1. Einleitung 1
2. Das Erbgesundheitsgesetz 4
3. Einflussverhältnis von Rassenhygiene und
Sterilisationspolitik 7
3.1 Die strategische Maßnahme der Unfruchtbarmachung
des Menschen um 1900 7
3.2 Interaktion beim Erlass des Erbgesundheitsgesetzes 10
4. Das Verständnis vom sterilisierten Körper 13
5. Fazit 17
6. Literaturverzeichnis 19
Der Körper im Kontext der Sterilisationspraxis: Einflussverhältnis von Rassenh ygiene und Sterilisationspolitik am
1. Einleitung
Die folgende Ausarbeitung entsteht im Kontext der Blockveranstaltung „Einführung in die Körpergeschichte“, die ich im Rahmen meines Masterstudiengangs Kultur der technisch-wissenschaftlichen Welt im Wintersemester 2009/2010 besucht habe. Am Beispiel des Erbgesundheitsgesetzes nimmt die Arbeit eine Analyse des Einflussverhältnisses von Rassenhygiene und Sterilisationspolitik - als eine radikalisierte Entwicklungstendenz der staatlichen NS-Bevölkerungspolitik -vor. In diesem Bezugsrahmen wird die strategische Maßnahme der menschlichen Unfruchtbarmachung hinsichtlich seiner elementaren Funktion für diese Verbindung untersucht.
Verschiedene Gründe veranlassten mich zur Auswahl dieses Themas. Ausschlaggebend war zunächst einmal die Tatsache, dass ich in meinem Studiengang unter anderem das Fach Geschichte studiere und großes Interesse für die Zeit des Nationalsozialismus habe. Ich war positiv überrascht, wie viel Potential in dem Seminar steckte. Da mir Themenbereiche wie Rassenhygiene und Euthanasie ansatzweise bekannt waren, ich bis zu dem Zeitpunkt aber noch nicht selbstständig dazu gearbeitet hatte, reizte mich dieses Arbeitsgebiet außerordentlich. Folglich war es letztendlich die Möglichkeit zur Verbindung meines Interessengebietes Nationalsozialismus mit einer für mich noch unerforschten Disziplin, der Rassenhygiene, die mich in meiner Entscheidungsfindung beeinflusste. Bereits bei meinen ersten Recherchen wurde ich auf ein interessantes Detail aufmerksam: Nach 1945 wurde, hauptsächlich von Rassenhygienikern, der Standpunkt vertreten, dass das Sterilisationsgesetz (Erbgesundheitsgesetz) kein politisches und folglich auch kein nationalsozialistisches Gesetz sei. Es wurden drei Gründe 1 angeführt: 1. Das Gesetz enthalte keine nationalsozialistische Ideologie und sei allenfalls von Nationalsozialisten missbraucht worden. Diese Argumentation wird auch als Missbrauchsmythos 2 bezeichnet.
1 Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf: BOCK, Gisela (1986): Zwangssterilisation im Nationalsozialismus: Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik. Opladen: Westdeutscher Verlag GmbH. S. 104.
2 Dieser Mythos besagt, dass sich die Politik die Wissenschaft zu eigen gemacht und sie nach ihren Vorstellungen beeinflusst, umgeformt und folglich missbraucht habe.
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2. Das Gesetz könne nur als nationalsozialistisch gelten, wenn ausschließlich Hitler bzw. NSDAP-Mitglieder es formuliert und durchgesetzt hätten. Da aber die Forderung nach Sterilisationen „minderwertiger“ Menschen unter Zwang bereits vor 1933 existierte, wäre das Sterilisationsgesetz auch ohne die nationalsozialistische Bewegung zustande gekommen. Demzufolge gab es weder Gemeinsamkeiten zwischen dem Gesetz und dem Nationalsozialismus als Bewegung und Herr-schaftsform noch hatten sie eine zentrale Bedeutung füreinander. 3. Rassenhygiene und Sterilisationsgesetze, auch zwangsmäßige, habe es auch in Kulturstaaten des Auslandes, beispielsweise in Amerika gegeben, doch habe das amerikanische Militärtribunal das Sterilisationsgesetz 1947 nicht zu den nationalsozialistischen Verbrechen dazu gezählt. Daher könne das deutsche Sterilisationsgesetz, wenngleich es von Nationalsozialisten erlassen wurde, auch nicht als nationalsozialistisch gelten.
Die Behauptung unter Punkt 2, die eine Kooperation von nationalsozialistischer Politik und Rassenhygiene bei der gesetzlichen Umsetzung verneint, veranlassten mich dazu, das besagte Verhältnis am Beispiel des Erbgesundheitsgesetzes zu untersuchen. An dieser Stelle möchte ich dennoch kritisch anmerken, dass alle drei Aussagen von einer strikten Trennung zwischen Nationalsozialisten bzw. Sterilisationspolitikern und Rassenhygienikern ausgehen. Fakt ist aber, dass einzelne Rassenhygieniker extreme Nationalsozialisten bzw. Sterilisationspolitiker waren und umgekehrt. Eine Analyse hinsichtlich dieses Aspektes wird auch meine Arbeit nicht leisten, da der Fokus nicht auf den Grenzverschiebungen zwischen den beiden Disziplinen liegt, sondern auf dem Verhältnis und den zentralen Motiven bei der Gesetzgebung. Ich möchte dennoch eindringlich auf die Problematik einer solch subjektiven Betrachtung hinweisen.
