INHALTSVERZEICHNIS
EINF ÜHRUNG. 1
ERSTER TEIL
DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT 3
Abschnitt 1: Res judicata im Vergleich mit der deutschen Rechtskraftdogmatik 3
§ 1 Res judicata. 3
I. Übersicht. 3
1. Terminologie. 3
a. Claim preclusion 4
aa. Merger 5
bb. Bar 5
b. Issue preclusion. 6
2. Abgrenzung zu anderen Bindungswirkungen 6
a. Stare decisis. 6
b. Law of the case 7
c. Judicial estoppel. 8
II. Geschichtliche Entwicklung der Rechtskraftwirkungen im amerikanischen Recht 9
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen von res judicata. 11
I. Wirksames Urteil. 12
1. Begriff der jurisdiction. 12
2. Subject matter jurisdiction 13
3. Territorial jurisdiction 14
a. action in personam 15
b. action in rem 15
c. action quasi in rem 16
4. Adequate notice. 16
II. Endgültige Entscheidung 17
III. on the merits. 18
IV. Res judicata als Einrede. 19
I
INHALTSVERZEICHNIS
§ 3 Objektive Grenzen von res judicata. 20
I. Claim preclusion. 20
1. Same transaction test. 20
2. Folge: Verfahrenskonzentration. 21
3. Zeitliche Grenzen der claim preclusion 23
4. Ausnahme Feststellungsurteile 23
II. issue preclusion 24
1. Voraussetzungen 24
2. Bindung nur bei denselben Streitfragen. 26
3. Bindungswirkung trotz beschränktem Streitgegenstand. 26
4. Vergleich mit dem deutschen Recht 27
§ 4 Subjektive Grenzen der Rechtskraft 29
I. Rechtskrafterstreckung aufgrund gemeinsamer Interessen- oder Rechtsbeziehung 29
1. Personen, die durch eine Partei repräsentiert werden. 30
a. Parteien kraft Amtes. 30
b. class action. 31
2. Personen, die in materiellrechtlicher Beziehung zur Partei stehen. 31
a. Schadensrecht. 32
b. Gesamtgläubiger 32
c. Rechtsnachfolge 33
3. Personen, welche die Streitführung einer Partei kontrollieren 34
II. Bindungswirkung und Präklusion durch issue preclusion zugunsten Dritter,
die in keiner Beziehung zu den Parteien stehen. 34
1. Frühere Rechtslage: Bindung nur bei Gegenseitigkeit 34
2. Aufgabe der mutuality rule 35
3. Ausnahme: Der Staat als Beklagter 36
4. Defensive und offensive nonmutual issue preclusion. 37
§ 5 Vergleichende Zusammenfassung 39
Abschnitt 2: Die Durchbrechung der Rechtskraft im US-amerikanischen Recht. 41
§ 6 Einführung 41
I. Begriffliche Bestimmung des Relief from Judgment. 41
II. Funktion des Relief from Judgment. 42
1. Historischer Hintergrund: Law and equity 42
a. Die Entstehung von equity. 43
aa. Das writ-System des common law 43
bb. Equity als Ausweg 44
cc. Heutige Situation: Merger of law and equity 45
b. Die Prinzipien von equity 46
2. Funktion des relief from judgment. 47
a. Ausnahme von der Regel 47
b. Interessenabwägung. 48
c. Korrigierendes Prinzip 49
§ 7 Die prozessualen Möglichkeiten im Einzelnen 49
I. FRCP 60(b)-(e) 50
1. Einordnung in das Rechtsbehelfssystem des amerikanischen Zivilprozessrechts 50
a. Der Unterschied zwischen “direct attacks und “collateral attacks 50
b. Durchbrechung der Rechtskraft? 51
2. Abgrenzung gegenüber anderen Angriffsmitteln. 53
a. Das Rechtmittel des appeal 53
b. Motion for new trial, FRCP 59 55
c. Abgrenzung zu Rule 60(a) 58
3. Allgemeines 59
a. Wortlaut der Rule 60(b)-(e) 59
b. Geschichte der Norm 60
aa. Situation vor Inkrafttreten der Federal Rules of Civil Procedure. 60
bb. Vorbild, Grundlagen und Rechtmäßigkeit 61
cc. Gesetzesänderungen 63
c. Klarstellungs- und Ordnungsfunktion von FRCP 60(b)-(e) 64
4. Zulässigkeitsvoraussetzungen. 65
a. Antrag beim zuständigen Gericht 65
b. Antragsbefugnis (standing) 67
aa. privies 67
bb. Rechtsnachfolger. 69
5. Ermessen des Gerichts 69
a. Rechtssicherheit 70
b. Ordentliche Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. 70
c. Antragsstellung innerhalb angemessener Zeit 70
d. Behauptung einer günstigeren Entscheidung. 71
e. Präferenz für eine Sachentscheidung 71
6. Die einzelnen Tatbestände 72
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a. mistake, inadvertence, surprise, or excusable neglect, 60(b)(1) 72
aa. Grundsatzentscheidung. 72
bb. Betrifft vor allem Versäumnisurteile 74
cc. Fehler des Gerichts als Aufhebungsgrund? 75
dd. Frist 75
b. newly discovered evidence, 60(b)(2) 76
aa. Neuer Beweis ändert Verfahrensausgang. 76
bb. Beweis wird erst nach Ende des Verfahrens bekannt 76
cc. Frist. 77
c. fraud, misrepresentation or misconduct, 60(b)(3) 77
aa. Definition. 77
bb. Antragsbefugnis 79
cc. Sorgfältige Prozessführung des Antragstellers. 79
dd. Überzeugender Beweis des schädigenden Verhaltens 80
ee. Frist. 80
ff. Fraud upon the court. 80
d. void judgment, 60(b)(4) 81
aa. Nichtigkeit wegen fehlender subject matter jurisdiction. 82
bb. Nichtigkeit wegen fehlender territorial jurisdiction. 83
cc. Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen due process 83
e. judgment satisfied, released or discharged it is based on an earlier judgment
that has been reversed or vacated or applying it prospectively is no longer
equitable , 60(b)(5) 84
aa. judgment satisfied, released or discharged 84
bb. earlier judgment reversed or vacated 84
cc. application prospectively no longer equitable 85
dd. Frist 88
f. any other reason, 60(b)(6) 88
aa. Definition des Tatbestands durch zwei Leitentscheidungen 89
bb. weitere Fallgruppen. 91
(1) Rechtsänderung nach Erlass des Urteils 91
(2) Verlängerung der Berufungsfrist? 92
(3) Aufhebung eines gerichtlichen Vergleichs 92
(4) Aufhebung des Urteils eines befangenen Richters. 93
cc. Kritik. 94
II. Statutory relief. 95
1. 28 .US.C. § 1655. 95
2. Servicemembers Civil Relief Act § 201 (g) (früher: 50 .US.C § 520 (4)) 96
IV
INHALTSVERZEICHNIS
3. 28 .US.C. § 2202. 97
III. Independent action. 98
1. Subsidiarität gegenüber FRCP 60(b) 98
2. Ausnahmefälle: Klagebefugnis auch für Dritte 100
3. Zuständiges Gericht 102
4. Gründe, auf die eine independent action gestützt werden kann. 103
a. Extrinsic fraud. 103
b. andere Gründe. 106
IV. In the course of a subsequent action. 107
1. Aufhebung des gesamten Urteils 107
2. Inzidente Anfechtung von issue preclusion 108
V. Sua sponte 110
ZWEITER TEIL
DIE DURCHBRECHUNG DER RECHTSKRAFT IM DEUTSCHEN RECHT 115
§ 8 Rechtskraft, Nichturteil, wirkungsloses Urteil 115
I. Materielle und formelle Rechtskraft im deutschen Recht 115
II. Nichturteil, wirkungsloses Urteil 116
§ 9 Die einzelnen prozessualen Möglichkeiten zur Durchbrechung der Rechtskraft. 117
I. Die Wiederaufnahme. 117
1. Aufteilung in Nichtigkeits- und Restitutionsklage. 117
2. Eigenständige Klage zur Wiederaufnahme. 118
3. Zulässigkeit und Verfahren der Wiederaufnahme 118
a. Zuständiges Gericht 118
aa. Grundsatz: iudex a quo 118
bb. Zuständigkeit des Berufungsgerichts 119
cc. Zuständigkeit des Revisionsgerichts 119
b. Die Parteien des Wiederaufnahmeverfahrens. 120
c. Statthaftigkeit 122
aa. Endurteile 122
bb. In Ausnahmefällen Vorbehalts- und Zwischenurteile. 122
cc. Beschlüsse 123
dd. Unstatthaft bei Vergleichen 123
d Frist 123
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e. Dreiteiliges Verfahren der Wiederaufnahme 124
aa. Erster Verfahrensabschnitt: Zulässigkeit. 124
(1) Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen 124
(2) Subsidiarität der Wiederaufnahme. 125
bb. Zweiter Verfahrensabschnitt: Feststellung des Wiederaufnahmegrundes
(judicium rescindens) 126
cc. Dritter Verfahrensabschnitt: Neuverhandlung der Hauptsache
(judicium recissorium) 127
4. Die Nichtigkeitsgründe 128
a. Mängel auf Seiten des Gerichts, § 579 Nr. 1-3 ZPO 128
aa. nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. 128
bb. Mitwirkung eines abgelehnten oder befangenen Richters 129
cc. Subsidiarität 129
b. Mangelhafte Vertretung, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. 130
