enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten 6 , die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürgerder Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben. Der Prüfungsmaßstab für das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon 7 bestimmt sich durch das Wahlrecht als grundrechtsgleiches Recht (Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V. mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). 8 Das Wahlrecht begründet einen Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung, auf freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt sowie auf die Einhaltung des Demokratiegebots 9 einschließlich der Achtung der
verfassungsrechtliche Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes wird durch den Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit ergänzt.
5 Everling, Europas Zukunft unter der Kontrolle der nationalen Verfassungsgerichte, EuR 2010 Heft 1, 91 - die klare Absage an den Bundesstaat widerspricht nicht unbedingt der Forderung der Präambel des Grundgesetzes, Deutschland solle gleichberechtigtes Glied in einem „vereinten Europa“ werden. Dieses braucht nämlich nicht notwendig ein Bundesstaat im traditionellen Sinn zu sein, sondern lässt sich in vielen Formen vorstellen, Everling, Anmerkungen zur finalité européenne, in E. J. Mestmäcker/W. Möschel/M. Nettesheim, Verfassung und Politik im Prozess der europäischen Integration, Baden-Baden 2008, S. 111
6 Als „Hüter des Nationalstaats“ titelte Janisch den Bericht zum Urteil, Das Parlament v. 6.7.2009, S. 3 untersagt das BVerfG „als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa“ aufzugehen, da Art. 79 Abs. 3 GG die Aufgabe der Souveränität zugunsten eines europäischen Bundesstaats verbiete: „Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch“.
7 Nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG obliegt neben der Bundesregierung auch den gesetzgebenden Körperschaften im Bereich des Art. 352 AEUV (ex: 308 EG) eine so genannte Integrationsverantwortung, BVerfG, NJW 2009, 2267. Wenn der Unionsgesetzgeber von Art. 352 AEUV Gebrauch macht, ist ein Gesetz i. S. von Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG erforderlich. § 8 IntVG (Integrationsverantwortungsgesetz) verpflichtet den deutschen Vertreter im Rat dazu, auf Art. 352 AEUV gestützte Vorschläge abzulehnen, wenn nicht zuvor ein Übertragungsgesetz gemäß Art. 23 GG in Kraft getreten ist.
8 Voßkuhle, Der europäische Verfassungsgerichtsverbund, NVwZ 2010, 1 - das BVerfG, der EGMR und der EuGH haben unterschiedlichen, funktional aber vergleichbare Aufgaben im „europäischen Verfassungsgerichtsverbund”. Dem BVerfG kommt dabei die Funktion des Mittlers zwischen Grundgesetz und europäischer Rechtsordnung zu. Das BVerfG hat seine Rolle im Konstitutionalisierungsprozess, etwa im Verhältnis zu den obersten Bundesgerichten, erst finden und klarstellen müssen, Schuppert/Bumke, Die Konstitutionalisierung der Rechtsordnung, 2000, S. 45ff. Der EuGH hat sich als Gestalter der europäischen Rechtseinheit erwiesen. Denn angesichts des fragmentarischen Charakters des europäischen Primärrechts wurde der EuGH häufig rechtsergänzend und rechtsfortbildend tätig, zuweilen auch über die Grenze der zulässigen Auslegung hinaus. Gerade diese „freie Rechtschöpfung“ in Form „ausbrechender Rechtsakte“ verursachte Jurisdiktionskonflikte und veranlasste immer häufiger Loyalitätsgebote einzufordern.
