Inhaltsverzeichnis
DIE ANFÄNGE. 5
J ÄGER UND SAMMLER - GESELLSCHAFTEN OHNE RECHT. 5
DIE SEGMENTÄREN GESELLSCHAFTEN 5
PROTO -STAATEN - DIE ANFÄNGE DES RECHTS. 7
RECHTSENTWICKLUNG IN ROM 9
DIE XII TAFEL GESETZE 9
DIE HOCHZEITEN ROMS 10
DAS RECHT IM BYZANTINISCHEN REICH. 11
DAS VULGARRECHT. 12
DAS RECHT DER GERMANEN. 13
DAS RECHT IM REICH DER FRANKEN. 15
DAS RECHT IM ALTEN REICH BIS ZUR AUFKLÄRUNG 18
DER MACHTKAMPF ZWISCHEN KAISER UND PAPST. 18
DAS ERSTARKEN DER LANDESFÜRSTEN 19
DAS AUFKOMMEN DER STÄDTE. 20
DAS STRAFRECHT UND DAS GEWALTMONOPOL DES STAATES ENTSTEHEN. 21
STRAFRECHT UND HEXENWAHN 22
DIE REZEPTION IM ZIVILRECHT. 24
DAS RECHT IN DER AUFKLÄRUNG 26
DIE VORDENKER. 26
KANT UND DER DEUTSCHE MICHEL. 28
DIE KODIFIKATIONSBEWEGUNG. 29
RECHTSENTWICKLUNG IN DEUTSCHLAND NACH DEN BEFREIUNGSKRIEGEN. 32
DIE ENTWICKLUNG IM STAATSRECHT 32
DIE ENTWICKLUNG IM ZIVILRECHT. 36
DIE ENTWICKLUNG IM STRAFRECHT 39
DIE ENTWICKLUNG IM VERWALTUNGSRECHT. 42
DER ERSTE WELTKRIEG UND DIE WEIMAR REPUBLIK 45
DER KRIEGSSOZIALISMUS ALS MOTOR VON REFORMEN 45
WEIMAR - DEMOKRATIE OHNE DEMOKRATEN. 46
DIE WEIMARER REICHSVERFASSUNG. 47
RECHTSVERST ÄNDNIS IN DER WEIMARER REPUBLIK 48
DAS DRITTE REICH 52
DIE REICHSTAGSBRANDVERORDNUNG. 52
DIE ENTWICKLUNG IM STAATSRECHT 52
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DIE ENTWICKLUNG IM ZIVILRECHT. 53
DIE ENTWICKLUNG IM VERWALTUNGSRECHT. 55
DIE ENTWICKLUNG IM STRAFRECHT 55
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 57
NACH DER „STUNDE NULL“ 57
DIE DEUTSCHE TEILUNG 58
DAS GRUNDGESETZ 59
DIE ENTWICKLUNG IM BÜRGERLICHEN RECHT. 60
DIE ENTWICKLUNG IM STRAFRECHT 61
DIE ENTWICKLUNG IM VERWALTUNGSRECHT. 61
DEUTSCHLANDS INTEGRATION IN DIE EU 63
DIE DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK 65
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DIE ANFÄNGE
JÄGER UND SAMMLER - GESELLSCHAFTEN OHNE RECHT
W
ie man aus übereinstimmenden Beobachtung bei den jetzt immer noch einigermaßen zahlreich existierenden Naturgesellschaften (z.B. Eskimo, Schoschonen Indianer, Pygmäen Stämme usw.) weiß, gab es in der Zeit, als die Menschen Jäger und Sammler waren und in Horden zusammenlebten noch nichts, was wir heute als „Recht“ bezeichnen würden. Die Gesellschaft war , als ohne „Kopf“ organisiert. Es gab in der Regel weder akephal
Führer noch andere Autoritäten, und wenn es sie gab, verfügten sie nur über geringen Einfluss. Jäger lebten und . Solche anarchisch herrschaftsfrei
Strukturen waren auch nicht weiter erforderlich, denn es fehlte an dem Gegenstand, von dem Recht heute zumeist in irgendeiner Form handelt, nämlich an „Eigentum“ im weitesten Sinne des Wortes. Die Beute und die gesammelten Früchte waren verderblich. Das „Eigentumsrecht“ eines Jägers bestand deshalb allenfalls darin, zu bestimmen, wer die besten Stücke haben sollte. Unsere Vorfahren jener Zeit konnten nichts akkumulieren, also keinen Besitz und kein Vermögen anhäufen. Es gab keinen Grundbesitz oder andere wie auch immer geartete Rechtspositionen, deren man sich hätte erwehren müssten. Neben ihrem Leben hatten die Menschen allenfalls eine sehr bescheidene persönliche Habe, die in einem Speer oder einem Werkzeug bestand. Die Auflösung einer Gemeinschaft war deshalb nicht - wie heute - mit der Frage nach einer „Vermögensauseinandersetzung“ behaftet. Wem es nicht passte, der konnte Palavers gehen oder er wurde fortgejagt. Konflikte wurden im Weg des geklärt.
Es wurde solange geredet, bis man zu einer Lösung kam. Ansonsten galt wohl das Recht des Stärkeren. Die Vorstellung von Zeit und damit von Zukunft war noch nicht ausgeprägt. Die Menschen lebten in den Tag hinein ohne zu planen und so konnten viele Konflikte, die wir heute kennen, erst gar nicht entstehen.
DIE SEGMENTÄREN GESELLSCHAFTEN
D as änderte sich, als die Horden in der Jungsteinzeit, also ca. 10.000 Jahre Ackerbau und v. Chr. allmählich sesshaft wurden und damit begangen, Kleinviehzucht zu betreiben. Die Horden verbanden sich insbesondere Stämmen durch vielfache Heiratsbeziehungen zu , in denen die Familien, also die abgeschlossene (segmentäre) Sippen, zusammenlebten. Sie bildeten Gesellschaften . Indem sie damit begannen, Nahrungsmittel zu konservieren, Produktionsüberschüsse konnten sie durch deren Akkumulation erzielen. Die
Landwirtschaft machte die Produktion von Nahrungsmitteln planbar. Dies alles verlangte zwar nach gewissen Ordnungsstrukturen. Fürsten (der Erste) oder Herzöge (der vor den anderen her zog), also Anführer gab es jedoch noch nicht.
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Vielmehr bestand eine Identität zwischen der verwandtschaftlichen und der „politischen“ Ordnung. Die Hierarchie in der Sippe entsprach der Stellung in der Familie. Das Sippenoberhaupt zwar zugleich auch politisch der Boss.
Der Wechsel in der Nahrungsmittelproduktion brachte ein spezielles Problem mit sich. Jäger und Sammler hatte nie zu wenige Kinder, eher zu viel, und bei Nahrungsknappheit wurde sie teilweise sogar getötet, um das Überleben der Horde zu sichern. Die Ackerbaugesellschaften waren dagegen auf Arbeitskräfte angewiesen und Sippenmitglieder, zumal die jungen und gesunden, wurden als
dem Aspekt betrachtet, welche Sippe die Nachkommenschaft für sich reklamieren durfte. Nach unserem heutigen Modell sind die Kinder mit beiden Familien der Elternteile verwandt. In den segmentären Gesellschaften der Ackerbauern und Hirten war jedoch die Zuordnung zu einer Sippe, also entweder der des Mannes oder der der Frau, eine wohl zweckmäßigere Lösung. In diesen Modellen bestand die Verwandtschaft der Kinder nur mit dieser einen Familie.
Frauenarbeit wichtiger als die der Männer, ergab sich ein Matriarchat und umgekehrt. In den meisten Fällen war für den Verlust an Arbeitskraft und an potentiellen Nachkommen von der aufnehmenden Sippe eine Kompensation zu erbringen. Das „Brautgeld“ hatte damit keine Kaufpreisfunktion, sondern diente dazu, die abgebende Sippe für tatsächliche materielle Verluste zu entschädigen. Je nach Rechtsstellung der Frau in diesen Gesellschaften erhielt sie im Heiratsfalle eine Mitgift. Diese Mitgift war der vorgezogene Erbanteil und damit ein Zeichen dafür, dass ihr eine eigene Vermögenspositionen zuerkannt wurden. Von Rechten kann man gleichwohl noch nicht reden. Vielmehr waren es Riten und Gebräuche, nach denen die Menschen handelten und die sie regelmäßig auf ihre Götter zurückführten.
Recht wie wir es heute verstehen, also im Sinne von vorgedachten abstrakt generellen Regelungen zur Verhaltenssteuer und damit zur Verhütung oder Lösung von Streitfällen, gab es nicht. Vielmehr stoßen wir oftmals auf die Eigentümlichkeit, dass Konflikte schon in einem viel früheren, aus unserer
Gruppe schnell zu einer existenziellen Bedrohung für alle führen konnten.
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hegt. Der Hexer muss dabei nicht mit Vorsatz handeln. Oft ist ihm der Vorgang nicht einmal bewusst. Als Gegenmittel sucht der Kranke nun bei einem Magier Rat oder befragt ein Orakel, um den Hexer, der die Krankheit verursacht hat, zu ermitteln. Ist der Hexer ausfindig gemacht, lässt man ihn von der Angelegenheit wissen. Er entschuldigt sich in aller Regel höflich und wünscht dem Kranken gute Besserung. Wenn er es ehrlich meint, ist die Sache erledigt und der Kranke wird gesund.
Auf diese Weise wird schon im frühestmöglichen Stadium der Konfliktentstehung interveniert. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, muss sich jedermann ständig bemühen, keine bösen Gedanken gegenüber seinen Nebenleuten zu hegen.
PROTO-STAATEN - DI E ANF ÄN GE DES RECHTS
R echt in unserem heutigen Sinne ist unmittelbar verbunden mit dem Entstehen von Gemeinschaften, die über den familiären Verbund der Sippe hinausgingen, nämlich mit den „Vor- oder Proto-Staaten“. Zum Vollstaat fehlte diesen Staaten sowohl eine vollständige Staatsgewalt, insbesondere das Gewaltmonopol, aber auch eine abgeschlossenes Staatsgebiet. Die ersten dieser Staaten sind in der sogenannten , dem 3. Schwellenzeit Jahrtausend v. Chr. in entstanden. Ein Mesopotamien, Ägypten und China Jahrtausend später kommen Indien, Griechenland, Kreta, Mexiko und Peru dazu.
Wie sich diese Staaten entwickelt haben bzw. was den Anstoß dazu gegeben hat, ist noch nicht abschließend erforscht. Manche behaupten, dass übergeordnete Projekte, wie der Bau von Bewässerungsanlagen und ähnlichem im Nahen und Mittleren Ost (Mesopotamien) ausschlaggebend gewesen sein dürften. Durch den damit verbundenen Zwang zur Arbeitsteilung konnte an Schlüsselstellen Macht akkumuliert werden, wodurch sich ein „starker Mann“ herausbildete. Andere behaupten, dies sei allenfalls die Folge, aber nicht die Ursache der Staaten gewesen. Sie führen das Aufkommen von Herrschaftsmodellen mit einem übergeordneten Anführer vielmehr darauf zurück, dass umherziehende Hirtenstämme (wohl in der Absicht, leistungslose Gewinne zu erzielen) friedliche Bauern unterworfen haben, wie wir es auch in Europa in einigen Fällen kennen. Das machte ein Herrschaftssystem erforderlich und zur Etablierung solcher Herrschaftssysteme war es notwendig, die Strukturen der segmentären Gesellschaften zu zerstören, um damit direkten Zugriff auf das Individuum zu nehmen. Eines der letzten Beispiele für diesen Prozess dürfte wohl die Unterwerfung der Sachsen durch Karl den Großen am Ende des 8. Jahrhunderts sein, die bis dahin ohne Fürst und nur mit einem schwachen Adel in segmentären
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Strukturen lebten. Die Protostaaten fassten die verwandtschaftsmäßig ausgerichteten Sippen mithin nicht zu größeren Einheiten zusammen, sondern zerstörten sie.
Je komplexer ihre Strukturen wurden, desto dringlicher wurde ein Rechtssystem. Dem kam die Entwicklung von Schriftzeichen ca. 3000 v. Chr. durch die Sumerer in Mesopotamien zugute, die, eng damit zusammenhängend, für Handel, Wirtschaft und die Steuererhebung entwickelt wurden. Zeugen eines solchen Systems sind die in Tontafeln gebrannten Aufzeichnungen der Schreiber, die uns erhalten geblieben sind. Der älteste uns in seinen Wortlaut bekannte Gesetzestext ist der aus dem Jahr 2100 v. Chr. Ebenfalls sehr Codex Urnammu bekannt ist der , der vom babylonischen König gleichen Codex Hammurabi Namens 400 Jahre später erlassen wurde.
Seine erste Hochblüte entwickelte das Recht im den des Stadtstaaten klassischen . Griechenland zerfiel in viele solcher Stadtstaaten, Griechenlands
die sich oftmals gegenseitig bekriegten, dann aber zuweilen, in der Gefahr durch
erfolgte später durch Philipp von Makedonien, dem Vater Alexanders des Großen. So zahlreich wie die Städte, so zahlreich war auch ihr Recht. Jede dieser Städte hatte eine eigene Verfassung, sofern sie nicht gerade wieder einmal von einer anderen besiegt und beherrscht war, wie es den Athenern unter den Spartanern mit dem Regime der dreißig Despoten nach 403 v. Chr. erging.
Durch Platons Überlieferung berühmt geworden ist der Prozess, der Sokrates Gerichtswesen in gemacht wurde und von dem wir seither wissen, wie das Athen gestaltet war. Es gab einen Gerichtshof bestehend aus 580 Bürgern der Stadt und es war von einem privaten Kläger öffentlich Klage zu führen. Wer sich der Klage nicht stellte, wurde verurteilt. Das Verfahren war zweigeteilt. Zuerst entschied man mit einfacher Mehrheit über die Schuld des Angeklagten und, bejahendenfalls, sodann über die Höhe der Strafe. Aber die Klage war nicht ohne Risiko für den Kläger. Konnte er nicht mindestens ein Viertel der Richter von der Schuld des Angeklagten überzeugen, ging er für die nächsten zehn Jahre seines Klagerechts verlustig.
Auch sonst lebte man im Großen und Ganzen vergleichsweise demokratisch zusammen, was allerdings nur die Bürger von Athen betraf. Die Bauern aus dem Umland und Sklaven, die es zur Genüge gab, hatte solche Rechte freilich nicht.
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RECH TSENTW ICKLUNG IN ROM
DIE XII T AFEL GESETZE
N ach den in der Nachfolge von Alexander des Diadochenkämpfen
Großen übernahm das Imperium Romanum die Herrschaft nicht nur in Griechenland, sondern im gesamten Mittelmeerraum. Daran sollte sich bis zur Mitte des 4. Jahrhunderts n. Chr., also über einen Zeitraum von fast fünfhundert Jahre, wenig ändern. Es versteht sich von selbst, dass auch das Rechtssystem bedeutenden Einfluss auf die geschichtliche Entwicklung hatte. In seiner Blütezeit war Rom ein hochentwickelter Staat, dessen ökonomische Struktur ein höchst ausdifferenziertes Rechtssystem erforderlich gemacht und hervorgerufen hatte. Die dort entwickelten Prinzipien haben sich als so fortschrittlich erwiesen, dass sie über den Niedergang des römischen Reiches hinaus fortwirkten und das Rechtsdenken noch bis in unsere Zeit hinein deutlich beeinflussen.
Aber fangen wir von vorne an. Nach der sagenhaften Gründung der Stadt im Jahr 753 v. Chr. durch war Rom ein mehr oder weniger Romulus und Remus etruskischen unbedeutendes Dorf, das zunächst unter der Herrschaft der stand. Diese wurden erst 510 v. Chr. vertrieben und Rom entwickelte sich Könige Stadtstaat zum , der seine Macht zunächst in Italien ausdehnte. Bis zum Beginn der Zeitrechnung stand der gesamte Mittelmeerraum unter römischen Einfluss. Republik Diese Periode wird auch die Zeit der genannte, in der aber die Patrizier Plebejer , die Schicht der Wohlhabenden, das Sagen hatte. Die mussten
als Soldaten an Feldzügen teilnehmen statt sich um ihre Höfe zu kümmern, während die Patrizier dadurch Vermögen akkumulieren konnten. Dies führte zu Standeskämpfen und die Macht wurde nach und nach geteilt, insbesondere durch Einführung von und der Bewilligung des Zugangs zum Volkstribunen Priesteramt für Plebejer.
Eine wesentliche Errungenschaft war die schriftliche Fixierung des Rechts auf zwölf Steintafeln, die auf dem Forum (also dem wichtigsten Platz) aufgestellt (XII Tafel Gesetze) waren, aber leider nicht mehr erhalten sind . Bis dahin hatten
nur die Priester Rechtskenntnisse, ein Amt, das den Plebejern anfänglich ja verwehrt geblieben war. Damit erhob sich die Forderung der Plebejer, zumindest die Gesetze selbst nachlesen zu können.
Eine geschriebene Verfassung hatten die Römer nicht, gleichwohl gab es eine Rechtsübung, die ihr in nichts nachstand. Die unmittelbare Vertretung des Zenturien Versammlung Volkes war die , die der militärischen Gliederung des
Volkes entsprach und den Zenturien (Hundertschaften), denen die Bürger gemäß ihrem Vermögen zugeordnet waren. Es gab 193 Zenturien, aber die zwei ersten, nämlich die der Patrizier, hatten bereits 98 Stimmen und damit immer die
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Mehrheit. Diese Versammlung wählte die Beamten (Magistrate) und entschied über Krieg und Frieden.
DIE HOCHZEITEN R OMS
W ährend der Zeit der Republik, also bis zu Cäsar und Augustus, standen an der Spitze des Staates, die für ein Jahr zwei Konsuln gewählt wurden und ihr , also ihre Befehlsgewalt, ausübten. Imperium
Als auf zwei Jahre gewählte Beamte, sogenannte Magistrate, gab es die , die für die Verwaltung und Steuererhebung zuständig waren, die Quästoren
, die die Marktaufsicht ausübten und die Polizeigewalt inne hatten und die Ädilen
, die für Sitte und Moral und vor allem für die Rechtssprechung Prätoren verantwortlich waren.
Die wohl mächtigste Einrichtung neben den Konsuln war der . Er bestand Senat
aus Beamten auf Lebenszeit. Ihm gehörten die ehemaligen Wahlbeamten an, weshalb der Senat immer größer wurde. Eigentlich hatte er keine rechtlichen Befugnisse, er konnte nur Ratschläge geben. Da im Senat jedoch die Mächtigsten der Stadt versammelt waren, wagte wohl kaum ein Beamter, von diesen Ratschlägen abzuweichen. Als Vertretung der Plebejer gab es ab 494 v. Chr. die schon erwähnten , die ein Vetorecht gegenüber Gesetzen besaßen Volkstribune
und Eingriffe gegen Bürger unterbinden konnten. Die berühmtesten unter ihnen Tiberius und Gracchus. waren Zu Zeiten der Prinzipaten, also der Kaiser, blieb
diese Ordnung formal weiterbestehen. Augustus und seine Nachfolger ließen sich aber die wichtigsten Ämter übertragen. Augustus beanspruchte für sich der nur
erste Bürger Roms zu sein. Er übernahm das , also die Befugnisse des Imperium
Konsuls, war Prätor und damit persönlich sakrosankt. Im Senat wurden seinen Entscheidungen per Akklamation zugestimmt. Ab dem 2. Jhdt. galten sie als Gesetz.