c. Analoge Anwendung von § 579 Abs. 1 Nr. 4 bei Verletzung des rechtlichen
Geh örs? 132
d. Analoge Anwendung bei fehlerhaft unterbliebener Beteiligung Dritter? 134
5. Der Streit um die Grundlage der Restitutionsklage 136
a. Erschütterung der Urteilsgrundlage durch das Beweismittel Urkunde. 136
b. Die Ansicht Brauns: Unterscheidung zwischen Verfahrensfehler- und
Ergebnisfehlerrestitution. 137
c. Stellungnahme zum Meinungsstreit. 138
d. Konsequenzen des Meinungsstreits 139
6. Die Restitutionsgründe. 139
a. Strafbare Handlungen, § 580 Nr. 1-5 ZPO 139
b. Aufhebung eines präjudiziellen Urteils, § 580 Nr. 6 ZPO. 142
c. Auffinden eines früheren Urteils, § 580 Nr. 7a ZPO 143
d. Auffinden einer Urkunde, § 580 Nr. 7b ZPO 145
aa. Anforderungen an die Urkunde 145
bb. Ausnahme: § 641 i ZPO. 147
cc. Kritik Brauns an der Urkundenrestitution 148
e. Verletzung von Menschenrechten, § 580 Nr.8 ZPO. 148
aa. Tatbestand. 149
bb. Kausalität. 150
cc. Frist. 151
dd. Kritik 152
II. Die Anhörungsrüge 154
1. Zulässigkeit 155
a Statthaftigkeit 155
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b. Rügeberechtigung 156
c. Frist 156
d. Zuständigkeit 157
e. Subsidiarität 158
2. Rügegrund. 159
a. Entscheidungserhebliche Gehörsverletzung 159
b. Drei Verfahrensabschnitte 161
c. Analoge Anwendung auf weitere Justizgrundrechte? 161
III. Die Abänderungsklage. 162
1. Rechtsnatur, Grundlagen. 162
a. Billigkeitstheorie. 163
b. Bestätigungstheorie. 163
2. Zulässigkeit 164
a. Zuständigkeit. 164
b. Abzuändernde Entscheidung 164
3. Begründetheit 165
IV. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis von
Rechtsmittelfristen 167
1. Grundlagen. 167
2. Verfahren 168
a. Zweiteiliges Verfahren. 168
b. Auf Antrag oder von Amts wegen. 168
c. Zuständigkeit und Frist 168
3. Unverschuldete Fristversäumnis 169
V. § 826 BGB 170
1. Die Durchbrechung der Rechtskraft mittels § 826 BGB 170
a. Richterliche Rechtsfortbildung 170
b. Kritik an der Rechtsprechung 171
2. Tatbestandliche Voraussetzungen der Arglistklage. 172
a. Unrichtigkeit des Titels. 172
b. Kenntnis der Unrichtigkeit. 173
c. „Besondere Umstände“ 173
aa. Urteilserschleichung 174
bb. Sittenwidrige Ausnutzung eines unrichtigen Urteils. 175
cc. Besonderheiten beim Vollstreckungsbescheid 176
3. Prozessuale Ausgestaltung der Klage aus § 826 BGB. 178
4. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen zur Durchbrechung der Rechtskraft 178
VII
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DRITTER TEIL
VERGLEICH 181
§ 10 Verfahrensfehler, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen 181
I. Schwerste Fehler: Nichtigkeitsgründe. 182
1. Nichtigkeit ipso iure und Anfechtungsprinzip 182
a. Nichtigkeit ipso iure im amerikanischen Recht 182
b. Anfechtung, Nichturteil und wirkungsloses Urteil im deutschen Recht 182
2. Vergleich der Nichtigkeitsgründe von Urteilen 184
a. Lack of jurisdiction, Fehlen der Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit 184
aa. subject matter jurisdiction und Gerichtsbarkeit. 184
bb. territorial jurisdiction und internationale Zuständigkeit 186
b. Fehlerhafte Besetzung des Gerichts. 192
c. Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder befangenen Richters 193
aa. Ausschluss eines Richters vom Verfahren 193
bb. Besorgnis der Befangenheit 195
cc. Kein normierter Aufhebungsgrund, sondern Einzelfallentscheidung 196
dd. Parallelen zum deutschen Recht. 197
ee. Unterschiede zum deutschen Recht. 198
3. Erklärungsansätze 199
II. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 201
1. Verfassungsrechtlicher Ursprung. 201
2. Fehlerhafte Zustellung 204
3. Keine ordnungsgemäße Vertretung 207
4. Unverschuldete Versäumnisse 208
III. Korrumpierung des Verfahrens 209
1. Vergleich einzelner Fallgruppen. 210
a. Verfahrensverstoß durch eine Partei oder deren Vertreter. 210
aa. Prozessbetrug. 211
bb. Fälschung von Beweismitteln 214
cc. Falschaussage der Partei. 214
b. Verfahrensverstoß durch das Gericht 216
c. Verfahrensverstoß durch Dritte. 216
2. Beschränkungen bei der Geltendmachung. 218
a. Kausalität 218
b. Schutz der Rechtskraft durch besondere Beweisanforderungen. 219
3. Parallelen und Unterschiede: § 826 BGB und die independent action 223
INHALTSVERZEICHNIS
a. Umgehung der Beschränkungen des Wiederaufnahmeverfahrens 224
b. Unterschiede 225
IV. Widersprüchliche Urteile. 228
1. Widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand 228
2. Widerspruch zu einem vorgreiflichen Urteil 230
§ 11 Ergebnisfehler, die eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen 232
I. Aufhebung eines Urteils, auf das das Zweiturteil gegründet ist. 232
II. Neu aufgefundene Beweise. 234
1. Beschränkung der Aufhebung wegen neuer Beweise. 234
a. Zeitliche Beschränkungen. 234
b. Ausschluss bei mangelhafter Prozessführung. 235
c. Beschränkung der Beweismittel. 237
2. Einbettung im Rechtsmittelsystem. 238
III. Änderung der Verhältnisse 240
1. Einwendungen, die nach Erlass des Urteils entstehen 240
2. Vorausentscheidungen 241
a. Unterhaltsurteile. 241
b. Urteile mit fortgesetzter Wirkung in der Zukunft. 243
§ 12 Zusammenfassung 245
I. Der amerikanische Rechtskraftbegriff - Res judicata. 245
II. Relief from Judgment. 246
III. Durchbrechung der Rechtskraft im deutschen Recht 246
IV. Vergleich 247
LITERATURVERZEICHNIS 253
VERZEICHNIS US-AMERIKANISCHER ENTSCHEIDUNGEN 263
EINFÜHRUNG
Ziel des Zivilprozesses ist es, eine für die Parteien endgültige Entscheidung ihres Streits herbeizuführen. Durch das Urteil trifft ein Dritter, der Richter, die Entscheidung über die Streitfrage für die Parteien. Zwar gibt es auch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung bzw. eines Vergleichs, doch dabei wird die endgültige Entscheidung von den Parteien getroffen. Diese Möglichkeiten der Beendigung eines Verfahrens bleiben daher in der folgenden Untersuchung außer Betracht. Wenn das Urteil des Richters nicht endgültig wäre, hätte es keinen Sinn für die Parteien, sich an das Gericht zu wenden, denn ihre Streitfrage bliebe letztlich offen. Die Parteien müssen aber auf die Endgültigkeit vertrauen können, um ihr Verhalten entsprechend auszurichten, d.h. auch Dispositionen für die Zukunft treffen zu können. Die Rechtskraft eines Urteils sichert dessen Endgültigkeit. Ohne Rechtskraft gäbe es keine Rechtssicherheit für die Parteien, kein Vertrauen auf das Urteil und kein Ende des Streits.
Der Zweck des Zivilprozesses wäre aber unzureichend beschrieben, wenn es nur auf eine Entscheidung, gleich welchen Inhalts ankäme. Das gerichtliche Verfahren würde sich nicht vom Werfen einer Münze unterscheiden, wenn die Entscheidung willkürlich wäre. Der Prozess würde sich seiner eigenen Legitimität berauben, wenn sein Ziel nur irgendeine Entscheidung wäre. 1 Ein richterliches Urteil muss stets den Anspruch erheben, auch eine richtige Entscheidung zu sein, mag auch der Anspruch tatsächlich nicht erfüllt sein. Damit, dass ein Urteil den Anspruch erhebt, richtig (mithin gerecht), zu sein, ist aber noch nicht ausgesagt, was denn ein gerechtes Urteil ist. Um die Richtigkeit des Urteils zu gewährleisten, sieht das gerichtliche Verfahren die Möglichkeit der Überprüfung durch Rechtsmittel vor. Trotz des Anspruchs auf Richtigkeit und der Möglichkeit der Überprüfung bleibt aber die Einsicht in die menschliche Fehlbarkeit mit der Folge, dass Urteile ungerecht oder falsch sein können. Gerade weil aber die Frage, was denn gerecht oder ungerecht ist, einer endgültigen Entscheidung nicht zugänglich ist, muss der Prozess, will er
1 Vgl. Alexy, Begriff und Geltung des Rechts, S. 64 ff.
1
EINFÜHRUNG
seinen Zweck erfüllen, dennoch mit einem rechtskräftigen, d.h. endgültigen Urteil beendet werden können.
