu untersagen. Es dient dem Schutze des Erfinders und verbietet die Nutzung durch Dritte (vgl. Möhrle; Walter 2009, S.14). Der zugrunde liegende Gedanke bei der Gewährung von Patenten besteht darin, dem Erfinder einen Lohn zu sichern für die von Ihm erbrachte Leistung in Form einer fortschrittlichen Entdeckung.
Nach § 1 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) werden Patente für Erfindungen auf al-
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len Gebieten der Technik erteilt. Die drei grundlegenden Vorraussetzung für die Erteilung eines Patentes sind:
-Die Erfindung zählt nicht zum derzeitigen Stand der Technik, d. h es handelt sich um eine Neuheit.
-Die Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, was eine ausreichende Erfindungshöhe impliziert.
-Die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein.
Die Wirkung eines Patentes ist zeitlich begrenzt und gilt nach deutschem und europäischem Recht für maximal 20 Jahre nach der Anmeldung, wobei dem deutschen Patentrecht das Patentgesetz (PatG) und dem europäischen Patentrecht das europäische Patentübereinkommen (EPÜ) von 1973 zugrunde liegt (vgl. Kraßer 2009, S. 1-3; vgl. auch Möhrle; Walter 2009, S. 14). Der Patentanmelder hat ab dem 3. Jahr nach der Anmeldung eine jährlich ansteigende Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen und verfügt somit selbst über eine eventuelle frühere Beendigung der Laufzeit (vgl. Vanek; Kreutzer; Velling 2005, S. 15).
Die Ursprünge des Patentrechtes liegen wohl in der Antike, hier existierten bereits erste gewerbliche Schutzrechte für griechische Töpferwaren. Im Mittelalter waren dann Erfindungen meist Gemeingut, zum Beispiel einer Zunft, und durften von Außenstehenden nicht genutzt werden. Im Jahr 1474 wurde in Venedig dann das erste Patentgesetz im heutigen Sinne erlassen, in Deutschland trat im Juli 1877 das erste Patentgesetz in Kraft (vgl. Vanek; Kreutzer; Velling 2005, S. 8; sowie Zirkelbach 2011).
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2.2 Begriffsdefinition von „Software“
In dem renommierten Nachschlagewerk „Brockhaus“ ist Software definiert als
„die Gesamtheit (…) der Programme für Rechensysteme, wobei die Programme zusammen mit den Eigenschaften der Rechensysteme den Betrieb der Rechensysteme, die Nutzung der Rechensysteme zur Lösung gestellter Aufgaben oder zusätzliche Betriebs- und Anwendungsarten der Rechensysteme ermöglicht. Nach der gängigen Auffassung ist Software jede immaterielle (…) Komponente eines Computersystems, im Unterschied zur „greifbaren“ Hardware. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung „immaterielle Komponente“ aber nur auf Programme bezogen (also nicht auf andere Daten wie Text- oder Grafikdateien). Software, die nicht auf Chips gespeichert ist, wird auch als Firmware bezeichnet. In einer systematischen Gliederung kann man Software unterteilen in Systemprogramme einerseits und Anwendungsprogramme andererseits.“ (Barnert 2003, S. 818-819)
Ein weiterer Definitionsvorschlag von 1992 stammt von der Gesellschaft für Informatik. Diese definiert Software als
„jedwede von DV-Maschinen interpretierbare Anordnung von Information, die dazu dient, die Daten- oder Kontrollstrukturen von Computer-Programmen zumindest teilweise zu definieren. Diese Definition umfasst sowohl unvollständige und daher nicht ausführbare Programmteile, also Datenbeschreibungen, Syntaxtabellen oder Bildschirmmasken, als auch Ansammlungen von Programmen. Sie charakterisiert diejenigen Datenelemente und Zubehörteile eines Datenverarbeitungs-Systems, aus denen Programme gebildet werden können." (Bertagnoll 2011).
Wie bereits der Definition aus dem Brockhaus zu entnehmen ist, lässt sich Software
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Arbeit zitieren:
Arne Nord, 2011, Erarbeitung eines Kriterienkatalogs zur Abgrenzung von Software- und Geschäftsprozesspatenten, München, GRIN Verlag GmbH
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