Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
1 Einführung. 1
2 Die internationalen Hochschulabschlüsse 3
2.1 Mastermodelle 5
2.2 Masterstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“ 6
2.3 Masterstudiengang „Public Management“ 8
2.4 Master in der öffentlichen Verwaltung 10
3 Kosten des Masters 13
4 Finanzierungsmodelle 17
4.1 BAföG 17
4.2 Ausbildungsförderung Master nach Diplom 21
4.3 Stipendien 25
4.4 Studiendarlehen 28
5 Finanzierungsmodell Dienststelle 32
5.1 Unterstützungsarten. 33
5.2 Rechtliche Grundlagen. 34
5.2.1 Beamte. 36
5.2.2 Arbeitnehmer 39
6 Ausbildungsunterhalt Eltern. 43
6.1 Unterhaltstatbestand 44
6.2 Bedarf 45
6.2.1 Bedarfsberechnung. 47
II
6.2.2 Zweitausbildung 48
6.2.3 Weiterbildung 49
6.2.4 Abitur-Lehre-Studium 50
6.3 Bedürftigkeit 52
6.4 Einordnung MPA 53
6.5 Einordnung MPM 56
7 Ausblick 58
Verzeichnis der Anlagen. IV
Anlagen VI
Literaturverzeichnis VII
III
1 Einführung
„Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen.“ (Benjamin Franklin)
Benjamin Franklin 1 hat mit diesem Satz eine brillante Aussage getroffen, die zu jeder Zeit Geltung beansprucht. Bildung zahlt sich aus - trotz der hohen Kosten eines Studiums.
In der 18. Sozialerhebung des deutschen Studentenwerks im Jahr 2006 2 wurde ermittelt, dass die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben eines Studierenden 3 739 Euro betragen. 4 Dem gegenüber stehen 770 Euro durchschnittliche Einnahmen, die den Studierenden aus verschiedenen Quellen im Monat zur Verfügung stehen. 5 Sowohl die Kosten als auch die Finanzierungsmöglichkeiten unterscheiden sich bei den im Rahmen der Reform des Hochschulsystems entstandenen Arten von Masterstudiengängen 6 aufgrund ihrer jeweiligen Merkmale erheblich.
An deutschen Hochschulen sind im Wintersemester 2009/2010 von insgesamt 3.979 angebotenen Masterstudiengängen 76 Prozent konsekutiv und jeweils zwölf Prozent nicht-konsekutiv beziehungsweise weiterbildend. Während an den Universitäten die konsekutiven Studiengänge überwiegen, bieten die Fachhochschulen vergleichsweise viele weiterbildende Masterstudiengänge an. 7 Dieser Entwicklung folgen die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg sowie die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl.
1 Amerikanischer Politiker, Diplomat und Wissenschaftler, 1706-1790.
2 Die Ergebnisse der 19. Sozialerhebung im Jahr 2009 werden nach der Pressemitteilung zur
19. Sozialerhebung, (s. Anlage A 12, S. 40) erst im Frühjahr 2010 veröffentlicht.
3 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Textes wird im Folgenden jeweils nur die
männliche Form verwendet, womit jedoch stets auch die weibliche Form gemeint ist.
4 Vgl. 18. Sozialerhebung, S. 222.
5 Vgl. 18. Sozialerhebung, S. 15, 170. Es handelt sich hier um den Durchschnittsbetrag aus
dem arithmetischen Mittel.
6 In Deutschland können Bachelor oder Bakkalaureus beziehungsweise Master oder Magister
gemäß beispielsweise § 19 Abs. 1 HRG synonym verwendet werden. Zur besseren
Übersicht werden in dieser Arbeit lediglich die Begriffe Bachelor und Master verwendet.
7 Vgl. Statistik 2009/2010 HRK, S. 18.
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So ist die Einrichtung des weiterbildenden 8 Masterstudiengangs „Public Management“ 9 zum Wintersemester 2010 10 geplant 11 . Ferner bieten die Hochschulen seit 2001 12 den nicht-konsekutiven 13 Masterstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“ 14 an. Damit einhergehend stellt sich für die Studierenden die Frage nach den Finanzierungsmöglichkeiten dieser Angebote, womit sich die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt. Zur Beantwortung werden zunächst die internationalen Hochschulabschlüsse vorgestellt, um sodann die verschiedenen Mastermodelle voneinander abzugrenzen. Die Masterangebote der Hochschulen Ludwigsburg und Kehl stehen im Zentrum der Betrachtung und werden im Anschluss präsentiert. Die Beleuchtung ihrer Bedeutung in der öffentlichen Verwaltung erfolgt aufgrund der Relevanz von Finanzierungsmöglichkeiten für die Förderung zukünftiger Führungskräfte in diesem Bereich. Danach werden die Kosten des Masters dargestellt, um anschließend auf die Finanzierungsmodelle im Einzelnen einzugehen. Neben den Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz wird die Möglichkeit des Erhalts eines Stipendiums ebenso geprüft wie die Studiendarlehensvergabe. Des Weiteren wird auf die Förderungsmöglichkeiten durch den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber eingegangen. Anschließend wird der Unterhaltsanspruch von Studierenden der Masterangebote der Hochschulen Kehl und Ludwigsburg gegenüber ihren Eltern geprüft.
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse sowie Gedanken zum weiteren Regelungsbedarf schließen die Arbeit ab.
8 Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
9 Konzept MPM 16.10.2009, S. 1, 28.
10 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
11 Es wird in dieser Arbeit im Folgenden davon ausgegangen, dass der Masterstudiengang
zu diesem Zeitpunkt beginnt.
12 Bewertungsbericht, S. 1; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
13 Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A
9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 1, 12, 14; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
14 Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A
9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 1, 12, 14; Reakkreditierungsantrag, S. 3, 20, 37, 52.
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2 Die internationalen Hochschulabschlüsse
Am 19. Juni 1999 unterzeichneten die Bildungsminister von 29 europäischen Staaten in Bologna die Erklärung „Der Europäische Hochschulraum“. Das Ziel war die Schaffung eines europäischen Hochschulraums bis zum Jahr 2010 15 , wobei diese Zielmarke nicht vollständig erreicht werden konnte. 16 Teilziel ist unter anderem die Einführung vergleichbarer Hochschulabschlüsse 17 in einem zweistufigen Studiensystem. 18 Die Grundlage bildete die Sorbonne-Erklärung, die am 25. Mai 1998 von den zuständigen Bildungsministern Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Großbritanniens verabschiedet worden war. 19 In Deutschland ist die Einführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen 20 zur Probe bereits mit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 20. August 1998 ermöglicht worden. 21 Das Bundesland Baden-Württemberg bietet unter Betrachtung der absoluten Zahlen im Wintersemester 2009/2010 mit 1.320 neben Nordrhein-Westfalen mit 2.032 die meisten Bachelor- und Masterstudiengänge an. Für Baden-Württemberg bedeutet das konkret, dass die Studierenden unter 759 Bachelorstudiengängen und 561 Masterstudiengängen wählen können, 22 wobei die Studiengänge Medizin und Jura weiterhin mit dem Staatsexamen abschließen. 23
Der Bachelor ist gemäß § 19 Abs. 2 HRG ein erster berufsqualifizierender Abschluss. Die Regelstudienzeit beträgt hiernach mindestens drei und maximal vier Jahre und der Arbeitsumfang umfasst 180 bis 240 Credit Points. 24 Bachelorabschlüsse führen gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 Landeshochschulgesetz
15 Vgl. Bologna-Erklärung, S. 3.
16 Vgl. Leuvener Kommuniqué, S. 2; Bologna-Prozess nach 2010 HRK, S. 2.
17 Vgl. Bologna-Erklärung, S. 3.
18 Vgl. Bologna-Erklärung, S. 4.
19 Vgl. Bretschneider/Jaudzims/Schnitzer, S. 23; Wex, S. 48f; Welbers/Jahn, S. 128;
Bologna-Erklärung, S. 2f.
20 Vgl. auch 10 Thesen, Nr. 10.
21 Vgl. Bretschneider/Jaudzims/Schnitzer, S. 28; Bretschneider/Erichsen, S. 122;
Bretschneider/Juppe, S. 185; Bretschneider/Jahn, S. 203; Bretschneider/Faulstich, S. 329;
Wex, S. 76, 112; Welbers/Jahn, S. 128.
22 Vgl. Statistik 2009/2010 HRK, S. 11f.
23 Vgl. Statistik 2009/2010 HRK, S. 29f, 36f; vgl. auch KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 1.
24 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 3; Qualifikationsrahmen, S. 2, 7f; 10 Thesen, Nr. 6.
3
Baden-Württemberg (LHG BW) zu den gleichen Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor der Regelabschluss eines
Hochschulstudiums gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 LHG BW. 25 Er stellt die erste Stufe dar, die den Zugang zur zweiten Stufe, dem Master, eröffnen soll. 26 Das Bachelorstudium soll nach kürzerer Zeit schon zur Berufsbefähigung führen 27 und ist als grundständiges wissenschaftliches Studium breiter angelegt als das Masterstudium. 28 Während des Studiums soll die akademische und berufliche Weiterqualifizierung durch den Erwerb von Basiskompetenzen ermöglicht werden, um lebenslanges Lernen zu gewährleisten. 29 Das Studium wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen. 30
Der Master ist gemäß § 19 Abs. 3 HRG ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss. Die Regelstudienzeit umfasst hiernach mindestens ein und maximal zwei Jahre und der Arbeitsumfang beträgt 60 bis 120 Credit Points. 31 Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium sind nach § 29 Abs. 2 S. 5, 6 LHG BW ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie weitere Voraussetzungen. 32 von der Hochschule festgelegte besondere
Masterabschlüsse entsprechen gemäß § 29 Abs. 2 S. 7 LHG BW den Diplom-und Magisterstudiengängen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und berechtigen grundsätzlich zur Promotion. 33 Zu differenzieren ist zwischen den Profiltypen „stärker forschungsorientiert“ und „stärker
anwendungsorientiert“. 34 Das Masterstudium unterscheidet sich vom Bachelorstudium sowohl durch sein hohes fachliches und wissenschaftliches
25 Vgl. KMK-Strukurvorgaben 2010, S. 3; 10 Thesen Nr. 2f.
26 Vgl. Bretschneider/Jahn, S. 205.
27 Vgl. Wex, S. 175.
28 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 5; Qualifikationsrahmen, S. 8, 9; 10 Thesen, Nr. 3.
29 Vgl. Bretschneider/Jahn, S. 203.
30 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 3; Qualifikationsrahmen, S. 8.
31 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 3; Qualifikationsrahmen, S. 2, 10; 10 Thesen, Nr. 6.
32 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 4; 10 Thesen, Nr. 2; zu den Beispielen vgl. Wex,
S. 108f.
33 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 4; Qualifikationsrahmen, S. 7, 11.
34 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 5; Qualifikationsrahmen, S. 7, 10; 10 Thesen, Nr. 4.