Im Grundsatz gilt daher in jeder Verfahrensordnung, dass ein Urteil gegebenenfalls mit Rechtsmitteln angreifbar ist, letztlich aber rechtskräftig und damit endgültig werden muss. Nur in Ausnahmefällen wird dem Prinzip der Gerechtigkeit der Vorrang vor der Rechtssicherheit gegeben und die Aufhebung des Urteils oder seiner Bindungswirkung zugelassen. 2 In diesem Spannungsfeld zwischen Rechtskraft und Gerechtigkeit bewegt sich jede Verfahrensordnung und muss dafür eine Auflösung finden. Dies ist das Sachproblem, das Ausgangspunkt jeder Rechtsvergleichung ist. 3
Im Folgenden wird dieses System von Regel und Ausnahme im deutschen und im US-amerikanischen Zivilprozess untersucht. Die untersuchten Verfahrensordnungen stehen stellvertretend für den kontinentaleuropäischen und den angloamerikanischen Rechtskreis. An diesen Beispielen sollen die wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten in dem Verständnis der Rechtskraft, ihrer Funktion und ihrer Aufhebung dargestellt werden. Es wird untersucht, wie die einzelne Verfahrensordnung das Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit auflöst. Dabei geht es auch um die Frage, ob sich ein Kanon an Ausnahmetatbeständen feststellen lässt, der kultur- und rechtsordnungsübergreifend Geltung hat. Auf einen einfachen Nenner gebracht: Gibt es eine Übereinstimmung darüber, wann ein Urteil oder die Art seines Zustandekommens als so ungerecht empfunden werden, dass die Verfahrensordnung eine Ausnahme vom Prinzip der Rechtskraft und damit der Rechtssicherheit zulässt?
2 Eine tabellarische Auflistung von Gründen, die für bzw. gegen die Rechtskraftwirkung sprechen, nimmt Casad, Res judicata, S. 45, vor.
3 Vgl. Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, S. 33; Rheinstein, Rechtsvergleichung, S. 26.
DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
Abschnitt 1: Res judicata im Vergleich mit der deutschen Rechtskraftdogmatik
Wann das amerikanische Recht 4 eine Ausnahme von der Rechtskraft zulässt, lässt sich nur vor dem Hintergrund der Funktionsweise der Rechtskraft im amerikanischen Recht verstehen. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn von vornherein ein Urteil keine Bindungswirkung entfaltet oder, wenn es zunächst Bindungswirkung erhält, diese Wirkung der Rechtskraft aber im Nachhinein aufgehoben wird. Entscheidend ist im Vergleich nicht, inwieweit sich die amerikanischen Begrifflichkeiten mit den deutschen decken, sondern es kommt auf ihre Funktion im jeweiligen System an. Dennoch hilft auch ein Einblick in die amerikanischen Begrifflichkeiten, diese und insbesondere ihre Ausnahmen besser zu verstehen.
§ 1 Res judicata
I. Übersicht
1. Terminologie
“Res judicata”, “collateral estoppel”, “issue preclusion” und “claim preclusion” sind Begriffe, die im amerikanischen Recht als Ober- und Unterbegriffe teilweise synonym, teilweise zur Unterscheidung der Beschreibung von Bindungswirk-ungen im Sinne der materiellen Rechtskraft benutzt werden. Die amerikanische Terminologie zur Rechtskraftproblematik ist nicht nur für jemanden, der mit dem amerikanischen Recht unvertraut ist, verwirrend, sondern wird auch innerhalb der amerikanischen Rechtswissenschaft als inkonsistent kritisiert. 5 Die unterschied-liche Verwen-
dung der Begrifflichkeiten hat zum einen historische Gründe, sie zeigt aber auch, dass eine grundlegende Systematik weitgehend fehlt. 6 Vielmehr setzt sich der Komplex, der im Folgenden mit “res judicata” bezeichnet wird, aus einem Geflecht von einzelnen Regeln zusammen, deren Zusammenschau nicht immer ein geschlossenes System ergibt.
Dies ist vor dem Hintergrund, dass dieser Bereich des Zivilprozesses ausschließlich case law ist, nicht überraschend. Eine Aufarbeitung der einzelnen Fälle und Regeln unternimmt das vom American Law Institute herausgegebene Restatement of Judgments, das inzwischen in zweiter, veränderter Auflage, eine Systematisierung vorgenommen hat. Wenn die Rechtsprechung auch nicht immer von der dort verwendeten Terminologie Gebrauch macht, ist sie zumindest für den wissenschaftlichen Diskurs prägend. 7 Ihr wird daher im Weiteren gefolgt. Das Restatement verwendet “res judicata” als Oberbegriff für zwei Präklusionswirkungen, der “claim preclusion” und der “issue preclusion”, die zusammen das Konzept der materiellen Rechtskraft im amerikanischen Prozess bilden. 8
a. Claim preclusion
Claim preclusion bezeichnet die Präklusionswirkung eines Urteils, die verhindert, dass über denselben claim ein erneutes Urteil erlangt werden kann. Claim umfasst dabei mehr als den prozessualen Anspruch, nämlich auch Ansprüche, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen aber nicht geltend gemacht wurden sowie Einwendungen. Trotzdem lässt sich der claim mit dem Streitgegenstandsbegriff im deutschen Recht vergleichen, als sich ähnliche Probleme bei der Bestimmung dessen stellen, was in einem weiteren Prozess als präkludiert gelten soll und auch die Funktion Ähnlichkeiten aufweist. 9 Anstatt der moderneren Bezeichnung
6 Rauer erklärt die fehlende Theoriebildung zur Rechtskraft damit, dass die Vereinigten Staaten die Probleme des „Pionierzeitalters“ erst in jüngster Zeit überwunden hätten, vgl. Die Lehre von der Rechtskarft im amerikanischen Zivilprozess, S. 111. Das dürfte überholt sein und übersieht auch die Errungenschaften des Restatement of Judgments.
7 Vgl. Wright, Miller & Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4402 Fn 3.
8 Restatement, Second, Judgments, Ch. 3 Introductory Note.
9 Vgl. Zeuner in FS Zweigert, S. 604
4 § 1 RES JUDICATA
claim preclusion wird daneben in der amerikanischen Literatur 10 und auch in Entscheidungen des Supreme Courts synonym auch der Begriff res judicata oder true res judicata verwandt. 11
Im Rahmen der claim preclusion wird zwischen der Wirkung eines klagestattgebenden bzw. abweisenden Urteils unterschieden:
aa. Merger
Wird der Klage stattgegeben, so geht der materiellrechtliche Anspruch des Klägers im Urteil auf. Diese Wirkung wird als merger bezeichnet. Das amerikanische Recht folgt daher im Gegensatz zur heutigen h.M. in Deutschland einer materiellen Rechtskrafttheorie. Da der materiellrechtliche Anspruch durch das Urteil konsumiert ist, steht er dem Kläger nicht mehr zu und kann nicht in einem weiteren Prozess geltend gemacht werden. Als Ersatz steht dem Kläger jedoch dann ein Anspruch aus dem Urteil zu, den er entweder vollstrecken oder aufgrund dessen er eine erneute Klage aus dem Urteil (action upon judgment) erheben kann, um z.B. die Verjährung zu unterbrechen. 12 Der Beklagte bleibt dabei mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im ursprünglichen Prozess hätte geltend machen können.
bb. Bar
Wird die Klage abgewiesen, so wirkt das Urteil als Schranke (bar) gegen einen zweiten Prozess des Klägers, wenn sich der Beklagte darauf beruft. Der gesamte claim des Klägers, also alle sich aus dem Lebenssachverhalt ergebenden Ansprüche, erlischt mit dem abweisenden Urteil. 13
10 Zum Beispiel Friedenthal, Kane, Miller, Civil Procedure, S. 610 f.; 18 Moore’s Federal Practice, § 131.10.
11 Siehe Nachweise bei Wright, Miller & Cooper, a.a.O., § 4402 Fn 3.
12 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 18 c.; in deutscher Sprache kurz und eingängig hierzu
13 Restatement, Second, Judgments, § 17 b.
ERSTER TEIL: DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
b. Issue preclusion
Mit issue preclusion wird im amerikanischen Recht eine Bindungswirkung an Streitpunkte bezeichnet, die in einem vorhergehenden Prozess verhandelt wurden und präjudiziell für einen weiteren Prozess wirken. Diese Bindungswirkung findet keine Entsprechung im deutschen Recht, in dem es - abgesehen von der Ausnahme des § 68 ZPO und der Möglichkeit einer Zwischenfeststellungsklage nach
§ 256 Abs. 2 ZPO - keine Bindungswirkung der Entscheidungsgründe gibt. Unter bestimmten Umständen kann sich die Wirkung der issue preclusion sogar zugunsten Dritter erstrecken, die nicht Parteien des ursprünglichen Rechtstreits waren. 14
Zweck der issue preclusion ist nicht - im Gegensatz zur claim preclusion - die endgültige Beendigung des Rechtsstreits, sondern die Vermeidung von weiteren, anderen Prozessen. Sie dient nicht in erster Linie der Rechtssicherheit, sondern der Prozessökonomie durch eine „Zweitverwertung“ bereits in einem anderen Verfahren gefundener Ergebnisse.