9 Demokratie wird über das Volk im Staat, hier im Mitgliedstaat, begründet. Die Öffnung souveräner Staatlichkeit für die Akte einer überstaatlichen Gewalt erscheint nur dann erträglich, wenn es sich dabei nicht lediglich um eine Aussetzung und Unterwerfung handelt, sondern wenn sich auch diese Akte als Realisierung der Idee der demokratischen Selbstbestimmung des deutschen Volkes begreifen lassen, Nettesheim, Die Integrationsverantwortung - Vorgaben des BVerfG und gesetzgeberische Umsetzung, NJW 2010, 177; BVerfG, NJW 2009, 2267 RN 229. Die Integrationsverantwortung steht der Übertragung von Hoheitsrechten nicht entgegen. Sie sichert vielmehr eine hinreichende demokratische Rückbindung und kontinuierliche Begleitung, so dass sich die europäische Entscheidungstätigkeit nicht als Fremdgesetzgebung darstellt. Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Integrationsverantwortung für die primärrechtlichen Grundlagen nicht nur dann greift, wenn es zu einer förmlichen Änderung des Textes der Verträge kommt. Die Integrationsverantwortung greife vielmehr immer dann, wenn „unter grundsätzlicher
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verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Die Prüfung einer Verletzung des Wahlrechts umfasst in der hier gegebenen prozessualen Konstellation auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG 10 als Identität der Verfassung 11 festschreibt. Art. 38 Abs. 1 GG 12 gewährleistet jedem wahlberechtigten Deutschen das Recht, die Abgeordneten des Deutschen Bundestags zu wählen. Mit der allgemeinen, freien und gleichen Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags betätigt das Bundesvolk seinen politischen Willen unmittelbar. Es regiert sich regelmäßig mittels einer Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 GG) in der so zu Stande gekommenen repräsentativen Versammlung. Aus ihr heraus wird der Kanzler - und damit die Bundesregierung - bestimmt; dort hat er sich zu verantworten. Die Wahl der Abgeordneten ist auf der Bundesebene des vom Grundgesetz verfassten Staates die Quelle der Staatsgewalt - diese geht mit der periodisch wiederholten Wahl immer wieder neu vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG). Das Wahlrecht ist der wichtigste vom Grundgesetz gewährleistete subjektive Anspruch der Bürger auf demokratische Teilhabe (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). In der vom Grundgesetz gestalteten Staatsordnung kommt der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags eine maßgebliche Bedeutung zu. Ohne freie und gleiche Wahl desjenigen Organs, das einen bestimmenden Einfluss auf die Regierung und Gesetzgebung des Bundes hat, bleibt das konstitutive Prinzip personaler Freiheit
Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann”. Konsequenterweise nimmt das Gericht keine Pflicht zur gesetzgeberischen Begleitung von Vertragsänderungen dann an, wenn und soweit „spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind”, BVerfG, NJW 2009, 2267.
10 Art. 79 Abs. 3 GG erklärt die Änderung des Grundgesetzes hinsichtlich bestimmter Einrichtungen und Normen des Grundgesetzes für unzulässig (sog. Ewigkeitsgarantie). Ziel ist es einen bestimmten „Verfassungskern“ dauerhaft zu schützen und einer Verfassungszerstörung bzw. Verfassungsaushöhlung entgegen zu wirken. Die verfassungsändernde Gesetzgebung wird durch die Verfassung legitimiert so dass sie deshalb auch die Grundlagen der Verfassung zu wahren hat. Das Grundgesetz möchte in seinen tragenden Institutionen und Grundsätzen eine dauerhaft stabile Ordnung sein, welches nicht der Disposition tagespolitischer Mehrheiten unterliegt, Badura, in HStR VII § 160, 26. Unerheblich ist dabei, ob die beabsichtigte Verfassungsänderung durch Umformulierungen, Änderungen oder Streichungen des Wortlauts des Grundgesetzes oder durch eine „Klarstellung“ gemäß Art. 79 Abs. 1 S. 2 GG erfolgen soll. Beabsichtigte Änderungen durch die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 1 GG sind gleichfalls dem Verbot unterworfen, BVerfGE 89, 155, 172 = NJW 1993, 3047. Im Anwendungsbereich des Art. GG schließt Art. 38 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflussnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 und 20 Abs. 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Aufzählung der Materien ist abschließend, BVerfGE 94, 12, 34 = NJW 1996, 1666.
11 Vgl. BVerfGE 37, 279 = NJW 1974, 1697; BVerfGE 73, 375 = NJW 1987, 577.
12 Art. 38 GG wird verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung von Recht der - supranationalen - Europäischen Gemeinschaften öffnet, die zur Wahrnehmung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt (vgl. BVerfGE 58, 37) = NJW 1982, 507). Das bedeutet zugleich, dass spätere wesentliche Änderungen des im EU-Vertrag angelegten Integrationsprogramms und seiner Handlungsermächtigungen nicht mehr vom Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag gedeckt sind, BVerfG, NJW 1993, 3047.