4
Niveau als auch durch die Komplexität und Tiefe des zu vermittelnden Stoffes. 35 Den Abschluss des Studiums bildet die Masterarbeit. 36 „Der Bologna-Prozess steht im Zeichen des lebenslangen Lernens.“ 37 Im Prager Kommuniqué vom 19. Mai 2001 wurde das lebenslange Lernen als besonders wichtiger Aspekt betont. 38 In diesem Kontext sollen weiterbildende Studiengänge vermehrt angeboten werden. 39 Diese und zwei weitere Varianten der Masterstudiengänge werden im Folgenden dargestellt.
2.1 Mastermodelle
Die Kultusministerkonferenz (KMK) unterscheidet zwischen den konsekutiven, den nicht-konsekutiven und den weiterbildenden Masterstudiengängen. 40 Konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge bauen inhaltlich aufeinander auf 41 und dürfen nach § 19 Abs. 4 HRG eine Gesamtregelstudienzeit von fünf Jahren nicht überschreiten. Das Masterstudium führt das Bachelorstudium im Sinne von § 29 Abs. 4 S. 4 LHG BW fachlich fort, vertieft es oder erweitert es fächerübergreifend unter Wahrung des fachlichen Zusammenhangs. 42 Die Studiengänge können an unterschiedlichen Hochschulen und Hochschularten unter Einbindung von Phasen der Berufstätigkeit zwischen den beiden Abschlüssen konsekutiv studiert werden. 43 Der konsekutive Masterstudiengang ist somit ein Aufbaustudium zum Bachelorstudiengang als Basisstudium. 44 Der nicht-konsekutive Masterstudiengang hat inhaltlich keinen unmittelbaren Bezug zum Bachelorstudiengang. 45 Die Studierenden entscheiden sich
35 Vgl. Qualifikationsrahmen, S. 4; Referenzrahmen, S. 5.
36 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 3; Qualifikationsrahmen, S. 10.
37 Wissenschaftsrat 2006, S. 21.
38 Vgl. Wissenschaftsrat 2006, S. 65ff.; Prager Kommuniqué, S. 7.
39 Vgl. Bologna-Prozess nach 2010 HRK, S. 5; Referenzrahmen, S. 7.
40 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 6f. Die nicht-konsekutiven Masterstudiengänge
werden in der Fassung vom 04.02.2010 nicht mehr genannt. Da der MPA jedoch als nicht-
konsekutiver Masterstudiengang akkreditiert wurde (s. Kap. 2.2), wird im Folgenden auf
die Unterscheidung der KMK-Strukturvorgaben in der Fassung vom 18.09.2008 abgestellt.
41 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
42 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7; 10 Thesen, Nr. 5.
43 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
44 Vgl. Reich, § 19 HRG Rdnr. 6.
45 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
5
vielmehr für eine neue Studienrichtung. 46 Bezüglich der Anforderungen, des Qualifikationsniveaus und den Berechtigungen entsprechen nicht-konsekutive den konsekutiven Masterstudiengängen. 47 Weiterbildende Masterstudiengänge setzen neben einem ersten
berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eine Phase der Berufstätigkeit von in der Regel mindestens einem Jahr voraus. 48 Sie dienen daher zur Weiterbildung von Absolventen mit beruflicher Erfahrung 49 und werden oft berufsbegleitend angeboten. 50 Berufsbegleitende Studiengänge können wiederum in Vollzeit, Teilzeit oder als Fernstudium mit Präsenzphasen angeboten werden. 51 Die Anforderungen, das Qualifikationsniveau und die Berechtigungen entsprechen auch hier den konsekutiven Masterstudiengängen. 52
Diese Arbeit konzentriert sich bei der Untersuchung der Finanzierungsmodelle auf die im Folgenden präsentierten Masterangebote der Hochschulen Ludwigsburg und Kehl.
2.2 Masterstudiengang „Europäisches
Verwaltungsmanagement“
nicht-konsekutive 53 Der Masterstudiengang „Europäisches
Verwaltungsmanagement“ 54 - European Public Administration (MPA) wird von den Hochschulen Ludwigsburg und Kehl gemäß § 2 der
Kooperationsvereinbarung zwischen der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
46 Vgl. Himmelrath/Mersch, S. 57.
47 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
48 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7; 10 Thesen, Nr. 5.
49 Vgl. Himmelrath/Mersch, S. 57.
50 Vgl. Bretschneider/Faulstich, S. 332; Heinen/Horndasch, S. 23.
51 Vgl. DGWF-Empfehlungen, S. 10.
52 Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
53 Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A
9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 1, 12, 14; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
54 Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A
9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 1, 12, 14; Reakkreditierungsantrag, S. 3, 20, 37, 52.
6
vom 2. März 2005 kooperativ 55 angeboten. Die Studierenden sind folglich gemäß § 8 Abs. 1 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung und der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen für den Masterstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“ („Master of Arts“) vom 21. September 2006 (Gemeinsame Zulassungs- und Immatrikulationssatzung) an beiden Hochschulen immatrikuliert. Dieser postgraduale Aufbaustudiengang 56 im Sinne von §§ 12, 19 Abs. 3 HRG und §§ 29 Abs. 2 S. 4, 31 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 LHG BW wurde im September 2004 57 erstmals akkreditiert. Die Reakkreditierung erfolgte im Oktober 2008 für weitere sieben Jahre ohne Auflagen. 58 Es handelt sich um ein anwendungsorientiertes 59 und nach §§ 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, 30 S. 4 der Gemeinsamen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg für den Masterstudiengang „Europäisches
Verwaltungsmanagement“ („Master of Arts“) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. März 2009 (GemStuPO) modularisiertes 60 Vollzeitstudium, 61 welches gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GemStuPO vier Semester Regelstudienzeit 62 umfasst.
Das Studium findet im Sinne von § 30 S. 1-3 GemStuPO im ersten Semester an der Hochschule Ludwigsburg und im zweiten Semester an der Hochschule Kehl statt. Das dritte Semester umfasst eine Praxisphase im Ausland und im vierten Semester finden Masterkolloquien an beiden Hochschulen statt, wobei in dieser Zeit auch die Masterprüfung erfolgt. 63 Diese besteht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1
55 Vgl. Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A 9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 2;
Reakkreditierungsantrag, S. 8, 20, 37; URL: http://www.euro-mpa.de/
de/studium/organisation.htm [25.01.2010] s. Anlage A 44, S. 107. Laut Einleitung der
GemStuPO als „Kooperationsstudiengang“ bezeichnet.
56 Bewertungsbericht, S. 6; Reakkreditierungsantrag, S. 10, 19f, 37f, 52.
57 Bewertungsbericht, S. 6; Reakkreditierungsantrag, S. 8, 20.
58 Vgl. Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s.
Anlage A 9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 14.
59 Bewertungsbericht, S. 1, 12; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
60 Bewertungsbericht, S. 13; Reakkreditierungsantrag, S. 38, 52.
61 Bewertungsbericht, S. 1; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
62 Bewertungsbericht, S. 1; Reakkreditierungsantrag, S. 3, 37f, 53.
63 Vgl. Bewertungsbericht, S. 6; Reakkreditierungsantrag, S. 20, 38.
7
GemStuPO aus Fachprüfungen und der Masterthesis. Nach erfolgreichem Abschluss wird gemäß §§ 1 Abs. 1, 24 Abs. 1 GemStuPO der Hochschulgrad „Master of Arts“ (M. A.) verliehen, 64 wofür nach § 2 Abs. 6 S. 2 GemStuPO 120 Credit Points nachzuweisen sind. 65 Der Zugang zum höheren Dienst ist daraufhin eröffnet. 66 Ziel des Studiengangs ist gemäß § 28 S. 1 GemStuPO die Vermittlung der Verwaltungs-, Rechts- und Sozialstrukturen, der Politik, Wirtschaft und Kultur der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der europäischen Institutionen. 67
Er richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 GemStuPO sowie § 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung an Absolventen eines Studiums der Verwaltungs-, Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften mit überdurchschnittlichem Ergebnis 68 und kann somit unmittelbar im Anschluss an ein grundständiges Studium 69 begonnen werden.
2.3 Masterstudiengang „Public Management“
Durch Art. 1 Nr. 3 f) bb) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule Ludwigsburg -Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und über die Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung vom 17. März 2008 70 können weitere Studienangebote der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl nach Bedarf zugelassen werden. 71 Dies ist die Grundlage für die Einrichtung des weiterbildenden 72 Masterstudienganges „Public
64 Vgl. Bewertungsbericht, S. 1, 13f; Reakkreditierungsantrag, S. 3, 10, 19, 37f.
65 Vgl. Bewertungsbericht, S. 1, 12; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
66 Vgl. Bewertungsbericht, S. 11; Reakkreditierungsantrag, S. 16, 20. Durch Beschluss der
Innenministerkonferenz vom 07.12.2007 und der Kultusministerkonferenz vom 20.09.2007
wird für Studiengänge, die ab dem 01.01.2008 (re-)akkreditiert werden, auf ein
gesondertes Verfahren zur Vergabe des Zusatzes „Der Masterabschluss eröffnet den
Zugang zum höheren Dienst“ verzichtet.
67 Vgl. Reakkreditierungsantrag, S. 37.
68 Vgl. Reakkreditierungsantrag, S. 53.
69 Vgl. Bewertungsbericht, S. 12.
70 GBl. BW, 2008, S. 103.
71 Vgl. Maier, Dialog 2008, S. 2.
72 Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
8
Management“ 73 (MPM). Dieser postgraduale 74 modularisierte 75 Studiengang im Sinne von § 12 HRG und § 31 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 LHG BW hat ein anwendungsorientiertes 76 Profil und soll mit einer Regelstudienzeit von fünf Semestern 77 berufsbegleitend 78 zu je 15 Wochen an beiden
Hochschulstandorten 79 angeboten werden. Die berufsbegleitende Konzeption impliziert die Voraussetzung einer parallelen Berufstätigkeit. 80 Der erfolgreiche Abschluss soll durch Studienbriefe, Selbstlernzeiten, Präsenzveranstaltungen, 81 insbesondere freitagnachmittags, samstags und blockweise in den Semesterferien 82 sowie durch die Anfertigung der Masterthesis am Ende des Studiums 83 erreicht werden. Daraufhin erfolgt die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ (M. A.). 84 Nach erfolgreicher Akkreditierung eröffnet dieser Studiengang den Zugang zum höheren Dienst. 85
Das Studium soll auf die Übernahme von Führungspositionen und Wahlämtern in der Kommunal- und Landesverwaltung vorbereiten. 86 Im Mittelpunkt wird die Vermittlung von fachlichen, persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen stehen. Problemlösungsfähigkeiten und
Internationalisierungsfähigkeiten sollen optimiert werden, während Inhalte der Verwaltungstätigkeit gelehrt werden. 87
Adressaten des Studiengangs sind Absolventen eines grundständigen Studiums der Verwaltungswirtschaft, Verwaltungs-, Politik-oder
Rechtswissenschaften mit überdurchschnittlichem Abschluss und mindestens
73 Konzept MPM 16.10.2009, S. 1, 28.
74 Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
75 Konzept MPM 16.10.2009, S. 4ff.
76 Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
77 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3.
