Inhaltsverzeichnis
Abbildungs - und Tabellenverzeichnis 2
Vorwort................................................................................................................................ 3
1. Einführung 3
2. Eröffnungsgründe 4
2.1.1. Überschuldungsbegriff 5
2.1.2. Zweistufiger (modifizierter)Überschuldungsbegriff 6
2.1.3. Überschuldungsstatus und Plausibilisierung 8
2.2. Begriff der Zahlungsunfähigkeit. 9
2.3. Drohende Zahlungsunfähigkeit. 11
3. Sanierungschance. 13
Schlusswort. 14
Literaturverzeichnis 15
Internetquellenverzeichnis 15
Abk ürzungsverzeichnis 15
Abbildungs - und Tabellenverzeichnis
Regelinsolvenzverfahren 4
Abb. 1:
negativer Überschuldungsstatus 6
Abb. 2:
Überschuldung nach dem 17.10.2008 i.V.m. Überschuldung ab dem
Abb. 3:
01.01.2014 8
Abb. 4: Zahlungsfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit (Finanzplan) 9
Tab. 1: Beispieltabelle 10
2
Vorwort
Im Zuge des Moduls Risikomanagement ist die Frage nach dem was verhindert werden muss, um ein Unternehmen nicht in die Insolvenzantragsgefahr oder sogar in die Insolvenz zu stürzen, aufgekommen. Wenn ein erfolgreiches Risikomanagement in ein Unternehmen Implementiert werden soll, sollte jeder beteiligte Akteur nicht nur wissen wie eine Krise zu vermeiden ist, sondern auch was zu vermeiden ist. Um letzteres geht es in dieser Arbeit.
1. Einführung
Um einen kurzen Überblick über das Insolvenzverfahren zu schaffen, wird nun kurz auf das Regelinsolvenzverfahren eingegangen. An späterer Stelle werden auch die vom Regelverfahren abweichende Eigenverwaltung und der Insolvenzplan angeschnitten.
Das so genannte Regelinsolvenzverfahren läuft im Großen und Ganzen so ab, dass ein berechtigter Antragssteller aufgrund einer der Tatbestände, auf die nachfolgend noch detailliert eingegangen wird, bei Gericht einen Insolvenzantrag stellt, welcher bestimmten Kriterien genügen muss, die in der Vorprüfung auf ihre Vollständigkeit hin untersucht werden. Ist dieser erste Schritt getan, so kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und einige Sicherungsmaßnahmen durchführen, welche die Insolvenzmasse vor Zugriffen vorausschauender Gläubiger schützen sollen. In der Hauptprüfung wird der Schuldner gehört. Ist nun die Masse kostendeckend und bei Gläubigerantrag eine Glaubhaftmachung (§294 ZPO) erfolgt, so trifft das Gericht den Eröffnungsbeschluss, der sodann veröffentlicht wird. In dem Eröffnungsbeschluss sind unter anderem der Prüfungs-und der Berichtstermin für die Gläubiger enthalten, bei denen die Forderungen geprüft werden und ein Bericht, sowie eine Empfehlung über den Fortgang des Verfahrens bekannt gegeben werden. Im Anschluss wird darüber abgestimmt. Beides ist vom Insolvenzverwalter zu erstellen, der auch im Verlaufe des Eröffnungsbeschlusses ernannt wird. Ein Insolvenzplan kann an dieser Stelle, wenn diesem zugestimmt wird, zur Einstellung des Verfahrens führen und zur Sanierung benutzt werden. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe die Masse zu verwerten und die Gläubiger, die in Klassen zu unterteilen sind, zu befriedigen. Nach Abschluss des Verfahrens gelangt die Verfügungsgewalt über die evtl. übrig gebliebene Masse zurück an den ursprünglichen Eigentümer.
___________________________________________________________________
Der Text basiert auf einer Umschreibung des Buches Grundriss des Insolvenzrechts, Walter Zimmermann, 8. Aufl.
Abbildung 1 (Regelinsolvenzverfahren)
(Quelle: Insolvenzverfahren: Sanierungsoptionen für mittelständische Unternehmen. Guido Paffenholz und Peter Kranzusch S.10)
2. Eröffnungsgründe
Um einen Insolvenzantrag stellen zu können, muss ein Eröffnungstatbestand gegeben sein vgl. §16 InsO. Die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit, sowie die Überschuldung sind materielle Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren. Hier ist ein Unterschied zwischen juristischen Personen, OHG, KG, GBR, und GmbH und Co. KG, um die es in den nachfolgenden Ausführungen geht, natürlichen Personen und Nachlässen zu machen.
4
2.1. Die Überschuldung
Die Überschuldung ist Eröffnungsgrund bei Nachlässen und juristischen Personen, sowie bei Personengesellschaften, bei denen keiner der Gesellschafter persönlich haftet z.B. GmbH u. Co. KG 1 . Antragsberechtigt ist nach §13 I 2 InsO der Gläubiger, sowie der Schuldner. Im Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde der Überschuldungsbegriff neu gefasst, deswegen sei dieser an dieser Stelle zunächst geklärt und die wichtigen Unterschiede zu dem alten (ab 2014 wieder gültigen) Begriff aufgezeigt.
2.1.1. Überschuldungsbegriff
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (…)
§19 II InsO gültig bis 31.12.2013
Der Tatbestand, der die Möglichkeit zum Insolvenzantrag darstellt, ist gegeben, wenn das Vermögen die Schulden also nicht mehr deckt oder die Schulden sogar das Vermögen übersteigen! Das Gesetz verwies zur Bewertung bis zum 17.10.2008 auf Liquidationswerte (nicht immer gleich dem Zerschlagungswerte) und nur bei einer positiven Fortführungsprognose- auf Fortführungswerte 1 . Nach dem 17.10.2008 führt eine positive Fortführungsprognose zur Nichtigkeit des Antragsgrundes. Aus dem heutigen Begriff entstehen für ein durch Krisen bedrohtes Unternehmen neue Perspektiven für die Zukunft und es folgt dadurch die Tatsache, dass ein Unternehmen trotz quantitativer Überschuldung noch lange nicht insolvent sein muss. Kurzfristige Überschuldungen führen durch den neuen Insolvenzbegriff nicht mehr automatisch in die Insolvenzantragspflicht nach §15a InsO. Früher, vor dem 18.10.2008, galt ein wesentlich strengerer Insolvenzbegriff, der eine Fortbestehensprognose lediglich auf Liquiditätsbasis zuließ und bei Übersteigung der Schulden über das Vermögen zur Insolvenzantragsstellung zwang 2 . Damals und auch wieder nach der Umstellung des Gesetzes entschied/entscheidet die Fortführungsprognose lediglich über die Wahl des Wertansatzes (Fortführungs- oder Liquidationswerte?) 3 . Heute gilt also der zweistufige modifizierte Überschuldungsbegriff und die Bewertung wird nach Liquidationswerten vorgenommen.
1: Grundriss des Insolvenzrechts, Walter Zimmermann, 8. Aufl. S 11 Rnd. Nr.: 48
2: KSI 2/09 S.62 Überschuldung - Alter Ansatz in neuem Umfeld von Matthias Beck
3: Graf Schlicker( Hrsg.) Kommentar zur Insolvenzordnung 2010 S.126
Arbeit zitieren:
Bachelor of Arts Frank Raulf, 2011, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, München, GRIN Verlag GmbH
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