Auch in Bezug auf die issue preclusion herrscht eine große sprachliche Bandbreite, da aus historischen Gründen auch heute noch vielfach der Begriff collateral estoppel verwandt wird. 15
2. Abgrenzung zu anderen Bindungswirkungen
Ein Urteil entfaltet im amerikanischen Recht noch weitere Bindungswirkungen, die aber nicht mit der Rechtskraft verwechselt werden dürfen und aus diesem Grund zur Abgrenzung von res judicata im Überblick dargestellt werden.
a. Stare decisis
Stare decisis beschreibt die Bindung des Gerichts an die Entscheidungen der höheren Gerichte, ohne die ein auf Präjudizien aufgebautes Rechtssystem wie das
14 Vgl. dazu unten § 4 II.
15 Zum Beispiel Freedman, Res judicata and Collateral Estoppel, S. 1; weitere Nachweise des uneinheitlichen Gebrauchs in Wright, Miller & Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4402.
6 § 1 RES JUDICATA
der USA nicht auskommen kann. 16 Das Urteil eines höheren Gerichts bindet das niedere Gericht in allen ähnlichen Fällen an die Vorgaben des höheren Gerichts. Im Unterschied dazu hat die claim preclusion nur einen bindenden Effekt zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht aber für Streitfälle zwischen anderen Parteien.
Dies gilt grundsätzlich auch für die issue preclusion, obgleich dort Ausnahmen einer Erstreckung zugunsten Dritter möglich sind. Darüber hinaus aber bindet stare decisis nur an die rechtlichen Schlussfolgerungen des Urteils, wohingegen issue preclusion auch eine Bindung an Tatsachenfeststellungen beinhaltet. 17 Das Prinzip der stare decisis soll im weitgehend auf Präjudizien basierenden angloamerikanischen Recht die Gleichförmigkeit der Rechtsanwendung garantieren. Die Funktion von res judicata hingegen ist die endgültige Beendigung eines Rechtsstreits und die Verhinderung weiterer Prozesse über bereits entschiedene Streitfragen.
b. Law of the case
Das Prinzip des law of the case bindet das Gericht an Entscheidungen über Rechtsfragen, die es innerhalb eines Rechtsstreits getroffen wurden. 18 Diese Bindungswirkung hat vor allem Bedeutung, wenn das Urteil des ersten Gerichts mit der Berufung (appeal) angegriffen wird und zur Entscheidung unter Hinweis auf seine Rechtsauffassung vom Berufungsgericht an das Ausgangsgericht zurückverwiesen wird. Das Ausgangsgericht ist dann an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden. Da im amerikanischen Recht auch eine „Zwischenberufung“ (interlocu- toryappeal) über bestimmte Rechtsfragen möglich ist, findet das Prinzip des law of the case weite Anwendung. Allerdings beschränkt sich die Bindungswirkung nicht auf Entscheidungen des Berufungsgerichts, sondern bindet das Gericht auch an Entscheidungen (z.B. Beweisbeschlüsse), die es selbst getroffen hat. 19 Hinsichtlich eigener Entscheidungen liegt die Bindungswirkung jedoch im Ermessen des
16 Ausführlich zu stare decisis: 18 Moore’s Federal Practice, § 134.01 ff.
17 18 Moore’s Federal Practice, § 134.01 [5].
18 Ausführlich zu law of the case: 18 Moore’s Federal Practice, § 134.20 ff.
19 Ähnlich im deutschen Recht § 318 ZPO.
Gerichts und es kann unter begründeten Abständen von seinen eigenen Entscheidungen wieder Abstand nehmen. 20
Ähnlich wie res judicata bindet daher das law of the case die Parteien an eine einmal getroffene Entscheidung. Der Unterschied liegt aber darin, dass mit law of the case die Bindung an Entscheidungen innerhalb eines Rechtsstreits beschrieben wird, wohingegen res judicata nach Erlass des Urteils für die Zukunft zwischen den Parteien einen neuen Rechtsstreit über denselben claim und dieselben issues ausschließt.
c. Judicial estoppel
Die Lehre vom judicial estoppel soll verhindern, dass eine Partei in verschiedenen Prozessen widersprüchliche rechtliche oder tatsächliche Positionen einnimmt, zwischen denen Rechts- oder Tatsachenalternativität besteht. Bei widersprüchlichen Verhalten einer Partei kann sowohl der Gegner als auch das Gericht von Amts wegen aufgrund der Lehre des judicial estoppel die Partei an ihren Vortrag im Erstprozess binden. Vergleichbar ist der judicial estoppel mit § 242 BGB, der auch im Prozessrecht Anwendung findet. 21 Denn auch dem judicial estoppel liegt der Gedanke des venire contra factum proprium zugrunde.
Ebenso wie beim Prinzip von Treu und Glauben, besteht für das Gericht ein großer Ermessensspielraum, wann der judicial estoppel Anwendung findet. Einige Gerichte verlangen ein bewusstes Ausnutzen des widersprüchlichen Verhaltens, andere, dass die Behauptung, zu der sich die Partei in Widerspruch setzt, unter Eid bekräftigt wurde. Wieder andere beschränken die Lehre auf Behauptungen in demselben Prozess und erstrecken sie auf weitere Prozesse oder wollen die Lehre überhaupt nicht anerkennen. 22
20 18 Moore’s Federal Practice, § 134. 21 [1].
21 Siehe Zöller/Vollkommer, Einleitung Rn 56.
22 Übersicht zu den unterschiedlichen Kriterien der Federal Courts in: 18 Moore’s Federal Practice, § 134.31-134.33 [6].
8 § 1 RES JUDICATA
Zusammenfassend zielt die Lehre vom judicial estoppel darauf ab, Ungerechtigkeiten zu vermeiden und einen Missbrauch der Gerichte zu verhindern, wohingegen res judicata die Endgültigkeit einer gefundenen Entscheidung bewahren soll. 23
II. Geschichtliche Entwicklung der Rechtskraftwirkungen im amerikanischen Recht
Ein Blick in die geschichtliche Entwicklung der amerikanischen Rechtskraft kann Erklärungsansätze für die Unterschiede zwischen der deutschen und amerikanischen Systematik liefern sowie das Verständnis für die amerikanische Herangehensweise vertiefen.
Der Grund für die Spaltung von res judicata in claim preclusion und issue preclusion ist in der geschichtlichen Entwicklung der Rechtskraft im englischen Recht zu finden. Wenn auch die Quellenlage es nicht zulässt, von vollständig gesicherten Erkenntnissen über die geschichtliche Entwicklung auszugehen, 24 so ist doch überzeugend von Millar 25 dargestellt worden, dass sich die issue preclusion aus dem germanischen Recht entwickelt hat. 26 Eine Rechtskraft im heutigen Sinne, also die Bindung der Parteien an das Urteil, war dem germanischen Recht fremd. Jedoch wurde eine Bindung der Parteien an ihren Vortrag und an die Beweislage im Prozess angenommen. 27 Mit der Entwicklung von Gerichtsprotokollen, die als Beweis dafür herangezogen werden konnten, was im Prozess verhandelt worden war, fand dieses Prinzip seinen Niederschlag im englischen Recht als “estoppel by record”. Zunächst hatte dieses Prinzip den Sinn, widersprüchliches Verhalten im Sinne eines venire contra factum proprium der Parteien zu verhindern. Die Bindungswirkung des Zivilurteils war daher ursprünglich ein beweisrechtlicher
23 Vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.20 [6][c].
24 Solche Zweifel klingen an bei Vestal, Res Judicata/Preclusion, S. 17 f., der sich aber den von Millar gefundenen Ergebnissen anschließt.
25 Millar, “The Historical Relation of Estoppel by Record to Res Judicata“, in: 35 Illinois Law Review, 1941, S. 41-59.
26 Einen kurzen Überblick zu den historischen Wurzeln der issue preclusion gibt auch Engelmann-Pilger, Die Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils im Recht der Vereinigten Staaten, S. 90 ff.
27 Vgl. Millar, a.a.O., S. 41 f.
ERSTER TEIL: DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
Grundsatz. 28 Erst später wurde das Prinzip von den englischen Gerichten ausgeweitet, um grundsätzlich die Wiederholung von Prozessen zu verhindern. 29 Entscheidend für die Bindungswirkung war aber dementsprechend der Sachverhalt, wie er sich aus dem record ergab und nicht das Urteil.
Neben dem “estoppel by record” finden sich ab dem 13. Jahrhundert Hinweise auf die Anwendung einer Rechtskraftwirkung, die wahrscheinlich aufgrund der Einflüsse des kanonischen Rechts Eingang in das englische Recht fand, auf der Konzeption der res judicata im römischen Recht basierte und auch so bezeichnet wurde. 30 Den Parteien wurde aufgrund dieses Prinzips ein erneuter Prozess über einen schon entschiedenen Streitgegenstand verwehrt.
Die Maxime des römischen Rechts res judicata pro veritate accipitur 31 macht deutlich, dass es dabei im Unterschied zum estoppel by record nicht auf die tatsächliche Lage des zugrunde liegenden Sachverhalts ankommt, sondern auf den durch das Urteil geschaffenen endgültigen Rechtszustand, an den die Parteien gebunden wurden. Die heutige claim preclusion - daher auch heute noch teilweise als res judicata bezeichnet - ist der moderne Nachfolger dieses Rechtsinstituts.