78 Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 28.
79 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 28; Maier, Dialog 2008, S. 4.
80 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 28.
81 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 25, 28.
82 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 25.
83 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 4.
84 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 1, 28.
85 Vgl. Maier, Dialog 2008, S. 4, 5.
86 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 28; Stöckle, BWGZ 2007, S. 653, 654.
87 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
9
zweijähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst. 88 Es sollen auch Teilnehmer in Frage kommen, die vom Ministerium zum Aufstieg zugelassen oder von ihrem Dienstherrn zum Masterstudium entsandt worden sind. 89
2.4 Master in der öffentlichen Verwaltung 90
In der Praxis werden die Absolventen des MPA neben dem nationalen Bereich vor allem im internationalen Bereich und in supranationalen Organisationen eingesetzt. 91 Während des praxisbezogenen Studienganges 92 wird unter anderem Wert auf die Vermittlung interkultureller Kompetenz 93 durch die angebotenen Module zur interkulturellen Kommunikation 94 gelegt. Die Vorteile eines Absolventen des Masterstudiengangs können folgendermaßen formuliert werden: „Er [Der Dienstherr oder Arbeitgeber, d. Verf.] kann von ihm [dem Masterabsolventen, d. Verf.] fundiertes Wissen über die EU, ihre einzelnen Organe, deren Zusammenwirken, die Rechtssetzung der EU und die Umsetzung von EU- in nationales Recht sowie über EU-Förderprogramme und die EU-Verwaltungen erwarten. Diese Spezialkenntnisse können für eine Behörde unter Umständen sehr wertvoll sein.“ 95 Die besondere Qualifikation der Absolventen für den höheren Dienst folgt aus den Kenntnissen über europäisches Recht, 96 die EU und deren Einflüsse auf nationale
88 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 26.
89 Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 26.
90 Die folgenden Ausführungen beruhen hauptsächlich auf den Ergebnissen von vier
Interviews mit Experten der beiden Hochschulen für die Masterstudiengänge MPA und
MPM und den an der Konzeption und Durchführung wesentlich beteiligten beiden
Ministerien. Um vergleichbare Informationen zu erhalten, wurde die Form des
Leitfadeninterviews gewählt. Es handelt sich um ein Face-to-Face-Interview, geführt am
09.11.2009 mit Rektor Professor Walter Maier, Hochschule für öffentlich Verwaltung und
Finanzen Ludwigsburg. Ferner wurden am 10.11.2009 zwei Telefoninterviews mit
Professor Dr. Franz Thedieck, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl sowie
Regierungsdirektor Norbert Pohl, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Baden-Württemberg geführt. Die Variante des E-Mail-Interviews wurde von Ministerialrat
Franz Körner, Innenministerium Baden-Württemberg gewählt. Dieses wurde am
20.11.2009 elektronisch beantwortet. Die ersten drei Interviews wurden aufgezeichnet.
91 Vgl. Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 14.
92 Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 24; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 20.
93 Vgl. PdK/Stehle, S. 47.
94 Vgl. Modulhandbuch 14.11.2008, S. 14f.
95 Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 30.
96 Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 23.
10
Verwaltungen. 97 Durch den hohen Anteil an Selbstlernprozessen und eigenen Beiträgen der Studierenden bereitet dieser Studiengang gezielt auf Tätigkeiten im höheren Dienst vor, was im Akkreditierungsverfahren ausdrücklich festgestellt wurde. 98
Für die Absolventen muss es keinen Aufstiegslehrgang mehr geben. 99 Hinsichtlich der Qualifikation bewegt sich der Masterstudiengang auf einem höheren Niveau, was einen Ersatz denkbar macht. 100 Die Konkurrenz der Masterabsolventen im höheren Dienst durch Juristen und
Verwaltungswissenschaftler wird einerseits bestätigt. 101 Andererseits besteht die Auffassung: „Die Verwaltungswissenschaftler sind nicht sehr stark im öffentlichen Dienst vertreten. Sie haben es nie geschafft, die Nähe zur Praxis zu finden.“ 102 Die Konkurrenz durch Juristen nimmt in praxisnahen Bereichen ab. 103 Außerdem wird das juristische Studium ohne entsprechende Reform gegenüber dem Masterstudiengang an Konkurrenzstärke verlieren. 104 Aus der regelmäßigen Akkreditierung der Masterstudiengänge der Hochschulen Kehl und Ludwigsburg resultiert ein Qualitätsfortschritt, der gegenüber den nicht regelmäßig akkreditierten universitären Studiengängen eine Stärke bedeutet. 105 Die Absolventen des MPM zeichnet ihre Qualifikation für Führungsaufgaben aus. 106 Neben der praktischen Erfahrung in einer längeren Berufstätigkeit bringen diese Mitarbeiter auch die nötige theoretische Ausbildung für die Übernahme einer neuen Position mit. 107 Zusammenfassend kann festgestellt werden: „Also ein theoretischer Input zu einem Zeitpunkt, zu dem eine gefestigte Praxiserfahrung vorhanden ist, von welcher aus man gezielt auf eine neue Führungsaufgabe vorbereiten kann.“ 108 Neben einer besseren Ausbildung
97 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 29.
98 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 18.
99 Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 24; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 18.
100 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
101 Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 24; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
102 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
103 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
104 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
105 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
106 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 28; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 17.
107 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 17.
108 Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 18.
11
der Mitarbeiter im Vergleich zum gehobenen Dienst 109 besteht der Vorteil für den Dienstherrn darin, dass dieser die Fähigkeiten des Absolventen durch jahrelange Beobachtung in der Praxis einschätzen kann. 110 Die besondere Qualifikation der Absolventen des MPM für den höheren Dienst ergibt sich bereits durch die Bewerberauswahl, da das Qualifikationsniveau über dem des Durchschnitts der Beamten des gehobenen Dienstes liegen wird. 111 „Die Zielrichtung liegt dabei in einem Wissens- und Methodentransfer in die Verwaltungspraxis, der für die aktive Gestaltung von Leitungs- und Managementprozessen qualifizieren soll und damit künftigen Projektleitern, Amtsleitern, Führungskräften oder Wahlbeamten das nötige Rüstzeug an die Hand gibt.“ 112
Mit dem Masterabschluss liegen die Voraussetzungen für den höheren Dienst vor. 113 Allerdings bedürfe es als einer Möglichkeit für den Aufstieg eines Verwaltungsreferendariats nach §§ 18ff. Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW), § 28 Landeslaufbahnverordnung Baden-Württemberg (LVO BW), welches in Baden-Württemberg momentan ausgesetzt sei. 114 Die andere Möglichkeit ist der Aufstieg oder die Überleitung in den höheren Dienst nach §§ 18ff. LBG BW, § 30 LVO BW. 115 § 30 Abs. 1 Nr. 4 LVO BW lässt einen Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes zu, sofern deren Eignung für den höheren Dienst aufgrund ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen nahe liegt.
Die Absolventen des MPM haben die persönliche Voraussetzung durch die Zulassung zum Studium unter Beweis gestellt (s. Kap. 2.3). Die für die Geeignetheit nötigen Leistungen wurden während des Studiums erworben (s. Kap. 2.3). Folglich ist der Aufstieg für Masterabsolventen insbesondere nach §§ 18ff. LBG BW, § 30 Abs. 1 Nr. 4 LVO BW möglich.
109 Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 23.
110 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 28.
111 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 16.
112 Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 27f.
113 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 26; S. 16; Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 22;
Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 16; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 11.
114 Vgl. Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 12.
115 Vgl. Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 12.
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Im Vergleich wäre ein Verwendungsaufstieg im Sinne von §§ 18ff. LBG BW, § 30 a LVO BW aufgrund des Absatzes 2 sehr unbefriedigend, da der Aufstieg bei Besoldungsgruppe A 14 endet. Die Laufbahnvorschriften sind nicht angeglichen, wobei das Land dazu grundsätzlich verpflichtet ist. 116 Der Aufstiegslehrgang über die Führungsakademie Baden-Württemberg als Aufstiegsmöglichkeit in den höheren Dienst wird neben dem Masterstudiengang bestehen bleiben. 117
Die Absolventen des MPM werden durch eine diversifizierte Ausbildung auf vielfältige Aufgaben des höheren Dienstes vorbereitet, im Gegensatz zu einer enger gefassten Ausbildung von Juristen und Verwaltungswissenschaftlern. 118 Der Vorteil liegt ferner in der praxisnahen Ausbildung, welche durch die Kooperation mit der Praxis bei der Studiengangskonzeption entstand. 119 Daraus folgt ein dem höheren Dienst sehr nahe kommendes Anforderungsprofil. 120
3 Kosten des Masters
Die Länder haben laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Januar 2005 121 und dem Gesetz zur Föderalismusreform vom 28. August 2006 122 für die Erhebung der Studiengebühren die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG) inne. Das BVerfG gebietet den Ländern bei der Einführung der Studiengebühren in Höhe von 500 Euro die Wahrung gleicher Bildungschancen. 123 In den entsprechenden Landesgesetzen sind daher die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines
Studienbeitragsdarlehens sowie Befreiungstatbestände verankert. 124 Das Land Baden-Württemberg, auf welches im Folgenden ausschließlich Bezug genommen wird, gehört zu momentan sechs Bundesländern, in denen
116 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 16.
117 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 28; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 12.
118 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 17; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 13.
119 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 17.
120 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A5, S. 17.
121 BVerfG, NJW 2005, S. 493.
122 BGBl. I, 2006, S. 2034.
123 Vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 493, 494.
124 Vgl. Waldeyer/Waldeyer-Gellmann, NJW 2007, S. 2957.
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allgemeine Studiengebühren erhoben werden. 125 Gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2006 werden seit dem Sommersemester 2007 hier in staatlichen Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 LHG BW nach den §§ 3, 5 Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG BW) für einen grundständigen Studiengang oder einen konsekutiven Masterstudiengang pro Semester Studiengebühren in Höhe von 500 Euro erhoben. Diese Regelung gilt nach § 3 S. 1 HS 2 LHGebG BW nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Da es sich bei den Studiengängen MPA und MPM weder um einen grundständigen Studiengang noch um einen konsekutiven Masterstudiengang handelt, ist nicht auf § 3 LHGebG BW, sondern auf § 13 Abs. 1 LHGebG BW abzustellen, wonach mindestens 500 Euro Studiengebühren je Semester erhoben werden.