Da am Anfang Sache der und damit eher eine Recht Priester religiöse
Angelegenheit war, wurde es in hohem Maße von der Einhaltung von mehr oder rituellen Verfahrensvorschriften weniger geprägt. Die Trennung von
formalem und materiellem Recht war dem Rechtsdenken fremd. Die Klage Klageformel bestand aus einer , mit der das jeweilige materielle Begehren in
einer bestimmten Form vorgetragen werden musste. Für jeden Anspruch gab es zweigestuftes also quasi eine besondere Klageart. Mit der Zeit bildete sich ein heraus, das der Denkweise heutiger Richter aber nicht unähnlich ist Verfahren
(Relationstechnik). Erst gelangte der Fall zum . Der prüfte zunächst, ob Prätor
sich aus der Klage überhaupt der begehrte Anspruch des Klägers ableiten lässt, wenn man unterstellt, dass der Vortrag des Klägers wahr sei. In diesem Fall erteilte er dem Kläger eine „ “. Die Einwendungen des Beklagten gegen die actio
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Klage wurden in gleicher Weise geprüft und der Prätor erteilte dem Beklagten
das Beweisverfahren wurde vor einem
Urteil fällte. Mit der Zeit wurden die Verfahren freier und Prätor bekam mehr Spielräume. Schließlich war es üblich geworden, dass die Magistraten vor Amtsantritt in die Grundsätze ihrer Amtsführung bekannt machten. Bei Edikten
den Prätoren ergab sich daraus, welche Klageformeln sie zulassen werden und damit, welche Rechtsansprüche sie anerkennen. Weil man das nicht jedes Jahr ändern wollte, entwickelten sich Grundsätze, die aufgezeichnet wurden. 130 n. Chr. entstand eine , also eine Abschlussredaktion Prätorischer Edikte Endfassung, die quasi einer glich. Gesetzessammlung
Für die Bürger von Rom galt römisches Recht und jeder Römer hatte (ius civile)
Anspruch darauf, nur von einem römischen Gericht abgeurteilt zu werden. Deshalb wurde auch der wegen Verbreitung des Christentums verfolgte Paulus, der das römische Staatsbürgerrecht innehatte, von Palästina nach Rom verbracht. In den Provinzen (z.B. in Ägypten) galt das dortige lokale Recht weiter. Allerdings war man der Auffassung, dass es bestimmte, der (römischen) Vernunft
entspringende Regeln gab, die überall gelten lokale Recht überlagerten. Heute würde man wohl vom
Quellen
für das
berufenen Organe (Volksbeschlüsse, Senatsbeschlüsse, kaiserliche Erlasse, Edikte und Auskünfte der Rechtsgelehrten) angesehen. Wer formal etwas zu sagen hatte, konnte damit im Rahmen seiner Befugnisse auch Recht setzen.
Auskünfte der Rechtsgelehrten gab es, als sich ein Berufsstand der herausgebildet und damit begonnen hatte,
Augustus schränkte diese Tätigkeit ein und gestattete nur noch bestimmten Personen in seinem Namen Gutachten abzufassen. Nach der erwähnten Schlussredaktion der prätorischen Edikte 190 n. Chr. lag der Schwerpunkt auf der Kommentierung dieser Edikte, in denen der Rechtsstoff ihrer Zeit zusammengefasst und methodisch bearbeitet wurde. Dabei entwickelten sich
unterschiedliche Kommentare, die wir
Sie wurden im 12. Jhdt. die Grundlage für die Revitalisierung des römischen Rechts (zunächst) an den Universitäten in Bologna und Pavia und bereiteten so den Weg vor für die spätere Rezeption in Deutschland.
DAS RECHT IM BYZANTINISCHEN REICH
I m dritten Jhdt. hatte das römische Reich sein Zenit überschritten. Die politischen Schwierigkeiten mehrten sich. Kaiser Konstantin versuchte das
Reich durch sein Bekenntnis zum Christentum zu stabilisieren, jedoch ohne
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größeren Erfolg. Er verlegte die Hauptstadt des Reichs nach , das den Byzanz
Namen Konstantinopel erhielt. Ostrom entstand. Dort sprach man zwar griechisch, am Recht änderte sich inhaltlich allerdings wenig.
amtliches Elementarlehrbuch auf der Basis der Schriften des römischen Rechtsgelehrten Gaius aus dem Jahr 160 n. Chr. Dem Ganzen fügte man zum Digesten Pandekten anderen die oder hinzu, die in 50 Büchern Auszüge aus
den klassischen Juristenschriften, insbesondere von Ulpian, Papinian und Paulus, enthielten. Diese Schriften sind im Mittelalter wieder zu Ehren gekommen und haben über die sogenannte Rezeption großen Einfluss auf das Recht in Deutschland ausgeübt. Leider sind die im 6. Jhdt. verwandten Originale nicht mehr erhalten, sodass sich die Interpolationenforschung heute damit beschäftigt, herauszufinden, was zu den Ursprungstexten gehört und wo es sich um die Einschübe aus den Zeiten Justitians handelt. Dieses Recht existierte bis zum Ende des byzantinischen Reichs weiter, also bis zur Eroberung Konstantinopels durch die Türken im Jahr 1453.
DAS VULGARRECHT
I n Westrom kam es dagegen zum Niedergang der Hochkultur. Neben inneren Schwächen Roms war die Völkerwanderung der Auslöser. Die germanischen Stämme drängte es nach Süden. Zunächst erlaubte man den Ostgoten als Legaten (Verbündete) auf römischem Gebiet zu siedeln. 410 n. Chr. eroberten die Westgoten Rom. Die Vandalen zogen über Sizilien bis nach Nordafrika und begründeten dort ihre Herrschaft. Ende des 5. Jhdt. hatten die Goten und Franken die Kontrolle über die weströmischen Teile (in Italien die Ostgoten, in Gallien die Franken und in Spanien die Westgoten) übernommen. Mit dem politischen Niedergang war auch ein Niedergang der Wirtschaft und Kultur in diesen Gebieten verbunden. Die hochentwickelte Verkehrswirtschaft war bereits vor dem Zusammenbruch auf Formen der reinen Naturwirtschaft zurückgefallen. Dann vermischte sich das ausdifferenzierte römische Recht mit dem überlieferten Stammesrecht der Eroberer. Durch all die Rückschritte kam man wieder mit schlichteren rechtlichen Regelungen zurecht, dem sogenannte . Vulgarrecht
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DAS RECHT DER GERMANEN
ber das Recht der Germanen wissen wir nicht viel. Was wir über sie
Ü
wissen, stammt vor allem aus der Schrift „Germania“ (98 n. Chr.) des römischen Schriftsteller , der aber selbst nie in Germanien war. Tacitus
Zumal er die Völkerwanderung schon vorauszusehen schien und seine Landsleute offensichtlich vor der drohenden Gefahr aus dem Norden warnen wollte, sind Ungenauigkeiten, Übertreibungen und Idealisierungen in seiner Darstellung nicht auszuschließen. Die Germanen lebten an der Schwelle zwischen segmentären Gesellschaften und Protostaaten in Verbänden zusammen, denen
Zusammenschlagen der Speere (oder was man sonst so an Waffen hatte) angenommen oder durch „Murren“ abgelehnt. Wahrscheinlich hat man dort auch das bestimmt, was wir heute Gerichtsentscheidungen nennen würden. Mit der Zeit bildeten sich für die Rechtssprechung spezielle „Organe“ heraus. Es gab einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitete, Schöffen, die einen Urteilsvorschlag machten und die übrigen Versammlungsmitglieder, der sogenannte „ “, der die Entscheidung bestätigte oder ablehnte. Die Umstand
Wahrheit wurde nicht von Amtswegen erforscht. Es wurde nur über das verhandelt, was die Parteien vorgetragen hatten. Was uns heute fremd erscheint, ist der Umstand, dass sich der Beschuldige vom Vorwurf reinigen musste. Skurril war auch das Beweisverfahren. Die Richtigkeit des Vorbringens der Gerichtsgenossen wurde nicht durch Zeugenbefragung oder etwas Vergleichbares erforscht. Vielmehr gab es Eide und Reinigungseide. Bei besonders schweren Anschuldigungen wurde ein Gottesurteil, ein sogenanntes angeordnet. Ordal
Dazu gehörte der Zweikampf, das Kesselfangen (einen Stein aus kochenden Wasser holen), die sogenannte Bahrprobe (Schwur an den Wunden des Leichnams des Getöteten) und ähnliche magische Handlungen.
Doch darf dabei der Zusammenhang nicht übersehen werden, dass es vorwiegend nur Privatstrafrecht gab. Tötung und Körperverletzung wurde als Privatsache der Sippe angesehen, weshalb man Blutrache nehmen konnte. Man konnte das Thing anrufen, das aber wahrscheinlich eher eine Schlichterrolle einnahm. Und wahrscheinlich hat man sich in vielen Fällen mit oder ohne Thing auf eine Buße geeinigt, um die Angelegenheit zu sühnen und die Freundschaft zwischen den Familien wieder herzustellen. In diesem Fall war die Sache für alle erledigt. Die Bußen, für die es später regelrechte Kataloge gab, bestanden in einer Kompensation in Gestalt von Vieh. Die ganze Sippe haftete dafür. Öffentliche Strafen im heutigen Sinne gab es aber auch, nämlich wenn man Rechte der
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Gemeinschaft verletzte. Verräter und Überläufer wurden zur Abschreckung an den Bäumen aufgehängt, Feiglinge und Kriegsversager zur Verdeckung der Schande im Moor versenkt.
Die Stammesmitglieder produzierten gemeinsam und versorgten sich selbst. Darum gab es keinen Handel und auch nichts, was wir heute Schuldrecht nennen
Land wurde durch Rodung und nicht durch Kauf erworben. Die ersten Kaufverträge haben die Germanen wohl mit den Römern über Sklaven gemacht. Man traf sich zu diesem Zweck in Gaststätten im Grenzgebiet, den sogenannten „ “, woraus sich heute der Begriff „Kauf“ ableitet. Caupos
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DAS RECHT IM REICH DER FRANKEN
A ber es blieb nicht bei diesen Begegnungen im Grenzgebiet. Um die Mitte des 3. Jhdt. sickern allmählich aus Westgermanien Stämme über den Rhein in die römischen Provinzen ein. Die Namen, die man Stämmen gab, wechseln in dieser Zeit häufig und sie sind zumeist nichtssagend. Irgendwann werden jene, von denen wir jetzt reden wollen, als Franken bezeichnet und ihr Name soll nicht untergehen. Sie siedeln sich zunächst unter römischer Oberhoheit westlich des Niederrheins und in Flandern an, erreichen aber bald eine gewisse Selbständigkeit. Die Gunst der Stunde kommt für sie, als das römische Westreich unter dem Ansturm der Völkerwanderung im 5. Jhdt. zusammenbricht. Das erste Königsgeschlecht sind die Merowinger. Ihr Führer besiegt 496 die Hunnen und bekennt sich daraufhin zum Christentum. Clodwig
Seit dem gibt es eine enge Verbindung zwischen Kirche und Staat, was auch auf das Recht erhebliche Folgen hat. Um 540 ist praktisch ganz Gallien unter fränkischer Kontrolle. Die Karolinger, deren Namen sich vom späteren Karl dem Großen ableitet, werden die Hausmeier, also die Verwalter und übernehmen intern mehr und mehr die Macht. Nachdem der Karolinger die Karl Martell
Ausbreitung des Islam durch die arabischen Mauren von Spanien her im Jahr 732 bei der Schlacht von Toulouse stoppt, dauert es nicht mehr lange, bis sie auch nach der Königswürde greifen. Der unglückliche ist der letzte Merowinger. Pipin
Er wird von den Karolingern abgesetzt und man rasiert ihm den Bart ab.
Als , der später der Große wurde, an die Macht kommt, dehnt er das Reich Karl
zunächst nach Westen hin aus. In grausamen Kämpfen unterwirft er die Sachsen, die als einziger Stamm bis dahin keinen Fürst haben. Mit Hilfe der Kirche werden sie christianisiert. Weihnachten 800 wird Karl von Papst zum Kaiser gekrönt. Zunächst ist dies als eine sakrale Handlung gedacht, die ihn in seiner Machtstellung (zusätzlich) schützen soll. Damit erhält er aber auch eine merkwürdige Doppelstellung. Zum einen ist er der vom Adel gewählte König der Franken, zum anderen der vom Papst ernannte römische Kaiser. Letzteres wird seinen Nachfolgern noch viele Sorgen bereiten. Es soll jedoch so bleiben, bis sich der Habsburger Maximilian I. 1508 in Trier die Kaiserkrone als Erwählter alleine aufsetzt. Römischer Kaiser
Die Verwaltung des großen Reichs gestaltet sich schwierig. Der König muss regelmäßig persönlich präsent sein, um sich der Gefolgschaft seines Volkes und insbesondere des Adels wieder immer aufs Neue zu versichern. Es entsteht ein Wanderkönigtum. Der König unterhält Pfalzen (abgeleitet von , der palatinum
Palast), zwischen denen er umher reist und von denen aus er regiert und Gericht hält. Der jeweilige Pfalzgraf muss für die Unterhaltung des Königshofes mit seinem Gefolge und den Gästen Sorge tragen. Bei längerem Aufenthalt des Königs verarmte der Landstrich.
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Der König ist oberster Gesetzgeber, Verwalter, Kriegsherr und Gerichtsherr. Zusammen mit den Adligen, also den Fürsten der Stämme, bildet er die Reichsversammlung. Doch was war damals Recht? Im Frankenreich galt für jeden sein überkommenes Stammesrecht und zwar egal, wo er sich aufhielt. Recht wurde also nicht als etwas begriffen, das von einer Autorität und damit von oben kam. Er war vielmehr das, was sich in den segmentären Gesellschaften herausgebildet hatte. Zwar konnten im Einzelfall mit Zustimmung der Reichsversammlung auch neue Regelungen für das gesamte Reich getroffen werden, aber für eine umfassende Gesetzgebung war die Stellung des Königs zu schwach.
der Steuern, die Gerichtsbarkeit und vor allem für die Organisation der Militäraufgebote zuständig. Der Graf wiederum bediente sich der , um sein Vögte
Amt auszuführen. Zunächst wurden die Grafen (es gab wohl mehrere hundert)
vom König in ihr Amt eingesetzt. Später wurde das Amt erblich und mit der Herrschaft über den Grund und Boden verbunden, was die Macht des Königs schwächte. Die Kirche ist im Frankenreich noch eine Landeskirche, erfüllt aber auch Verwaltungsaufgaben im Namen des Königs. Die Bischöfe wurden von ihm und nicht vom Papst eingesetzt. Zur Kontrolle gab es Königsboten mit festen Inspektionsbereichen, die die Verwaltung und Rechtssprechung der Grafen und Bischöfe überwachen sollten.
Die stand dem König zu. Auf dem Lande wurde sie in seinem Gerichtsbarkeit
Namen von den Grafen ausgeübt, wobei gegen die Grafenurteile Berufung beim Königsgericht möglich war. Die Kirche hatte ihre eigenen Gerichte, die zunächst nur für Priester und innere Angelegenheiten zuständig waren. Zu Zeiten der Karolinger erhielten sie daneben auch Zuständigkeiten im Bereich des Ehebruchs und Inzest. Neben den Grafen hatte die adligen Grundherren (sofern sie später nicht mit den Grafen identisch waren) über die ihnen hörigen Bauern eine besondere Art von Gerichtsbarkeit.
Die Grundherrschaft war das zentrale Element des Reichs. Es gab Domänen, die dem König oder dem Adel gehörten und zumeist mit Sklaven bewirtschaftet wurden. Bauern hatten zwar ihre eigene Landstelle, waren jedoch in der Folge der Entwicklung im römischen Reich zu Kolonaten abgerutscht, was bedeutete, dass sie bis auf wenige Ausnahmen ebenfalls auf der Domäne mitarbeiten mussten und an die Scholle gebunden waren. Sie unterlagen bis zu einem gewissen Umfang auch der Gerichtsbarkeit des Grundherrn. Sie waren zwar im Gegensatz zu den Sklaven nicht „Leibeigene“, es bestand aber ein mit dem Grundbesitz
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verbundenes besonderes personenrechtliches Verhältnis zwischen dem Grundherrn und den Bauern.
Die betrieben Eigenwirtschaft. Der florierende Handel aus römischen Domänen
Zeiten war zum Erliegen gekommen. Man versorgte sich wieder selbst. Das hatte auch Einfluss auf das Recht. Kauf-, Handels-, und Gesellschaftsrecht waren nicht mehr von Nöten.
Da der Staat noch kein Gewaltmonopol besaß, war das Strafrecht nicht ausgeprägt. Wie noch in germanischer Zeit, kannte man daher im Wesentlichen nur das . Ebenso wurde daher auch nicht zwischen Zivil- und Privatstrafrecht
Strafrecht unterschieden. Es gab nur das Deliktsrecht und die „Geldbußen“ waren Strafe und Kompensation des Schadens zugleich. Dafür gab es : Bußgeldkataloge
Nach dem Recht der salischen Franken waren für die Tötung eines Mannes 200 Schilling zu bezahlen, was wohl dem Gegenwert von 200 Rindern entsprach. Für die Tötung einer Frau im gebärfähigen Alter waren es dagegen 600 Schillinge fällig, für die Tötung eines Römer dagegen nur 100 Schilling. Wenn es überhaupt zu einem Prozess kam; denn man nahm das Recht oft auch in die eignen Hände. Fehde und Rache waren üblich.
Der stand der Verwandtschaft zur gesamten Hand zu und wurde Grundbesitz praktisch nicht verkauft.
Mannes, der auch alleine berechtigt war, die Ehe wieder scheiden zu lassen. Vor Gericht war ein genaues Verfahren vorgeschrieben, das oft mit ritualen Handlungen verbunden war. Wurde es nicht genau beachtet, verlor man den Fürsprecher Prozess. Man nahm sich deshalb besser einen . Am Verfahren des
Things hatte sich noch nichts geändert, außer dass nun ein Graf oder der Vogt als sein Vertreter die Verhandlung leitete.
Das Recht selbst bestand aus dem schon erwähnten überlieferten Volksrecht, das leges barbarorum irgendwann aufgezeichnet wurde und das wir nennen. Unter
römischen Einfluss und nach römischen Vorbild entstanden bei den germanischgallischen Föderaten, aber auch bei den salischen Franken erste
Gesetzessammlungen
, so unter Clodwig das
zwischen 507 -511 stammt. Insgesamt wurde das Recht stark durch römisches Gedankengut beeinflusst und ging wahrscheinlich ununterscheidbar zusammen mit diesen Regelungen in das Vulgarrecht ein. Die späteren zumeist von nationalideologischen Tendenzen des 19. Jhdt. geprägten Versuche, aus diesem Gemenge wieder einen eigenständigen Kern germanischen Rechts abzuschichten, dürften gescheitert sein.
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DAS RECHT IM ALTEN REICH BIS ZUR AUFKLÄRUNG
DER MACHTKAMP F ZW I SCHEN KAISER UND PAP ST
N ach der Dreiteilung des Reichs Karl des Großen zwischen seinen Enkeln im Vertrag von Verdun im Jahr 843 herrscht zunächst der Franke Karl der Teutsche im östlichen Teil, der später Deutschland genannt werden sollte. Doch bald wird ein sächsischer Fürst, der Burgenbauer Heinrich I. zum ersten König der Deutschen gewählt. Sein Sohn ., der Große, lässt sich auf Otto I
ein Italienabenteuer ein, kommt dem bedrängten Papst, dem korrupten Johannes XII. zur Hilfe und wird 971 in der Nachfolge von Karl dem Großen von ihm zum Kaiser gekrönte.
Auch dieses Reich wird zu einem Wanderkönigtum ohne feste Hauptstadt, in dem die Macht jedes Mal aufs Neue zwischen dem Kaiser, der immer selbstbewusster auftretenden Kirche und den nach Selbständigkeit strebenden Stammesfürsten austariert werden muss. Nachdem die Kirche zu einer innerlich fest gefügten Institution geworden war, drängte es sie zunehmend zur Macht nach Außen und damit zum Streit um die Vormachtstellung von Kaiser und Papst im Heiligen römischen Reich deutscher Nation.
„Zwei Schwerter verleiht Gott dem Erdenreich, um die Christen zu beschirmen: Dem Papst das geistliche, dem König das weltliche.
Darin war man sich zu dieser Zeit einig. Streit bestand aber darüber, wie denn die Reihenfolge aussieht, in der sie verliehen werden. Die Kirche behauptete natürlich, Gott hätte beide Schwerter dem Papst übergeben und der würde das weltliche durch den Krönungsakt an den Kaiser weitergeben. Deshalb würde er über dem Kaiser stehen. Ritter Eike von Repgows, der Verfasser des Sachsenspiegel, einem der bedeutendsten Rechtbücher dieser Zeit, war allerdings anderer Auffassung und damit nicht allein. Beide seien vielmehr gleichberechtigt meinte er, wie viele. Letztlich waren das alles nur vorgeschobene Argumente mit dem Ziel, den eigenen Anspruch auch rechtlich zu bemänteln. Der Machtkampf wurde zumeist mit den Schwertern selbst ausgefochten und zwar mit wechselhaftem Ausgang.