Es ist wahrscheinlich, dass durch das Nebeneinander beider Rechtskraftwirkungen eine gegenseitige Vermischung und Beeinflussung stattgefunden hat. So wurde auch für den estoppel by record der Abschluss des Erstprozesses durch Urteil zur Voraussetzung für seine Anwendung. 32 Eine weitere Verschmelzung der beiden Prinzipien wurde im amerikanischen Recht mit der Rezeption der englischen Entscheidungen durch die amerikanischen Gerichte befördert, die dabei der
28 Nakamura, Die Institution und Dogmatik des Zivilprozesses, ZZP 99, 1, 21 (1986).
29 Vgl. Freeman, Res Judicata and Collateral Estoppel, S. 2.
30 Vgl. Vestal, Res judicata/Preclusion, S. 28; Millar, a.a.O., S. 44.
31 Vgl. zu diesem Grundsatz im römischen Recht Puza, Res iudicata, S. 94 f.
32 So Millar, a.a.O., S. 54.
10 § 1 RES JUDICATA
unterschiedlichen Terminologie nicht konsistent folgten, sondern beide Prinzipien häufig als eines behandelten. 33
Der Blick in die geschichtliche Entstehung von res judicata erklärt auch die Ähnlichkeit der claim preclusion mit der deutschen Rechtskraftdogmatik, basieren beide doch auf dem römischen Recht, wohingegen die issue preclusion im deutschen Recht, das nur zum geringen Teil auf germanischen Rechtsquellen beruht, keine Entsprechung findet.
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen von res judicata
Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird im amerikanischen Recht ein Urteil der Rechtskraft fähig. Das Urteil muss wirksam (valid) sein, d.h. es darf vor allem aus Gründen fehlender Zuständigkeit des Gerichts nicht nichtig (void) sein. Das Urteil muss weiterhin eine endgültige (final) Entscheidung der Sache sein, wobei es dabei im Gegensatz zum deutschen Recht nicht auf die formelle Rechtskraft ankommt, sondern auf den Abschluss des Verfahrens vor dem Prozessgericht. Schließlich muss es sich um ein Sachurteil (judgment on the merits) handeln, wobei dieses Kriterium in letzter Zeit umstritten ist und aufgeweicht wurde. 34
Die Präklusionswirkung von claim und issue preclusion tritt nur dann ein, wenn eine der Parteien sie im Prozess geltend macht. Dies bedeutet, dass im Gegensatz zum deutschen Recht die Rechtskraft im amerikanischen Recht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede der Parteien zu beachten ist.
Zu den Voraussetzungen von issue und claim preclusion und deren Unterschieden im Einzelnen:
33 Vgl. Millar, “The Premises of the Judgment as Res Judicata in Continental and Anglo-American Law“, 39 Michigan Law Review, 1940, S. 253.
34 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 19 Comment a.
I. Wirksames Urteil
Die Wirksamkeit (validity) eines Urteils hängt im amerikanischen Recht davon ab, ob es von einem zuständigen Gericht erlassen wurde und eine ausreichende Benachrichtigung (adequate notice) des Beklagten stattfand.
1. Begriff der jurisdiction
Die Zuständigkeit muss sowohl hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit (subject matter jurisdiction) als auch der Gerichtshoheit (territorial oder personal jurisdiction) vorliegen. Die gerichtliche Zuständigkeit wird im amerikanischen Recht maßgeblich durch die Existenz zweier unabhängiger Gerichtssysteme, der Gerichtsbarkeit des Bundes und die der einzelnen Bundesstaaten beeinflusst.
Der ausgeprägte föderale Charakter der Verfassung der Vereinigten Staaten hat auch seinen Niederschlag in der Eigenständigkeit der Bundesstaaten auf dem Gebiet der Rechtsprechung und damit der allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte der einzelnen Bundesstaaten gefunden. Den Bundesgerichten (federal courts) steht nur eine begrenzte, allein durch Gesetz gewährte, sachliche Zuständigkeit zu. Nur bei bestimmten bundesrechtlichen Rechtsgebieten, wie z.B. dem Urheber- und Patentrecht 35 sowie dem Insolvenzrecht 36 , haben die federal courts eine ausschließliche Zuständigkeit. Die wichtigsten Fälle einer konkurrierenden Zuständigkeit treten auf, wenn in dem zu verhandelnden Fall eine bundesrechtliche Regelung betroffen ist (federal question jurisdiction) 37 oder die Parteien in unterschiedlichen Staaten (auch im Ausland) ihren Wohnort haben (diversity of citizenship) 38 . Der amerikanische Begriff “jurisdiction“ kann im Deutschen nur unvollkommen mit „Zuständigkeit“ wiedergegeben werden, da er auch die Begriffe Gerichtshoheit, Gerichtsgewalt und Kompetenz einschließt. Abzugrenzen ist davon der Begriff der örtlichen Zuständigkeit (venue), die sich auf der Bundesebene nach 28 USC § 1391 richtet. Dabei geht
35 28 USC § 1338.
36 28 USC § 1334.
37 28 USC § 1331.
38 28 USC § 1332.
12 § 2 ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN VON RES JUDICATA
es allein um die Frage, in welchem Gerichtsbezirk der Prozess anhängig gemacht werden muss. Die Frage der Wirksamkeit des Urteils ist davon aber nicht berührt. 39
2. Subject matter jurisdiction
Erlässt ein Gericht ohne sachliche Zuständigkeit ein Urteil, so ist dieses von Anfang an nichtig. Wie im deutschen Recht entfaltet das Urteil aber zunächst Rechtskraftwirkung, solange es nicht für nichtig erklärt wird. Die Zahl der Fälle solcher Nichtigkeit wegen fehlender subject matter jurisdiction wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass es in der Kompetenz des Gerichts selbst liegt, über seine sachliche Zuständigkeit zu entscheiden. Wird die mangelnde sachliche Zuständigkeit im Prozess gerügt und trifft das Gericht darüber eine Entscheidung, dann erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft. 40 Darüber hinaus gilt dies auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit im Prozess nicht Gegenstand der Verhandlung war. Im Grundsatzurteil Stoll v. Gottlieb 41 geht der Supreme Court davon aus, dass im Erlass eines Urteils die implizite Feststellung der sachlichen Zuständigkeit liegt. Dies liegt auch deshalb nahe, weil das Gericht auch selbständig die subject matter jurisdiction prüfen kann und bei Fehlen die Klage abzuweisen hat. 42
Es gibt daher nur wenige Ausnahmefälle, in denen ein Urteil mit Erfolg wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit angegriffen werden kann. Diese Fälle betreffen vor allem Urteile von Gerichten der einzelnen Bundesstaaten (state courts). So hob der Supreme Court in Kalb v. Feuerstein 43 das Urteil eines Gerichts des Bundes-
39 Vgl.Restatement, Second, Judgments, § 4 Comment h, wobei darauf hingewiesen wird, dass
40 Dies wird auch als “bootstrap doctrine” bezeichnet, vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.30 [1][d][ii].
41 “Every court rendering a judgment tacitly, if not expressly, determines its jurisdiction over the parties and the subject matter.“ 305 U.S. 165, 171, 172 (1938).
42 FRCP 12 (h) (3)
43 308 U.S. 433 (1940)
ERSTER TEIL: DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
staates Wisconsin auf, weil die Materie aufgrund gesetzlicher Regelung allein dem Bundesgericht zugewiesen war.
In US. v. US Fidelity & Guaranty Co. 44 hielt der Supreme Court ein Urteil für nichtig, weil es entgegen der staatlichen Immunität einer Partei erlassen worden war.
Das Restatement benennt drei Fallgruppen für das Fehlen von sachlicher Zuständigkeit, die zu einer Feststellung der Nichtigkeit führen können: (1) Offenkundiger Missbrauch der Kompetenz durch das Gericht, (2) Beschneidung wesentlicher Kompetenzen eines anderen Gerichtes durch das Urteil und (3) mangelnde Sachkompetenz des Gerichts (z.B. aufgrund begrenzter Zuständigkeit) über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. 45 Die wenigen Ausnahmefälle lassen sich allerdings meist nicht eindeutig in die vorgeschlagenen Kategorien einordnen und die Rechtsprechung verhält sich so zurückhaltend mit der Annahme eines Ausnahmefalls, dass die aufgestellten Kriterien nicht dazu verleiten sollten, allzu schnell von einem solchen Ausnahmefall auszugehen, wenn eines der Kriterien erfüllt scheint. 46
3. Territorial jurisdiction
Fehlt dem Gericht die territorial jurisdiction, also die Gerichtsbarkeit über die Parteien, so kann die Nichtigkeit des Urteils und damit die fehlende Rechtskraft in einem späteren Verfahren festgestellt werden. Allerdings gilt auch hier, dass die Gerichte über ihre Zuständigkeit selbst entscheiden können, wobei diese Entscheidung mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Hinzu kommt, dass durch eine rügelose Einlassung des Beklagten das Fehlen der territorial jurisdiction geheilt werden kann. 47 Auch hier sind also die Fälle, in denen ein Urteil nicht rechtskräftig ist, sehr begrenzt.
44 309 U.S. 506 (1940)
45 Restatement, Second, Judgments, § 12.
46 Davor warnt 18 Moore’s Federal Practice, § 131.30 [1][d][vi].
47 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 1 Comment a.