Bei dem MPA wird gemäß § 27 Abs. 1 GemStuPO auf die Erhebung von Studiengebühren verzichtet. 126 Pro Semester wird an der Hochschule Ludwigsburg im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung ein Studentenwerksbeitrag in Höhe von momentan 61,50 Euro gemäß § 12 Abs. 2 Studentenwerksgesetz Baden-Württemberg (StWG BW) in Verbindung mit §§ 2 Nr. 1, 3 Beitragsordnung des Studentenwerks Stuttgart erhoben. In Kehl wird gemäß § 12 Abs. 2 StWG BW in Verbindung mit §§ 2 Nr. 1, 3 Nr. 4 Beitragsordnung des Studentenwerks Freiburg in jedem Semester ein Studentenwerksbeitrag in Höhe von momentan 32,50 Euro erhoben. Dies erfolgt ebenfalls im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung. Ferner berechnet die Hochschule Ludwigsburg einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 20 Euro pro Semester, Ausnahme ist das erste Semester mit 35 Euro. Die Hochschule Kehl erhebt hingegen einen Druckkostenbeitrag in Höhe von 15 Euro für jedes Semester.
125 Vgl. URL: http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/ [25.01.2010] s. Anlage A 49,
S. 115f.
126 § 13 Abs. 1 LHGebG BW lässt keinen Ermessensspielraum. Die Hochschule erhebt
momentan abweichend von der aktuellen Rechtslage keine Studiengebühren.
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Die Höhe der Studiengebühren wird für den MPM 500 Euro betragen. 127 Es ist ferner geplant, die oben genannten Studentenwerksbeiträge sowie den Verwaltungs- beziehungsweise Druckkostenbeitrag zu erheben. Fraglich ist, ob Studierende des MPM von den Studiengebühren nach § 13 Abs. 1 LHGebG BW befreit werden können oder ein Gebührenerlass möglich ist. Die Ergebnisse der Interviews sind hier nicht einheitlich. 128 Diese Frage ist deshalb durch die Anwendung der Auslegungsmethoden zu klären. § 13 Abs. 1 LHGebG BW lautet: „Die Hochschulen erheben abweichend von §§ 3 bis 11 für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 LHG sind, Studiengebühren von mindestens 500 Euro je Semester.“ Nach der grammatikalischen Auslegung ergeben sich drei Alternativen für das Verständnis des § 13 Abs. 1 LHGebG BW: Als erste Alternative kann aufgeführt werden, dass keine Befreiung genannt ist und diese daher nicht zum Tragen kommt. 129 Als zweite Alternative kommt in Betracht, dass aufgrund des Wortes „abweichend“ die §§ 3-11 LHGebG BW nicht unmittelbar gelten, worunter die Befreiungs- und Erlasstatbestände in § 6 LHGebG BW fallen. Die Möglichkeit, dass sich § 13 LHGebG BW nur auf die Gebührenerhebung und nicht die Ausnahmetatbestände bezieht, kann als dritte Alternative angeführt werden. Dies würde bedeuten, dass die Vorschriften über die Gebührenbefreiung und den Erlass angewendet werden können. Die ersten zwei Möglichkeiten sprechen gegen eine Befreiung von Studiengebühren. Weiter kann die systematische Auslegungsmethode herangezogen werden, wonach § 13 Abs. 1 LHGebG BW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 LHGebG BW gelesen werden muss. § 13 Abs. 1 LHGebG BW enthält abweichende Regelungen von §§ 3-11 LHGebG BW im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 LHGebG BW. Dies lässt ebenfalls den Schluss zu, dass eine Befreiung im Sinne von § 6 LHGebG BW nicht möglich ist. Die historische Auslegungsmethode muss vernachlässigt werden, da keine adäquaten Informationen vorliegen. Bezüglich der teleologischen
127 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 25; Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 21; Interview
Maier, s. Anlage A 4, S. 10.
128 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 25; Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 21; Interview
Thedieck, s. Anlage A 5, S. 15; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 10.
129 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 25.
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Auslegung von § 13 Abs. 1 LHGebG BW ist festzustellen, dass eine Abweichung von der für konsekutive Studiengänge nach §§ 3, 5, 6 LHGebG BW geltenden Regelung durch den Ablauf postgradualer Studiengänge erklärbar sein könnte. Postgraduale Studiengänge nach § 13 Abs. 1 LHGebG BW sind keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 LHG BW. § 31 Abs. 1 S. 2 LHG BW enthält die Legaldefinition für postgraduale Studiengänge als Studiengänge für die Absolventen eines ersten Hochschulstudiums. Weiterbildende Masterstudiengänge sind postgradual (s. Kap. 2.1). Wenn diese berufsbegleitend angeboten werden, was häufig der Fall ist (s. Kap. 2.1), verfügen die Studierenden über erhöhte finanzielle Mittel, zumindest aber konnten sie während der zwingend vorgeschriebenen vorausgehenden Berufstätigkeit (s. Kap. 2.1) Geld sparen. Hierdurch könnte eine andere Regelung gerechtfertigt sein, die keine Befreiung und keinen Erlass neben der Möglichkeit der Erhebung höherer Studiengebühren zulässt. Zwar sind auch nicht-konsekutive Masterstudiengänge postgradual, sie setzen jedoch keine Berufstätigkeit voraus (s. Kap. 2.1), wodurch eine damit verbundene Sparmöglichkeit entfällt. Aus diesem Grund ist die These, dass postgraduale Studiengänge pauschal keiner Befreiung und keines Erlasses bedürfen, nicht haltbar.
Zusammenfassend lässt sich zunächst feststellen, dass nach § 13 LHGebG BW keine Befreiung und kein Erlass von Studiengebühren möglich ist. 130 § 2 Abs. 2 S. 1 LHGebG BW sieht jedoch vor, dass die Hochschulen unter anderem die Voraussetzungen für die Befreiung und den Erlass von Gebühren nach § 13 LHGebG BW durch Satzung regeln. 131 Die Gebührenbefreiung sowie der Erlass wären analog § 6 LHGebG BW auch aufgrund der vom BVerfG geforderten Wahrung der Chancengleichheit 132 sinnvoll. Eine analoge Anwendung des § 6 LHGebG BW sollte in Betracht gezogen werden, da die Befreiungsvorschriften aus den oben genannten Gründen nicht unmittelbar gelten. Aufgrund der hier aufgezählten Kosten und der nur auf verhältnismäßig wenige Studierende
130 Vgl. auch Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 25.
131 Vgl. auch Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 21; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 15;
Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 10.
132 Vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 493, 494.
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zutreffenden Möglichkeit der Gebührenbefreiung und des Erlasses muss der Frage nach einer Studienfinanzierung nachgegangen werden.
4 Finanzierungsmodelle
Die Kosten der Masterstudiengänge sind nur ein Bestandteil der monatlichen Ausgaben der Studierenden (s. Kap. 1), die unter anderem die Kosten für Miete und Ernährung umfassen.
Unter den Finanzierungsquellen der gesamten Studienkosten sind laut der 18. Sozialerhebung die Eltern, der eigene Verdienst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die Wichtigsten. 133 Der größte Anteil der Studierenden, 90 Prozent, wird durch die Eltern unterstützt. 60 Prozent der Studierenden finanzieren sich durch den eigenen Verdienst. 28,9 Prozent der Normalstudenten 134 erhalten BAföG. 17 Prozent greifen auf angesparte Mittel zurück. Neben der Finanzierung durch Verwandte und Bekannte, Waisengeld oder Waisenrente oder den Partner erhalten zwei Prozent der Normalstudenten ein Stipendium. Einen Bildungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nehmen 1,5 Prozent in Anspruch. Neben Krediten von Privatpersonen und sonstigen Finanzierungsquellen dienen die Studienkredite der Banken oder Sparkassen zur Deckung der monatlichen Ausgaben. 135 Im Folgenden wird die Finanzierung durch Leistungen nach dem BAföG, Stipendien und Kreditangebote aufgezeigt. 136 An entsprechender Stelle wird auf die Besonderheiten im Bundesland Baden-Württemberg abgestellt.
4.1 BAföG
Die individuelle Ausbildungsförderung wird für Studierende der Hochschulen gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 1 BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 S. 1 BAföG geleistet.
133 Vgl. 18. Sozialerhebung, S. 15f, 170, 182. Mehrfachnennungen waren hier möglich.
134 Sämtliche aufgeführten Daten beziehen sich gemäß der 18. Sozialerhebung, S. 171, 174,
223 auf die Bezugsgruppe „Normalstudent“ - „Ledige Studierende, die außerhalb des
Elternhauses wohnen und sich im Erststudium befinden.“
135 Vgl. 18. Sozialerhebung, S. 181.
136 Auf die Prüfung der Inanspruchnahme von Wohngeld wird im Folgenden nicht
eingegangen.
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Studierende eines Masterstudiengangs an einer Hochschule haben einen Anspruch auf Gewährung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, sofern die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG mindestens ein Studienhalbjahr dauert und die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsförderung wird nur für eine Vollzeitausbildung geleistet. 137 Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsumfang der Ausbildung nach Satz 1 der Textziffer (Tz) 2.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 BAföG (BAföGVwV) 40 Wochenstunden beträgt. 138 Dies wiederum setzt nach Satz 2 eine Unterrichtszeit von mindestens 20 Wochenstunden voraus. Für eine Vollzeitausbildung an einer Hochschule wird nach Tz 2.5.3 BaföGVwV von 40 Stunden pro Woche ausgegangen. 139 Somit kann Tz 2.5.2 BAföGVwV als allgemeine Regelung im Vergleich zum speziellen Fall der Tz 2.5.3 BAföGVwV in Bezug auf ein Hochschulstudium gesehen werden. Die Förderungsfähigkeit ist ausgeschlossen, sofern die Arbeitskraft des Auszubildenden nach dem Ausbildungskonzept nicht voll in Anspruch genommen werden muss. 140 Eine komplett in Teilzeitform durchgeführte Ausbildung ist folglich nach § 2 Abs. 5 S. 1 HS 2 BAföG nicht förderfähig. 141 Dies impliziert einen Förderungsausschluss des MPM, welcher berufsbegleitend mit Präsenzveranstaltungen am Freitag-und Samstagnachmittag sowie in den Semesterferien (s. Kap. 2.3) angeboten wird.
Tz 2.5.4 BAföGVwV stellt eine Abweichung zu Tz 2.5.2 BAföGVwV dar. Nach Satz 1 schließt eine während der Ausbildung vorgeschriebene Berufstätigkeit die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft aus. Ist eine Berufstätigkeit während der Ausbildung vorgeschrieben, wird keine Förderung geleistet. 142 Der MPM wurde berufsbegleitend konzipiert und setzt damit eine Berufstätigkeit während des Studiums voraus (s. Kap. 2.3). Somit ist das Studium des MPM nach § 2 Abs. 5 S. 1 HS 2 BAföG nicht förderfähig.
137 Vgl. BT-Drs, 6/1975, S. 22.
138 Vgl. KSW/Winkler, § 2 BAföG Rdnr. 6.
139 Vgl. Rothe/Blanke, § 2 BAföG Rdnr. 34; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 2 BAföG Rdnr.
106.