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unvollständig. Der Bürger kann deshalb unter Berufung auf das Wahlrecht die Verletzung demokratischer Grundsätze 13 mit der Verfassungsbeschwerde rügen (Art. 38 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Das jedem Bürger zustehende Recht auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung (demokratisches Teilhaberecht) kann auch dadurch verletzt werden, dass die Organisation der Staatsgewalt so verändert wird, dass der Wille des Volkes sich nicht mehr wirksam i. S. des Art. 20 Abs. 2 GG bilden kann und die Bürger nicht mit Mehrheitswillen herrschen können. Das Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann verletzt sein, wenn im grundgesetzlichen Organgefüge die Rechte des Bundestags wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zu Stande gekommen ist. 14 Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. 15 Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des
13 Die Konstruktion eines Grundrechts auf einen Abgeordneten, der noch etwas zu sagen hat aus Art. 38 GG, also die Verfassungsbeschwerde auf Demokratie, wird noch weiter geöffnet. Man kann jetzt auch auf Art. 38 GG gestützt Verfassungsbeschwerden erheben mit dem Hinweis auf Staatlichkeit, auf das Sozialstaatsprinzip, wohl auf alle Prinzipien, wenn man irgendeinen Bezug zu Demokratie hinbekommt, vgl. Mayer, Rashomon in Karlsruhe, NJW 2010, 714. Die Demokratie soll nach dem Urteil nicht abwägungsfähig, sondern unantastbar sein.
14 Vgl. BVerfGE 89, 155 [171f.] = NJW 1993, 3047.
15 Das Demokratieprinzip ist ein Organisationsprinzip, dessen Geltung sich letzten Endes auf die in Art 1 Abs. 1 S. 2 GG statuierte Pflicht der Staatsorgane zurückführen lässt, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, Huster/Rux, in Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar, Art. 20 GG, RN 49. In einem demokratisch organisierten Staat besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass jeder Mensch in selbstbestimmt, gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsgebunden, bei den Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen der Staatsorgane, die Möglichkeit hat, seine Interessen in den Entscheidungsprozess einzubringen. Das Demokratieprinzip konkretisiert sich in Art. 20 Abs. 2 S. 1 durch das ausdrückliche Bekenntnis zum Prinzip der Volkssouveränität. Art. 20 GG nennt die drei Prinzipien der Volkssouveränität, der Demokratie und der mittelbaren Demokratie fast in einem Atemzug nebeneinander. Die demokratische Volkssouveränität wird durch die demokratisch legitimierten Staatsorgane ausgeübt. Die in Art. 38 Abs. 1 S.1 und in Art. 28 Abs. 1 S. 2 verankerten Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl gehören heute zum Kernbestand dessen, was das GG als Demokratie versteht. Sue sind unmittelbarer Bestandteil des Art. 20 und nehmen insbesondere auch an dessen durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgter Unantastbarkeit teil. Das Demokratieprinzip hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer - supranational organisierten - zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist aber, dass eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflussnahme auch innerhalb des Staatenverbundes gesichert ist, BVerfG, NJW 1993, 3047. Das Gericht reklamiert für den deutschen Gesetzgeber - damit auch für den der übrigen EU-Mitgliedstaaten - ausreichenden Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse. Dazu rechnet es „unter anderem die Staatsbürgerschaft und das zivile und militärische Gewaltmonopol, Röper, Der Souveränitäts- und Volksbegriff des Bundesverfassungsgerichts, DÖV 2010, S. 285. Schon bei der „Verfügung über die Sprache“ gibt es bereits Zweifel an der „Verfügbarkeit“; was immer darunter verstanden wird, etwa die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rechtschreibregeln. Deutschem nationalstaatlichen Souveränitätsanspruch entspringt die Forderung, das Wahlrecht zum Parlament des Vereinten Europa müsse Art. 38 GG/79 Abs. 3 entsprechen. „Das jedem Bürger zustehende Recht auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung kann auch dadurch verletzt werden, dass die Organisation der Staatsgewalt so verändert wird, dass der Wille des Volkes sich nicht mehr wirksam im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bilden kann und die Bürger nicht mit Mehrheitswillen herrschen können“.