14 § 2 ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN VON RES JUDICATA
Das amerikanische Recht unterscheidet zwischen drei verschiedenen Klagearten nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Dies spielt auch eine Rolle in Hinblick auf die Begründung der territorial jurisdiction des Gerichts, die je nach Klageart unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt.
a. action in personam
Mit einer action in personam wird ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht. Historisch war dabei die Zuständigkeit eines Gerichts (in diesem Fall dann personal jurisdiction genannt) zum Schutz des Beklagten nur dann gegeben, wenn die (natürliche oder juristische) Person ihren Wohnort oder Sitz im Gebiet des Staates oder des Gerichtsbezirks des Bundesgerichts aufweist. In International Shoe Co. v. Washington 48 erweiterte der Supreme Court die Zuständigkeit indem er “minimum contacts” im Gerichtsbezirk ausreichen ließ. In Internet-Fällen geht die Rechtsprechung sogar noch weiter: Nach dem sogenannten „Zippo-Test“ 49 , ist es ausreichend, wenn eine Website des Beklagten einen gewissen Grad an Aktivität (gemessen an Kriterien wie Interaktivität, Registrierung, Vertragsabschluss über das Internet, Zahl der Kunden im jeweiligen Staat) aufweist. 50 Ausreichend ist aber z.B. nicht das Anbieten eines Artikels über eine Auktionsseite wie z.B. eBay. 51 Der Beklagte kann gemäß FRCP 12 (b) die fehlende personal jurisdiction rügen. Er muss dies aber tun, bevor er sich im Übrigen auf die Klage einlässt, da sein Verhalten sonst als rügelose Einlassung qualifiziert wird (vgl. FRCP 12 (g) (h)). 52
b. action in rem
Es handelt sich hierbei um dingliche Klagen, bei denen es für die Zuständigkeit auf die Belegenheit der streitbefangenen Sache im jeweiligen Gerichtsbezirk ankommt.
48 326 U.S. 310 (1945).
49 Entwickelt in Zippo Manufacturing Company v. Zippo Dot Com, 952 F.Supp. 1119 (W.D. Pa. 1997)
50 Ausführlich dazu Hart, Internet Law: A Field Guide, S. 621ff.
51 Boschetto v. Hansing, 539 F.3d 1011 (9th Cir. 2008)
52 Dieses Verhalten des Beklagten, die Zuständigkeit zu rügen, ohne sich zur Sache einzulassen,
ERSTER TEIL: DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
Ein Urteil in einem in rem Verfahren entfaltet, z.B. bezüglich der Feststellung des Eigentums an einer Sache, eine Bindungswirkung inter omnes.
c. action quasi in rem
Bestimmte obligatorische Klagen (z.B. ein Arrestverfahren oder die Versteigerung aus einem Pfandrecht) werden als quasi-dingliche Klagen behandelt, um die Zuständigkeit dort zu begründen, wo der streitgegenständliche Gegenstand belegen ist. Die Zuständigkeit ist dann aber auf den Gegenstand beschränkt, auch wenn die eingeklagte Summe den Wert des arrestierten Gegenstands übersteigt. Lässt sich der Beklagte rügelos auf die Klage ein, so kann darin auch die rügelose Einlassung hinsichtlich der territorial jurisdiction gesehen werden. In diesem Fall kann die Klage in vollem, nicht nur in dem auf den Gegenstand beschränkten Umfang Erfolg haben. Dem Beklagten ist es daher erlaubt, eine sogenannte „limited appearance“ zu machen, d.h. er kann sich gegen die Klage verteidigen, ohne sich aber der territorial jurisdiction und damit der Zuständigkeit des Gerichts auch hinsichtlich der den Wert des arrestierten Gegenstands übersteigenden Klageforderung zu unterwerfen. 53
4. Adequate notice
Zahlreicher sind die Fälle, in denen ein Urteil nichtig ist, weil der Beklagte nicht in angemessener Form von dem anhängigen Rechtsstreit benachrichtigt bzw. geladen wurde. Dabei spielt sowohl die Art der Zustellung in den USA eine Rolle, als auch die Verflechtung der Zustellung mit der Frage der Zuständigkeit des Gerichts.
Grundsätzlich erfolgt die Zustellung an den Beklagten im Parteibetrieb entsprechend den Regeln des Forums- oder des Zustellungsstaats. Historisch ergaben sich vor allem in in rem und quasi in rem Verfahren daraus Probleme, dass die Anbringung eines Zettels am streitbefangenen Gegenstand oder die temporäre Beschlagnahme als eine ausreichende Benachrichtigung angesehen wurde. Unter Hinweis
53 Vgl. James, Hazard, Leubsdorf, Civil Procedure, S. 78; Restatement, Second, Judgments, § 8 Comment g.
16 § 2 ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN VON RES JUDICATA
auf die verfassungsrechtliche Garantie eines due process ist der Supreme Court dieser Praxis aber entgegengetreten. 54
Hinsichtlich der Frage der eventuellen Nichtigkeit eines Urteils kommt es vor allem darauf an, dass der Beklagte Kenntnis vom Prozess erhalten hat. Verstöße gegen Zustellungsvorschriften allein haben nicht die Nichtigkeit zur Folge, wobei einige Gerichte bestimmte Zustellungsmängel für so gravierend halten, dass sie sie einer Verletzung des due process gleichsetzen. 55
Erwidert der Beklagte auf die Zustellung der Klageschrift nicht, so kann der Kläger ein Versäumnisurteil (default judgment) beantragen. Beruht die Säumnis des Beklagten darauf, dass er von dem Verfahren nicht ausreichend benachrichtigt wurde, kann sich gleichzeitig auch noch das Problem der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts stellen. Denn wie oben ausgeführt, entscheiden die Gerichte selbst auf Antrag über ihre Zuständigkeit. Bei einem Versäumnisurteil aufgrund fehlender Zustellung hat der Beklagte aber nicht die Chance gehabt, die mangelnde Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, sodass über die Zuständigkeit das Gericht auch keine Entscheidung treffen konnte, die gegenüber dem Beklagten rechtskräftig wäre. Der Beklagte kann daher ein solches Versäumnisurteil wegen Nichtigkeit aufheben lassen. 56 Die meisten Fälle, in denen ein Urteil wegen fehlender territorial jurisdiction aufgehoben werden kann, betreffen daher Versäumnisurteile. 57
II. Endgültige Entscheidung
Die Wirkung der Rechtskraft, einen weiteren Prozess über den Streitgegenstand oder die Streitfragen auszuschließen, kann nur eine endgültige (final) Entscheidung entfalten. Diese Präklusionswirkung kommt der Entscheidung ab ihrem Erlass 58 bzw. der Eintragung des Urteils in das Gerichtsregister zu. 59
54 Mullane v. Central Hanover TR. Co. 339 U.S. 306 (1950); zuletzt Jones v. Flowers, 547 U.S. 220 (2006).
55 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 2 Comment e.
56 Zur Aufhebung wegen Nichtigkeit siehe § 7 I 6 d.
57 Restatement, Second, Judgments, Chapter 2 Introductory Note.
58 Restatement, Second, Judgments, § 14.
ERSTER TEIL: DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
Bezüglich der issue preclusion wird diese Regel etwas aufgeweicht, da eine endgültige Klärung einer Streitfrage in einem anderen Prozess schon dann Präklusionswirkung entfalten kann, wenn ein endgültiges Urteil über den gesamten Prozessstoff noch nicht erlassen wurde. Es ist ausreichend, wenn die Streitfrage abschließend im Erstprozess, z.B. durch den Urteilsspruch (verdict) einer Jury entschieden wurde. 60
Im Unterschied zum deutschen Recht trifft das amerikanische Recht keine Unterscheidung zwischen formeller und materieller Rechtskraft, vielmehr kennt das amerikanische Recht keine formelle Rechtskraft. Der Eintritt von claim und issue preclusion ist daher nicht davon abhängig, ob das Urteil mit Rechtsmitteln angegriffen wird oder angegriffen werden kann. Solange aufgrund eines Rechtsmittels das Urteil nicht abgeändert oder aufgehoben wird, bleibt es rechtskräftig. 61 Es kann sich daher ergeben, dass sich eine der Parteien in einem weiteren Prozess auf die Bindungswirkung des Ersturteils beruft, welches aber später durch ein Rechtsmittel aufgehoben wird. Diese Problematik kann durch eine Aussetzung des zweiten Prozesses bis zur Berufungsentscheidung über das präjudizielle Ersturteil vermieden werden. 62 Ist dies nicht geschehen, so können die Parteien im Nachhinein eine Aufhebung des zweiten Urteils beantragen. 63
III. on the merits
Der Voraussetzung, dass nur ein Urteil in der Sache (on the merits) und nicht ein Prozessurteil der Rechtskraft fähig ist, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Wirkungen von claim und issue preclusions nur gerechtfertigt sind, wenn über die Tatsachen und Ansprüche des Streits tatsächlich entschieden wurde. Grundsätzlich wird daher unter einem judgment on the merits im amerikanischen Recht Ähnliches wie im deutschen Recht unter einem Sachurteil verstanden, nämlich dass über den Prozessstoff verhandelt wurde. In Hinblick auf die Rechtskraft wird allerdings der
