Aktuelle Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit
- Das BVerfG zwischen Politik und Recht -
Inhaltsverzeichnis
I. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG im Gefüge der Verfassung und der parlamentarischen Demokratie 3
II. Bedeutung – Schutzbereich – Schranken des Grundrechts aus Art. 8 GG 4
1) Die Bedeutung des Art. 8 GG anhand des Brokdorf-Beschlusses 5
a) Sachverhalt 5
b) Bedeutung des Art. 8 GG als Funktionselement der freiheitlich demokratischen Grundordnung 5
2) Schutzbereich des Art. 8 GG 7
a) Versammlung 7
b) Friedlichkeit und Waffenlosigkeit 8
c) Grundrechtsträger 9
3) Eingriffe/Schranken 10
a) Eingriffe in den Schutzbereich 10
b) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG 10
c) Einschränkungen nach §§ 14 und 15 VersG 11
aa) § 14 VersG – Anmeldepflicht 11
bb) § 15 VersG –Verbote, Auflösung, Auflagen 12
cc) Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 12
III. Neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit 13
a) Zunahme von rechtsextremistischen Demonstrationen 13
b) Problemlage 14
aa) Versammlungsbegriff für rechtsextreme Demonstrationen? 14
bb) Streit zwischen den Gerichten über das Versammlungsverbot aus § 15 VersG bezüglich der „öffentlichen Ordnung“ 14
c) Fälle: 15
aa) rechtsextreme Demonstrationen am Holocaust-Gedenktag 15
(1) Sachverhalt 15
(2) Die Rechtsprechung 15
bb) Demonstration im deutsch-niederländischen Grenzgebiet 16
(1) Sachverhalt 16
(2) Die Rechtsprechung 17
cc) Ostermontag-Demonstration 19
(1) Sachverhalt 19
(2) Die Rechtsprechung 19
dd) 1. Mai-Demo 1. Teil 19
(1) Sachverhalt 19
(2) Die Rechtsprechung 20
ee) Sitzblockaden / passiver Widerstand 20
IV. Einzelne Überlegungen zu speziellen Fragen 20
1) Vom BannmG zum BefBezG 20
2) Eilrechtsschutz 23
V. Schluss 24
VI. Literaturverzeichnis 26
I. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG im Gefüge der Verfassung und der parlamentarischen Demokratie
Das Recht, sich gem. Art. 8 GG friedlich und ohne Waffen zur öffentlichen Diskussion zu versammeln, wird vom BVerfG als „wesentliches Element der demokratischen Offenheit“1 beschrieben. Denn eine pluralistische und demokratische Gesellschaft lebt von der argumentativen Auseinandersetzung zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern. Natürlich gehört in einer Demokratie, wie der unseren, ganz wesentlich und selbstverständlich die Möglichkeit dazu, dies in der Form einer gemeinschaftlichen Bekundung des politischen Willens tun zu dürfen.
Wer sind vor allem diejenigen, die sich am häufigsten auf dieses Recht berufen? Besonders sind es Gruppierungen, die sich in den Massenmedien oder durch parlamentarische Mehrheiten unterrepräsentiert fühlen. Sie versuchen durch Versammlungen und Aufzüge, für welche sich der Begriff „Demonstrationen“ eingebürgert hat, ihrem politischen Willen zur Wahrnehmung durch einen größeren Adressatenkreis zu verhelfen und die Dringlichkeit ihres Anliegens zu verdeutlichen. Desweiteren sind es Gruppierungen, die sich gegen das Auftreten, die Meinungen und die Verhaltensweisen anderer Kräfte und Gruppierungen wenden, welche nach ihrer Auffassung eine Gefahr für die eigenen Werte darstellen. Welche Ziele und Zwecke werden von den Demonstrierenden verfolgt? Sehr häufig besteht der Zweck einer Demonstration darin, ein Verlangen nach Handlung an staatliche Organe oder andere an der staatlichen Willensbildung beteiligten Akteure zu vermitteln. Teils sind es aber auch gesellschaftliche Akteure, die dazu aufgefordert werden sollen, ihre Positionen nochmals zu überdenken und im Idealfall zu ändern. Vor einer rechtlichen Herausforderung steht der Staat, wenn eine „tripolare Situation“2 zwischen den Akteuren besteht, wie z. B. im Falle einer linken Gegendemonstration als Antwort auf eine Demonstration einer rechtsextremistischen Gruppierung, die sich gegen den Staat richtet. In dem die in diesem Beispiel herangenommenen linken Demonstranten den Staat auffordern, für ihr Anliegen Partei zu ergreifen, bringen sie den Staat in eine verfassungsrechtliche Problemlage, da von ihm Neutralität gegenüber beiden Gruppierungen verlangt wird. Eine ähnliche problematische Situation stellt sich dar, wenn der Inhalt der Demonstration sich gegen die Verfassung richtet. Hier stellt sich ebenfalls in besonderer Schärfe die Frage, inwieweit der Staat zur Neutralität verpflichtet ist.