Im Investiturenstreit, also bei der bedeutsamen Frage, wer denn die Bischöfe einsetzen dürfe, obsiegt der Papst und Heinrich IV. ging im Büßerhemd nach Canossa. Der Papst nahm später auch das Gesetzgebungsrecht für sich allein in Anspruch und belegte Friedrich II. Barbarossa (Rotbart) mit dem Kirchenbann, als dieser ein Gesetzbuch für Sizilien erlassen hatte. Unterstützung fand er dabei bei dem bedeutendsten Philosophen und Kirchengelehrten seiner Zeit Thomas von Aquin. Der wohlgenährte italienische Graf hatte an der Universität in Paris studiert und war dort auf die Schriften des Aristoteles gestoßen. Im Bemühen,
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dessen Lehren mit der Bibel in Einklang zu bringen, entwarf er eine christliche Weltordnung mit drei Rechtssphären, die mit dem antiken Vorgängermodell des Aristoteles zusammenpassten. Darin gibt es das , das göttliche Recht, das uns Menschen - außer durch Lex Aeterna
die Offenbarung - unzugänglich bleibt, das , das Naturrecht, das wir durch die Vernunft erkennen Lex Naturalis können und das , das durch die Menschen gemacht wird. Lex Humanae oder Positiva
So weit so gut, aber für Letzteres war dann eben der Papst zuständig. Die Kirche hat dieses Modell selbstverständlich akzeptiert und zur offiziellen Basis ihrer Glaubenslehre erklärt. An Schluss hatte man den Bogen dann doch überspannt. Die Franzosen setzten den Papst und dessen Nachfolger in Avignon fest. Es entstand ein Kirchenschisma mit zwei Päpsten in Rom und in Avignon. Der Kurverein von Reims, der die deutschen Könige wählte, beschloss 1338, dass es keiner päpstlichen Bestätigung mehr bedürfe, um die kaiserlichen Recht auszuüben. Maximilien I von Habsburg setzt sich, wie bereits erwähnt, 1508 die Kaiserkrone dann selber auf. Das Heilige römische Reich deutscher Nation, wie es
jetzt auch auf Deutsch umständlich hieß, brauchte keinen päpstlichen Segen mehr.
DAS ERSTARKEN DER LANDESFÜRSTEN
L achende Dritte in diesem Streit waren die Stammes- bzw. die späteren Landesfürsten. Ursprünglich waren sie Vasallen des Königs im Rahmen eines Lehensvertrags. Der Vasall bekam in einem feierlichen Akt, der Investitur, ein königliches Gut zu seiner Verwaltung und Nutznießung übertragen und unterwarf sich dafür seinem Herren, dem er Kriegsdienst und Treue schuldete. Mit der Zeit wurden die Lehen jedoch erblich und es bestand die Auffassung, dass eine Kündigung des Lehensvertrags nur bei schweren Pflichtverletzungen zulässig war. Heinrich der Löwe, ein Sachsenfürst, war so ein Fall, der sich mehrfach gegen den Kaiser Otto den Großen erhob. Ihm wurde das Lehen zwar entzogen, aber es musste an einen anderen neu vergeben werden. Die Kaiser versuchten daher zunächst, die Bischöfe als Lehensnehmer einzusetzen. Nach der Einführung des Zölibats hatten diese keine erbberechtigten Kinder mehr und so fiel das Lehen nach ihrem Tod an den Kaiser zurück. Nachdem sich die Kirche jedoch im Investiturenstreit gegen den Kaiser durchgesetzt hatte und der Papst nun die Bischöfe einsetzte, war das auch keine Lösung mehr. Die Staufer und Salier, die den Sachsen auf dem Thron nachfolgten, versuchten es mit einer anderen Variante. Sie setzten ihre Haussklaven als Verwalter ein. Aber auch jene wussten bald die Vorzüge ihrer neuen Stellung zu schätzen, assimilierten
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sich mit den Adligen und nahmen nach kurzer Zeit ähnliche Position für sich in Anspruch.
Der Damm brach, als Friedrich II. den Fürsten in seinem Kampf gegen den Papst im Gegenzug zu Truppen einträgliche königliche Rechte und Regalien, wie beispielsweise das Marktrecht und das Münzregal übertrug. Auch das Recht der Untertanen, gegen Urteil ihres Herrn beim Königsgericht vorzugehen, wurden mehr und mehr eingeschränkt und waren schließlich nur noch die Ausnahme.
Das Lehensverhältnis hatte noch einen anderen Schönheitsfehler. Es war als personenrechtlicher Vertrag auf das Verhältnis zwischen Herrn und Vasall beschränkt. Der Vasall konnte wiederum Unterlehen vergeben. Die Untervasallen waren dann aber nur ihm und nicht dem Lehensherren zur Treue verpflichtet. Der Kaiser konnte sich schließlich oft nur noch auf seine Hausmacht stützen, um sich durchzusetzen, ein auf die Dauer zu teures und zu aufreibendes Unternehmen. Im Dreißigjährigen Krieg, der als Religionskrieg begann, sich dann aber rasch zu einen Kampf um die Macht im Reich entwickelte, gewannen die Fürsten endgültig die Oberhand. Fürstentümer mit vollständiger staatlicher Autonomie und deutsche Kleinstaaterei waren die Folge. Das Reich stand mehr oder weniger nur noch auf dem Papier, bis es dann, nach den Niederlagen in den napoleonischen Krieg, vollends zusammenbrach. Auf Beschluss des Reichstags vom März 1803 wurde im sogenannten einer Reichsdeputationshauptschluss
radikalen territorialen Neugliederung unter Wegfall der westrheinischen Gebiete zugestimmt und am 06. August 1806 legte auf Druck Napoleons Kaiser Franz II. die Krone nieder.
DAS AUFKOMMEN DE R STÄDTE
A ber auch sonst ist natürlich einiges geschehen im Recht in dieser Zeit. So wird das 12. Jhdt. oft als Achsenzeit bezeichnet, weil sich dort vieles änderte. Otto der Große hatte Deutschland befriedet, die Anbaumethoden in der Landwirtschaft verbesserten sich, die Bevölkerungszahl im Reich stieg von ca. 10 Mio. auf ca. 15 Mio. Menschen und der Handel begann zu blühen. Bis dahin gab es nur die aus der Römerzeit stammenden Städte wie Köln, Trier und Koblenz. Jetzt wurden neue Städte gegründet, die zwar einen Landesherren oder einen Bischof unterstanden. Sie wurden jedoch zumeist mit Privilegien ausgestattet und garantierten Zuzugswilligen freie erbliche Leihe des Grundbesitzes und persönliche Freiheiten. Sie konnte ihr eigenes Stadtrecht, nach dem sie leben wollten, selbst schaffen und so entstanden ganze
Stadtrechtsfamilien, die über ähnliche Rechtsordnungen verfügten. Berühmt geworden sind die Lübecker und Magdeburger Stadtverfassungen. Einige schafften es auch im Laufe der Zeit, die Landesherrschaft abzuschütteln. Sie
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wurde zu und waren nur noch dem König untertan. Intern freien Reichsstädten
kam es freilich bald zu Auseinandersetzungen und es entstand eine ähnliche Situation wie zwischen Patriziern und Plebejern in Rom. Zunächst hatten nur die Kaufleute das Sagen. Die Handwerker organisierten sich daraufhin in Zünften und verlangten ihren Anteil an der Macht, was ihnen zumeist auch gelang, denn schließlich stellte sie ja das Gros der wehrfähigen Bürger. Die Städte verfügten in der Regel über ihre eigene Gerichtsbarkeit und das enge Zusammenleben machte eine rationale und effektive Verwaltung erforderlich. Neben Strafgesetzen werden erste Polizeiverordnungen erlassen, die insbesondere auch Sitte, Moral und Anstand betreffen. Man muss sich um den inneren Frieden und damit um Witwen und Waisen und um die Armen und Kranken kümmern, Hospitäler schaffen, das Marktwesen beaufsichtigen, die Wasserversorgung und die Zunftverfassungen Verteidigung organisieren. Die Zünfte geben sich und
bestimmen, wer Meister werden darf, zu welchem Preis die Waren verkauft
auch im Reich entstanden die ersten Polizeiverordnungen. Das Verwaltungsrecht begann sich vom Zivil- und Strafrecht zu separieren. Auch was die Verwaltungsstrukturen selbst anging, änderte sich einiges. Das Lehens- und Regalienwesen erwies sich als immer weniger zeitgemäß. Formal blieb es zwar
DAS STRAFRECHT UN D DAS GEW ALTMONOPOL DE S STAATES ENTSTEH EN
die die Wahrheit zu erforschen hatten. Da es in diesen Fällen keinen Verletzten gab, der Vergeltung und Kompensation verlangen konnte, erhielt auch die Strafe einen anderen Charakter. Schadensersatz und öffentliche Strafen fingen an, getrennte Wege zu gehen. Das öffentliche Interesse an der Strafe wurde begründet.
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Magische Beweise und Gottesurteile lehnte die Kirche naturgemäß ab. Dieser Ansatz unterschied sich von dem Verfahren, wie es bisher vom Thing oder dem Grafengericht durchgeführt wurde grundlegend und setzte sich durch. Auch im Zivilrecht ging man dazu über, die Wahrheit zu erforschen und Zeugen zu befragen. Ihre Aussagen wurden protokolliert. Es dominiert der Aktenprozess,
rechtlich relevante Vorgänge gleich eine Notarsurkunde zu errichten, was zum Notarswesens Aufkommen des öffentlichen führte.
Lebte man in der Stadt in relativer Sicherheit, litt die Bevölkerung auf dem Land unter den Fehden des Adels, die als legitimes Mittel zur Durchsetzung zivil- und lehensrechtlicher Ansprüche angesehen wurde. Inwieweit sie mit der germanischen Blutrache zusammenhängt, lässt sich nicht mehr sagen. Jedenfalls konnten sich die Adelsherren zumeist in ihrer Burg verschanzen, während die Hintersassen die Leidtragenden waren. Sie wurden umgebracht, ihr Dorf wurde
töten. Die Zeiträume und der Kreis der in Schutz genommenen Personen wurden
Es gab bewaffnete Aufgebote, die die Einhaltung der Friedenspflicht überwachten und es wurden Blutgerichte eingerichtet. Das Gewaltmonopol des Staats nahm seinen Anfang.
STRAFRECHT UN D HEXENW AH N
D iese an sich erfreuliche Entwicklung wird durch drei gegenläufige Tendenzen überschattet. Im sich entwickelnden Strafrecht wurden
unmenschlich grausame Strafen eingeführt, die man bis dahin nicht kannte und die uns bis heute die Haare zu Berge stehen lassen. Die Ursachen für dieses Phänomen sind liegen nach wie vor im Dunkeln. Vieles mag damit zusammenhängen, dass man in Gott die Quelle des Rechts sah. Das Verbrechen war eine Versündigung der Menschheit an den Geboten, was sein heiligen Zorn hervorrief und Hungersnöte und Seuchen zur Folge hatte. Die Bestrafung des Täters war daher von existenzieller Notwendigkeit für die Gesellschaft. Sie diente der Aussöhnung mit dem Herrn und so wurde die öffentliche Exekution zum Volksfest, in dem das Gute seinen Triumph über das Böse feierte. Um diese Strafen aussprechen zu können, war aber ein eindeutiger Beweis erforderlich, der nach dem damaligen Stand der Kriminaltechnik wahrscheinlich nicht leicht zu erbringen war, sofern man den Täter nicht auf frischer Tat ertappte - es sei denn, man hatte ein Geständnis des Beschuldigten. Dies öffnete den Weg zur Folter, die
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als geeignetes Befragungsinstrument angesehen wurde. Mag es sexuellsadistische Bezüge gegeben haben, so diente die Erpressung des Geständnisses nach damaliger Vorstellung aber auch dem Heil des Täters. Gestand er die Tat, konnte ihm Absolution erteilt werden und die Seele des „armen Sünders“ war vor dem Fegefeuer gerettet. Die Schmerzen reinigten ihn und die Hinrichtung bewahrte ihn vor weiteren Straften. So wird denn auch berichtet, dass die
Verurteilten ihrer Hinrichtung zuweilen gelassen entgegen sahen und mahnende Worte an die im Leben Zurückbleibenden richteten. Dabei blieb es, bis die Folter erstmals im aufgeklärten Preußen von Friedrich dem Großen kurz nach seiner Thronbesteigung im Jahr 1740 verboten wurde. Ausgenommen waren allerdings auch bei ihm Verfahren in Hochverrats- in Militärangelegenheiten. Guantanamo lässt grüßen. In Bayern und Österreich war man weniger fortschrittlich und es sollte bis 1828 dauern, bis in ganz Deutschland die Folter abgeschafft war.
Zur Einführung der Folter gesellte sich ab dem 15. Jhdt. der Hexenwahn. Zwischen 100.000 und 1 Mio. Menschen sollen auf dem Scheiterhaufen verbrannt oder sonst wie umgebracht worden sein, weil man sie der Hexerei oder Zauberei Hexenbulle und damit des Pakts mit dem Teufel für überführt hielt. Die von Hexenhammer Papst Innozenz VIII. und der der Dominikanermönche und
Inquisitoren Jacob Sprenger und Heinrich Institoris leiteten diese Entwicklung ein. Wahrscheinlich hat man bei der Gelegenheit ganze Generationen naturheilkundiger Frauen getötet und ihr Wissen unwiderruflich ausgelöscht. Christian Thomasius (1655 - 1728) nimmt den Kampf gegen den Hexenwahn auf
und ist erfolgreich. Den Rest erledigte die Aufklärung, die Gott sei Dank bereits am Horizont erschien. So erklärte das Landrecht für das Königreich Preußen von 1721 Teufelsbündnissen für Wahn und setzte dem Spuk ein gesetzgeberisches Ende.
Gesichtspunkten, stärkt die Rechte des Angeklagten und schränkte die Folter ein. Es sollte der Gedanke der Gerechtigkeit und nicht der Zweckmäßigkeit im Strafverfahren dominieren. Es wurden aber auch Fragen geregelt, die wir heute dem materiellen Strafrecht zurechnen würden, wie Versuch, Notwehr und Unzurechnungsfähigkeit. Auch Vorsatz und Fahrlässigkeit wurden
herausgearbeitet und es gab Strafschärfungen (z.B. beim dritten Mal stehlen) und Strafmilderungen (Stehlen bei echter Hungersnot). Die drakonischen Strafen blieben zwar erhalten, aber man kann vom Beginn des Schuldstrafrechts
sprechen. Als Ursache für die Einführung der Carolina wurde der schlechte Zustand der Strafrechtspflege, insbesondere die mangelnde Erfahrung der Richter im kaiserlichen Recht angeben. Da man noch keine Richterfortbildung kannte, behalf man sich mit dem Verfahren der Aktenversendung an Obergericht und
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Juristische Fakultäten, wenn man irgendwelche Zweifel an einem Strafurteil
hatte. Davon machte man in der Praxis auch gerne Gebrauch - immerhin.
In England entdeckten calvinistisch geprägte Christen dann eine andere Möglichkeit. Waren Gefängnisse ursprünglich nur der Verwahrort für Untersuchungsgefangene, entstanden in England als Teil eines umfassenden Systems der tätigen Fürsorge (Kranke in Hospitäler, hilflose Kinder ins Waisenhaus) die ersten für diejenigen, die sich nicht an die Bridewells
gesellschaftlichen Normen hielten. Entsprechend dem calvinistischen Menschenbild sollte der Straftäter durch möglichst schwere Arbeit gebessert werden. Das Modell setzte sich via Amsterdam auch in Deutschland durch. Bald Zuchthaus ist rentabler als erkannte man zudem seine ökonomischen Vorteile. Galgen und so dienten die Insassen des Spandauer Zuchthauses als billige Arbeitskräfte, die Berlin zu dieser Zeit in der Industrie brauchte.
DIE REZEP TI ON IM ZIVILRECHT
Z u einem grundlegenden Wandel kam es auch im Zivilrecht. Im 13. Jhdt. wurden in Norditalien, nämlich in Bologna und Pavia, aber auch in Paris die ersten Universitäten gegründet. Zunächst handelte es sich um genossenschaftliche Einrichtungen von Studenten, die die Professoren bezahlten. Der Rektor war deshalb auch ein Student. Wohl weil sie die Potentiale erkannten, traten die Mächtigen bald als Financiers auf und übernahmen die Einrichtung und damit auch den Einfluss auf sie. Die Universitäten liefen bald den Klöstern die Rolle als Quelle des Wissens und der Gelehrtheit ab. Ein herber Verlust für die Kirche, den man durch theologische Lehrstühle zu kompensieren versuchte. Neben Theologie, Medizin und den Artistenfächern wurde auch Recht Corpus Iuris gelehrt und dabei griff man auf den und damit auf das alte
römische Recht zurück. In der beginnenden Renaissance läuft der Fernhandel über Italien und insbesondere die Städte in der Toskana und entwickeln diese in der Folge zu wohlhabenden Metropolen. Die Söhne deutscher Kaufleute und der oberen Schichten studierten dort und werden später oft in einflussreichen Positionen als Stadtschreiber oder als Richter tätig. Zudem wächst die Macht der Kirche und der kirchlichen Gerichte noch, deren Einflussbereich sich über ganz Mitteleuropa erstreckte. Da konnte man nicht mit Partikularrecht operieren, sondern man verfuhr nach dem Grundsatz: - die „Ecclesia vivit lege romana“
Kirche lebt nach römischem Recht. Dies führte im Laufe der Zeit dazu, dass das römische Recht in Deutschland erheblich an Stellenwert gewann. Man spricht in Rezeption, diesem Zusammenhang oft von einer Übernahme, einer des
römischen Rechts. In Deutschland galt freilich nach wie vor Partikularrecht aus germanischer oder fränkischer Zeit, was aber nur schlecht zu überschauen war.
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Die Situation ist ähnlich wie im internationalen Privatrecht unserer Tage. Wenn man sich auskennt, lässt sich noch mit einiger Zuverlässigkeit ermitteln, welches Recht Anwendung finden soll. Aber wenn man zum ungewünschten Ergebnis kommt, dass es nicht das Recht ist, das man kennt, sondern beispielweise das Stammesrecht von Papua Neuguinea, wird die Rechtsfindung schwierig. Das 1495 eingerichtete Reichskammergericht ging daher den Weg, den auch bundesdeutsche Gerichte zuweilen nicht scheuten. Wer sich nicht ausdrücklich auf die Geltung eines anderen Rechts beruft, wird nach römischem (heute: nach deutschem) Recht beschieden. Den Anwälten, die in Bologna studiert hatten, soll's recht gewesen sein. Inhaltlich war allerdings Vieles umstritten, beispielsweise, ob auf Leibeigene und Gesinde das römische Sklavenrechtrecht, also Sachenrecht anzuwenden sei. Mit der Zeit entwickelte sich ein „usus
Methodisch arbeitete man zunächst allerdings, wie in allen Disziplinen der Scholastik, mit der Texterläuterung, so dass zusätzlich zu den vorhandenen Kommentierungen weitere Glossen entstanden. Etwas wirklich Neues gab es damit nicht. Man war von der absoluten Richtigkeit der alten Texte überzeugt. Zweifel waren nicht zugelassen. Doch dann musste man feststellen, dass der anfängliche Glaube, der sei ein Gesetz aus einem Guss gewesen, Corus Iuris
unrichtig war, was den unbedingten Glauben in die Richtigkeit der Text freilich erschütterte. Hinzu kam der Wandel in Verständnis vom Wesen und den Quellen des Recht, der sich nun in rascher Folge vollzog und die Veränderung unseres physischen Weltbilds, angefangen von Kopernikus über Kepler zu Galilei. Die Erde ist nicht mehr der Mittelpunkt der Welt, sondern ein Staubkorn im All. Gott schaut nicht beständig auf uns. Er ist noch anderswo beschäftigt.
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DAS RECHT IN DER AUFKLÄRUNG
DIE VORDENKER
M etaphysisch theologische Begründungen brachen deshalb zusammen im aufkommenden , dem das neue Weltall Raum Naturrechtsdenken
gab. Recht wurde nicht mehr aus göttlichen Vorschriften, sondern aus der Natur des Menschen, aus seiner , abgeleitet. Zurück zu den Vernunft
Griechen also, die man soeben auch wiederentdeckt hatte; Renaissance, eine Wiedergeburt eben. Die Ergebnisse, zu denen die Einzelnen kamen, mögen unterschiedlich gewesen sein, aber sie folgten einem gänzlich neuen Ansatz.
Der erste, der den Weg der Säkularisation beschritt, war der holländische Völkerrechtler (1583 - 1645). Spanier und Portugiesen hatten Hugo Grotius
gerade die Welt unter sich aufgeteilt, da vertrat er in seiner „Dissertatio de mari
die Auffassung, die Meere seien frei, niemandes Eigentum und können libero“
daher von jedem befahren werden. Außerdem schrieb er noch das „De iure belli
das Recht von Krieg und Frieden und damit das erste ac pacis“,
Völkerrechtslehrbuch, das bis heute noch von Bedeutung ist. Er leitete das Recht dabei aus der alle Völker und Einzelwesen bindenden Autorität des Naturrechts ab und nicht aus dem göttlichen Willen. Recht würde auch ohne Gott existierenfür die Kirche damals undenkbar.