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Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 i.V. mit Art. 79 Abs. 3 GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts. Soweit im öffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen für die Bürger getroffen werden, insbesondere über Eingriffe in Grundrechte, müssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten Mehrheitswillen des Volkes zurückreichen. Die vom Grundgesetz verfasste Ordnung 16 geht vom Eigenwert und der Würde des zu Freiheit befähigten Menschen aus. Diese Ordnung ist rechtsstaatliche Herrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit in Freiheit und Gleichheit. 17 Die Bürger sind danach keiner politischen Gewalt unterworfen, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen.
Für die vom Grundgesetz verfasste Staatsordnung ist eine durch Wahlen und Abstimmungen betätigte Selbstbestimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip konstitutiv. Sie wirkt in einem Raum öffentlicher freier Meinungsbildung und im organisierten Wettbewerb politischer Kräfte im Verhältnis zwischen verantwortlicher Regierung und parlamentarischer Opposition. Die Ausübung öffentlicher Gewalt unterliegt dem Mehrheitsprinzip mit regulärer Bildung von verantwortlicher Regierung und einer unbehinderten Opposition, die die Chance auf
16 Der Begriff der „objektiven Werteordnung” ist einer der folgenreichsten Rechtsbegriffe in Deutschland. In die Rechtswirklichkeit eingetreten ist dieser Begriff mit dem Lüth-Urteil des BVerfG vom 15.01.1958, BVerfGE 7, 198 = NJW 1958, 257 , Ritter, Neue Werteordnung für die Gesetzesauslegung durch den Lissabon-Vertrag, NJW 2010, 1110 - die Grundrechte des Grundgesetzes sind Ausdruck einer verbindlichen objektiven Werteordnung, die zwingend auch bei der Auslegung des Privatrechts und insbesondere bei der Auslegung der Generalklauseln des Zivilrechts zu beachten ist. Die Grundrechte sind damit nicht allein subjektive individuelle Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind, sie konkretisieren zugleich objektive die Rechtsordnung und geben ihr verbindlich Maß und Richtung geben. Der BGH spricht noch 2009 unter Bezugnahme auf Normen des Grundgesetzes von der „objektiven Werteordnung der Grundrechte“, BGH, NJW 2009, 2888. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lissabon-Vertrags am 01.12.2009 und der darin enthaltenen Grundrechte-Charta ist die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe auch im Lichte der objektiven europäischen Werteordnung und des Systems europäischer Wertenormen durchzuführen, schließlich ist für die Auslegung und das rechtliche Ergebnis die gesamte verfassungsrechtliche Werteordnung der Normadressaten des in Deutschland geltenden Rechts maßgebend. Damit werden auch die europarechtlichen Normen und ungeschriebenen Rechtsgrundsätze einbezogen. Der Grundrechtsschutz in der EU beruht nach dem EUV-Lissabon auf zwei tragenden Grundlagen: der Charta der Grundrechte der EU in der überarbeiteten Fassung vom 12.12.2007, die den Verträgen rechtlich gleichgestellt wird (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EUV-Lissabon) und dadurch Rechtsverbindlichkeit erlangt, sowie den ungeschriebenen Unionsgrundrechten, die daneben als allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts fortgelten (Art. 6 Abs. 3 EUV-Lissabon). Art. 6 Abs. 2 EUV die EU ermächtigt und verpflichtet, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 beizutreten. Durch die Unionsgrundrechte sind nicht nur die Unionsinstitutionen, sondern auch die mit der Durchführung des Unionsrechts beauftragten mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet. Umgekehrt binden jedoch die deutschen Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG grundsätzlich nur die nationale staatliche Gewalt. Auf Rechtsakte supranationaler Organisationen finden sie hingegen keine direkte Anwendung, Augsberg, Von der Solange- zur Soweit-Rechtsprechung: Zum Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts bei richtlinienumsetzenden Gesetzen, DÖV 2010, S. 153; siehe nur BVerfGE 118, 95; Schmahl, Grundrechtsschutz im Dreieck von EU, EMRK und nationalem Verfassungsrecht, EuR 2008 (Beiheft 1), 11 f.
17 Vgl. BVerfGE 2, 1 [12] = NJW 1952, 1407.
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