Grundsätzlich ist der Staat aus dem Aufbau unseres demokratischen Systems zur Neutralität verpflichtet. Die politische Willensbildung in unserem Land vollzieht sich „von unten nach oben“, also vom Volk zum Staat. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Prozess nicht beeinträchtigt wird. Der Endpunkt dieses Prozesses liegt beim Bundestag (inkl. Bundesrat), der die verschieden Meinungen aus diesem Prozess aufgreift, zu einem Kompromiss zusammenfasst und in einem demokratisch legitimierten Gesetzt, festlegt. Für den Staat darf es daher auch keine „guten/demokratischen“ oder „schlechte/undemokratische“ Demonstrationen geben, sondern er darf nur zwischen „friedlichen“ oder „unfriedlichen“ Demonstrationen unterscheiden. Feststeht, dass ein(e) Bürgerin oder Bürger seine Meinung frei äußern darf. Damit geht auch das Anrecht einher, dass diese Meinung zunächst mal öffentlich werden kann.3 Demonstrationen, in denen die Bürgerinnen und Bürgern ihre Meinungen, Wünsche und Interessen äußern, dürfen vom Staat nicht schon dann unterbunden werden, wenn sie oppositionellen Inhalts sind. Ob dies jedoch auch im Fall von Demonstrationen mit verfassungsfeindlichem Inhalt gilt, ist in den letzten Jahren ein herausragendes Thema in den Entscheidungen des BVerfG gewesen. Denn gegenüber z. B. dem Rechtsextremismus, der von der breiten Bevölkerung sowie den Parlamentariern als, in seinen Zielen, nicht verfassungskonform eingestuft wird, besteht bei vielen Bürgerinnen und Bürgern eine erhebliche Abwehrhaltung. Die Toleranz gegenüber solchen rechtsextremistischen Demonstrationen in der Bevölkerung ist begrenzt, und es werden regelmäßig Forderungen laut, die dem Zweck dienen, staatliche Maßnahmen nicht nur in Bezug auf die Abwehr der Ziele solcher rechtsextremen Bewegungen zu fordern, sondern auch schon zur Verhinderung ihrer Meinungskundgebung. D. h. der Großteil der Bevölkerung neigt dazu, in den „faschistischen“ Äußerungen eine Straftat zu sehen und fordert vom Staat die Gesinnung dieser Demonstranten zu verurteilen und damit entsprechende Demonstrationen zu verbieten. Doch ist Verfassungstreue erste Bürgerpflicht? Diese Frage ist im freiheitlichen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland sicher zu verneinen. Auf der anderen Seite wollten unsere Vorväter, dass sich das Grundgesetz (GG), im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung (WRV), zum Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“ bekennt. Zum Charakteristikum des Begriffs der „wehrhaften Demokratie“ gehört, dass derjenige, der die Grundrechte zur Bekämpfung der freiheitlichen –demokratischen Grundordnung missbraucht, nach Art. 18 GG ihren Schutz verwirkt. Hinzu kommt, dass Vereine oder Parteien, die das oben genannte Ziel verfolgen, nach Art. 9 II und 21 II GG verboten werden können. Grundrechtliche Betätigung wird somit durch den Schutz der freiheitlichen Grundordnung beschränkt. „Der verfassungsformal legale Weg in die Katastrophe sollte unter dem Grundgesetz verbaut sein“4. Auf Grund dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage mussten sich die Gerichte gerade in Bezug auf rechtsextreme Demonstrationen fragen, wie sie unter dem geltenden Versammlungsrecht mit dieser Situation umgehen wollen. Die Rechtsprechung hat sich dabei grundsätzlich auf drei Prämissen gestützt. Zum einen auf die meinungsinhaltliche Neutralität gegenüber Demonstrationen, zum zweiten darauf, dass das anerkannte Instrumentarium des Versammlungsrechts bis an die Grenzen des juristisch vertretbaren angewandt werden soll und zum dritten sollten sich die Entscheidungen an der bis heute wirkenden Grundlagenentscheidung des BVerfG im Brokdorf-Beschluss5 orientieren.
II. Bedeutung – Schutzbereich - Schranken des Grundrechts aus Art. 8 GG
1) Die Bedeutung des Art. 8 GG anhand des Brokdorf-Beschlusses (14. Mai 1985)
a) Sachverhalt
[...]
1 BverfGE 69, 315, 344 f.
2 Bull, Hans Peter: Grenzen des grundrechtlichen Schutzes für rechtsextremistische Demonstrationen. 2000, S. 8
3 Bull, Hans Peter, 2000, S. 9
4 BVerfG, NJW 2001, S. 2051
5 BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395; NJW 2001, 2051
Arbeit zitieren:
Matthias Mißler, 2003, Aktuelle Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit - Das BVerfG zwischen Politik und Recht -, München, GRIN Verlag GmbH
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