Thomas Hobbes Ein gewisser Herr (1588 - 1679) dagegen hatte andere
Erfahrungen gemacht. Mehrfach nur knapp mit heiler Haut den politischen Querelen zwischen Schotten und Engländern entkommen, war er der Auffassung, dass der Mensch von Natur aus böse sei ( - d e r M e n s c h i s t homo homimi lupus und deshalb gebändigt werden müsse. Der dem Menschen ein W olf)
schrankenlose Gebrauch der Freiheit führe nur zur Selbstvernichtung. Was hätten wohl unsere Germanen dazu gesagt? Im vertritt er deshalb die Leviatan
Auffassung, die Untertanen hätten sich zur Abwendung größeren Übels in einem Vertrag mit dem Staat, respektive dem Fürsten, unwiderruflich ihrer Rechte zu begeben. Der Fürst selbst steht außerhalb des Systems und ist dem Recht nicht unterworfen. Während der hatte sich König Charles I. die „glorious revolution“
Theorie von Hobbes zu Eigen gemacht und endete in der Folge 1649 beim Henker. Er hatte sich nicht auf Gott, sondern auf einen unkündbaren Vertrag mit dem Volk gestützt. Das hatte allerdings gemeint, dass es im Zweifel auch ohne Fürsten und damit auch ohne König geht.
(1632 - 1704) geprägt durch die demokratischen Errungenschaften John Locke ,
dieser englischen Revolution, die ihren Niederschlag in der bill of rights“ „
fanden (insbesondere Garantie der persönlichen Freiheit und Integrität, des Eigentums sowie der Meinungs- und Pressefreiheit), sah die Menschen daher eher in einem positiven Licht. Auch bei ihm gab es noch dreierlei Gesetzes, das
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göttliche als Maßstab für Sünde und Pflicht, das bürgerliche für das Verbrechen und zulässigem Handeln, sowie die öffentliche Meinung für Tugend und Laster.
und des Rechts, weshalb man auch zwischen Legislative und Exekutive zu unterscheiden habe. Jedes Gesetz eines Herrschers, das sie verletze, sei nichtig.
Charles Montesquieu
Gesetzgebungslehre
Gewaltenteilung. Die Rechtssprechung bekam eine Kontrollfunktion und wurde aus dem „Königsrecht“ herausgelöst.
Samuel Pufendorf
arbeiteten den Unterscheid zwischen Gott,
Moral
Staat heraus und trennen Ethik, Politik und Recht. Aufbauend auf den
Erkenntnissen Pufendorfs, ging geschlossenen
guten und schlechten Handlungen beruhte. Seine Methode hat bis heute Gültigkeit, weil er seine naturrechtlichen Sätze, im Gegensatz zu seinen Zeitgenossen, weniger aus ethischen Grundlagen abzuleiten versuchte. Vielmehr ging es ihm um widerspruchsfrei logische Aussagen innerhalb eines lückenlosen Systems. Recht war bis dahin ein Sammelsurium von verschiedenen Ideen und Zwecken. Er hingegen entwickelte aus allgemeinen menschlichen Pflichten und rechtlichen Oberbegriffen konkrete rechtliche Aussagen. Wenn sich alle Teilstücke passgenau zusammenfügen lassen, war der Beweis ihrer Richtigkeit erbracht. Dies sollte mit mathematischer Präzision geschehen. Er wurde der Vater der Begriffs- und Konstruktionsjurispudenz des 19. und 20. Jahrhunderts.
unangenehmer Zeitgenosse, hat die Lehre vom
ausgearbeitet die er in seinem gleichnamigen Buch romantisch ausbreitet. ,
Allerdings sind seine Menschen im Gegensatz zu Hobbes von Natur aus frei und herrschen über sich selbst ohne einen Fürsten. Nach seiner Theorie halten die Menschen also das Recht in den eigenen Händen.
Aber man begnügte sich nicht mit der Theorie. Einige wollten es genauer wissen. 1776 wurde in Nordamerika das königliche Joch abgeschüttelt und die Vereinigten Staaten werden auf der Grundlage einer demokratischen Verfassung aus der Taufe gehoben. Auf Sklaven wollte man allerdings auch hier zunächst nicht verzichten. 13 Jahre später war es in Frankreich soweit und die Idee der Republik nahm ihren Lauf, mit wechselndem Erfolg bis in unsere Tage, wie jeder weiß. Wie auch immer, vom Papst als Interpreter des war jedenfalls lex naturalis keine Rede mehr.
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KANT UND DER DE UT SCHE MICHEL
I n Deutschland stellte man solche staatsrechtlichen Fragen noch lange nicht. Von Gottesgnaden oder per Gesellschaftsvertrag, die Monarchie war noch fest im Sattel. In Königsberg lebt jedoch einer, der es anfänglich etwas schwer mit seiner Karriere hatte. Als Sohn eines Sattlers musste er sich erst für lange Jahre als Hauslehrer verdingen und sein erstes Buch, die „Kritik der reinen Vernunft“ hatte, entgegen seinen hohen Erwartungen, zunächst keinen durchschlagenden Erfolg. 856 Seiten, gefüllt mit Bandwurmsätzen, sind eben eine schwer verdauliche Kost. Die Rede ist von (1724 - 1804). Aber er Immanuel Kant
ließ sich nicht entmutigen. Nach dem bisherigen Verständnis des Naturrechts, das schon Thomas von Aquin herausgearbeitet hatte, glaubte man an die Allmacht der menschlichen Vernunft und war der Auffassung, dass man mit ihrer Hilfe das Naturrecht erkennen und daraus konkrete Regeln (lex naturalis) lex
ableiten könne. Zwar gab es bis Kant zwei verschiedene Ansätze, wie positiva
denn der Mensch die Wirklichkeit erfasse. Die Empiristen (vorwiegend Naturwissenschaftler) glaubten an die , wonach die Abbildungstheorie
Wirklichkeit quasi eins zu eins über unsere Sinnesorgane in unser Erkenntnisvermögen übertragen wird. Die Rationalisten (vorwiegend Geisteswissenschaftler) folgten der Ansicht Aristoteles und glaubten, man könne Zwei-Uhren-Theorie die Welt durch reines Nachdenken begreifen. Ihre besagte,
die Wirklichkeit und das menschliche Denken würden einander wie zwei vollkommen gleich gehende Uhren entsprechen. Dieser Gleichklang wurde einst von Gott hergestellt.
Kant, zunächst auch noch von dieser Überzeugung geprägt, behauptet später das „Kopernikanische Wende“ i Gegenteil und leitete damit die m Denken ein, wie
er es nannte. Aus der Vernunft allein ließe sich nichts ableiten. Zum einen ließe sich aus dem „Sein“ nicht auf ein „Sollen“ schließen. Aus der Welt, wie wir sie erkennen, kann man nicht unmittelbar schließen, wie sie idealerweise sein sollte. Das Recht ist zwar an die Naturgesetze und die menschliche Natur gebunden. Aber in den entscheidenden Bereichen sind wertende Urteile erforderlich. So sind die Menschen unter gewissen Aspekten gleich und unter anderen Aspekten verschieden. Aus diesem von der Natur vorgegebenen Umstand kann sowohl ableiten, dass sie die Gleichheit vor dem Gesetz genießen müssten als auch, dass das Recht des Stärkeren gelten solle. Wer sich in Sachen Gleichbehandlung auf ein Naturrecht beruft, liest also nur heraus, was er vorher hinein interpretiert hat, ein Zirkelschluss also.
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Zudem wies Kant nach, dass wir nicht wirklich etwas über die Gegenstände um uns herum wissen können. Das können wir nicht kennen. „Ding als solches“
Unsere Anschauung von den Gegenständen richte sich vielmehr nach der Beschaffenheit unseres Erkenntnisapparates. Wir sehen die Welt durch eine Brille von Raum, Zeit und Kausalität. Wir können allenfalls erforschen, wie unser Erkenntnisvermögen, also der Weg von den Sinnesorganen über den Verstand zur Vernunft hin funktioniert und daraus Schlüsse auf die „Außenwelt“ ziehen. Darüber hinaus ist jedoch keine Erkenntnis möglich.
Doch wie will man bei dieser Ausgangslage die wahre (metaphysische) Natur des Menschen erkennen und daraus ableiten, was Recht und Unrecht ist? Was Gut und was Böse ist, lässt sich nicht nachweisen, weder empirisch noch rational. In der „Metaphysik der Sitten“ unterscheidet Kant in Anknüpfung an Pufendorf und Thomasius daher ebenfalls zwischen einer Rechts- und einer Tugendlehre und trennt das Recht von der Moral. Moral hat allein mit inneren Pflichten zu tun. In seiner Rechtslehre verneint Kant die Idee eines für alle Menschen und für alle Zeiten gleichen Naturrechts. Vielmehr könne man nur auf das Individuum und die konkrete Situation schauen, um dann mit dem auf der Vernunft basierenden Willen zu entscheiden, was jeweils zu tun sei. Das führte ihn zu seinem berühmten kategorischen Imperativ:
„Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung dienen könne.“
Seine Definition des Rechts lautete demgemäß:
„Das Recht ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“
Die Auswirkungen seiner Lehre waren vielleicht nicht ganz in seinem Sinne. Sie führten nämlich zum Rechtspositivismus des 19. Jahrhunderts. Recht war nun,
geworden. Eine Rechtsphilosophie schien daher nicht mehr erforderlich zu sein und sie verschwand damit für mehr als hundert Jahre in der Versenkung. Gustav Radbruch sollte später, nach den Erfahrungen der Beliebigkeit des Rechts im Dritten Reich, von der „Euthanasie der Rechtsphilosophie“ sprechen.
DIE KODIFIKATIONSBEW EGUNG
N aturrecht oder nicht, im 18. Jahrhundert begann das Zeitalter der großen Kodifikationen. Allerdings waren die Modelle noch sehr unterschiedlich. In Preußen hat Friedrich I. bereits 1714 ein neues „ Allgemeines
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durchsetzen und zwar mit dem Argument, durch die wolle man die
Richter binden und die Rechtssicherheit erhöhen. Deshalb gab es zunächst auch ein Auslegungs- und Kommentierungsverbot und Richter sollten sich in Zweifelsfällen an entsprechenden Regierungskommissionen wenden. Das
Verfahren wurde allerdings bald wegen Unpraktikabilität eingestellt. 1794 wurde das Gesetz von Friedrich Wilhelm II. in Kraft gesetzt und galt bis zum Erlass des BGB im Jahr 1900 weiter.
Es ist nicht überall auf Zustimmung gestoßen. (1779 Friedrich Karl von Savigny
- 1861), später sogar selbst Minister für Gesetzesrevisionen in Preußen, bezeichnete das Ganze „in Form und Inhalt ein Sudeley“ und unterrichtete an seinem Lehrstuhl weiterhin nur römisches Recht. Es war allerdings nicht nur das ALG, das ihn nicht begeisterte. Für die Idee der Kodifizierung des bürgerlichen Rechts als solches konnte er sich nicht erwärmen. Er meinte, dass das Recht wie die Sprache und die Sitte „kein abgesondertes Wesen“ habe. Es seien nur einzelne Kräfte und Tätigkeiten des einen Volkes, die in der Natur untrennbar miteinander verbunden sind und nur unserer Betrachtung als besondere innere still Eigenschaften erscheinen. Das Recht entwickle sich daher durch „ “. Eine wirkende Kräfte und nicht durch die Willkühr eines Gesetzgeber Kodifizierung würde die Rechtsfortbildung nur hemmen. Früher habe das Volk das Recht selbst geschaffen. Wie in anderen Bereich auch gebe es im Recht jetzt Spezialisten, die gelehrten Juristen nämlich, denen diese Aufgabe nun zufalle. Die Rechtswissenschaft hätte daher die Aufgabe, die Rechtsfortbildung zu betreiben. Ob dieser „Volksgeist“ wirklich in der Lage wäre, den raschen Wandel in einer modernen Industriegesellschaft nachzuvollziehen und zu komplizierten Lebenssachverhalten differenzierte Verhaltensregeln zu finden, darf zumindest aus heutiger Sicht bezweifelt werden. Jedenfalls geriet Savigny darüber mit seinem Gegenspieler, dem Heidelberger Rechtsprofessor (1772 - 1840) in Thibaut
Streit, der nach den Napoleonischen Kriege das Zusammenwachsen Deutschlands durch ein einheitliches bürgerliches Gesetzbuch zu fördern gedacht.
In Frankreich waren die Verhältnisse anders. 1793, mitten in den Wirren der Nachrevolutionszeit und im Angesicht kriegerischer Bedrohungen von außen,
beschäftigte sich die Nationalversammlung mit der Neuordnung des Zivilrechts. Es brauchte zwar auch hier verschiedener Abläufe, aber unter Napoleon wurden 1806 fünf neue Gesetze erlassen, der der , der
Code de civil
ist so eng mit dem Namen seines Schöpfers verbunden, dass er auch als de civil
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Gesetz stand auch Pate für das Zivilrecht in Italien, Spanien und der Niederlande und wurde auch sonst von den Franzosen gerne in alle Welt exportiert.
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RECH TSENTW ICKLUNG IN DEUTSCHLAND NACH DEN
BEFREIUNGSKRIEGEN
DIE ENTW ICKLUNG I M STAATSRECHT
N apoleon hatte die Karte Deutschlands gründlich umgekrempelt und der Kleinstaaterei über den Reichsdeputationshauptschluss in vielen Bereichen ein Ende bereitet. Die Kirchengüter waren den Fürsten zugeschlagen worden. Viele Sonderrechte gab es nicht mehr. Nachdem Napoleon in Waterloo geschlagen war, versuchten die europäischen Fürstenhäuser in Wien unter der Leitung von Fürst die alte Ordnung wieder herzustellen; Metternich die sogenannte Es war wohl das letzte große Treffen der Restauration.
Mächtigen Europas, bei dem Nationalismus noch keine Rolle spielte. Dieses entwickelte sich jedoch im deutschen Bürgertum und der Nationalbewusstsein
Ruf nach einem deutschen Staat wurde zunehmend lauter. Von dieser Idee waren die Fürsten allerdings wenig begeistert, hatten sie doch Jahrhunderte um ihre Unabhängigkeit vom Kaiser gekämpft. Hinzu kam auch, dass dies rechtlich nicht so einfach war, weil große Teile Österreichs und Preußens, wie zum Beispiel Ungarn oder ein Stück von Polen nicht zum eigentlich Reichsgebiet gehörten.
Damit entstand der Streit zwischen einer
kleindeutschen Lösung.
im Staat und nach einer Verfassung, gaben die Fürsten zunächst (wenn auch teilweise) widerwillig nach. In Preußen kam es unter einer
zu einer Ausweitung der Selbstverwaltung in den Städten und Gemeinden führte. Ihnen wurden insbesondere die Versorgung der Bevölkerung und Entscheidungen in sozialen Fragen übertragen. Nachdem die Fürsten wieder fest im Sattel saßen, kehrten sich die Verhältnisse erneut um. In den Karlsbader Beschlüssen von 1838 verpflichtete man sich, gegen „nationalistische Umtriebe“ vorzugehen und erlaubte sogar die unaufgeforderte Intervention auf fremdem Territorium, falls ein Staat außer Stande wäre, sich dieser Umtriebe zu erwehren. Die Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit wurden drastisch eingeschränkt, widerspenstige Professoren wurden entlassen und Studenten März 1848 eingesperrt. Im gipfelte das Ganze dann in der „ungewollten“ Revolution . Mit Blick auf die Gräueltaten im Fahrwasser der französischen Revolution war das Interesse im deutschen Bürgertum an einem Aufstand nicht gerade ausgeprägt. Zwar konnten die Revolutionäre die Fürstenhäuser zunächst in Angst und Schrecken versetzen, Metternich verjagen und König Friedrich Wilhelm II. zu einer Entschuldigungsrede an seine „lieben Berliner“ für die Toten der Straßenkämpfe zwingen. In der Frankfurter Paulskirche versammelten sich sodann euphorisch deutsche Professoren und begannen die
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Paulskirchenverfassung zu erarbeiteten. Aber Anfang 1849 wendete sich das
Blatt. In Österreich war man militärisch wieder zu Kräften gekommen und nach und nach bröckelte die Front der Aufständischen. Der König von Preußen lehnte die ihm von der Paulskirchenversammlung angebotene Kaiserkrone als „Werk aus Schweinkot“ ab, womit sich die Sache erledigt hatte.
Bismarck , ein erzkonservativer preußischer Landjunker, der dank seiner Entschlossenheit zu Kanzlerehren gekommen war, packte die Sache dann vom anderen Ende her an. Es gelang ihm, die nationale Empörung über die formelle Annektierung Schleswigs durch die Dänen, die dort schon seit dem Ende des 30
dessen Verwaltung führte zur Schlacht zwischen Preußen und Österreich bei , die das Aus für Österreich in der deutschen Frage bedeutete und Königsgrätz
den Weg zu einer kleindeutschen Lösung frei machte. Ein geschickt lanciertes Gerücht über das angebliche Angebot der an Preußen spanischen Königskrone
und eine etwas umformulierte Depesche darüber verletzte das französische Nationalgefühl und zwang Kaiser Napoleon III., Preußen den Krieg zu erklären. Bismarck gelang es, die allgemeine Empörung auf deutscher Seite zu nutzen und die deutschen Länder für die Teilnahme am Krieg mit Frankreich zu gewinnen. Gestützt auf eine geschickte Eisenbahnlogistik, die die Preußen schon in Königsgrätz erprobt hatten, wurden die Franzosen überrannt und Napoleon III.
Kaiser“ und nach der Verfassung quasi nur der Geschäftsführer eines Unternehmens, das zunächst im Wesentlichen die Außenpolitik und das Militärwesen zum Gegenstand hatte und nur über wenige eigene Einnahmen verfügte. Die Reichskanzlei Bismarcks war die Geschäftsstelle des Ganzen. Bei ihm liefen die Drähte zusammen. Personell viel zu schwach ausgestattet und
finanziell von den Bundesstaaten abhängig, wurde die preußische Verwaltung für die Aufgaben der Reichsregierung und -verwaltung eingespannt, was Preußen natürlich eine klare Vormachtstellung im Reich verlieh. Der Kanzler wurde unmittelbar vom Kaiser eingesetzt und entlassen und war nur ihm verantwortlich. Die Politik wurde also ausschließlich dort gemacht. Dem Reichstag kam damit nur eine Art von Kontrollrecht zu, das im Budgetrecht und der Notwendigkeit einer parlamentarischen Bestätigung von Gesetzesvorlagen seinen Ausdruck fand. Eine konstitutionelle Monarchie mit einer dominanten Stellung des Kaiser und der Landesfürsten war also entstanden - aber immerhin, ein Fortschritt.
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Auch auf im sozialen und wirtschaftlichen Bereich kamen die Dinge in Bewegung. Die Erfindung der Dampfmaschine durch James Watt im Jahre 1769 führte zur in Großbritannien, die zum Anfang des 19. industriellen Revolution
Jhdt. auch nach Deutschland herüber schwappte. Damit hielt der technische Fortschritt auch in Deutschland Einzug. Nicht nur, dass der Glaube an die Technik war unerschütterlich war, die wachsende Wirtschaft füllte auch die Staatskassen und gaben Anlass für gesetzgeberische Maßnahmen. Bestanden zunächst noch erheblich Schwierigkeiten bei der Vereinheitlichung des bürgerlichen Rechts, so wurde zunächst der Norddeutsche Bund, dann der Deutsche Zollverein und schließlich der Deutsche Bund als einheitliche
eingeführt. Mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundestags wurde die Regelungen via Gesetz der Einzelstaaten übernommen wurde. 1869 wurde sogar ein Reichsoberhandelsgericht gegründet.