140 Vgl. BVerwG, FamRZ 1976, S. 242, 243.
141 Vgl. BVerwG, FamRZ 1995, S. 839, 839f; KSW/Winkler, § 2 BAföG Rdnr. 6.
142 Vgl. Rothe/Blanke, § 2 BAföG Rdnr. 34.
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Förderfähig ist hiernach dagegen der MPA, sodass im Folgenden auf die Ausbildungsförderung dieses Masterstudiengangs abgestellt wird. Weitere Voraussetzung für den Förderungsanspruch ist, dass es sich um eine förderungsfähige Ausbildung nach § 7 BAföG handelt. Für Masterstudiengänge im Sinne des § 19 HRG wird nach § 7 Abs. 1a BAföG Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Masterstudiengang nach Nr. 1 Alt. 1 auf einem Bachelor-oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und nach Nr. 2 Alt. 1 der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 143 Im Gegensatz zu den in § 7 BAföGVwV Tz 7.1.10 aufgeführten Konsekutivstudiengängen ist es nach § 7 Abs. 1a BAföG nicht notwendig, dass der Masterstudiengang dem Bachelorstudium unmittelbar zeitlich nachfolgt. 144 Vielmehr kann eine Phase der Berufstätigkeit zwischen den beiden Studiengängen absolviert werden. 145 Daraus folgt unter anderem die grundsätzliche Fördermöglichkeit weiterbildender Masterstudiengänge (s. Kap. 2.1). Hierbei ist die Altersgrenze des 30. Lebensjahres nach § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG zu beachten, da nach § 2 Abs. 5 S. 3 BAföG ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a BAföG bezüglich des zuvor abgeschlossenen Bachelorstudiengangs als eigener Ausbildungsabschnitt gilt. 146 In der Rechtsprechung wird zur Erweiterung der Förderungsmöglichkeiten unter Hinweis auf die Förderungsmöglichkeit von Konsekutivstudiengängen nach Tz 7.1.10 § 7 BAföGVwV von dieser Vorschrift dahingehend abgewichen, dass konsekutive Bachelor-und Masterstudiengänge als einheitlicher
Ausbildungsabschnitt gesehen werden. 147 Gemäß einer anderen Ansicht müssen Bachelor- und Masterstudiengänge ausschließlich als zwei getrennte
143 Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18.3.
144 Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 7
BAföG Rdnr. 19.
145 Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 7
BAföG Rdnr. 19.
146 Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 2 BAföG Rdnr. 36, § 7 BAföG Rdnr. 18;
Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 7 BAföG Rdnr. 19.
147 Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1922f; VG Hamburg, Beschl. v. 07.08.2007,
AZ: 8 E 1878/07, juris, Rdnr. 13, 17, s. Anlage A 10, S. 35f.
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Ausbildungsabschnitte behandelt werden. 148 Als Gründe sind angeführt, dass § 7 Abs. 1a BAföG „lex specialis für die Förderung von Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen ist und sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von konsekutiven und nicht konsekutiven Studiengängen nicht ersichtlich sind“. 149 Ferner müssen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht als Einheit gesehen werden, wenn der Studierende sich für einen nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Master entscheidet. 150 Dem wird unter Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Abs. 5 S. 3 BAföG zugestimmt. Die Altersgrenze ist somit beim MPA zu beachten. Neben der nicht zwingend zeitlichen Verknüpfung ist eine enge fachliche Verknüpfung zwischen den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht notwendig. 151 Hieraus lässt sich eine grundsätzliche Fördermöglichkeit der nicht-konsekutiven Masterstudiengänge ableiten (s. Kap. 2.1). Somit ist der MPA nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1 BAföG förderfähig (s. Kap. 2.2). Die Förderfähigkeit umfasst ferner die Voraussetzungen der
Staatsangehörigkeit nach § 8 BAföG sowie die Geeignetheit des Auszubildenden im Sinne von § 9 BAföG. Ausnahmen von § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG sind in Satz 2 aufgeführt. Weiter ist die Förderungsbedürftigkeit nach §§ 11ff., 22ff. BAföG von Bedeutung. Der Bedarf umfasst nach § 11 Abs. 1 BAföG die Aufwendungen für Lebensunterhalt und Ausbildung. Der Bedarfssatz beträgt für Studierende der Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG monatlich 366 Euro und erhöht sich um Beträge nach Absatz 2 für die Unterkunft. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf das Einkommen nach §§ 21 Abs. 1-3, 22f BAföG und Vermögen des Auszubildenden nach §§ 26ff. BAföG anzurechnen. Zusätzlich ist gemäß § 11 Abs. 2 BAföG das Einkommen des Ehegatten nach den Maßgaben der §§ 24f BAföG anzurechnen. Bei elternabhängiger Förderung im Sinne von § 11 Abs. 2 BAföG erfolgt danach die Anrechnung des elterlichen Einkommens nach den Maßgaben der §§ 24f BAföG. Dies ist nicht der Fall, sofern die Voraussetzungen der
148 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 7 BAföG Rdnr. 19.
149 Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 7 BAföG Rdnr. 19.
150 Vgl. auch OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1922f.
151 Vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 26, 31, 47f, 50; Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18;
Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 7 BAföG Rdnr. 19.
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elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2a, 3 BAföG greifen. Die Förderung ist bei Bezug von Leistungen nach § 2 Abs. 6 BAföG ausgeschlossen. Nicht zum Einkommen zählen die in § 21 Abs. 4 BAföG aufgeführten Einnahmen. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG umfasst: „Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.“ Hierunter fallen Begabten- und Auslandsstipendien 152 nach Tz 21.4.9 i), j) BAföGVwV sowie der Bildungskredit nach Tz 21.4.9 k) BAföGVwV und der KfW-Studienkredit, 153 auf die im Anschluss an die folgende Abhandlung näher eingegangen wird.
4.2 Ausbildungsförderung Master nach Diplom
An dieser Stelle wird auf die aktuelle Frage der Förderfähigkeit des MPA im Anschluss an einen Diplomstudiengang der Fachhochschule eingegangen. Die Brisanz dieser Frage ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 LHG BW der Diplomabschluss einer Fachhochschule dem Bachelorabschluss gleichgestellt ist. Exemplarisch soll im Folgenden auf den Diplomstudiengang „Innenverwaltung“ mit dem Abschluss „Diplom-Verwaltungswirt/in (FH)“ der Hochschulen Ludwigsburg und Kehl eingegangen werden. Noch im Jahr 2010 sind die Diplomanden an den beiden Hochschulen immatrikuliert. Für sie gilt die Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs-und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - AprOVw gD) vom 30. August 2007 154 (AprOVw gD 30. August 2007) gemäß § 39 Abs. 1 AprOVw gD 30. August 2007 noch nicht. Es handelt sich folglich nicht um einen Bachelorstudiengang im Sinne von § 19 Abs. 1 AprOVw gD 30. August 2007. Die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 a Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1 BAföG sind nicht erfüllt, sofern das Hochschulstudium mit einer traditionellen
152 Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 21 BAföG Rdnr. 29; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 21
BAföG Rdnr. 38.
153 Vgl. Siewert, S. 16; Schmauß, S. 121, 141.
154 GBl. BW, 2007, S. 400ff.
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staatlichen Prüfung abgeschlossen wurde. 155 Gemäß § 32 Abs. 2 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - AprOVw gD) vom 27. Januar 2004, 156 geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 157 (AprOVw gD 27. Januar 2004) umfasst die Staatsprüfung neben der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Diplomarbeit. Es handelt sich folglich um einen traditionellen
Diplomstudiengang. Die Förderungsvoraussetzungen sind vom Wortlaut her eindeutig und können nicht abweichend ausgelegt werden. 158 Sie liegen daher bei direkter Anwendung in diesem Fall nicht vor. Der Ausschluss der Förderung des MPA als erste berufsqualifizierende Ausbildung nach § 7 Abs. 1 a BAföG 159 könnte jedoch auf einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage beruhen. Der § 7 Abs. 1 a BAföG entstand 1998, zu einem Zeitpunkt, als die traditionellen Hochschulabschlüsse des § 18 HRG das Ziel eines Hochschulstudiums waren. 160 Diese Erweiterung des Förderungsanspruchs auf den Master sollte die Einführung der Abschlüsse im Sinne des § 19 HRG im Rahmen des Bologna-Prozesses
ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen. 161 Ein Masterstudium ist mit den unter § 7 Abs. 2 BAföG fallenden und selten förderfähigen Aufbau- und Zusatzstudiengängen nicht vergleichbar. 162 Der Gesetzgeber hat übersehen, dass die neuen Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master die alten Studiengänge nicht ad hoc, sondern allmählich ablösen. 163 Die Ziele des Diplomstudiengangs „Innenverwaltung“ decken sich mit dem Ausbildungsziel des
Bachelorstudiengangs „Public Management“ gemäß § 2 APrOVw gD 27. Januar 2004 und § 1 APrOVw gD 30. August 2007. Die Tatsache, dass im
155 Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18.1.
156 GBl. BW, 2004, S. 118ff.
157 GBl. BW, 2006, S. 278ff.
158 Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1921.
159 Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1921.
160 Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1921.
161 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.10.2006, AZ: 5 B 78/06, juris, Rdnr. 5, s. Anlage A 11, S. 39.
162 Vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8.
163 Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1921f.
22
Diplomstudiengang gemäß § 5 Nr. 1 APrOVw gD 27. Januar 2004 die fachpraktische Einführung ein Jahr dauert, das Einführungspraktikum des Bachelorstudiengangs gemäß § 3 Nr. 1 APrOVw gD 30. August 2007 jedoch nur sechs Monate, stellt keinen tragenden Unterschied der Studieninhalte dar. Besonders hervorzuheben ist in diesem Kontext vielmehr, dass der dreijährige Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Nr. 2 APrOVw gD 27. Januar 2004 und § 3 Nr. 2 APrOVw gD 30. August 2007 identisch ist. Dieser Vorbereitungsdienst stellt gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 APrOVw gD 27. Januar 2004 eine Einheit dar und umfasst das Studium an der Fachhochschule im Diplomstudiengang. Gemäß § 19 Abs. 1 APrOVw gD 30. August 2007 ist der Vorbereitungsdienst als Bachelorstudiengang ausgestaltet. Daraus folgt, dass neben dem Bachelorstudiengang auch der Diplomstudiengang bei einem anschließenden MPA die Gesamtregelstudienzeit von fünf Jahren nach § 29 Abs. 4 S. 4 LHG BW nicht überschreitet. Dass die Hochschule sowohl für den Bachelor- als auch für den Diplomstudiengang eine Fortsetzung in Form des MPA vorsieht, ergibt sich aus § 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung, wonach ein Diplomabschluss dem Bachelorabschluss gleichwertig ist. Weiter ist im Reakkreditierungsantrag der Abschluss „Diplomverwaltungswirt/in (FH)“ als Zugangsweg explizit genannt. 164 Der Nachsatz „Übergänge zwischen den Studiengängen gem. § 18 HRG und dem Masterstudiengang sind nach den allgemeinen Anrechnungsbestimmungen möglich“ 165 verdeutlicht diesen Standpunkt.
