Seminararbeit
Im Fach Finanzierung
Änderungen der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Asset Backed
Securities beim Übergang von Basel I auf Basel II
eingereicht von
Kai Conradi
15. April 2003
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ... III
Abbildungsverzeichnis ... IV
1. Einleitung ... 1
2. Asset Backed Securities
2.1 Traditionelle ABS ... 2
2.2 Synthetische Verbriefungen ... 3
2.3 Sicherheitsmechanismen ... 4
3. Basel I
3.1 Eigenkapitalvorschriften nach Basel I ... 4
3.2 Defizite von Basel I ... 4
4. Bedeutung von Basel II für ABS
4.1 Ziele der neuen Eigenkapitalverordnung ... 5
4.2 Der interne Ratingansatz (IRB-Ansatz)
4.2.1 Konzept ... 6
4.2.2 Anforderungen an ein internes Ratingsystem ... 7
4.2.3 Aufsichtsrechtliche Bestimmungen für traditionelle ABS im IRB-Ansatz ... 8
4.2.4 Aufsichtsrechtliche Bestimmungen für synthetische ABS im IRB-Ansatz ... 10
4.3 Kritische Würdigung von Basel II ... 10
4.4 Wirkung von Basel II auf den zukünftigen Einsatz von ABS ... 11
5. Fazit 12
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
ca. circa
d.h. das heißt
ggf. gegebenenfalls
i.d.R. in der Regel
Mrd. Milliarden
p.a. per anno
u.a. unter anderem
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
z.T. zum Teil
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: IRB-Ansatz für Unternehmen, Banken und Staaten
Abbildung 2: Vorgeschlagene ABS-Skalenfaktoren für traditionelle und synthetische Tranchen
1. Einleitung
Asset Backed Securities (ABS) sind Wertpapiere, die Kreditforderungen verbriefen. Sie werden in den USA in großen Volumina aufgelegt. In Europa ist der Markt für ABS im Vergleich zu den USA relativ illiquide, wenngleich sich in jüngster Vergangenheit ein starker Wachstumstrend abgezeichnet hat. Dies zeigt sich darin, dass das Volumen neu emittierter Wertpapiere zwischen 1995 und 2000 von unter 10 Mrd. Euro auf über 100 Mrd. Euro angestiegen ist1.
Im Jahre 1988 erarbeitete der Ausschuss für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel die Eigenkapitalvereinbarung Basel I. Dieser Akkord regelt bis heute die erforderliche Eigenkapitalunterlegung für Banken. Die Höhe des Eigenkapitals einer Bank determiniert ihren Spielraum zur Kreditvergabe. Eigenkapital dient als Sicherheitsreserve bei Kreditausfällen.
ABS sind in Basel I wegen ihrer damaligen Irrelevanz allerdings noch unberücksichtigt. Deshalb will der Ausschuss diese Lücke nun in Basel II schließen. Viele Details des neuen Akkords sind jedoch noch in der Diskussion. Die neue Verordnung soll ab 2006 umgesetzt werden. Der Baseler Ausschuss stellt in Basel II einen auf externen Ratings basierenden Standardansatz und einen internen Ratingansatz zur Wahl. In Deutschland sind allerdings aufgrund der hohen Kosten bisher nur wenige Unternehmen extern geratet. So verfügen nur 53 Prozent der im DAX-30 gelisteten Unternehmen über ein Rating2. Deshalb ist es wahrscheinlich, dass sich der interne Ratingansatz gegenüber dem Standardansatz durchsetzen wird. Aus diesem Grund wird im folgenden nur der IRB-Ansatz behandelt. Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der Herausforderungen, mit denen die Bankenaufsicht bei der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Asset BackedSecurities konfrontiert ist. Dazu werden zunächst verschiedene Ausprägungen dieses Anlagemediums erläutert. Im Anschluss diskutiert die Arbeit die aufsichtsrechtliche Berücksichtigung von ABS unter Basel I und Basel II. Schließlich wird noch ein Ausblick auf mögliche Auswirkungen der neuen Verordnung auf den Einsatz von ABS gegeben.
2. Asset Backed Securities
2.1 Traditionelle ABS
Traditionelle Asset Backed Securities sind Wertpapiere, die Zahlungsansprüche gegen eine ausschließlich dem Zweck der ABSTransaktion dienende Zweckgesellschaft zum Gegenstand haben. Die Zahlungsansprüche werden durch einen Bestand unverbriefter Forderungen („assets") gedeckt („backed"), die auf die Zweckgesellschaft übertragen werden und im wesentlichen den Inhabern der Asset Backed Securities (Investoren) als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen.3 Der Originator (i.d.R. ein Kreditinstitut) verkauft die Ansprüche aus seinen Krediten („true sale“) an eine speziell für diese Transaktion gegründete Gesellschaft, das Special Purpose Vehicle (SPV). Vorraussetzung dafür sind die rechtliche Trennung und wirtschaftliche Selbständigkeit des SPVs vom Originator. Die abgetretenen Kredite dürfen danach nicht mehr in der Bilanz des Originators stehen. Damit ist auch die Bonität der ABS unabhängig von der des Ursprungsinstitutes. Im Insolvenzfall des Originators ist demnach der verbriefte Assetpool vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt. Dadurch ist die ABS selbst bei einem Konkurs des Originators nicht ausfallbedroht. Die Bank hat durch den Forderungsverkauf neue Liquidität zur Verfügung und muss gleichzeitig weniger Eigenkapital halten, da Kreditrisiken aus der Bilanz entfernt wurden. Das SPV verbrieft die Forderungen anschließend in Asset Backed Securities und emittiert diese am Kapitalmarkt, um sich zu refinanzieren. Die Erträge der Kredite werden für die Zinszahlungen und die Tilgung des Wertpapiers verwendet.
[...]
1 Vgl. Paul (2001), S. 127.
2 Vgl. Giese (2002), S. 71.
3 Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1997)
Arbeit zitieren:
Kai Conradi, 2003, Änderungen der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Asset Backed Securities beim Übergang von Basel I auf Basel II, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
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