Der Wandel brachte aber erhebliche soziale Probleme mit sich, für die das Recht dieser Zeit keine angemessene Lösung hatte. Die Menschen verließen das Land und zogen in die Städte. Das patriarchischen Verhältnis zwischen Lehensmann und Hintersassen, das auf dem Feudalsystem beruht, die Gesindeordnungen auf dem Land und die Zunftordnungen in den Städten hatten den Menschen einen, wenn auch geringen Schutz geboten. Nun setzte sich Vertragsfreiheit, Freiheit des Eigentums, die Testierfreiheit und auch die Gewerbefreiheit als mühsam erkämpfte liberale Freiheitsrechte durch. Doch die Menschen hatten unterschiedliche Ausgangssituationen, auf die das Gesetz keine Rücksicht nahm. „Die majestätischen Gleichheit der Gesetze verbietet es Arm und Reich in gleicher
Der Arbeitsvertrag wurde als individualrechtliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter über eine Miete der Arbeitskraft angesehen, ein Gedanke, der wohl auf römisches Recht zurückgeht. Dass die wirtschaftlich Freiheit bei derart ungleichgewichtigen Ausgangssituationen, wie sie zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zur damaligen Zeit herrschten, für die Schwächeren nichts wert ist, sondern sich in ihr Gegenteil, nämlich die Möglichkeit der Ausbeutung verkehrt, wurde zwar frühzeitig erkannt, aber die Verantwortlichen schlossen davor die Augen. In Preußen wurde zwar 1839 die Beschäftigung von Kindern unter 9 und 1854 von unter 12 Jahren verboten, aber nur weil die Militärtauglichkeit unter der verbreiteten Kinderarbeit litt. 1849 wurden die Unternehmen verpflichtet, den Arbeitern ihren Lohn in Geld und nicht in Waren auszubezahlen. Die eigentlichen Ursachen für die Missstände wurden jedoch nicht angegangen.
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Dies rief die Herren Marx und Engels auf den Plan. 1818 -1883), bei Karl Marx (
Lichte betrachtet eine Persönlichkeit mit tiefen menschlichen Abgründen, stammte aus Trier und hatte sinnigerweise über das Verhältnis von Demokrit und Epikur promoviert. Er hatte sein Leben lang mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, wurde 1843 aus Paris ausgewiesen und musste nach der erfolglosen Revolution von 1848/49 nach England emigrieren. Bekannt ist in dem Zusammenhang sein 1848 zusammen mit Engels herausgegebenes Manifest der
. Dagegen gelang es ihm bis zuletzt nicht, sein kommunistischen Partei
Hauptwerk „Das Kapital“ vollständig fertigzustellen. Sein Freund und Gönner Friedrich Engel musste dies nach seinem Tod tun. Der Ausgangspunkt seiner Lehre war, dass die Produktionsweise des materiellen Lebens den sozialen, politischen und geistigen Lebensprozess der Menschen bedingen. „Es ist nicht
das Bewusstsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr Das Recht bildet nur gesellschaftliches Sein, das ihr Bewusstsein bestimmt.“ den Überbau, um die derzeitigen Produktionsweisen und damit die Eigentumsverhältnisse zu sichern. Doch in einem fortwährenden Klassenkampf werden die überkommenden Gesellschaftsordnungen überwunden. Die revolutionäre Bourgeoisie hat die Feudalordnung besiegt und nun werde das Proletariat der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital entreißen. Am Ende steht die ideale Gesellschaft mit absoluter Freiheit und Wohlstand für jedermann. Der Staat wird überflüssig und stirb ab. Die Theorie sollte im 20. Jhdt. die Welt verändern. Zu seiner Zeit hielt sich ihr Einfluss noch in Grenzen. Jedenfalls war sie aber eine der Grundlagen, auf die sich die Arbeiterbewegung in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts stützen konnte.
1863 1869 Sozialdemokratische Arbeiterpartei. bzw. gründete sich die Die
Gewerbeordnung und die Rechtsordnung im Übrigen standen der Koalitionsfreiheit zwar dem Grunde nach positive gegenüber. Im Arbeitsrecht
die Partei und die Zusammenschlüsse der Arbeiter auflöste und ihre Gründung
organisiert sind (aber zwischenzeitlich einen adäquaten Sonderstatus erlangt
zu gebieten. Die entsprechenden Sozialgesetze wurden zwischen 1883 und 1889 erlassen. Durchgreifende Verbesserungen im Arbeitsrecht wurden allerdings erst gegen Ende des Ersten Weltkriegs erreicht, als Arbeiter zur Mangelware wurden und der Kriegerfolg mehr und mehr von ihrer Produktivität abzuhängen schien.
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Man spricht in diesem Zusammenhang vom Arbeitern das
Tarifordnungen
DIE ENTW ICKLUNG I M ZIVILRECHT
A uch das Zivilrecht stand vor erheblichen Umwälzungen. Mit dem schon zitierten Savigny, der eine Kodifizierung des Zivilrechts noch abgelehnt hatte, bildete sich die heraus, die versuchte, historische Rechtsschule
die Rechtsinstitute, wie z.B. den Vertrag, das Eigentum usw. in ein System von Georg Friedrich Puchta einzelnen Rechtssätzen zu zerlegen. Sein Nachfolger (1798 - 1846) machte sich dabei einen Namen. Er lehnte zwar die
Naturrechtslehre, der Christian Wolf verhaftet war, mit den kantschen Argumenten, dass man nicht von einem Sein auf ein Sollen schließen könne. Aber er bediente sich mit seiner „ “ dem von Christian Wolf Begriffspyramide
entwickelten Denkmodell. Sein Thema war allerdings nur das Zivilrecht. Die in den überlieferten römischen Pandekten vorgefundenen Institute wurden auf ihre einzelnen Bestandteile hin untersucht und diese sodann in die Form von Rechtssätzen (z.B. „Wer widerrechtlich das Eigentum, den Besitz oder ein sonstiges Recht eines Dritten verletzt, ist diesem zum Schadenersatz verpflichtet“) gegossen. Diese Rechtssätze wurden in einen systematischen Zusammenhang, eine logische Generalogie, gebracht. Ziel war es, dass man innerhalb des Systems mühelos, wie auf einer Leiter, zu den allgemeinen Prinzipien hinauf und einzelnen Rechtssätzen hinab steigen konnte. Fehlende Sprosse waren von der Rechtswissenschaft einzuziehen. Dies läutete die Entwicklung zur ein, die den Beteiligten Glauben machen Begriffsjurisprudenz
wollte, dass in einem solchen lückenlosen System bereits die Lösung für alle denkbaren Streitfälle enthalten sei und sich damit juristische Entscheidungen allein mit logischen Mitteln und ohne eigne Wertung ableiten ließen. Der junge (1818 -1892) schrieb noch 1852: Rudolph von Ihering „ .. in einen richtig
gefassten Begriff ist vielleicht der praktische Inhalt von zehn früheren Auch glaubte man, durch dieses System eine Rechtssätze aufgenommen...“
absolute Neutralität des Rechts geschaffen zu haben. Dabei übersah man aber offenbar unbewusst, dass den Begriffen selbst bereits Wertungen innewohnten, und zwar diejenigen, die auf den Wertvorstellungen des Bürgertums des 19. Jahrhunderts beruhten. Man konnte sich das Recht wahrscheinlich nicht anders denken, als wie es war.
Der Pandektenwissenschaften und der Begriffsjurispudenz zum ihrem endgültigen Durchbruch verhalf dann (1817 - 1892) mit Bernhard Windscheid seinem 1863 erschienen gewaltigen Werk „ “, das das gesamte gemeine Pandekten
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Recht seiner Zeit in dieser Weise systematisch zusammenfasste. Kein anderer Autor wurde später vom Reichsgericht so oft zitiert. Zweifel an den Pandektenwissenschaften wurden dann gegen Ende der 1850er Jahre von ihrem einstigen Verfechter Ihering vorgetragen. In seiner Schrift „Der Kampf ums
Recht“, ein Titel der wohl in Anlehnung an Darwins „The struggle for life“ gewählt wurde, erklärte er, dass die Durchsetzung von rechtlichen Interessen
immer zugleich auch die Durchsetzung von Machtinteressen sei.
ist ein Machtbegriff“ Interessenjurispudenz
Aber es gab auch noch in anderen Fragen Streit. Nach den Befreiungskriegen war in Deutschland das Nationalbewusstsein erwacht und man suchte in der Geschichte nach vergangenem Glanz und Größe. Auch in der Rechtswissenschaft wollten nun viele diesem nationalen Auftrag gerecht werden. Insbesondere wurde ein einheitliches Recht für ganz Deutschland angestrebt. Die Rezeption des römischen Rechts war einigen, weil mit undeutschem Beigeschmack versehen, ein Dorn im Auge und so wollten sie das ursprünglich germanische Volksrecht aus dem Zivilrecht ihrer Zeit herausfiltern. Das Bemühen war eigentlich weitgehend sinn- und aussichtslos nach mehr als einundeinhalb Jahrtausenden deutsch-römischer Rechtspraxis. Was „deutschrechtlich“ sein soll, lässt sich wohl kaum mehr sagen, nachdem die Ideen des römischen Rechts über das Vulgarrecht ununterscheidbar in das Rechtssystem des frühen Mittelalters eingegangen waren. Ob und was die vielen Stämme, die einst dort lebten, wo heute Deutschland liegt, als Recht anerkannten und ob es denn überhaupt in etwa das selbe war, was wir heute darunter verstehen, steht nicht nur in den Sternen, sondern ist auch für eine moderne Zivilrechtsordung ohne wesentlichen Erkenntnisgewinn. Im Streit zwischen den sogenannten Germanisten und den sogenannten Romanisten, also den Vertretern der „deutschrechtlichen“ und einer römischrechtlichen Zivilrechtsordnung, der im 19. Jhdt. ausgetragen wurde, gewannen letztlich die Romanisten die Oberhand. Bei der späteren Ausarbeitung des BGB konnten sie sich vollständig durchsetzten. Oftmals wird deshalb gesagt, der erste Entwurf unseres Bürgerlichen Gesetzbuches sei das „in Paragrafen gegossene römische Recht“ gewesen.
Dieses ist wohl das bedeutsamste Gesetzeswerk des 19. Bürgerlich Gesetzbuch
Jhdt. in Deutschland und trat zum 01.01.1900 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
römisches Recht. Zunächst lag die Gesetzgebungsbefugnis für das Zivilrecht in den Händen der Bundesstaaten, wurde aber bereits mit einer Verfassungsänderung von 1873 auf das Reich übertragen. Der Bundesrat beauftragte daraufhin eine Kommission von 5 Juristen mit der Erarbeitung von Vorschlägen zu einem Plan und der Methode, wie man einen BGB Entwurf
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entwickeln könne. Heute würde man flotter von einem Masterplan sprechen. 1874 wurde die aus den hochkarätigsten Juristen jener Zeit bestehende 1.
bis 1887 hinzog, wurden dann die Vorarbeiten zusammengefasst.
Der wurde 1888 veröffentlicht und es hagelte nur so an Kritik. Im Erste Entwurf
Kern betraf die Kritik jedoch eher die Form und weniger den Inhalt, obwohl sozialen gerade hierfür genügend Anlass bestanden hatte. Insbesondere die Fragen wurden nicht aufgegriffen. Während das Erbrecht umfassenden und haarklein im 5. Buch geregelt war, wurde der Arbeitsvertrag „obgleich die ungeheuere Mehrheit der besitzlosen, ja die große Mehrheit der ganzen Nation darauf ihre Existenz gründet, in acht nach Umfang und Inhalt höchst dürftigen
Paragraphen abgetan“, wie mit dem „Germanisten“ den Entwurf komplett ablehnte.
Im Dezember 1890 beschloss der Bundesrat, eine zweite Beratung und Lesung des 1. Entwurf durchzuführen, was bis zum Jahr 1895 andauerte. Inhaltlich 2. Kommission beschäftigte sich die jedoch nicht mehr mit Grundsatzfragen,
sondern nahm nur Revisionsarbeiten vor. Alles in allem muss man deshalb sagen, das BGB war keine Reformkodifikation. Es bestand vielmehr nur die Absicht, das zur damaligen Zeit vorhandene aber zersplitterte Recht in einem einheitlichen Gesetzbuch zusammenzufassen und damit Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Mehr war unter den damaligen Mehrheitsverhältnissen wahrscheinlich auch nicht drin. Dieses gesteckte Ziel wurde allerdings in einer Qualität erreicht, an die sich der Gesetzgeber unserer Tage ab und an erinnern sollte. Die Lösung der offen geblieben sozialen Fragen kam späteren
Generationen zu. Am 18. August 1896 wurde es von Kaiser Wilhelm II. verkündet und trat zum 01.01.1900 in Kraft. Bis auf das Familienrecht, das schon früh von Frauenverbänden und der Sozialdemokratie bekämpft wurde, ist es in weiten Teilen unverändert geblieben. Das Arbeits- und Sozialrecht und Fragen des Verbraucherschutzes wurden später in besonderen Gesetzen um das BGB herum platziert. Zwei Dinge hatte man allerdings übersehen, die „positive
ausgebügelt. Die erstere hatte der Berliner Rechtsanwalt Hermann Staub schon 1902 entdeckt. Der andere Fall wurde 1911 vom Reichsgericht entschieden, nach dem einem Kaufinteressenten vor Vertragsabschluss eine Teppichrolle auf den Kopf gefallen war. 1920 machte dann das Reichsgericht im sogenannten „Dampfpreis“ Fall, gestützt auf § 242 Abs. 1, vom Grundsatz „Pacta sund servenda“
eine Ausnahme. Jemand hatte vor dem Krieg für acht Jahre Fabrikräume für 780 RM mit „Dampf“ gemietet. Kriegsbedingt kostete allein die Dampfversorgung
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später 4800 RM im Monat. Das Reichsgericht ließ, entgegen seiner bisherigen
Rechtssprechung, nach all den Kriegsumwälzungen eine Anpassung des Mietpreises zu und führte damit erstmals ein objektives Gerechtigkeitselement in die Vertragswillkür des BGB ein. Seitdem spricht man in diesem Zusammenhang vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, ein Begriff der vom Zivilrechtler Paul Oertmann eingeführt wurde.
DIE ENTW ICKLUNG I M STRAFRECHT
D er Hauptprotagonist des deutschen Strafrechts im 19. Jhdt. war Paul
(1775 - 1833). Er hatte zunächst in Jena Ansel von Feuerbach
Philosophie studiert und war stark von Kant beeinflusst. Dann wandte er sich der Rechtswissenschaft zu und schrieb zwischen 1799 - 1801 zwei grundlegende und epochemachende Werke zum Strafrecht. Insbesondere wegen seiner Kritik am Entwurf eines neuen Strafgesetzbuches für Bayern wurde man dort auf ihn aufmerksam und berief ihn an die Universität Landshut. Nach einem Streit mit seinem Widersacher Gönner verließ er Landshut und verfasste stattdessen den Entwurf eines bayrischen Strafgesetzbuches, das dann 1813 in Kraft trat. Danach wurde er der erste Präsident am Appellationsgericht in Ansbach, ein Amt, das er noch bis kurz vor seinem Lebensende innehatte.
Inhaltlich arbeitet er den heraus. Die generalpräventiven Zweck der Strafe
Androhung der Strafe sei entscheidend, weil sie als Mittel der Abschreckung auf den noch schwankenden Verbrecher einen psychologischen Zwang ausübe, von der Tat Abstand zu nehmen. Die Vollziehung der Strafe geschehe, um die Androhung wirksam zu machen. Daher wandte er sich auch entschieden gegen den Gedanken der , wonach die Gefährlichkeit und die Spezialprävention
Gesinnung des Täters und damit zu erwartende zukünftige Rechtsverletzungen als Rechtsgrund für die Strafe angesehen wurden. Der naturrechtlichen Vorstellung, dass der Täter durch die Begehung der Tat in seine Bestrafung einwillige, trat er mit dem Argument entgegen, dass der Täter die Tat aus Furcht vor den Folgen heimlich begehe, worin wohl der gegenteilige Wille zum Ausdruck käme. Insbesondere gelte es aber, der mit spezialpräventiven Erwägungen verbundenen Vermischung von juristischen und moralischen Vorstellung zu begegnen. Gegenstand der Strafe könnten nur äußerlich erkennbare Handlungen sein. Dies und der Gedanke der Generalprävention erfordern eine strikte Bindung der Strafe an das Gesetz, woraus sich für ihn der „Nulla poena sine lege“ Grundsatz von ableitet. Ein weiteres Verdienst ist die Herausarbeitung der Konstruktion von Sorgfaltspflichten, um Fahrlässigkeitsdelikte fassbar zu machen, was sich sodann in Art. 64 des BayStGB niederschlug.
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Im Zeitalter der Restauration mit den bereits erwähnten „Karlsbader Beschlüssen“
hochverräterischer Verbindungen und anderer gefährlicher Umtriebe“, der auch Turnvater Jahn wiederholt zum Opfer fiel und hielt den ganzen Reformprozess für Jahre auf. Richter wurden deshalb von der Bevölkerung nicht gerade als Garanten des Rechts, sondern eher als Vertreter eines repressiven Polizeistaates misstrauisch beäugt. Er führte aber auch die heutiger Staatsanwaltschaften
Prägung als objektive Ermittlungsbehörden ein.
Mit (1787 - 1867) und Karl Josef Anton Mittermaier Heinrich Albert Zacharia
(1806 - 1875), beide Professoren in Heidelberg, fanden sich dann doch zwei Streiter für einen liberalen Strafprozess, was schließlich seinen Niederschlag in den Strafprozessordnungen von Württemberg (1843) und Baden (1845) fand. In den Nachwehen der Frankfurter Nationalversammlung wurden zwischen 1848 -1851 die Schwurgerichte und damit ein Element der bürgerlichen Kontrolle der richterliche Gerichte geschaffen. Peu à peu setzte sich nach 1848 auch die Unabhängigkeit Reichsstrafgesetzbuch durch. Am 15. Mai 1871 wurde das
erlassen, das die Grundlage unseres heutigen Rechts darstellt und von der Idee generalpräventiven Tatvergeltungsstrafe der nach der Idee Feuerbachs geprägt war.
Damit war das Strafrecht freilich noch nicht am Ende der Fahnenstange Franz von Liszt angelangt. Von (1851 - 1919) wurden statt des Straftatbestands der Täter und seine Tat ins Blickfeld der Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspflege gerückt. Die Wissenschaft vom Verbrechen könne sich nicht mit Rechtsbegriffen über Verbrechen begnügen, sondern müsse die Wirklichkeit des Verbrechens zum Ausgangspunkt nehmen. Liszt „moderne Schule“ drehte
Zweckstrafrechts Gleichzeitig wurde die Idee des geboren: Die Strafe als
konkrete Reaktion auf eine konkrete Tat. Dies stand im Widerspruch zur Bindings, „klassischen Schule“ dem Windscheid des Strafrechts. Dort verstand
man das Verbrechen lediglich als eine Normübertretung, die entsprechend dem Gesetz geahndet werden muss. Auch wurde wohl befürchtet, dass eine „Zweckstrafe“ zu einer Aufweichung der Grenzen für die Bestrafung des Täters führen und möglicherweise die mühsam erkämpfen rechtsstaatlichen-liberalen Garantien im Strafrecht gefährden würde. Das musste auch Liszt einsehen,
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forderte aber empirisches Forschung über Straftaten. Mit Erfolg, 1872 wurde die eingeführt, die sodann die „Ohnmacht der doktrinären Reichskriminalstatistik
Strafrechtspflege [aufzeigte] .... und Zweifel an den seit Jahrzehnten an allen deutschen Universitäten vorgetragenen Doktrinen hervorgerufen hat“, wie Liszt eingangs seiner 1883 erschienenen Schrift „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ konstatierte. Er schrieb, dass es keinerlei metaphysische Grundlage für einzelne Straftatbestände oder für jeweilige das Strafmaß gebe. Strafe sei eine soziale Reaktion gegen soziale Störungen. Eine von Haus aus „gerechte“ Strafe gebe es nicht, sondern nur die Idee der proportionalen Gerechtigkeit. Straftatbestand und Strafmaß müssen deshalb nach den jeweiligen Gegebenheiten bestimmt
„Strafen wir den Mann für das was er tut, oder für das, was er ist? Ist die Tat oder der Täter der Gegenstand unseres Urteils?“
Die Frage konnte er anhand des Zweckgedanken im Strafrecht lösen. Das Strafrecht sei weshalb die gerechte Strafe die Strafe sei, die Rechtsgüterschutz,
dem Schutz der Rechtsgüter am beste diene. Dabei sei zu bedenken, dass die Strafe drei unterschiedliche Wirkungen entfalten könne. Sie diene erstens als Mittel der Generalprävention der Verhütung von Straftaten, zweiten sei sie auf die Besserung des Täters gerichtet und drittens entfalte sie einen direkten, unmittelbaren, mechanischen Zwang durch vorübergehende oder dauernde „Unschädlichmachung“ des Täters, wobei wohl Wegschließen bzw. das damals noch allseits beliebte Hängen gemeint war.