Ein Ausschluss von der Förderung würde das Ziel des Bologna-Prozesses untergraben, da diejenigen Studierenden benachteiligt würden, denen aufgrund des früher aufgenommenen Studiums nur die Möglichkeit eines Diplomabschlusses bleibt, die jedoch wie ihre Kollegen im Bachelorstudiengang im Anschluss einen neuen Studienabschluss in Form des MPA anstreben. Dies würde dem „modernisierungs- und förderungsfreundlichen Ansatz des § 7 Abs. 1 a BAföG“ 166 diametral widersprechen, da Studierende von der Förderung des Masterstudiums ausgeschlossen würden, die „ansonsten in vollem Umfang dem
164 Vgl. Reakkreditierungsantrag, S. 53.
165 Reakkreditierungsantrag, S. 53.
166 OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1922.
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typischen Bild eines Absolventen eines Masterstudiums - auch was den zeitlichen Umfang ihres Gesamtstudiums anbelangt - entsprechen“. 167 Sofern folglich der Diplomstudiengang dem Bachelorstudiengang nach § 7 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1 Alt. 1 BAföG gleichgestellt wird, scheitert die Förderungsmöglichkeit des MPA nicht an § 7 Abs. 1 a S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BAföG, da der Absolvent des Diplomstudiengangs außer diesem Studium, auf welchem der MPA aufbaut, kein Studium abgeschlossen hat. 168 Von Bedeutung ist ferner die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Sofern Studierende des Diplomstudiengangs mit in § 5 Abs. 1 S. 1 GemStuPO sowie § 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung gefordertem überdurchschnittlichen Ergebnis ihr Studium in Form des MPA nicht fortsetzen könnten, während die Absolventen des Bachelorstudiengangs, welcher in seiner Zielsetzung dem Diplomstudiengang entspricht, für diesen Masterstudiengang Ausbildungsförderung erhalten, liegt eine
Ungleichbehandlung vor. Dieser Aspekt ist insbesondere bezüglich des Ziels des MPA, für den höheren Dienst zu qualifizieren (s. Kap. 2.2, 2.4) von großer Bedeutung, würde den Studierenden des Diplomstudiengangs im Vergleich zu ihren Kollegen im Bachelorstudiengang diese Möglichkeit der
Weiterqualifizierung und des potenziellen Aufstiegs verwehrt bleiben. Die damit planwidrige Regelungslücke trotz vergleichbarer Interessenlage könnte durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG auf Diplomstudiengänge der Fachhochschulen geschlossen werden. Anhaltspunkte für den Willen des Gesetzgebers, mit der Voraussetzung eines Bachelorstudiengangs für die Förderung des Masterstudiums eine abschließende Regelung zu treffen, sind nicht ersichtlich. 169 So spricht nichts für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch die Fallgestaltung des dem Bachelor gleichgestellten Diplomabschlusses an Fachhochschulen erfassen wollte, was zum Ausschluss der Förderfähigkeit eines anschließenden Masterstudiums führen würde. 170
167 OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1922.
168 Vgl. auch OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1922.
169 Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1922.
170 Vgl. auch OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1922.
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Der MPA ist folglich im Anschluss an einen Diplomstudiengang der Fachhochschulen förderfähig nach dem BAföG.
4.3 Stipendien
Eine gute Finanzierungsmöglichkeit stellt zudem ein Stipendium dar. Die so erhaltene Unterstützung muss im Gegensatz zum BAföG nicht erstattet werden. 171 Die finanzielle Förderung umfasst im Regelfall die Unterstützung bei der Aufbringung von Lebenshaltungskosten, Studiengebühren und Reisekosten. 172 Des Weiteren kommt den Stipendiaten neben der finanziellen Förderung, meistens auch während Auslandsaufenthalten, häufig eine ideelle Förderung wie durch Auslandsakademien oder ein Netzwerk zugute. 173 Studienstipendien können aufgeteilt werden in die staatlich geförderten Stipendien der deutschen Begabtenförderungswerke, öffentlich oder privat finanzierte Stipendien anderer Institutionen, Verbände oder Stiftungen sowie Stipendien von Hochschulen in Deutschland oder im Ausland. 174 Zu den zwölf staatlichen Begabtenförderungswerken gehören die politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängige Studienstiftung des deutschen Volkes, die parteinahen Stiftungen Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung und die Rosa-Luxemburg-Stiftung. Ferner sind die Hans-Böckler-Stiftung des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die Stiftung der deutschen Wirtschaft und das Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk in diesem Zusammenhang zu nennen, sowie die konfessionell geprägten
Studienförderwerke Evangelisches Studienwerk Haus Villigst und die Bischöfliche Studienförderung Cusanuswerk. 175 Gefördert werden Studierende aller Fachrichtungen. 176
171 Vgl. Gerth, S. 72; Siewert, S. 11, 28.
172 Vgl. Heinen/Horndasch, S. 178.
173 Vgl. Verbraucherzentrale, S. 125; Siewert, S. 11, 14, 28.
174 Vgl. Heinen/Horndasch, S. 178f.
175 Vgl. URL: http://begabtenfoerderungswerke.de/de/89.php [25.01.2010] s. Anlage A 27, S.
74; URL: http://begabtenfoerderungswerke.de/de/223.php [25.01.2010] s. Anlage A 31,
S. 80.
176 Vgl. URL: http://begabtenfoerderungswerke.de/de/97.php [25.01.2010] s. Anlage A 25, S.
69; URL: http://begabtenfoerderungswerke.de/de/223.php [25.01.2010] s. Anlage A 31,
25
Voraussetzungen für die Förderung sind die in Abschnitt I. Nr. 1.1 S. 1 der Richtlinie „Zusätzliche Nebenbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler“ in der Fassung vom Juli 2009 (Richtlinie des BMBF) genannte Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, das Erfüllen der Kriterien nach § 8 Abs. 1-3 BAföG und eine besondere Begabung sowie nach Abschnitt I. Nr. 1.2 eine zu fördernde Ausbildung im Sinne des BAföG. Die besondere Begabung wird unter anderem durch Auswahlverfahren nach Abschnitt I. Nr. 1.4 S. 1 der Richtlinie des BMBF getestet. 177
Die Leistungen umfassen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit maximal 585 Euro im Monat nach Abschnitt I. Nr. 2.1 S. 1 der Richtlinie des BMBF. Unabhängig hiervon wird ein Büchergeld von monatlich 80 Euro nach Abschnitt I. Nr. 2.2 der Richtlinie des BMBF gewährt. Die Bedürftigkeitsprüfung richtet sich nach Abschnitt I. Nr. 3 der Richtlinie des BMBF. Von Bedeutung ist hierbei der Bedarf nach Satz 1 der Nr. 3.1, auf welchen nach Satz 2 der Nr. 3.1 das Einkommen des Studierenden, der Eltern und des Ehegatten angerechnet wird. Bachelor- und Masterstudiengänge gelten als förderfähige Einheit. 178 Neben den genannten großen Stiftungen gibt es zahlreiche kleinere private 179 und regionale Stiftungen. 180 Einen Überblick bieten die Stipendiendatenbanken
S. 80; URL: http://begabtenfoerderungswerke.de/de/103.php [25.01.2010] s. Anlage A
31, S. 79; URL: http://begabtenfoerderungswerke.de/
de/99.php [25.01.2010] s. Anlage A 34, S. 87; URL: http://www.freiheit.org/
webcom/show_article.php/_c-183/_nr-2273/_lkm-123/i.html [25.01.2010] s. Anlage A 50,
S. 121; URL: http://www.hss.de/stipendium/foerderungen.html [25.01.2010] s. Anlage A
33, S. 84; URL: http://www.boeckler.de/467.html [25.01.2010] s. Anlage A 37, S. 92;
URL: http://begabtenfoerderungswerke.de/de/101.php [25.01.2010] s. Anlage A 38, S.
94; URL: http://begabtenfoerderungswerke.de/
de/96.php [25.01.2010] s. Anlage A 42, S. 103; URL: http://www.rosalux.de/cms/i
ndex.php?id=studienwerk [25.01.2010] s. Anlage 45, S. 108; URL:
http://begabtenfoerderungswerke.de/de/95.php [25.01.2010] s. Anlage A 47, S. 112;
URL: http://www.studienstiftung.de/leitbild.html [25.01.2010] s. Anlage A 43, S. 105.
177 Vgl. URL: http://begabtenfoerderungswerke.de/de/91.php [25.01.2010] s. Anlage A 35, S.
89.
178 Vgl. Begabtenförderung BMBF, S. 9.
179 Vgl. Heinen/Horndasch, S. 182; Herrmann/Verse-Herrmann, S. 37f.
180 Vgl. Siewert, S. 11, 13.
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im Internet. 181 Die Arten und die Höhe der Förderungen unterscheiden sich. Gemeinsam ist den Stipendiengebern jedoch, dass sie im Besonderen leistungsfähige und weniger begüterte Studierende fördern. 182 Einschränkend ist zu betonen, dass die Voraussetzungen „Bedürftigkeit“ und „Würdigkeit“ bei den Stiftungen unterschiedlich ausgelegt werden. 183 Die Studierenden des MPA haben die Möglichkeit einer Förderung durch das „Walter-Hallstein-Stipendium“ der Landesstiftung Baden-Württemberg. 184 Dieses wird für höchstens zwei Semester in einer maximalen Höhe von 1.200 Euro monatlich für europabezogene Aufbaustudiengänge an badenwürttembergischen Hochschulen gewährt. 185 Des Weiteren können die Studierenden des MPA während ihres Auslandsaufenthalts (s. Kap. 2.2) besonders durch Stipendien der AER Scholarship 186 und das ERASMUS-Stipendium 187 gefördert werden. 188 An dieser Stelle kann die Haniel Stiftung mit dem Programm „Go West - Europäisches Masterstudium und Praktikum“ besondere Erwähnung finden. Während ihres europäischen Masterstudiums in Deutschland sollen junge Menschen aus Mittelosteuropa und Russland unterstützt werden. 189 Dies kann für entsprechende ausländische Studierende des MPA interessant sein. 190
Abschließend muss erwähnt werden, dass sich nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG Leistungen nach dem BAföG und der Begabtenförderungswerke gegenseitig
181 Zu empfehlen sind folgende Internetseiten: URL: http://www.stipendienlotse.de/
[25.01.2010] s. Anlage A 19, S. 62, URL: http://www.stiftungen.org/
index.php?strg=87_124&baseID=129 [25.01.2010] s. Anlage A 20, S. 63, URL:
http://www.stifterverband.de/ [25.01.2010] s. Anlage A 46, S. 110, URL: http://www.e-
fellows.net/show/detail.php/18370 [25.01.2010] s. Anlage A 48, S. 114.