59 So 18 Moore’s Federal Practice, §131.30 [2][b].
60 Mit Nachweisen 18 Moore’s Federal Practice, § 132.03 [5][b][i].
61 Restatement, Second, Judgments, § 13 Comment f.
62 Vgl. Wright, Miller & Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4433.
63 Zu den Voraussetzungen einer solchen Wiederaufnahme vgl. unten § 7 I 6 e.
18 § 2 ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN VON RES JUDICATA
Kreis der Urteile, die „on the merits“ sind, nur ungenau mit dieser Definition erfasst. 64
Die Unschärfe des Kriteriums on the merits wird am Beispiel der Abweisung der Klage wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts deutlich. Dabei handelt es sich gemäß FRCP 41(b) um keine Entscheidung on the merits, sodass einem erneuten Prozess über den Streitgegenstand claim und issue preclusion nicht entgegenstehen. Jedoch erwächst die Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit sehr wohl in Rechtskraft und verhindert einen Prozess vor dem unzuständigen Gericht. 65
Eine entscheidende Rolle für die Einordnung als Entscheidung on the merits spielt FRCP 41. In dieser Vorschrift ist festgelegt, bei welchen Entscheidungen, die nicht Sachurteile im engeren Sinne sind, es sich um ein Urteil on the merits handelt. Keine Entscheidung on the merits sind z.B. die Klagerücknahme durch den Kläger vor Rechtshängigkeit (vgl. FRCP 41(a)(i)) oder ein Vergleich zwischen den Parteien, soweit diese nicht vereinbart haben, dass der Vergleich einer Entscheidung on the merits gleichkommen soll (vgl. FRCP 41(a)(ii)). Weist das Gericht hingegen den Kläger gemäß FRCP 12(b)(6) allein deshalb ab, weil die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs rechtlich unmöglich ist, wird die Entscheidung in vollem Umfang rechtskräftig und präkludiert einen eventuell möglichen anderen Anspruch, der auf demselben Sachverhalt beruht. 66
IV. Res judicata als Einrede
Im Gegensatz zum deutschen Recht, in dem die Rechtskraft von Amts wegen beachtet wird, muss im amerikanischen Recht die Rechtskraft von den Parteien als Einrede geltend gemacht werden. Ausdrücklich ist dies für den Beklagten in FRCP 8(c) geregelt, nach der res judicata als mögliche Einrede des Beklagten genannt ist. Regelmäßig wird es der Partei, die sich auf die Rechtskraft beruft, nicht schwer fallen, durch Gerichtsakten o.ä. die Rechtskraft zu beweisen. Sollte dies
64 Das Restatement, Second, Judgments, vermeidet diesen Begriff daher, vgl. dort § 19 Comment a.
65 Vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.30 [3][b].
66 Vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.30 [3][e].
ERSTER TEIL: DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
aber nicht sofort gelingen, so kann vor dem Gericht des Erstprozesses auch eine einstweilige Anordnung erlangt werden, durch die dem Gericht des Zweitprozesses ein Verfahren, durch das die Rechtskraft des Ersturteils durchbrochen würde, untersagt wird. 67
§ 3 Objektive Grenzen von res judicata
I. Claim preclusion
1. Same transaction test
Ebenso wie im deutschen Recht richten sich die objektiven Grenzen der claim preclusion nach dem Streitgegenstand. Lässt sich aber die Bestimmung des Streitgegenstands nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff im deutschen Recht durch Antrag und Lebenssachverhalt meist eindeutig vornehmen, sind im amerikanischen Recht die Kriterien, nach denen entschieden werden soll, ob es sich um denselben claim handelt, schwieriger handhabbar. Die heute wohl herrschende Ansicht basiert auf dem vom Restatement vorgeschlagenen “same transaction test”. 68
Maßgeblich ist danach für den Umfang des Streitgegenstands der Lebensvorgang (transaction), der Anlass des Rechtsstreits ist. Bei einem Fortsetzungszusammenhang mehrerer Vorgänge, z.B. wiederholte Vertragsverletzungen eines einheitlichen Vertrags oder eine fortgesetzte Störung des Besitzes, werden diese grundsätzlich als ein Streitgegenstand angesehen. Alle sich aus einem so zusammenhängenden Lebenssachverhalt ergebenden materiellen Ansprüche bilden einen Streitgegens-tand. Dem Kläger ist es dadurch verwehrt, einzelne Ansprüche in verschiedenen Klagen geltend zu machen.
67 Anlass für eine einstweilige Anordnung kann auch die böswillige Führung von Mehrfachprozessen des Klägers gegen den Beklagten sein, vgl. Wright, Miller & Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4405 m.w.N.
68 Restatement, Second, Judgments, § 24; Wright, Miller & Cooper Federal Practice and Procedure: Jurisdiction § 4407, dem folgt auch Casad, Res judicata, S. 62ff.
20 § 3 OBJEKTIVE GRENZEN VON RES JUDICATA
Nach der Auffassung des Restatement bestimmt sich der Streitgegenstand allein nach dem tatsächlichen Lebenssachverhalt und nicht nach dem Antrag oder dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien. Auch Tatsachen, die nicht vorgebracht wurden, aber zu demselben Vorgang gehören, sind für die Zukunft präkludiert. 69
Dieser Ansicht ist der 7 th Circuit Court of Appeals entgegen getreten, da er den Test in der Praxis für nicht anwendbar hält. 70 Stattdessen soll derselbe Streitgegenstand dann vorliegen, wenn dasselbe tatsächliche Parteivorbringen (same factual allegation) beiden Prozessen zugrunde liegt. Bei diesem Ansatz soll jedoch nicht der Klageantrag wie im deutschen Recht zum mitbestimmenden Kriterium für den Streitgegenstand gemacht werden, sondern es soll nur die sehr weite Auffassung des Restatement eingegrenzt und damit für die Praxis handhabbarer gemacht werden, da sich der Parteivortrag aus den Schriftsätzen ablesen lässt und so eine Bestimmbarkeit des Streitgegenstands erleichtert wird. In der Gerichtspraxis setzt sich daher diese Ansicht durch. 71 Denn im Gegensatz zum deutschen Urteil lässt sich der Lebenssachverhalt nicht immer aus dem amerikanischen Urteil ablesen, da ein Tatbestand, insbesondere bei jury trials, nicht notwendiger Bestandteil eines Urteils ist.
2. Folge: Verfahrenskonzentration
Hintergrund für einen weiten Streitgegenstandsbegriff im amerikanischen Recht ist die Ansicht, dass den Parteien durch das discovery-Verfahren und die Möglichkeit, Klageanträge zu ändern und zu erweitern ausreichend Gelegenheit gegeben ist, alle relevanten Tatsachen zu erforschen und zu präsentieren, sodass im Sinne einer effizienten Rechtspflege alle denkbaren Ansprüche in einem Prozess abgehandelt werden können. 72
69 Restatement, Second, Judgments, § 24 Comment a.
70 Vgl. Herrmann v. Cencom Cable Assocs., Inc. 999 F.2d. 223, 226 (7 th Cir. 1993).
71 Vgl. auch. Moore’s Federal Practice, § 131.20 [3] m.w.N. auch für andere Gerichte, die stillschweigend diesem Ansatz folgen.
72 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 24 Comment a.
ERSTER TEIL: DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
Die issue preclusion dient daher zudem der Verfahrensökonomie, indem mehrfache Prozesse über denselben Sachverhalt verhindert werden (rule against splitting claims), was sich auch darin zeigt, dass Teilklagen im amerikanischen Recht grundsätzlich nicht zulässig sind. Wird der Kläger einerseits durch diese weiten Grenzen der Rechtskraft zu einer objektiven Klagehäufung gedrängt, so trifft andererseits auch den Beklagten der Zwang, eine Widerklage zu erheben, wenn eine enge Konnexität zwischen Klage und Widerklage dergestalt gegeben ist, dass beide auf demselben Lebensvorgang beruhen. Macht der Beklagte nämlich Einreden, die ihm gegen den geltend gemachten Anspruch zustehen, nicht geltend, so ist er mit diesen, wie im deutschen Recht, nach Erlass des Urteils ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist dem Beklagten aber im amerikanischen Recht auch eine eigene Klage verwehrt, wenn er den dort geltend gemachten Anspruch als Einwendung oder Widerklage im Prozess des Klägers schon hätte geltend machen können. 73 Diese Pflicht zur Widerklage (compulsory counterclaim) ist zumindest für die Bundesgerichte in FRCP 13(a) gesetzlich geregelt.
Ein solcher Zwang zur Widerklage ist dem deutschen Recht fremd. Zwar trifft den Beklagten auch im deutschen Recht die Präklusionswirkung der Rechtskraft hinsichtlich von ihm nicht geltend gemachter Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers, doch die Einwendungen selbst erwachsen nicht in Rechtskraft. 74 Eine Ausnahme gilt gemäß § 322 Abs. 2 ZPO nur für die ausdrücklich geltend gemachte Aufrechnung. 75 Allerdings erwächst dabei die Feststellung der Gegenforderung nur insoweit in Rechtskraft, als sie sich in der Höhe mit der Klageforderung deckt. Für den amerikanischen Beklagten besteht aber die Notwendigkeit, mit der Widerklage seine gesamte Forderung geltend zu machen, da auch hier die claim preclusion den gesamten Vorgang umfasst und einer erneuten Klage hinsichtlich des Restbetrages entgegenstehen würde. Durch den Zwang zur Widerklage im amerikanischen Recht