Die drei Wirkungen kommen aber nicht gleichzeitig zum Tragen. Man müsse deshalb auf die Täter schauen, womit ihnen am besten beizukommen sei. Hängen schließt sich schon vom Standpunkt der Logik als Mittel zur Besserung des Täters aus. Es ist nur als Strafe für die Unverbesserlichen geeignet. Für „Anfänger“ dagegen seien kurzzeitige Freiheitsstrafen geradezu das Eintrittstor zur Verbrecherlaufbahn. Diese seien deshalb zunächst einer Besserungsanstalt zu überantworten und es müsse mit allen Mitteln versucht werden, sie wieder auf die richtige Bahn zurückzubringen. Bei den Übrigen habe die Strafe den Zweck, die Autorität des Gesetzes herzustellen und dem Täter zur Abschreckung für die nächste Gelegenheit einen „Denkzettel“ zu verpassen. Die oben aufgeworfene Frage beantwortet er daher so:
Tat und Täter sind keine Gegensätze..., sondern die Tat ist [die] des Täter....
Darum sei es falsch, losgelöst vom Täter anhand abstrakter Verbrechensbegriffe zu fragen: was verdient der Diebstahl, die Notzucht, der Mord oder der Meineid? Stattdessen sei zu fragen: was hat dieser Dieb, dieser Mörder verdient? Dafür war
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aber eine Weiterentwicklung der gerade erst im Entstehen begriffenen erforderlich, bei der sich der Soziologe (1858 - Kriminologie Emile Durkheim
1917) einen Namen machte. Die von Liszt geforderten Reformen kamen bis zum Ende des Kaiserreichs nicht voran. Erst 1925 wurde die Idee der Zweispurigkeit von Strafen und Maßregeln in Gesetzesform gegossen. Mit der Verkündung der „Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen“ im Jahr 1924 begann die Reform des Geldstrafwesens, die bei der Strafrechtsreform der 1970er Jahre ihr vorläufiges Ende in der Bestrafung nach Tagessätzen, also einer strikten Orientierung am Einkommen des Täters, fand.
DIE ENTW ICKLUNG I M VERW ALT UN GSRECH T
D ie Geburtsstunde der Verwaltungswissenschaften wird mit dem Namen Otto Mayer „Deutsches Verwaltungsrecht“, von und seinem Buch
das 1895/96 erschien, in Verbindung gebracht. Natürlich gab es auch schon vorher Verwaltung und diese fand ebenfalls in bestimmten rechtlichen Formen statt. Aber diese war geprägt durch das Lehenswesen, also die persönliche Beziehung des Lehensherren und seines Vasallen und durch die Ständische Ordnung. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieg zerfiel das Deutsche Reich in selbständige Territorien. Die deutschen Fürstentümer machten das Frankreich von Ludwig XIV. zum Vorbild und entwickelten sich zu absoluten Monarchien. Damit traten sie als Staaten im klassischen Sinne auf, die die Staatsgewalt, also das staatliche Machtmonopol für sich in Anspruch nahmen. Um die Durchsetzung der Staatsgewalt auch im Inneren zu sichern, genügte das Militär alleine nicht, es brauchte auch zivile Instanzen. So entstand zunächst der „Polizeistaat“, wobei Polizei in einem weiteren Sinne zu verstehen ist, als wir dies heute tun. Neben der Sorge für die öffentliche Sicherheit und Ordnung war man auch für die übrigen Bereiche des Gemeinwohls zuständig. Gleichzeitig leerten Prunk und Pomp der Fürstenhöfe die Staatskassen und die Finanzminister mussten die Löcher stopfen. Wirtschaftsförderung und Wirtschaftsverwaltung Colbert bekamen daher einen immer höheren Stellenwert. Monsieur ,
Finanzminister am Hofe Ludwigs XIV., ist wohl der bekannteste Vertreter eines Merkantilismus Zeitalters, das wir nennen. Die absolutistischen Staaten
versuchen durch Schutzzölle und Ausfuhrprämien Gewerbe und Handel in ihrem Territorien zu stärken und engagierten sich selbst in vielen Bereichen, indem sie beispielsweise staatliche Manufakturen gründeten. All dies war mit einer Geldwirtschaft verbunden und erforderte eine straffe Verwaltung, die mit Fachleuten, den Berufsbeamten, besetzt werden musste. Preußen machte unter Friedrich Wilhelm I. den Anfang. Es wurden Zentral-, Mittel- und Unterbehörden geschaffen und eine Kontrolle innerhalb des Instanzenzugs. Napoleon perfektionierte das System und so fand es über seine Eroberungskriege auch
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Eingang in Deutschland. Allerdings waren Verwaltung und Rechtssprechung
noch nicht voneinander getrennt und die Fürsten regierten mit Dekreten, Edikten, Ordres usw. mehr oder weniger uneingeschränkt. Verwaltungs gab
recht
es daher noch nicht. Erste Ansätze sind allerdings im ALR erkennbar, wonach die Verwaltung Bürgern bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln Rechtschutz zu gewähren hatte und Eingriffe in seine Rechte im öffentlichem Interesse nur zulässig waren, wenn hierfür eine Entschädigung bezahlt wurde. Allerdings war es das liberale Bürgertum, das zum Schutz der Freiheit die Forderung aufstellte, der Staat möge sich auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung beschränken und sich nicht in die wirtschaftliche Tätigkeit einmischen. Die Folgen für die Arbeiterschaft, die sich aus diesem Nebeneinander von aufgeklärtem Absolutismus und liberaler Wirtschaftstätigkeit („Nachtwächterstaat“) ergaben, haben wir uns bereits angesehen. Zwar wurde in der ersten Hälfte des 18. Jhdt. die allgemeine Schulpflicht eingeführt, die Universitäten umstrukturiert und die Städte und Gemeinden betrieben soziale Einrichtungen. Auf die Einrichtung einer Leistungs- und Versorgungsverwaltung musste aber bis in die zweite Hälfte des 19. Jhdt. gewartet werden.
der Sozialgesetzgebung eröffnete insbesondere der technische Fortschritt neue Felder für eine staatliche Betätigung, wie die Wasser- und Stromversorgung und das Verkehrswesen. Erkenntnisse über die Ursachen von Erkrankungen und Hygiene ließen ein Gesundheitswesen, öffentliche Schlachthöfe und ähnliches entstehen. Als Merkmal des öffentlichen Rechts wurde das
Befehlsverwaltung betrachtet. Als wesentliches Prinzip wurde die Unterwerfung des Bürgers unter den Staat angesehen, während sich seine Rechte als Rechtsreflex darstellten. Die notwendigen inhaltlichen Konstruktionen wurden
Gesetzmäßigkeiten hatte und nicht am Recht im Allgemeinen zu messen war. Öffentlich-rechtliche Verträge und informales Verwaltungshandeln waren nicht anerkannt. Der Staat ließ nicht mit sich verhandeln. Dies alles hat Otto Mayer ausgangs des Jahrhunderts in seinem vorgenannten Lehrbuch zusammengefasst. Erst in der Weimarer Republik setzte ein Gesinnungswandel ein. Bis der Durchbruch gelang, der den Staatsbürger auf Augenhöhe mit dem Staat brachte, sollte es dagegen noch bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts dauern, revoltierenden Studenten und einem unermüdlichen Bundesverfassungsgericht sei Dank.
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DER ERSTE WELTKRIEG UND DIE W EIMAR
REPUBLIK
DER KRIEGSSOZIALISMUS ALS MOTOR VON REFORMEN
A m 01. August 1914 passierte das, was Bismarck vorausgeahnt, aber vergeblich zu vermeiden versucht hatte. Mit dem tödlichen Attentat auf den habsburgischen Thronfolger Franz Ferdinand und seine Ehefrau am 28. Juni 1914, der Kriegserklärung Österreichs an Serbien am 28. Juli 1914 und einer dilettantischen „Blankoscheck für Österreich“ Außenpolitik Berlins wurde der Automatismus der gegenseitigen Bündnisverpflichtungen losgetreten. Wie die Dominosteine umfallen, so purzelten die Staaten in den I. Weltkrieg hinein. Deutschland, in „der Mitte Europas“, wie der Werbeslogan der Deutschen Welle heute lautet, hatte naturgemäß eine strategisch ungünstige Lage und befand sich in der gefürchteten Situation eines Zweifrontenkriegs. Der Schliefen Plan, den man für diesen Fall ersonnen hat, sah zunächst einen machtvollen Feldzug mit der Masse des Heeres nach Westen vor. Es galt Frankreich innerhalb von Wochen zu besiegen. Die Russen hielt man für unsagbar dumm und die russische Armee für schwerfällig und rückständig. An der Ostfront sollte deshalb zunächst nur hinhaltender Widerstand geleistet werden, bis die Sache im Westen erledigt und alle Kräfte zum Gegenschlag frei waren. Leider ging der Plan nicht auf. Der Frankreichfeldzug blieb vor Paris stecken und entwickelte sich zu einer selbstzerfleischen Materialschlacht, in der Hunderttausende jämmerlich starben. Deutschland, durch die britische Flotte von Rohstoffzufuhren abgeschnitten, drohte mehr und mehr der inneren Auszehrung zum Opfer zu fallen. Wenn es schon nichts mehr zu essen gab, musste die Bevölkerung wenigsten ansonsten bei Laune gehalten werden. Insbesondere Arbeiter und die Frauen, die kriegsbedingt in die einstigen Domänen der Männer einrücken mussten, profitierten davon. Wie schon erwähnt, brachte der den Arbeitern das Kriegssozialismus , die und den Koalitionsrecht Arbeitslosenversicherung Tarifordnungen,
Frauen das allgemeine Wahlrecht. Weiteren Reformen in diesen Fragen, die in der Weimarer Republik folgen sollten, wurde der Boden bereitet.
All dies nütze natürlich nur wenig. Deshalb entschloss man sich in Berlin einen gewissen Herrn , der sich damals in der Schweiz aufhielt und für die Lenin
verpönte kommunistische Sache von Herrn Marx eintrat, nach Sankt Peterburg zu schicken, um in Russland für eine Revolution und für Chaos zu sorgen. Der Coup glückte, Zar Alexander II wurde gestürzt und später, zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Familie Romanov, hingerichtet. Die neuen Machthaber schlossen erwartungsgemäß mit Deutschland am 08. März 1918 den Frieden von Brest-Litowsk und die Deutschen konnten nun endlich ihre Truppen nach Westen verlagern. Zu spät, denn zwischenzeitlich waren auch die Amerikaner auf
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der Seite der Alliierten in den Krieg eingetreten und den ausgeruhten „Corned Beefs“ hatte man nur noch wenig entgegenzusetzten. Das teure Spielzeug des Kaisers, die deutsche „Risikoflotte“, hatte man - weil sie so teuer war - bisher nicht gezielt einzusetzen gewagt. Am 29. August 1918 befahl die Admiralität das Auslaufen der Flotte zur letzten verzweifelten Schlacht. Sie sollte sich nun auf den Weg machen und England beschießen und im Gefecht mit der Royal Navy ehrenvoll untergehen. Diesen Unsinn wollte die Matrosen nicht mitmachen und
sich flächenbrandartig aus. Die Revolution erfasste am 9. November auch Berlin, wo Reichskanzler Prinz Maximilian von Baden aus Sorge vor einem radikalen politischen Umsturz eigenmächtig die Abdankung des Kaisers bekannt gab und die Reichskanzlerschaft auf den Vorsitzenden der SPD, Friedrich Ebert, übertrug. Der Kaiser danke am 10. November 1918 ab, setzte sich in den Zug und floh nach Holland ins Exil. Die schwere Bürde abgeworfen, fragte er an der Grenze angeblich erst mal nach einer „guten Tasse englischen Tees“. Bismarck hätte sich wohl im Grabe herumgedreht.
WEIMAR - DEMOKRATIE OHNE DEMOKRATEN
D amit war jedenfalls der Weg frei für eine Republik, aber es war natürlich die Frage, welche es denn werden sollte. Die Kommunisten, verkörpert durch den Spartakus Bund, wollten eine Räterepublik nach russischsowjetischem Vorbild schaffen (Sowjet = Rat). Den Sozialdemokraten und anderen schwebte mehr eine demokratische Republik basierend auf den Werten der Paulskirchenverfassung von 1848 vor. Sie waren schneller und setzten sich durch. Philipp Scheidemann rief noch am Nachmittag des 09. November 1918 die deutsche Republik aus. Der Reichstag regierte in neuer Verantwortung weiter, aber im entstandenen Machtvakuum ging alles drunter und drüber. Im Vertrauen auf den 14. Punkte Plan des amerikanischen Präsidenten Wilson wurde am. 07. November 1918 zunächst eine Waffenstillstand geschlossen. Die Truppen rückten wieder in ihre Kasernen ein. Hunderttausende Soldaten wurden daraufhin „freigesetzt“ und schlossen sich, arbeits- und orientierungslos, den umherziehenden Freikorps an, die mal für und mal gegen die neue Republik intervenierten.
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DIE WEIMARER REICHSVERFASSUNG
I n Berlin kam es zu Straßenschlachten und so wählte man das ruhigere Weimar, um über eine neue Verfassung zu beraten. Nach den Wahlen im Januar 1919 trat die Weimarer
Reichskanzler war jedoch im Stile des Kaiserreichs vom Reichspräsidenten abhängig, der ihn einsetzen und entlassen konnte. Darüber hinaus konnte der Reichstag ihn und jeden Minister durch ein destruktives Misstrauensvotum absetzen, was sich später rächen sollte.
Der Reichspräsident hatte eine herausgehobene und machtpolitisch potentiell einflussreiche Position inne, weshalb auch oft vom „Ersatzkaiser“ die Rede war. Er wurde auf sieben Jahre direkt vom Volk gewählt und war befugt, im Einvernehmen mit dem Reichskanzler, Notverordnungen zu erlassen, durch die auch Grundrechte zeitweilig außer Kraft gesetzt werden konnten. Der mögliche Widerstand des Reichstags konnte durch dessen Auflösung überwunden werden. Die Verfassung basierte auf dem Prinzip des Rechtspositivismus, weshalb Verfassungsänderungen (Art. 76) keine substantiellen Grenzen gezogen waren. Gerhard Anschütz, einer der führende Verfassungskommentator schrieb deshalb auch: „Auf dem durch Art. 76 geregelten Gesetzgebungswege können Verfassungsrechtsänderungen jeder Art bewirkt werden: nicht nur minder bedeutsame, mehr durch technische als durch politische Erwägungen bedingte, sondern auch bedeutsame, einschließlich solche, die sich auf die rechtliche Natur des Reichsganzen (Bundesstaat), die Zuständigkeitsverschiebung zwischen Reich und Ländern, die Staats- und Regierungsform des Reichs und der Länder (Republik, Demokratie, Wahlrecht, Parlamentarismus, Volksentscheid, Volksbegehren) und andere prinzipielle Fragen (Grundrechte!) beziehen. Die durch Art. 76 den hier bezeichneten qualifizierten Mehrheiten übertragene verfassungsändernde Gewalt ist gegenständlich unbeschränkt.“
Aber man hatte noch keine Vorstellung von den Gefahren, die einer Demokratie aus ihrem Inneren drohen. So wurde es im Lichte des Schutzes der persönlichen
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Freiheit verabsäumt, wirksame Vorkehrungen gegen diejenigen zu treffen, die die Demokratie wieder abschaffen wollten. Eine Zugangshürde für Splitterparteien (heute 5 % Klausel) gab es nicht, was die Mehrheitsbildung im Reichstag schwierig machte. Dass überdies der Reichskanzler abgewählt werden konnte, ohne dass gleichzeitig ein neuer zu wählen war (heute: konstruktives Misstrauensvotum), setzte die Regierung vollends auf den Schleudersitz. Ein schönes Schiff, das man da vom Stapel ließ, doch leider nicht ganz hochseetauglich. Und es sollte in schwere See geraten. Als Notnagel hatte man zwar den berühmten Art. 48 geschaffen, mit Hilfe dessen die Regierung über den Reichspräsidenten per regieren konnte. Art 48 Abs. 2 lautete: Notverordnungen
„Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.“
Die Vorschrift sollte der Demokratie bald zum Verhängnis werden.
Die junge Republik stand von Anfang an unter keinem günstigen Stern. Am 18. Januar 1919 begann die Friedenskonferenz in Versailles und 28. Juni unterzeichnete die deutsche Delegation mehr oder weniger notgedrungen den
Friedensvertrag. Artikel 231 des Vertrages wies die alleinige Schuld am Krieg dem Deutschen Reich und seinen Verbündeten zu. Gleichzeitig wurden Reparationen in Höhe von 269 Milliarden Goldmark festgelegt, welche in 42 Jahresraten abbezahlt werden sollten. Dies war eine ungeheure finanzielle Belastung, die die Deutschen empörte und man gab nun den Vertretern der demokratischen Parteien, die den Vertrag ausgehandelt mussten, die Schuld an der Misere. Gepaart mit der Dolchstoßlegende, wonach Deutschland an der Front erfolgreich gewesen war und die Niederlage durch die Feinden im Inneren verursacht wurde, machte sich eine antidemokratische Stimmung breit, die Adolf Hitler und seinen Kumpanen den Weg zum Dritten Reich ebnete.
RECHTSVERSTÄNDNIS I N DER WEIMARER R EP UBLI K
K napp 14 Jahre währte die Weimarer Republik. In den Nachwehen des Betriebsrätegesetz, Kriegssozialismus wurden 1920 das erste 1926 das und 1927 das Gesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz Schutz werdender
erlassen. Das Arbeitsrecht wurde nun als eigenständiges Rechtsgebiet Mütter
begriffen. Auch soziale Fragen waren zu regeln. Schon zu Kriegszeiten waren
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Gesetze zur Wohnraumbewirtschaftung und Mietpreisbindung notwendig geworden. Dies setzte sich bis in die Mitte der 1930er Jahre fort. 1926 trat ein Gesetz für Schwerbeschädigte in Kraft. Frauen wurden zunehmend
gleichberechtigt behandelt. Sie durften sogar Rechtswissenschaften studieren. Der Zugang zum Referendariat und damit zum Richterdienst blieb ihnen jedoch zunächst noch verwehrt.
Räterepublik. Die Regierungsparteien von 1919, allen voran die Sozialdemokraten,
Rheinland, nachdem die Zahlung von Kriegsschulden ins Stocken geriet. Zwar
Reichspräsidenten ernannt und entlassen, so dass man von einem Präsidial- und keinem Parlamentskabinett sprechen kann. Nichts desto trotz konnten der
Unterhosen. Es darf deshalb nicht weiter verwundern, dass in es in den 14 Jahren der Weimar Republik die folgenden dreizehn Reichskanzler gab:
13. Februar 1919 - 20. Juni 1919 Philipp , SPD Scheidemann (Ministerpräsident)
21. Juni 1919 - 26. März 1920 Gustav , SPD (bis 14. August 1919 Bauer Ministerpräsident)
27. März 1920 - 8. Juni 1920 Hermann , SPD Müller
25. Juni 1920 - 4. Mai 1921 Konstantin , Zentrum Fehrenbach
Wirth 10. Mai 1921 - 14. November 1922 Dr. Joseph , Zentrum
22. November 1922 - 12. August 1923 Dr. Wilhelm , parteilos Cuno
13. August 1923 - 23. November 1923 Dr. Gustav , DVP Stresemann
30. November 1923 - 15. Januar 1925 Dr. Wilhelm , Zentrum Marx
15. Januar 1925 - 16. Mai 1926 Dr. Hans , parteilos Luther
16. Mai 1926 - 28. Juni 1928 Dr. Wilhelm , Zentrum Marx
28. Juni 1928 - 30. März 1930 Hermann , SPD Müller
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30. März 1930 - 31. Mai 1932 Dr. Heinrich , Zentrum Brüning
1. Juni 1932 - 1. Dezember 1932 Franz von , parteilos (bis 3. Juni Papen Zentrum)
3. Dezember 1932 - 28. Januar 1933 Kurt , parteilos von Schleicher
30. Januar 1933 - 3. August 1934 Adolf , NSDAP Hitler
Der einzig stabile Pol war der auf 7 Jahre gewählte Reichspräsident. Dieses Amt hatte von 1919-1925 Friedrich Ebert (SPD) inne, der jedoch bei einer wegen des Wahlkampfs verschobenen Blinddarmoperation verstarb. Nachdem sich die Sozialdemokraten bei den Reichstagswahlen 1925 nicht mit den Kommunisten auf einen Kandidaten einigen konnte, gelang es dem konservativen Lager den „erfolgreichen“ Feldherrn der Schlacht von Lützow-Tannenberg (die er in
Auch in der Verwaltung und in der Justiz fanden die Republik mangels demokratischen Reformen keine Stütze. Durch die Weimarer Verfassung wurden der Beamtenschaft die „Freiheit ihrer politischen Gesinnung“ und ihre
„wohlerworbenen Rechte“ garantiert. Im Kaiserreich war bei der Ausbildung und Einstellung von Beamten und Richtern freilich besonders auf die „richtige“ politische Gesinnung geachtet worden, weshalb sie in der Weimarer Republik mehrheitlich dem rechten Flügel des politischen Spektrums zugeneigt waren. Ironischer Weise setzten sich speziell die Linken, deren Anhänger zur Kaiserzeit keine wichtigen Posten übernehmen konnten, aber besonders für die Freiheit der politischen Gesinnung auch unter den Beamten ein. Der wichtigste Grund, der Reformen bei den Beamtenschaft verhinderte, war aber die Notwendigkeit einer funktionierenden Verwaltung am Ende des Krieges, um beispielsweise Millionen
von Soldaten nach Deutschland zurückzuholen und zu versorgen. Die bürgerlichen Parteien hofften zudem darauf, mit einer rechtslastigen Beamtenschaft eine weitergehende sozialistische Revolution zu verhindern. Die Beamten mussten zwar einen Eid auf die Verfassung leisten, aber sie fühlten sich
wohl eher nur dem Staat, nicht aber der Republik gegenüber verpflichtet.