182 Vgl. Herrmann/Verse-Herrmann, S. 37f.
183 Vgl. Verbraucherzentrale, S. 125.
184 Vgl. URL: http://bw-stipendium.de/stipendien/walter-hallstein-programm/rahmen
bedingungen.html [25.01.2010] s. Anlage A 15, S. 46; Reakkreditierungsantrag, S. 47.
185 Vgl. URL: http://bw-stipendium.de/stipendien/walter-hallstein-programm/rahmen
bedingungen.html [25.01.2010] s. Anlage A 15, S. 46.
186 Vgl. URL: http://www.aer.eu/home/vacancies/aer-scholarship.html [25.01.2010] s. Anlage
A 14, S. 45.
187 Vgl. URL: http://eu.daad.de/eu/sokrates/05353.html [25.01.2010] s. Anlage A 30, S. 79.
188 Vgl. Reakkreditierungsantrag, S. 47.
189 Vgl. URL: http://www.haniel.de/public/de/foundation/Stipendien/Go_West [25.01.2010] s.
Anlage A 36, S. 91.
190 Vgl. Reakkreditierungsantrag, S. 56.
27
ausschließen, wobei ein entsprechendes Stipendium Vorrang hat. 191 Abschnitt I. Nr. 2.8 S. 1 der Richtlinie des BMBF sieht außerdem den Ausschluss einer „Studienförderung aus öffentlichen Mitteln“ bei Bezug eines Grundstipendiums der Begabtenförderungswerke vor. Daraus lässt sich ableiten, dass nicht mehrere staatlich geförderte Stipendien gleichzeitig bezogen werden können. 192 Die Leistungen privater Stiftungen werden gemäß Abschnitt I. Nr. 2.8 S. 2 der Richtlinie des BMBF auf die Studienförderung der Begabtenförderungswerke angerechnet. Anders wird dies bei den im Folgenden dargestellten Studiendarlehen gehandhabt.
4.4 Studiendarlehen
Das Darlehen wird nach § 488 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgendermaßen typisiert: „Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.“
Unterschieden werden kann zwischen Bildungskredit, Studienbeitragsdarlehen, Bildungsfonds und Studienkrediten. 193
Der Bildungskredit der Bundesregierung, des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und der bund- und ländereigenen 194 KfW wird nach §§ 1 S. 1, 6 der Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung „Förderbestimmungen des Bildungskreditprogramms“ in der Fassung vom 1. April 2009 - variabel verzinst - „Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen“ gewährt. Die Gewährung kann auch nach § 1 S. 2 der Richtlinie an Empfänger der Leistungen nach dem BAföG unabhängig vom Einkommen des Studierenden
191 Vgl. Rothe/Blanke, § 2 BAföG Rdnr. 40; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 2 BAföG Rdnr.
118; Brickwell, S. 75.
192 Vgl. Gerth, S. 72.
193 Vgl. Heinen/Horndasch, S. 170.
194 Vgl. URL: http://www.kfw.de/DE_Home/Die_Bank/index.jsp [25.01.2010] s. Anlage A 39,
S. 96.
28
und dem der Eltern und Ehegatten 195 erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, 2 der Richtlinie erfolgt die nach § 5 der Richtlinie durch privatrechtlichen Vertrag geregelte Auszahlung in monatlich gleich bleibenden Raten von 100, 200 oder 300 Euro. Der Kredit kann gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 der Richtlinie für maximal zwei Jahre mit einer Gesamthöhe von 7.200 Euro gewährt werden. Neben den in §§ 2 Abs. 1-3, 3 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Gewährung des Bildungskredits an Studierende des Masterstudiums ist für die zukünftigen Studierenden der beiden Hochschulen Ludwigsburg und Kehl relevant, dass zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 letzter Punkt der Richtlinie genannten förderfähigen postgradualen Studiengängen nur Vollzeitstudiengänge zählen. 196 Somit kann der MPA durch einen Bildungskredit finanziert werden, nicht allerdings der MPM, welcher berufsbegleitend (s. Kap. 2.3) angeboten wird. Zur Finanzierung der Studiengebühren gibt es grundsätzlich die Möglichkeit eines Studienbeitragsdarlehens nach §§ 7-9 LHGebG BW. Das Darlehen als Anspruch gegen die L-Bank Baden-Württemberg nach § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG BW ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG BW zu verzinsen. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 LHGebG BW kann das Studienbeitragsdarlehen nur zur Finanzierung der Studiengebühren für einen grundständigen Studiengang oder konsekutiven Masterstudiengang nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 LHGebG BW herangezogen werden. Weiter ist in § 7 Abs. 5 S. 1 LHGebG BW nur der konsekutive Masterstudiengang bezüglich der Dauer der Darlehensgewährung genannt. Somit ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Aufnahme eines Studienbeitragsdarlehens nicht für nicht-konsekutive Masterstudiengänge wie den MPA (s. Kap. 2.2) oder weiterbildende Masterstudiengänge wie den MPM
195 Vgl. URL: http://www.bva.bund.de/nn_383814/DE/Aufgaben/Abt__IV/Bildungs
kredit/010__Konditionen__und__Ablauf/konditionen__und__ablauf-node.html?__
nnn=true [25.01.2010] s. Anlage A 22, S. 66.
196 Vgl. URL: http://www.bva.bund.de/cln_101/nn_383802/DE/Aufgaben/Abt__IV/
Bildungskredit/030__Studenten/Nicht_20f_C3_B6rderf_C3_A4hige/
nichtFoerderfaehig-node.html?__nnn=true [25.01.2010] s. Anlage A 23, S. 67; URL:
http://www.bva.bund.de/cln_101/nn_383802/DE/Aufgaben/Abt__IV/Bildungs
kredit/030__Studenten/Postgraduale_20Studieng_C3_A4nge/
postgraduale-inhalt.html?__nnn=true [25.01.2010] s. Anlage A 21, S. 64.
29
(s. Kap. 2.3) gilt. Den gestuften Studienstrukturen wird lediglich durch die Förderung eines konsekutiven Masterstudiengangs Rechnung getragen. 197 Eine andere Möglichkeit der Finanzierung von Studiengebühren, Lebensunterhalt und Auslandsaufenthalten 198 ist das Angebot des Bildungsfonds. Durch monatliche Auszahlungen in flexibel festzulegender Höhe 199 erhalten Studierende einkommensunabhängig Geld. Dieses zahlen Anleger in einen Bildungsfonds und nach Studienabschluss zahlen die Absolventen bei der verdienstabhängigen Variante einen vertraglich festgelegten Prozentsatz ihres Einkommens über einen festgelegten Zeitraum zurück. Hieraus werden die Renditen gezahlt. 200 Gefördert werden nur leistungsstarke Studierende mit zu erwartenden hohen Aufstiegschancen und Einkommen. Diese werden in Auswahlverfahren bestimmt. 201 Die CareerConcept AG vermittelt Bildungsfonds in Zusammenarbeit mit Unternehmen. 202 Hochschulen und Daneben existiert für die Masterstudiengängen 203 fächerübergreifende Förderung von durch
Bildungsfonds noch ein weiteres ähnliches Angebot der Deutschen Bildung GmbH. 204
Der DKB-Studenten-Bildungsfonds der Deutschen Kreditbank ist trotz seines Namens aufgrund seiner Konditionen den Studienkrediten zuzuordnen. 205 Diese unterscheiden sich von normalen Krediten darin, dass nicht eine große, sondern monatlich kleinere Summen ausbezahlt werden. 206
197 Vgl. Begr. des RegE, LT-Drs. 13/4858, S. 27.
198 Vgl. Reifner/Tiffe, S. 131.
199 Vgl. Heinen/Horndasch, S. 173.
200 Vgl. Finanztest 9/2008, S. 12, 15; Gerth, S. 62; Herrmann/Verse-Herrmann, S. 108f.
201 Vgl. Finanztest 9/2008, S. 12, 15; Reifner/Tiffe, S. 131f; Herrmann/Verse-Herrmann, S.
109.
202 Vgl. URL: http://career-concept.de/Corporate_Social_Responsibility/Nachhaltiges_
Investment/Referenzprojekte.html [25.01.2010] s. Anlage A 24, S. 68; URL:
http://www.bildungsfonds.de/de/partner/index.html [25.01.2010] s. Anlage A 18, S. 51ff.;
Gerth, S. 62; Reifner/Tiffe, S. 131.
203 Vgl. URL: http://www.bildungsfonds.de/de/studiengaenge/master-mba-llm.html
[25.01.2010] s. Anlage A 17, S. 48f.
204 Vgl. URL: https://www.deutsche-bildung.de/studienfoerderung/bewerbung.html
[25.01.2010] s. Anlage A 16, S. 47; Studienkredittest CHE, S. 8.
205 Vgl. URL: http://www.dkb.de/privatkunden/dkb-studenten-bildungsfonds/index.html
[25.01.2010] s. Anlage A 28, S. 75.
206 Vgl. Verbraucherzentrale, S. 98.
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Neben Studienkrediten der Volks- und Raiffeisenbanken und der Sparkassen 207 bietet die Dresdner Bank den FlexiStudienkredit an. Das Höchstalter für den Studienbeginn liegt allerdings bei 23 Jahren, 208 wodurch eine Förderung der Masterstudiengänge im Regelfall ausscheidet. Des Weiteren muss der StudentenKredit der Deutschen Bank erwähnt werden, wobei unabhängig vom Studienfach und dem Einkommen ein Kredit mit variabler Verzinsung gegeben wird. 209 Der KfW-Studienkredit wird bundesweit über Banken, Sparkassen und Studentenwerke angeboten. 210 Die Studierenden erhalten unabhängig vom Studienfach und den Einkommensverhältnissen einen Kredit mit variabler Verzinsung zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts. 211 Allerdings sind nur konsekutive Masterstudiengänge förderfähig, 212 wodurch eine Finanzierung des MPA oder des MPM ausgeschlossen ist.
Insgesamt ist der Kredit vorzugswürdig, der über die gesamte Laufzeit den niedrigsten garantierten Effektivzins hat. 213 Auf dieses Kriterium kann in vorliegender Arbeit aufgrund der Variabilität der Zinssätze der Darlehensangebote nicht eingegangen werden.
Abschließend bleibt festzustellen, dass es sinnvoll ist, alle anderen Finanzierungsquellen vor Aufnahme eines Studienkredits auszuschöpfen, um das Studium unter Aufnahme möglichst geringer Schulden zu finanzieren. 214
207 Vgl. Studienkredittest CHE, S. 8.
208 Vgl. URL: https://www.dresdner-privat.de/index.html?nav=5582&con=/fb/produkte/
kredite/studienkredit/fin_flexistudienkredit.html [25.01.2010] s. Anlage A 29, S. 77.
209 Vgl. URL: http://www.deutsche-bank.de/pbc/pk-kredit_finanzierung-studenten
kredit.html?link=search_pbc-pbcde-to-pk-kredit_finanzierung-studentenkredit
[25.01.2010] s. Anlage A 26, S. 72.