73 Vgl. James, Hazard, Leubsdorf, Civil Procedure, § 11.15.
74 Vgl. Zöller/Vollkommer, Vor § 322 Rn 68.
75 Auf diese Besonderheit im Vergleich weist auch Stürner in FS Schütze, S. 917, hin.
22 § 3 OBJEKTIVE GRENZEN VON RES JUDICATA
erwachsen die Einwendungen des Beklagten automatisch in einem solchen Fall in Rechtskraft, sodass er die Ansprüche für die Zukunft verliert. 76
3. Zeitliche Grenzen der claim preclusion
Auch in zeitlicher Hinsicht sind die Grenzen der amerikanischen Rechtskraft weiter gezogen als im deutschen Recht. Der Kläger muss in einer Klage alle Ansprüche geltend machen, die ihm aus dem zugrunde liegenden Vorgang entstanden sind oder entstehen können. Dies ist besonders problematisch bei Schäden, deren Ausmaß sich für die Zukunft nur schwer abschätzen lässt. 77 In einzelnen Fällen will das Restatement, sofern es das materielle Recht zulässt, Rentenzahlungen oder einen Vorbehalt des Gerichts zulassen, um eine spätere Anpassung zu ermöglichen. 78
4. Ausnahme Feststellungsurteile
Eine Besonderheit gilt im amerikanischen Recht für Feststellungsurteile (declarato- ryjudgments). Grundsätzlich gelten dieselben Regeln wie für Leistungsurteile. Gegenüber einer weiteren Klage auf Feststellung oder Leistung, die auf demselben claim beruht, entfaltet ein Feststellungsurteil aber nicht die Wirkungen von merger und bar. 79 Dies ergibt sich auf Bundesebene bereits aus dem Gesetz, da in 28 U.S.C. § 2202 80 vorgesehen ist, dass zusätzliche Ansprüche, auch wenn sie schon zusammen mit der begehrten Feststellung hätten geltend gemacht werden können, später eingeklagt werden können. Der amerikanische Gesetzgeber hat damit eine Regelung geschaffen, die eine Ausnahme zu den allgemeine Prinzipien
76 Vgl. hinsichtlich der Abweisung der Widerklage Restatement Second of Judgments, § 23, hinsichtlich der Stattgabe Restatement Second of Judgments, § 21.
77 Ein Beispiel dafür sind chronische Erkrankungen, die dem Kläger durch die Aussetzung von
78 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 25 Comment c.
79 Ausführlich dazu Casad, Res judicata, S.189ff..
80 28 U.S.C § 2202: “Further necessary or proper relief based on a declaratory judgment or decree
ERSTER TEIL: DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
der claim preclusion darstellt, nach denen der Kläger alle Ansprüche, will er sie nicht durch die Wirkung des merger verlieren, in einer Klage geltend machen muss. 81 Werden aber Leistungs- und Feststellungsanspruch in einer Klage geltend gemacht, dann ist die spätere Geltendmachung von (zusätzlichen) Ansprüchen durch das Leistungsurteil ausgeschlossen. Keine Besonderheit ergibt sich daraus für die issue preclusion, d.h. die Bindung an Streitfragen, die im Feststellungsurteil entschieden wurden. 82
II. issue preclusion
Die Rechtskraft erstreckt sich im amerikanischen Recht über den Tenor hinaus aufgrund der issue preclusion auch auf die Entscheidungsgründe. Als Konsequenz können Streitpunkte, die in einem vorhergehenden Prozess entschieden wurden, in einem nachfolgenden Prozess nicht erneut verhandelt und entschieden werden. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Voraussetzungen
(1) Es muss eine streitige Verhandlung über die Streitpunkte stattgefunden haben (issues actually litigated). Nur wenn über die Streitfragen auch tatsächlich streitig verhandelt wurde, kann die Präklusionswirkung eintreten. Aus diesem Grund erwachsen Streitfragen eines Versäumnisurteils und eines gerichtlichen Vergleichs nicht in Rechtskraft. 83 Auch wenn eine Partei bestimmte Tatsachen im Prozess zugesteht, haben diese keine Bindungswirkung. 84 Gleiches gilt, wenn sich die Parteien einvernehmlich über den Sachverhalt geeinigt aber nicht zugleich vereinbart haben, dass dies auch für zukünftige Prozesse gelten soll. Zum Beweis, ob Streitfragen tatsächlich verhandelt wurden, können die Parteien neben den Ge-
81 Vgl.Restatement, Second, Judgments, § 33 Comment c.
82 Vgl. 18 Moore’s Federal Practice, § 131.24 [3], Wright, Miller, Cooper, Federal Practice and Procedure: Jurisdiction, § 4446.
83 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 27 Comment e.
84 Setzt sich die Partei allerdings später dazu in Widerspruch, wird ihr das im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen, vgl. James, Hazard, Leubsdorf, Civil Procedure, § 11.18 (S. 610), a.A. 18 Moore’s Federal Practice, §132.03 [2][ii].
24 § 3 OBJEKTIVE GRENZEN VON RES JUDICATA
richtsakten auch andere Beweismittel heranziehen. 85 Im Gegensatz zum englischen Recht, das auch eine Präklusion wegen verspätetem Vorbringen kennt, lässt das US-amerikanische Recht eine issue preclusion nur dann zu, wenn tatsächlich über die Streitpunkte gestritten wurde. 86 Ein Grund kann dafür sein, dass das amerikanische Recht in größerem Maße dem common law verhaftet blieb und den Urteils-grundlagen statt dem Tenor entscheidendere Bedeutung beimaß. 87
(2) Die Streitfragen müssen durch das Gericht entschieden worden sein (issues determined). Da es sich bei der issue preclusion um eine Bindungswirkung der Entscheidungsgründe handelt, müssen die Streitfragen nicht im Tenor aufgenommen sein, um bindend zu werden. Nötig ist aber, dass die Streitfrage durch das Gericht nicht offen gelassen wurde, sondern aus der Begründung des Urteils hervorgeht, dass und wie das Gericht die Streitfrage entschieden hat.
(3) Die Streitfragen müssen notwendige Begründungselemente des Urteils sein (determination essential to the judgment). Eine Bindung an alle möglichen Streitfragen eines Prozesses würde die Folgen für die Parteien unüberschaubar machen und zudem zu ausuferndem Streit über Nebenfragen Anlass geben. Um eine Eingrenzung zu treffen, sind nur Fragen, deren Beantwortung tatsächlich oder rechtlich für den Urteilsspruch notwendig sind, für die Zukunft präkludiert. Nebenfragen, die im Prozess daneben aber nicht entscheidungserheblich eine Rolle gespielt haben mögen, sind von der issue preclusion nicht betroffen. Trifft das Gericht bei einer alternativen Sachlage keine Entscheidung, auf welche der beiden Möglichkeiten es seine Entscheidung stützt, so ist allerdings umstritten, ob beide oder keine der Entscheidungen bindend wird. 88
85 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 27 Comment f.
86 So auch Spellenberg, FS Henckel, S. 857.
87 Vgl. Ritter, ZZP, 87, 138, 173.
88 Zur Darstellung des Streitstands vgl. James, Hazard, Leubsdorf, § 11.20; Koshiyama, a.a.O.,
ERSTER TEIL: DIE RECHTSKRAFT UND IHRE DURCHBRECHUNG IM US-AMERIKANISCHEN RECHT
2. Bindung nur bei denselben Streitfragen
Ähnlich der Frage, wann derselbe Streitgegenstand bei der claim preclusion vorliegt, muss im Rahmen der issue preclusion festgestellt werden, wann es sich um dieselben Streitfragen handelt. Als Anhaltspunkte können dabei dienen, ob dieselben Beweise für die Streitfrage herangezogen werden müssten und dasselbe Recht zur Anwendung käme. 89 Aus diesen Kriterien ergeben sich auch die Ausnahmen, unter denen keine Bindungswirkung eintreten soll. Bei Beweislastentscheidungen soll die dadurch beschwerte Partei nicht an die durch Beweislastregeln entschiedene Streitfrage gebunden sein, wenn sie in einem nachfolgenden Prozess nicht durch die Beweislastregel beschwert wäre. 90 Früher wurden unter issues nur Streitfragen über Tatsachen verstanden, nicht aber Rechtsfragen. Da eine Abgrenzung zwischen Tatsachen- und Rechtsfrage nicht immer einfach zu treffen ist, gilt heute allgemein, dass auch Rechtsfragen in Rechtskraft erwachsen können. 91 Das soll aber nicht gelten, wenn die Streitfragen in keinster Weise zusammenhängen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Partei an eine Rechtsfrage in einem anderen Prozess gebunden wird, die in keiner Weise etwas miteinander gemein haben. 92 Insbesondere für Rechtsfragen gilt aber seit der Entscheidung des Supreme Courts Montana v. United States 93 , dass die Parteien an die Streitfragen in einem folgenden Prozess nicht gebunden sind, wenn sich seitdem die Rechtslage wesentlich geändert hat. 94
3. Bindungswirkung trotz beschränktem Streitgegenstand
Relevant kann die issue preclusion insbesondere bei in rem Verfahren oder quasi in rem Verfahren werden. Bei diesen ist die Zuständigkeit des Gerichts, wie oben beschrieben, aufgrund der Belegenheit der Sache gegebenen. Im Wege einer „limited appearance“ kann der Beklagte die Zuständigkeit des Gerichts auf den
89 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 27 Comment c.
90 Ausführlich dazu 18 Moore’s Federal Practice, § 132.02 [4].
91 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 28 Comment b; A.A. Engelmann-Pilger, a.a.O., S. 81, der noch die Ansicht des ersten Restatements zugrundelegt.
92 Casad, Res judicata, S. 132.
93 440 U.S. 147 (1979)
94 Vgl. Restatement, Second, Judgments, § 28 Comment c.
26 § 3 OBJEKTIVE GRENZEN VON RES JUDICATA
Arbeit zitieren:
Susanne Grohé, 2011, Durchbrechung der Rechtskraft und Relief from Judgment, München, GRIN Verlag GmbH
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