Bei meiner methodischen Vorgehensweise orientiere ich mich an den Ausführungen des Geschichtswissenschaftlers Daniel Siemens 3 und werde die rassenhygienische Körpervorstellung in Beziehung zum konkreten Zugriff auf den Körper
3 Vgl.: SIEMENS, Daniel: „Von Marmorleibern und Maschinenmenschen“. Neue Literatur zur Körpergeschichte in Deutschland zwischen 1900 und 1936“, in: ARCHIV FÜR SOZIALGESCHICHTE, 47, S. 641f.
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durch Zwangsterilisation setzen und analysieren. Meine Arbeit gliedert sich wie folgt: In Kapitel 2 werde ich vorerst die begriffliche Klärung des Erbgesundheitsgesetzes vornehmen. In diesem Kapitel wird noch keine explizite Analyse des Verhältnisses vorgenommen, sondern es werden die am Entstehungsprozess des Gesetzes beteiligten Einflussgrößen lediglich aufgezeigt. Dies ist eine notwendige Voraussetzung, um im folgenden den Schwerpunkt dieser Arbeit bildenden Kapitel 3 schließlich das Einflussverhältnis von Rassenhygiene und Sterilisationspolitik zu diskutieren. Basierend auf dem in Kapitel 2 erläuterten Sterilisationsgesetz wird aufgezeigt, welche Motive ausschlagend für die gesetzliche Realisierung der Sterilisationspraxis waren. Einleitend wird in Kapitel 3.1 die sich um die Jahrhundertwende herausbildende Möglichkeit zur Sterilisation thematisiert, um nachvollziehen zu können, aus welchen Gründen dieser Maßnahme in der Folgezeit eine derartige Zentralität zukommen konnte. Anschließend wird in Kapitel 3.2 die Interaktion von Rassenhygienikern und Sterilisationspolitikern bei der gesetzlichen Umsetzung Betrachtung finden. Vordergründiges Ziel wird es sein, die jeweiligen Motive zu erörtern und davon ausgehend das Verhältnis zu diskutieren. Das 4. Kapitel wird nach den Entwicklungen und Prozessen fragen, die zum Verständnis vom sterilisierten Körper geführt haben, folglich den Zugriff auf den Körper erst ermöglichten und dem sich Rassenhygieniker und Sterilisationspolitiker gleichermaßen bedienten. Meine Hausarbeit endet mit einem Fazit, in dem ich abschließend die oben gestellte Behauptung diskutieren werde.
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2. Das Erbgesundheitsgesetz
Das Erbgesundheitsgesetz („Gesetz zur Verhütung erbranken Nachwuchses“, GezVeN), das am 26. Juli 1933 bekannt gegeben wurde und am 1. Januar 1934 in Kraft getreten ist, war das wichtigste rassenhygienische Gesetzeswerk unter dem NS-Regime. 4 Die rassenhygienische Sterilisationspolitik bildete einen Zweig der Erbgesundheitspolitik, die in den ersten sechs Jahren des „Dritten Reiches“ das Kernstück der nationalsozialistischen Bevölkerungs- und Rassenpolitik war. 5 Während seines 11-jährigen Bestehens wurden mindestens 400.000 Menschen infolge des Gesetzes sterilisiert. 6 Die Mehrzahl der Sterilisationen lässt sich auf den Zeitraum von 1934 bis 1936 festlegen. 7
Die „Politik des Eingriffs in Leben und Körper“ 8 war durchdrungen vom Streben nach gesellschaftlicher Heilung, ihrer Therapie und der Prophylaxe sowie nach der Einflussnahme auf nachfolgende Generationen. Hitlers Vision von der „Reinhaltung der deutschen Rasse“ 9 war der Kernaspekt dieser Politik und bewirkte die absolute Fokussierung auf die Fortpflanzung der deutschen Rasse. In diesem Kontext wurde die Praxis der Sterilisation als eine Heilmaßnahme zur Reinigung des Volkskörpers von negativen Elementen verstanden. Mit diesem Anspruch untergrub das Gesetz die Gleichheit aller Menschen, da sie entsprechend ihrem Nutzen für das Volk nach unterschiedlichen Werten gemessen wurden. 10 Das Erbgesundheitsgesetz lieferte die gesetzliche Legitimation für die Unfruchtbarmachung „minderwertiger“, häufig erbkranker Menschen mithilfe des chirurgischen Eingriffs der (Zwangs-)Sterilisation und bewirkte ihren Ausschluss aus dem Fortpflanzungsprozess des „gesunden“ Volkes. Es sollte verhindert werden, dass Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen „minderwertige“
4 Vgl.: WEINGART, Peter u.a. (Hgg.) (1996): Rasse, Blut und Gene: Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag. S. 464.
5 Vgl.: SÜß, Winfried (2003): Der „Volkskörper“ im Krieg. Gesundheitspolitik, Gesundheitsverhältnisse und Krankenmord im nationalsozialistischen Deutschland 1939-1945. München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH. S. 37.
6 Vgl.: BOCK, Gisela (1986): Zwangssterilisation im Nationalsozialismus: Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik. Opladen: Westdeutscher Verlag GmbH. S. 8.
7 Ebd. S. 38.
8 BOCK, Gisela (1986): Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. S. 94.
9 Ebd. S. 23.
10 Vgl.: BOCK, Gisela (1986): Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. S. 110.
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Arbeit zitieren:
Lisa Sofie Mros, 2010, Der Körper im Kontext der Sterilisationspraxis, München, GRIN Verlag GmbH
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