210 Vgl. Studienkredittest CHE, S. 8; Heiß, FPR 2008, S. 362, 366.
211 Vgl. URL: http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/KfW-Formul26/Merkblaetter/
KfW-Studienkredit/index.jsp [25.01.2010] s. Anlage A 40, S. 97f.
212 Vgl. URL: http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/KfW-Formul26/Merkblaetter/
KfW-Studienkredit/index.jsp [25.01.2010] s. Anlage A 40, S. 97; URL: http://www.kfw-
foerderbank.de/DE_Home/KfW-Formul26/Merkblaetter/
Ergaenzende_Informationen.jsp [25.01.2010] s. Anlage A 41, S. 101.
213 Vgl. Herrmann/Verse-Herrmann, S. 107.
214 Vgl. Studienkredittest CHE, S. 12; Verbraucherzentrale, S. 98f; Finanztest 9/2008, S. 12,
13.
31
5 Finanzierungsmodell Dienststelle
Die Unterstützungsleistungen des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers können als eine weitere Möglichkeit der Finanzierung des Masterstudiums angesehen werden. Da ausschließlich die Studenten des MPM während ihres Studiums berufstätig sind, es sich beim MPA um einen Vollzeitstudiengang handelt und keine Studiengebühren erhoben werden (s. Kap. 2.2, 2.3), erfolgt im Folgenden eine Darstellung der Optionen für den MPM. Die Studierenden können sowohl als Beamte als auch als Arbeitnehmer beschäftigt sein, weshalb zwischen dem Dienstherrn und dem Arbeitgeber unterschieden wird. Die Absolventen dieses Masterstudiengangs sind die adäquaten Führungskräfte der öffentlichen Verwaltung (s. Kap. 2.3, 2.4). Sie haben ausgehend von der notwendigen praktischen Erfahrung durch das Masterstudium umfassendes theoretisches Wissen für eine Führungsposition erhalten (s. Kap. 2.4). Für den Dienstherrn oder Arbeitgeber bedeutet dies die Chance, einen jahrelang bekannten und geschätzten Mitarbeiter (s. Kap. 2.4) gezielt für eine höhere Position mit Führungscharakter weiterqualifizieren zu können.
Sofern die genannten Vorteile den Dienstherrn oder Arbeitgeber dazu bewegen, den Mitarbeiter zum Studium zu entsenden, weil ein Interesse an der gezielten Förderung des einzelnen Mitarbeiters gegeben ist, sollte vonseiten der öffentlichen Verwaltung in die Ausbildung investiert werden. Die Unterstützung des Studiums eines Mitarbeiters kann als eine Investition in Humankapital gesehen werden, welches im vorliegenden Fall zum Teil generell und zum Teil spezifisch sein kann. Generelles Humankapital umfasst Wissen und Fähigkeiten, die die Produktivität des Mitarbeiters in vielen Unternehmen steigern. 215 Spezifisches Humankapital führt dagegen nur zu einer Produktivitätssteigerung des Mitarbeiters innerhalb des ihn beschäftigenden Unternehmens. 216 Neben weiteren Faktoren kann davon ausgegangen werden, dass die Investitionsbereitschaft des Dienstherrn oder Arbeitgebers mit der
215 Vgl. Becker, S. 33f.
216 Vgl. Becker, S. 40.
32
Spezifizierung des Humankapitals zunimmt. 217 Die zur Stelle passende Wahl eines Moduls oder des Themas der Masterarbeit (s. Kap. 2.3) kann zu spezifischem Humankapital führen. 218 Der Dienstherr oder Arbeitgeber hat folglich einen erheblichen Mehrwert durch das Studium des Mitarbeiters. 219 Die besonders fähigen und für den MPM geeigneten Bediensteten könnten durch ein internes Testverfahren für die Entsendung ausgewählt werden. Eine gezielte Nachfrage bei den Städten Stuttgart, Heilbronn und Ludwigsburg hat ergeben, dass lediglich die Stadt Stuttgart bislang ein Unterstützungsmodell für Masterstudenten entworfen hat. Dieses basiert auf einer einseitigen Entscheidung des Dienstherrn. Sowohl beim Gemeindetag als auch beim Städtetag des Landes Baden-Württemberg existieren bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterstützungsmodelle. Der Landkreistag Baden-Württemberg plant dagegen eine Entscheidung zum genannten Sachverhalt im Frühjahr dieses Jahres. 220
5.1 Unterstützungsarten
Als Unterstützungsleistungen, welche von den Dienstherren gewährt werden könnten, kommt die Dienst- oder Arbeitsbefreiung 221 in Betracht. Dies kann auch unter Weiterzahlung der Bezüge 222 erfolgen. Ferner ist eine Gewährung von Urlaub 223 ebenso wie die Übernahme der Studiengebühren denkbar. 224 Infrage kommt auch eine entsprechende Darlehenslösung 225 sowie die Gewährung von Sachbezügen für die Beschaffung von Büchern oder Vorlesungsmaterialien. 226 Denkbar ist schließlich hier ein Maximalbetrag ohne
217 Vgl. Otte, ZfP 2004, S. 418, 422ff.
218 Vgl. Otte, ZfP 2004, S. 418, 428.
219 Vgl. Otte, ZfP 2004, S. 418, 433.
220 Die Befragung einiger Ministerien des Landes führte zu keinen endgültigen Äußerungen
und muss daher außer Acht gelassen werden.
221 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 26; Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 22; Interview
Thedieck, s. Anlage A 5, S. 15; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 11; Schönhöft, NZA-RR
2009, S. 625, 628.
222 Vgl. Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 11; Schönhöft, NZA-RR 2009, S. 625, 628.
223 Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 22.
224 Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 26; Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 22; Interview
Maier, s. Anlage A 4, S. 11; Schönhöft, NZA-RR 2009, S. 625, 628.
225 Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 15.
226 Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 22.
33
Beschränkung auf bestimmte Kosten. 227 Die Regelung entsprechender Leistungen werde nach Aussage der Interviewpartner individuell 228 „in eigenem Ermessen ohne Vorgaben von außen“ 229 erfolgen. Folglich könnte die Regelung „jeweils zeitnah möglich sein“ 230 . „Die Hochschule kann hier (…) unterstützend tätig werden, indem sie mit den Beschäftigungsbehörden Kontakt aufnimmt.“ 231
5.2 Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich sollte eine generelle Regelung in Form einer Vereinbarung über die Unterstützungsleistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers mit dem Bediensteten immer dann greifen, wenn der Mitarbeiter zum Studium entsandt wird, die Verwaltung also ein Interesse an der Höherqualifizierung des Mitarbeiters hat. Die Idee zur generellen Regelung fußt auf dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Die Vergabe von Leistungen kann, auch im Ermessensfall oder in einem gesetzlich nicht geregelten Bereich, durch vorherige Verwaltungspraxis zur Selbstbindung führen. 232 Die Selbstbindung der Verwaltung folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG 233 sowie aus dem rechtsstaatlichen 234 Vertrauensschutzprinzip, 235 welches dem Grundsatz von Treu und Glauben entspringt. 236 Aufgrund der Selbstbindung erfolgt eine Ermessensreduzierung auf Null. 237 Dem Einzelnen kann ohne zwingenden Grund die Begünstigung nicht versagt werden, sofern die Voraussetzungen für die Leistung gegeben sind, weil keine Abweichung von der üblichen Handhabung der Ermessensausübung stattfinden darf. 238 Dies hat eine anspruchsbegründende Wirkung für den Mitarbeiter, wobei auch dessen
227 Vgl. Krauß/Weise/Vetter, Kap. 2.2.4 Rdnr. 6.
228 Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A6, S. 22; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 11.
229 Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 26.
230 Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 26.
231 Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 11.
232 Vgl. BVerwG, NJW 1970, S. 675; VGH Kassel, NJW 1993, S. 2331;
Stelkens/Bonk/Sachs, § 40 VwVfG Rdnr. 126.
233 Vgl. BVerwG, NJW 1985, S. 1234.
234 Vgl. Schwerdtfeger, NVwZ 1984, S. 486, 488.
235 Vgl. Schwerdtfeger, NVwZ 1984, S. 486, 488.
236 Vgl. BVerwG, NJW 1970, S. 675, 676.
237 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, § 40 VwVfG Rdnr. 125.
238 Vgl. BVerwG, NJW 1970, S. 675; VGH Mannheim, NJW 1989, S. 603.
34
Außenverhältnis betroffen ist, da die Selbstbindung der Verwaltung nicht nur interne Bindungswirkung entfaltet. 239 Das bedeutet, dass zwei Mitarbeiter, sofern sie in einem entsprechenden internen Testverfahren zur Objektivierung mit sich entsprechenden für die Entsendung zum Studium notwendigen Ergebnissen abgeschlossen haben, beide entsandt werden, sofern ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Um eine chancengerechte Behandlung zu gewährleisten, 240 hat der Personalrat bei der Auswahl der Teilnehmer für die Fortbildungsmaßnahme ein Mitwirkungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG BW). 241 Eine Fortbildung im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 11 LPVG BW ist durch die Vermittlung neuer Kenntnisse und Qualifikationen gegeben. 242 Aufgrund der Inhalte und Ziele des MPM (s. Kap. 2.3) ist dieser eine Fortbildung nach dem LPVG BW. Der Personalrat hat gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 11 LPVG BW folglich ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen der „allgemeinen Fragen der beruflichen Fortbildung“. Hierunter fallen sämtliche die Fortbildung betreffende Angelegenheiten. 243 Erfasst sind auch Veranstaltungen, die außerhalb der Dienststelle stattfinden, 244 wie dies beim Studium des MPM im Rahmen der Präsenzveranstaltungen (s. Kap. 2.3) der Fall ist. Die Fortbildung ist der Dienststelle zuzurechnen, sofern sie, wie hier, den Bediensteten eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt und die Kosten, hier in Form der Studiengebühren, zumindest teilweise übernimmt. 245 Bei diesem Vorgehen der Dienststelle bestimmt der Personalrat ebenfalls mit. 246 Aus den oben genannten Gründen ist es sinnvoll, die zu gewährenden Leistungen in einer Vereinbarung zu regeln. Im Folgenden wird das Vorgehen bei der Entwicklung entsprechender Mustervereinbarungen 247 für Beamte und Arbeitnehmer erläutert. Es wird stets davon ausgegangen, dass der Dienstherr
239 Vgl. BVerwG, NJW 1970, S. 675.
240 Vgl. BVerwG, PersV 1995, S. 449, 451 ff.
241 Vgl. Rooschüz/Amend/Killinger, § 80 LPVG BW Rdnr. 12.
242 Vgl. BVerwG, PersV 2003, S. 60, 61.
243 Vgl. VGH Mannheim, PersV 1993, S. 451, 454.
244 Vgl. BVerwG, PersV 1995, S. 449, 452.
245 Vgl. BVerwG, PersV 1995, S. 449, 452.
246 Vgl. BVerwG, PersV 1995, S. 449, 450.
247 Diese sind als A 1 und A 2 Bestandteil der Anlagen.
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