Die Situation in der Justiz war vergleichbar. Richter erhielten einen noch stärkeren Schutz als Beamte, insbesondere wurde ihnen Unabsetzbarkeit zugebilligt. Eine von den linken Parteien gewollte Wahl der Richter durch das
Volk kam jedoch nicht zustande, da man die Justiz nicht in die Politik hineinziehen wollte. Die politische Einstellung in der Justiz kann man deutlich an ihren Urteilen ablesen. Eine erste Kostprobe vermittelten die Prozesse um die Münchner Räterepublik und den Kapp-Putsch. Während linke Straftäter mit enormer Härte behandelt wurden, kam es bei rechten Straftätern sehr selten,
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wenn überhaupt zu Anklagen und die Strafen fielen sehr viel milder aus. Adolf Hitler erhielt für seinen Putschversuch nur die gesetzliche Mindeststrafe und konnte den Prozess als Propagandaveranstaltung nutzen. Die Weimarer Justiz war auf dem rechten Auge blind. Die Blindheit betraf nicht nur die Richter, sondern auch die Strafverfolgungsbehörden. So hatte beispielsweise die für die Untersuchung zuständige mit Staatsanwalt wichtige Spuren im Mordfall von Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg nicht aufgenommen und die Ermittlungen auch anderweitig behindert. Gustav Noske (SPD), der erste Reichswehrminister der
Karl Liebknecht als Chef eines Freikorps zu verantworten hatte, in die Revision ging. Der Prozess wurde eingestellt. Nur einige der untergeordneten Beteiligten erhielten geringfügige Bußgelder oder minimale Haftstrafen, die zudem ausgesetzt wurden. Die Einseitigkeit der Justiz wurde bereits 1921 in zwei
Publikationen von Emil Julius Gumbel nachgewiesen. Der Preußische Landtag setze daraufhin zwar einen Untersuchungsausschuss ein, aber es kam zu keinen wirksamen Reformen. Die Gerichte fühlten sich, wie die Beamtenschaft, oft nicht dem Gesetz, sondern dem Staat und dem Kampf gegen den Kommunismus verpflichtet.
1929 löste der als „schwarzen Freitag“ bezeichnete Börsenkrach an der Wall Street eine Weltwirtschaftskrise aus. Die Folgen trafen Deutschland besonders hart. 1933 zählte man sechs Millionen Arbeitslose. Dies mündete in eine Agonie, die den Nationalsozialisten zum Aufstieg verhalf und letztlich zum Untergang der Republik führte. Die demokratischen Kräfte im Reichstag verloren 1930 ihre Mehrheit an die NSDAP und die Kommunisten. Mit dem Regierungsantritt des Kabinetts von Brüning im Jahr 1932 begann unaufhaltsam der Schwenk nach rechts. Die nachfolgenden Reichskanzler Franz von Papen und General Kurt von
Schleicher waren erklärte Antidemokraten. Schleicher versuchte zwar einen sozialen Ausgleich zu herzustellen. Er, musste jedoch am 28. Januar 1933 zurücktreten, nachdem von Papen und andere einflussreiche Größen aufgrund geheimer Absprachen den widerstrebenden Reichspräsidenten Hindenburg davon überzeugen konnten, den „böhmischen Gefreite“ Adolf Hitler zum Reichskanzler zu ernennen. Die Ernennung Hitlers am 30. Januar 1933 bedeutete faktisch das Ende der Weimarer Republik - auch wenn die Weimarer Verfassung formal nie außer Kraft gesetzt wurde.
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DAS DRITTE REICH
DIE REICHSTAGSBRANDVERORDNUNG I n der Nacht vom 27. zum 28. Februar 1933 brannte der Reichstag. Die Flammen waren kaum gelöschte, als auf Vorschlag des Reichskanzlers, Reichsinnenministers und des Reichsjustizministers gestützt auf Artikel 48 Abs. 2 die „ Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und erlassen wurde. Ihrem Eingangssatz zu Folge sollte sie "zur Abwehr Staat“ kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ dienten. Sie ließ
Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Hausdurchsuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zu. Damit bot sie zunächst die juristische Grundlage für eine Welle von Verhaftungen linksgerichteter Kandidaten zur bevorstehenden Reichstagswahl und diente fortan als juristische Rechtfertigung für das Vorgehen gegen all diejenigen, deren Existenz oder Tätigkeit den nationalsozialistischen Zielsetzungen zuwider zu laufen schien. Der zweite Teil der Verordnung räumte dem Reich darüber hinaus das Recht ein, in die Regierung der Länder einzugreifen und bildete die die Grundlage für deren Gleichschaltung. Ernst Fraenkel hat in seinem Buch „ bereits Der Doppelstaat“
1941 die „Reichstagsbrandverordnung“ als die „Verfassungsurkunde des Dritten Reiches“ bezeichnet, da sie anstelle der existierten Verfassung zur rechtlichen Grundlage des nationalsozialistischen Regimes wurde.
DIE ENTW ICKLUNG I M STAATSRECHT
Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das der Reichstag nach Ausschluss der kommunistischen Abgeordneten und massiver Behinderung und Einschüchterung der verbliebenen Opposition mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen hatte, wurde die demokratische Verfassung vollends aus den Angeln gehoben. Die Trennung von Legislative und Exekutive sowie deren Bindung an die Verfassung wurden aufgehoben. Das Gesetz liest sich wie folgt:
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen
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werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]
Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
Hitlers „Kronjurist“ Carl Schmitt jubelte in der Zeitschrift Staat, Bewegung, Volk
(1934, S. 5): „Die Weimarer Verfassung gilt nicht mehr.“ Auch wenn das nationalsozialistische Regime stets bemüht war, den Anschein der Legalität zu
Rahmenbedingungen, unter denen die Sitzung stattfand, ist nach unserem
Justizwesen auf das Reich über. Mit dem Tod Hindenburgs am 02.08.1934 wurden die Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers vereint und der „Führerstaat“ geschaffen.
DIE ENTW ICKLUNG I M ZIVILRECHT
W ie die überwältigende Zahl von über 12.000 statt der üblich 2.000 Teilnehmer zeigt, die sich am 30. September 1933 in Leipzig auf dem ersten Juristentag unter nationalsozialistischer Flagge versammelten, hatte Hitler auch erheblichen Zuspruch unter den Juristen gefunden. Aus Sicht des Regimes war eine Änderung wesentlicher gesetzlicher Vorschriften, wie zum
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Beispiel des Bürgerlichen Gesetzbuches, deshalb nicht notwendig. Insbesondere die sich aus der Rassenlehre ergebenden Rechtsprobleme wurden von der Rechtssprechung und der Rechtswissenschaft elegant durch eine
Uminterpretation der bestehenden Vorschriften gelöst. So verstiegen sich führende Juristen wie Carl Schmitt und Karl Larenz zu der These, dass nicht der Mensch schlechthin, sondern nur der Volksgenosse ein Rechtsgenosse sei. Volksgenosse sei nur, wer deutschen Blutes ist und in diesem Sinne müsse § 1 BGB, der die Rechtsfähigkeit jedes Menschen ausspreche, interpretiert werden. Damit war die bürgerliche Existenz der Juden und anderer Minderheiten vernichtet, ohne dass auch nur ein Komma im Gesetzestext geändert werden musste. Die Gerichte folgten solchen Interpretationen. So sprach das Reichsgericht der UFA das Recht zu Rücktritt von einem Vertrag zu, den sie am 24. Februar 1933 mit dem jüdischen Regisseur Eric Charell abgeschlossen hatte, weil Charell wegen Wegfalls seiner „Rechtsfähigkeit“ an der Durchführung seiner Regietätigkeit gehindert sei. Diese Ausgrenzung wurde schließlich durch die sogenannten Nürnberger Gesetze vom 15.05.1935, nämlich das Reichsbürgergesetz und das Blutschutzgesetz, perpetuiert. „Nichtariern“ wurden damit auch formal die Bürgerrechte entzogen und Eheschließungen und außerehelicher Verkehr mit „Arieren“ verboten.
Für die „Volksgenossen“ änderte sich dagegen wenig und es blieb auch bei einer privatwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung. Zwar wurde der Versuch
unternommen, das BGB durch ein „Volksgesetzbuch“ zu ersetzen. Dazu kam es aber aus Zeitgründen nicht. Die vorgenommenen Änderungen am BGB blieben gering. 1938 wurden die Anforderungen an die Form der Testamente erleichtert und im Scheidungsrecht das Zerrüttungsprinzip eingeführt. Größere Änderungen waren jedoch wegen der Auflösung der Gewerkschaften und Betriebsräte im Arbeitsrecht notwendig. In der Folge wurde 1934 ein neues Arbeitsgesetzbuch erlassen. Danach wurden Löhne und Arbeitsbedingungen von staatlichen Treuhändern festgesetzt, bei dem jedoch die Unternehmer das Sagen hatten. Das Arbeitsrecht wurde von einem schuldrechtlichen Austauschverhältnis zu einem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis umgestaltet, bei dem die Unternehmer zu Führern avancierten und die Belegschaft die Rolle der Gefolgschaft übernahm. Auch wenn die ideologische Rechtfertigung fragwürdig ist, so führte dies auch zu Verbesserungen bei der Arbeitszeitregelung durch die Arbeitszeitordnung von 1938 und zur Einführung des Mutterschutzes durch das Mutterschutzgesetz von 1942. In Rechtssprechung und Literatur wurden fortschrittliche Grundsätze zu Gleichbehandlung, zur Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigten Tätigkeiten und zum Urlaubsanspruch entwickelt.
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DIE ENTW ICKLUNG I M VERW ALT UN GSRECH T I m Verwaltungsrecht verkündeten Größen wie Reinhard Höhn, Herbert Krüger und Theodor Maunz hingegen das „Ende des subjektiven öffentlichen Rechts“ und ersetzten es durch die „Gliedstelle der Persönlichkeit in der Gemeinschaft“. Die Funktionsfähigkeit des Staates hatte dabei oberste Priorität. Allerdings blieben die Verwaltungsgerichte den hergebrachten Grundsätzen bis in die ersten Kriegsjahre hinein in gewissem Umfang treu. Die Klagebefugnis der Kommunen gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wurde jedoch gestrichen und die „Verfügungen und Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei“ unterlag nach Art. 7 des Gestapo Gesetzes vom 10.02.1936 ausdrücklich nicht der Kontrolle der Verwaltungsgerichte. Was den Verwaltungsapparat anging, war schon kurz nach der Machtergreifung, nämlich am 07.04.1933, das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums erlassen worden, das dazu diente, Juden und politische Gegner aus öffentlichen Ämtern zu entfernen.
DIE ENTW ICKLUNG I M STRAFRECHT
I m Strafrecht hingegen zeigte sich das wahre Gesicht der neuen Ordnung. Unter Verstoß gegen das Rückwirkungsprinzip wurde zunächst ein „lex van der Lubbe“ erlassen, das es ermöglichte, einen der Angeklagten im Prozess um den Reichstagsbrand, van der Lubbe, zum Tode zu verurteilen. Dem gleichen Prinzip erfolgten die Gesetze gegen Kidnapper von 1936 und gegen Autofallen von 1938, in denen Hitler in anhängigen Verfahren das bisherige Strafmaß nicht ausreichend erschien und er stattdessen die Todesstrafe wollte. Ebenso wurde das Analogieverbot des Strafrechts abgeschafft sowie wie der nulla poena sine lege
Grundsatz. Zur Vorbereitungen der Kriegshandlungen wurde 1938 die Kriegssonderstrafrechtsverordnung mit dem Tatbestand der
Wehrkraftzersetzung eingeführt, der Tausenden das Leben kostete, als sich der Krieg gegen Deutschland zu wenden begann. Das Hören ausländischer Sender wurde zum Straftatbestand und die Volksschädlingsverordnung sollte vor Plünderungen und anderen Straftaten während der Luftschutzverdunkelung schützen. 1944, als sich der Krieg seiner wohl grausamsten Phase näherte, wurde selbst das nun drakonisch verschärfte Strafrecht nicht mehr als ausreichend angesehen. Durch eine Novelle des Kriegssonderstrafrechts konnte nun die Todesstrafe verhängt werden, wenn das „gesunde Volksempfingen“ sie fordere, aber der bestehende Strafrahmen nicht als genügend betrachtet wurde. Auch die von Feuerbach am Beginn des 19. Jhdt. verworfene Tätertypenlehre, wonach der Täter nicht für seine Tat, sondern für sein Gesinnung und das „so geworden sein“ bestraft wird, fand wieder Beachtung.
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Schon 1933 wurden Sondergerichte für politische Straftaten bei den Landgerichten eingeführt, die im Schnellverfahren ohne Berufung und Revision entschieden. 1934 wurde der Volksgerichtshof gegründet, der zunächst nur für
Verfahren wegen Hoch- und Landesverrats zuständig war, am 1936 aber auch als Reichkriegsgericht fungierte. In den Jahren 1934 bis 1945 wurden insgesamt 15.942 Anklagen verhandelt und 5.266 Todesurteile erlassen, davon alleine 2097 im Jahr 1944. Von den unteren Kriegsgerichten wurden etwa weitere 30.000 Todesstrafen
verhängt. Insgesamt wird die Zahl der Todesurteile, die während des Dritten
Die Justiz stand dabei zwar von Anfang an unter starken Druck des Regimes. Insbesondere der als harter Nationalsozialist bekannte Otto Tierack, der 1942 zum Justizminister ernannte wurde, nahm mit seinen „Richterbriefen“ unverhohlen Einfluss auf die Gerichte. Umgekehrt hat sich die Richterschaft bei der Verteidigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mit Ruhm bekleckert, sondern war oft genug willfähriger Handlungsgehilfe eines für jedermann sichtbaren Unrechtsregimes.
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DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
NACH DER „STUNDE NULL“
A m 07. Mai 1945 kapitulierte die deutsche Wehrmacht und damit endete die zwölfjährige Herrschaft der Nationalsozialisten. Mit der Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945 übernahmen die vier Siegermächte, USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich, die Oberste Regierungs- bzw. Staatsgewalt und teilten Deutschland in vier Besatzungszonen und Berlin in vier Sektoren auf. Die Gesetzgebung in den Zonen wurde durch die Militärgouverneure ausgeübt. Über Fragen, die Deutschland als Ganzes betraf, hatte der am 30. Juli 1945 aus den vier Oberbefehlshabern gebildete Alliierte Kontrollrat in Berlin zu entscheiden. Durch Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats vom 20. September 1945 wurden zunächst zahlreiche nationalsozialistische Gesetze, wie die Rassengesetze, die Heimtückeverordnung und das Sonderstrafrecht außer Kraft gesetzt. Mit Kontrollratsgesetz Nr. 10 wurde dann (rückwirkend) eine Grundlage für die Verurteilung für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verbrechen gegen den Frieden geschaffen und damit dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal eine rechtliche Handhabe gegeben. Der Wiederaufbau eines deutschen Justizsystems gestaltete sich dagegen schwierig, weil kaum „unbelastete“ Richter zu finden waren.
Auf der Potsdamer Konferenz vom 17. Juli - 2. August 1945 einigten sich die Vier Mächte neben Grenzziehungsfragen auch auf politische Grundsätze für die künftige Behandlung Deutschlands, darunter auch die Dezentralisierung und Demokratisierung. Doch die in Potsdam demonstrierte Einigkeit war von kurzer Dauer. Zwar wurde den Nazigrößen (den sogenannten Hauptkriegsverbrechern) in Nürnberg noch gemeinsam der Prozess gemacht. Die politischen Gegensätze zwischen den Westmächten und der damaligen UdSSR führen jedoch rasch zu einer Spaltung Deutschlands. Aus Angst, die wirtschaftliche Nöte könne die Ausbreitung des Kommunismus fördern, kündigte der amerikanische Außenminister George C. Marshall am 5. Juni 1947 ein Hilfsprogramm für Europa an; das als „Marshall“ Plan bekannt gewordene „ “. In European Recovery Program
Westdeutschland wurde daraufhin an Stelle der wertlos gewordenen Reichsmark am 20./21. Juni 1948 die Deutsche Mark eingeführt und das „Wirtschaftswunder“ begann. Dies stieß auf heftigen Widerstand der Sowjetunion. Als Reaktion wurde in der Ostzone ebenfalls eine Währungsreform durchgeführt und am 24. Juni 1948 begann die Blockade Berlins. Allerdings wurde damit das genaue Gegenteil erreicht. Im Westen schweißte diese Erfahrung die ehemaligen Kriegsgegner zusammen und ließ sie zu Verbündeten im Kampf gegen den Kommunismus werden. Dadurch schritt allerdings auch der Prozess der politischen Teilung Deutschlands voran.
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DIE DEUTSCHE T EILUNG
D ie Gegensätze zwischen Ost und West hatten sich bald so verschärft, dass im Februar und März sowie von April bis Juni 1948 in London eine Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten sowie drei direkten Nachbarn Deutschlands, aber ohne Beteiligung der Sowjetunion abgehalten wurde, die über die politischen Neuordnung Westdeutschlands beriet. Die drei Besatzungsmächte verfolgten dabei zunächst recht unterschiedliche Interessen. Den Briten war die Frage „Zentralstaat oder Föderalismus?“ mehr oder weniger gleichgültig. Die Vereinigten Staaten plädierten für einen nur aus den drei bestehenden Zonen deutschen Föderalstaat. Den Franzosen wiederum war an einer Schwächung Deutschlands gelegen und sie versuchten eine erneute Staatsgründung hinauszuzögern. Als sie sich mit dieser Position nicht durchsetzen konnten, befürworteten sie einen möglichst kleinteiligen föderalen Staatsaufbau. Als Ergebnis dieser Konferenz wurde den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder am 01. Juli 1948 von den Militärgouverneuren die "Frankfurter Dokumente" übergeben, die unter anderem die Aufforderung zur Ausarbeitung einer Verfassung enthalten. 10 Tage später,
Parlamentarischen Rat entworfen werden. Auf der Insel Herrenchiemsee erarbeitete dann im August 1948 ein von den Ministerpräsidenten berufener Verfassungskonvents unter der Leitung des renommierten Staatsrechtlers Carlo Schmid "Richtlinien für ein Grundgesetz". Auf der Grundlage dieser Ausarbeitungen beschloss der Parlamentarische Rat am 8. Mai 1949 mit 53 gegen 12 Stimmen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Die Besatzungsmächte stimmen ebenso zu wie die Länderparlamente - mit Ausnahme Bayerns. Da jedoch zwei Drittel der Länder zur Annahme des Grundgesetzes ausreichten, trat es nach Unterzeichnung und Verkündung am 23. Mai 1949 auch in Bayern in Kraft.
Dies blieb im Ostteil Deutschlands nicht ohne Folgen. Als Reaktion auf die Gründung der Bundesrepublik entstand in der Sowjetischen Besatzungszone die Deutsche Demokratische Republik. Aus der „Volkskongressbewegung für Einheit und gerechten Frieden" war im März 1948 der 1. Deutsche Volksrat hervorgegangen, der die Verfassung einer Deutschen Demokratischen Republik
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ausarbeitete und am 19. März 1949 formell beschloss. Der 2. Deutsche Volksrat, der am 7. Oktober 1949 zusammentrat, erklärte sich zur provisorischen
Volkskammer und beauftragte Otto Grotewohl mit der Regierungsbildung. Damit existierten plötzlich zwei Staaten auf deutschem Boden
.
Wegen des fehlenden Selbstbestimmungsrechts der Ostdeutschen wurde die DDR seitens der Bundesrepublik von Anbeginn nicht als eigener Staat anerkannt.
nicht untergegangen, sondern mangels entsprechender Organe lediglich handlungsunfähig geworden sei. Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland stellte demnach eine staatsrechtliche Neuorganisation des westlichen Teils des
Reichs dar. Wegen des Fehlens freier Wahlen und eines Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung in der DDR hat die Bundesrepublik für sich einen westdeutschen Alleinvertretungsanspruch für alle Deutschen in Anspruch genommen. Die 1974
DAS GRUNDGESETZ
D as Grundgesetz steht einerseits in der Tradition der
Paulkirchenverfassung. Andererseits wurden Lehren aus den strukturellen Schwächen in der Weimarer Verfassung gezogen. Dies hat zu einer deutlichen Stärkung der Grundrechte geführt, deren hervorgehobene Bedeutung sich nun schon aus der Stellung am Anfang des Verfassungstextes ergibt. Ihr Kernbestand ist einerseits unantastbar, andererseits ist zum Beispiel in den Regelungen über politische Parteien Vorsorge dafür getroffen, dass Grundrechte nicht als Mittel zum Kampf gegen die bestehende Verfassungsordnung missbraucht werden (Grundsatz der wehrhaften Demokratie). Die Bedeutung des Bundespräsidenten wurde im Vergleich zum Reichspräsidenten schon durch den Umstand reduziert, dass er nicht mehr direkt durch das Volk, sondern durch eine besonders einberufene Bundesversammlung gewählt wird. Ein Notverordnungsrecht steht ihm ebenso wenig zu, wie die eigenständige Befugnis zur Parlamentsauflösung. Eine „Fünf-Prozent“ Klausel soll den Einzug von Splitterparteien in den Bundestag verhindert und der Bundeskanzler kann nur noch durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden. Die Möglichkeit, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen, die die Weimarer Verfassung bot, besteht ebenfalls nicht mehr. Eine besonders starke Rolle nimmt dagegen das Bundesverfassungsgericht ein, dessen
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Entscheidungen in der Regel Gesetzeskraft haben. Eine Änderung des Grundgesetzes ist dagegen nur unter engeren Voraussetzungen und explizit zulässig. Die in der Weimarer Verfassung eingeräumte Möglichkeit, Änderungen mit jedem Gesetz vorzunehmen, das mit einer Zweidrittelmehrheit zustande
kam, wurde damit verbaut. Eine Situation vergleichbar der beim Erlass des Ermächtigungsgesetzes, soll sich nicht wiederholen. Mit Artikel 79 Absatz 3
werden zudem die wesentlichen Prinzipien, zu denen neben dem Demokratie-, Sozial- und Rechtsstaatsprinzip auch das Bundesstaatsprinzip gehört, der Unabänderlichkeit unterworfen. Im Vergleich zum Reichsrat der Weimarer Republik sind die Bundesländer über den Bundesrat zudem wesentlich stärker an der Gesetzgebung beteiligt. Trotz aller Bemühungen, dem demokratischen Prinzip zu Geltung zu verhelfen, scheint das Grundgesetz aber auch das Volk vor sich selbst schützen zu wollen. Volksbegehren sind auf Bundesebene nicht zugelassen und Volksentscheide sind ausschließlich auf die Frage einer Neugliederung des Bundesgebietes beschränkt.
DIE ENTW ICKLUNG I M BÜRGERLICHEN RECHT
A uf den Bereich des bürgerlichen Rechts hatte zunächst der Gleichheitsgrundsatz eine starke Ausstrahlung. 1957 wurde das Gleichberechtigungsgesetz erlassen. Im Jahr 1976 wurde das Familienrecht reformiert und ein partnerschaftliches Familienleitbild eingeführt. Neben der Scheidung wurden auch die Fragen des Unterhalts vom Verschulden am Scheitern der Ehe abgekoppelt. Nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde das Namensrecht so geändert, dass die Ehepartner ihren Geburtsnamen auch nach der Eheschließung behalten können. Ebenfalls aufgrund der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde auch die Rolle der Väter bei der Betreuung gemeinsamer Kinder deutlich gestärkt.
Im Schuldrecht kam es zu einer Vielzahl von Verbraucherschutzregelungen, wie beispielsweise das Verbraucherkreditgesetz, das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Fernabsatzgesetz, das Teilzeitwohnrechtegesetz und das Haustürwiderrufsgesetz. Diese Gesetze wurden später durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001, das der Umsetzung von EG-Richtlinien (insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) diente, ins BGB integriert.
Im Individualarbeitsrecht wurde mit dem Kündigungsschutzgesetz, dem Heimarbeiterschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, einem neuen
Schwerbeschädigtengesetz und dem Ladenschlussgesetz die Position der Arbeitnehmer gestärkt. Auch wenn über die Notwendigkeit dieser Regelungen
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im Grundsatz Einigkeit besteht, ist ihre Reichweite im Zeitalter der Globalisierung und einer geforderten Flexibilisierung des Arbeitsmarktes heute umstritten. Im Kollektivarbeitsrecht bildeten die Einführung des Betriebsverfassungsgesetzes (1952/1969) und das Mitbestimmungsgesetz von 1976 die Meilensteine.
DIE ENTW ICKLUNG I M STRAFRECHT
D ie konservativen Regelungen des aus 1871 stammenden Strafrechts gerieten nach dem gesellschaftlichen Umbruch, der durch die Studentenbewegung der 1968 ausgelöst wurde, zunehmend in die Kritik. Dies führte in den 1970er Jahren zu einer umfassenden Reform des Strafrechts, bei der zum einen der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs neu gefasst wurde, zum anderen aber auch das materielle Recht einer Revision unterzogen wurde. Dies führte einerseits zu einer Liberalisierungen im Bereich des Sexualstrafrechts und bei den Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch. Bedingt durch den aufkommenden Terrorismus der Gruppe um Bader/Meinhof und ihre Nachfolger, wurden andererseits die Staatsschutzdelikte und Demonstrationsdelikte verschärft. Die Verjährung von Mord und Völkermord wurde aufgehoben, um eine Weiterverfolgung von Kriegsverbrechen und des Holocausts zu ermöglichen.
DIE ENTW ICKLUNG I M VERW ALT UN GSRECH T
N ach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges bestand die größte Herausforderung zunächst darin, die Bevölkerung mit dem Nötigsten zu versorgen, die Infrastruktur wieder aufzubauen und ca. 8,7 Mio Heimatvertriebene zu intergrieren. Auch für die rückkehrenden ca. 11 Mio Kriegsgefangenen war zu sorgen. Hierzu wurde vom Alliierten Kontrollrat zunächst ein Soforthilfegesetz erlassen. 1950 wurde das Heimkehrergesetz verabschiedet, das die Grundlage für die Entschädigung der Kriegsgefangenen bildete. Mit dem Lastenausgleichsgesetz sollten Schäden und Verluste infolge des Kriegs, der Vertreibung und der Währungsreform auf alle Schultern verteilt werden. Wie schon am Ende des Ersten Weltkrieges wuchs damit der Bereich der Leistungsverwaltung enorm. Der Wiederaufbau und insbesondere die Zunahme des Infrastruktur, zunächst insbesondere im Bereich des Straßenverkehrs, machten auch den Aufbau einer Planungsverwaltung und den Erlass bzw. die Überarbeitung planungsrechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel des Bundesbaugesetzes (später Baugesetzbuch), der Landesbauordnungen und des Landesplanungsrechts erforderlich. Seit den 1970ern wurde dem Umweltschutz eine immer höhere Bedeutung zugemessen, was 1974 zum Erlass des Bundes-Immissionenschutzgesetzes führte. Neue Technologien wie die Atomkraft, aber
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auch die Ausweitung des Flugverkehrs, die Behandlung von Abfällen und gefährlicher Stoffe machten weitere Sonderregelungen erforderlich.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht vollzog sich ebenfalls ein Wandel. Das überkommene Bild des Subordinationsverhältnisses zwischen Verwaltung und Bürger passte nicht mehr in die sich emanzipierende Gesellschaft und Verwaltungsentscheidungen wurde zunehmend kritisch hinterfragt. Das „Sonderrechtsverhältnis“ des Mayer’schen Anstaltsrechts, das Strafgefangene, Soldaten, Schüler und andere vergleichbare Gruppen weitgehend rechtlos gestellt hat, fiel einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Opfer und machte ein umfassendes System gesetzlicher Regelungen (Schulgesetze,
Justizvollzugsordnungen und dgl.) erforderlich. Die Verwaltungsgerichtsordnung
Grundlage. Dass gerade bei größeren Planungsvorhaben auch heute noch einiges im Argen liegt, hat der Streit um den Neubau des Stuttgarter Hauptbahnhofes im Jahr 2010 gezeigt.
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DEUTSCHLANDS INTEGRATION IN DIE EU
m 9. Mai 1950 stellte der französische Außenminister Robert Schuman den von Jean Monnet entwickelten Plan vor, die Kohle- und Stahlproduktion Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland zusammenzulegen und eine Organisation zu gründen, die den anderen europäischen Ländern zum Beitritt offen stehen sollte. Dies war der Startschuss für die heutige Europäische Union. Ein Jahr später, am 18. April 1952 unterzeichneten sechs Länder - Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande - in Paris den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der am 23. Juli 1952 in Kraft trat und für einen Zeitraum von 50 Jahren gelten sollte. Auf der Konferenz von Messina beschlossen die Außenminister der sechs Länder, den Europäischen Einigungsprozess auf die Wirtschaft als Ganzes auszuweiten und am 25. März 1957 wurden die sogenannten Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) unterzeichnet. In einem nächsten Schritt wurden 1965 die Fusion der Exekutivorgane der drei Gemeinschaften (EGKS, EWG und Euratom) und die Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen
Dezember 1991 verabschiedete der Europäische Rat in Maastricht den Vertrag über die Europäische Union, der die Grundlage für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres und die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion bildete. Dazu gehörte auch eine gemeinsame Währung. In der Folge wurde zum 01.01.2001 der EURO eingeführt. Die Zahl der Mitglieder war durch den Wegfall der Teilung Europas zwischenzeitlich auf 27 angewachsen, was die Steuerung der Gemeinschaft erschwerte. Den vorläufigen Schlusspunkt der Entwicklung stellt die Ratifizierung des am 13. Dezember 2007 unterzeichneten des Vertrags von Lissabon durch allen EU-Mitgliedstaaten dar, der bei Abstimmungs- und Koordinationsproblemen Erleichterung schaffen soll.
Die Tätigkeitsfelder der EU liegen insbesondere in den Bereichen des gemeinsamen Binnenmarkts und einer gemeinsamen Agrarpolitik, aber auch in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit, technologische Innovation und Energie. Entwicklungshilfepolitik wird seit Gemeinsamen Erklärung zur Gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik, die der Ministerrat, die im Rat
vertretenen Regierungen, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission am 22. November 2005 eine angenommen haben, ebenfalls gemeinsam betrieben. Mit der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon in 2010
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besteht auch das Amt eines Hohen der Union für Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen, um künftig auch in diesem Politikbereich gemeinsam zu agieren.
Es versteht sich von selbst, dass die Gesetzgebungsbefugnisse der Mitgliedstaaten, und damit auch Deutschlands, auf den vorbezeichneten Feldern deutlich beschränkt wurden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die föderale Binnenordnung Deutschlands problematisch, weil die EU-Gesetzgebung auf die nationalen Gesetzgebungsbefugnisse der Länder keine Rücksicht nimmt. Dies hat zur Einführung eines umfangreichen Konsultationsmechanismus zwischen Bund und Ländern geführt.
Die EU übt die Gesetzgebung durch Verordnungen und Richtlinien aus, die von der Kommission inziert und vom Rat und dem Europäischen Parlament beschlossen werden. Das Verfahren wurde durch die Einheitliche Europäische Akte von 1986 eingeführt und durch den Vertrag von Lissabon modifiziert. EU Richtlinien binden regelmäßig nur die Mitgliedsstaaten, die sie in geeigneter
Bürger auch direkt auf EU-Richtlinien berufen, wenn diese nicht fristgerecht umgesetzt werden.
1952 wurde ein Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg eingerichtet. Seine Aufgabe besteht darin, „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung" der Verträge zu sichern. Zu dieser Aufgabe gehört es, dass er die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe der Europäischen Union überprüft, darüber wacht, dass die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus den Verträgen ergeben und auf Ersuchen nationaler Gerichte das Unionsrecht auslegt.
Zudem wacht er im Zusammenwirken mit den Gerichten der Mitgliedstaaten über die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts. Heute besteht der EU-Gerichtshof aus drei Gerichten: dem Gerichtshof, dem Gericht erster Instanz (errichtet 1988) und dem Gericht für den öffentlichen Dienst (errichtet 2004). Die drei Gerichte haben bisher etwa 15 000 Urteile erlassen.
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DIE DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
I m Gegensatz zur Bundesrepublik, deren Grundgesetz bis zum heutigen Tage Bestand hat, wurden in der 40-jährigen Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik drei Verfassungen erlassen, nämlich in 1949, 1968 und 1974. Dieser Umstand ist dem politischen Wandel in der DDR zwischen Ansätzen von Liberalität und Restriktionen sowie von innerdeutscher Annäherung und Separatismus geschuldet und hat seine Ursache in den unterschiedlichen Vorstellungen über das Wesen und die Funktion von Recht. Aus ideologischen Gründen wurde dem Gesetz naturgemäß mit Misstrauen begegnet, stellt es sich doch nach den Lehren von Karl Marx als Unterdrückungsinstrument der Bourgeoisie zur Aufrechterhaltung der kapitalistischen Ordnung dar. Da auch die Trennlinie zwischen dem Staat und der Gesellschaft und damit zwischen dem Individuum und den Staatsorganen als aufgehoben angesehen wurde, musste Rechtsschutz gegen die Staatsmacht als eine Art unzulässiger „In-sich-Prozess“ betrachtet werden. Dem Gesetz kommt damit eher Proklamations- denn Regelungscharakter zu, so dass die Herausforderung nicht etwa darin bestand, die Realität der Verfassung, sondern umgekehrt, die Verfassung der Realität anzupassen. Die erste Verfassung der DDR von 1949 basierte trotz sowjetischer Oberaufsicht erstaunlicherweise noch weitgehend auf liberalem Gedankengut und war, zumindest in den Grundzügen, den Ideen des Grundgesetzes nicht unähnlich. Aber sie war offensichtlich eher fürs Schaufenster gemacht, denn von diesem Gedankengut hat man sich in der Realität alsbald entfernt. Schon 1952 wurden entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 die Länder abschaffte. Auch von der Unteilbarkeit Deutschlands und einer einheitlichen Staatsangehörigkeit wollte man bald nicht mehr viel wissen. Von den in der Verfassung verbrieften Rechten des Bürgers blieb in der Praxis nicht viel übrig. Die Kluft zwischen dem Verfassungstext und der Verfassungswirklichkeit wurde so offensichtlich, dass sie durch die zweimalige Überarbeitung der Verfassung geschlossen werden musste.
Nachdem dem Gesetz keine bindende Wirkung mehr zukam und das Wirtschaftsleben durch die staatliche Kontrolle seinen Facettenreichtum verloren hatte, verlor auch das geschriebene Recht bald seine Bedeutung. Das öffentliche Recht löste sich praktisch zugunsten interner Verwaltungsanweisungen auf und Privatrechtsstreitigkeit gab es nur noch vereinzelt. Eine Rechtswissenschaft war nicht mehr erforderlich, sondern ging in den Lehren über die Staatsideologie auf. Das Zivilgesetzbuch der DDR, welches am 01.01.1976 das bis dahin offiziell geltende BGB ersetzte, ist ein Beleg für die damit einhergehende Vereinfachung und „Entwissenschaftlichung“ des Rechts.
Bedingt durch eine wachsende Staatsverschuldung und durch eine zunehmende Isolierung innerhalb des Ostblocks wegen der Verweigerung der von
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Gorbatschow angestoßenen Reformen, geriet die DDR seit Mitte der 1980er-Jahre mehr und mehr in die Krise. Eine riesige Ausreisewelle über Ungarn, das seine Grenzen geöffnet nach Westen hat, und die Montags-Demonstrationen, bei denen sich Zehntausende unter dem Motto „Keine Gewalt“ versammelten, brachten das System zu Einsturz und bewirken am 09. November 1989 den Fall der Mauer. Erste Pläne über langfristige vertraglicher Bindungen und eine enge Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik und der DDR oder konföderative Strukturen erwiesen sich schnell als überholt. Die wirtschaftliche Zwangslage und
politische Instabilität der DDR ließen die neue Regierungschef unter Hans Modrow auf einen Kurs „Deutschland einig Vaterland“ einschwenken. Am 18. März 1990 wurden daher die ersten und gleichzeitig einzigen freien Wahlen zur
Volkskammer der DDR durchgeführt, deren wichtigste Aufgabe darin gesehen wurde, den eigenen Staat aufzulösen. Zunächst wurde jedoch eine Wirtschafts-und Währungsunion geschaffen, um den Übersiedlerstrom aus der DDR in die Bundesrepublik zu stoppen und in der Folge zum 01. Juni 1990 die Währung auf DM umgestellt.
Nach außen waren jedoch zunächst komplizierte Verhandlungen mit den ehemaligen Siegermächten, insbesondere mit der Sowjetunion aber auch mit Polen erforderlich, um Deutschland die Wiedervereinigung zu ermöglich und damit auch die volle Souveränität zurückzugewinnen. Im Inneren galt es einen Vertrag über die deutsche Wiedervereinigung auszuhandeln, wobei sich für diesen Prozess prinzipiell zwei Optionen ergaben. Die erste Möglichkeit bestand im einen Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) gemäß
Artikel 23 GG, die zweite in der Ablösung des ursprünglich als Provisoriums gedachten Grundgesetzes durch eine neue gemeinsame Verfassung. Diese wäre allerdings gemäß Art. 146 GG durch Volksabstimmung zu beschließen gewesen. Zumindest im Westen kam wohl vielen der Zeitdruck als Argument gerade recht, um die zweite Möglichkeit auszuschließen. Der fast 1.000 Seiten umfassende Einigungsvertrag wurde schließlich am 31. August 1990 von den Innenministern Schäuble und Krause parafiert und enthielt folgende Modalitäten für den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik:
Vollzug der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990
die fünf neuen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden Länder der Bundesrepublik Deutschland
die Volkskammer entsendet 144 Abgeordnete in den Deutschen Bundestag; in den Bundesrat werden (bis zur Regierungsbildung nach den jeweils ersten Landtagswahlen) Landesbevollmächtigte mit beratender Stimme entsandt;
Berlin wird die Hauptstadt Deutschlands
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Fortgeltung der während der sowjetischen Besatzungszeit vorgenommenen Enteignungen
Verbleib der Stasi-Akten auf vormaligem DDR-Gebiet
Umfangreiche Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet.
Bundestag mit 442 gegen 47 Stimmen zu. Der Bundesrat billigte den Vertrag einstimmig. Die Teilung der beiden deutschen Staaten war damit rückgängig gemacht.
In der Praxis waren die Probleme bei der Zusammenführung der beiden Rechtsordnungen, die sich in den 40 Jahren unter zwei völlig konträren politischen Systemen deutlich auseinander entwickeln hatten, enorm. Die Verwaltung und das Justizwesen waren von Grund auf zu reorganisieren, die Eigentumsverhältnisse neu zu ordnen und das Stasi-Erbe war zu bewältigen. Hinzu kamen eine ganze Reihe von Fragen, in denen sich auch die Werteordnung der Menschen zwischenzeitlich unterschied. So war beispielsweise der Schwangerschaftsabbruch in der DDR straflos, während man sich im Westen nach langer Diskussion und wiederholter Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts mühsam auf eine Indikationslösung geeinigt hatte. Auch heute, zwanzig Jahre nach der Wiedervereinigung, sind noch lange nicht alle Fragen bereinigt, die durch die Wiedervereinigung aufgeworfen wurden.
Die vielen Verwerfungen, Enttäuschungen und Unzufriedenheiten auf beiden Seiten, die der Wiedervereinigungsprozess trotz all seines komplizierten juristischen Regelwerks mit sich gebracht hat, zeigen einmal mehr, wie schwierig es doch auch heute noch ist, trotz der langen Geschichte des Rechts und all der damit verbundenen reichhaltigen Erfahrungen, wirkliche Gerechtigkeit zu erzeugen. Dass dieser hoch komplexe Prozess mit seinen gewaltigen Vermögensumschichtungen und dramatischen Einwirkungen auf
Lebensschicksale jedoch von sich ging, ohne dass nur ein einziges Menschenleben zu beklagen ist, zeigt aber gleichzeitig, wie stark unser Grundvertrauen in das Recht mittlerweile jedoch gewachsen ist.
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Arbeit zitieren:
Peter Becker, 2010, Eine kurze Einführung in die deutsche Rechtsgeschichte, München, GRIN Verlag GmbH
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