§ 613a Abs. 5 und 6 BGB und die Verknüpfung von Widerspruchsrecht mit Unterrichtungspflicht
Markulf Behrendt
Am 01. April 2002 trat das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft.1 Artikel 4 dieses Gesetzes sieht eine Änderung des § 613a BGB in der Form vor, dass diesem zwei neue Absätze 5 und 6 hinzugefügt werden.
Absatz 5 des neuen § 613a BGB normiert eine umfangreiche Unterrichtungspflicht des Erwerbers oder des Veräußerers bezüglich des (voraussichtlichen) Zeitpunkts und des Grundes für den Übergang, den für die Arbeitnehmer hieraus folgenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie über die diesbezüglich in Aussicht genommenen Maßnahmen. Absatz 6 beinhaltet die Kodifizierung eines Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Betriebsübergangs.
Der Gesetzesbegründung zufolge stellt Absatz 5 die Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 20012 dar, Absatz 6 normiert das bereits seit dem 02. Oktober 19743 die ständige Rechtsprechung des BAG und darauf auch die herrschende Meinung in der Literatur darstellende Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges.4
Während auch der erste Blick auf den Normtext5 keine für die Praxis wesentlichen Veränderungen verrät6, lässt vor allem der zweite Blick auf die Regelung des Absatzes 6 wesentliche Gefahren für die Praxis erahnen. Hier nämlich findet sich die Verknüpfung der beiden Neuregelungen miteinander. Diese Verknüpfung des Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer mit der Unterrichtungspflicht des (bisherigen oder neuen) Arbeitgebers führte dann noch während des Gesetzgebungsverfahrens zu Protesten sowohl in der Presse7 als auch von Landespolitikern und Wirtschaftsexperten.8 Von diesen wurde gar angedroht, das mitbestimmungspflichtige Gesetz im Bundesrat scheitern zu lassen.9 Nichtsdestotrotz sind die Neuregelungen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats (Art. 10 des Gesetzes), dem 01. April 2002, in Kraft getreten. Die bislang erschienenen Stellungnahmen zu den Auslegungen sowie möglichen Auswirkungen gehen in ihren Einschätzungen und Interpretationen zum Teil weit auseinander.10
Im folgenden soll daher die Reichweite der Unterrichtungspflichten des Erwerbers und des Veräußerers eingehend untersucht werden. Dabei wird ein Schwerpunkt bei der Untersuchung der Frage gesetzt, in welcher Ausprägung und Intensität die Verknüpfung des Widerspruchsrechts mit der Unterrichtungspflicht „nach Absatz 5“ zu verstehen ist.
1 Die Neuerungen
1.1 Die Informationspflicht des Veräußerers oder des Erwerbers
§ 613a Abs. 5 BGB sieht eine Verpflichtung des bisherigen Arbeitgebers oder des neuen Inhabers zur Unterrichtung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor Übergang vor.
Die Pflicht erstreckt sich auf Informationen über
1.1.1 Europarechtliche Grundlage
Laut Gesetzesbegründung basiert die Regelung auf der Richtlinie 2001/23/EG. In der Tat legt Art. 7 Abs. 6 RL 2001/23/EG fest, dass Arbeitnehmer über eben diese Tatsachen zu unterrichten sind, jedoch nur, wenn in dem in Rede stehenden Betrieb oder Unternehmen ohne den Willen der Arbeitnehmer keine Arbeitnehmervertretungen existiert.11 Die europäische Informationspflicht der Arbeitnehmer ist demnach subsidiär ausgestaltet und findet ihre Berechtigung in einem effizienten Arbeitnehmerschutz.
1.1.2 Nationale Umsetzung
[...]
1 BGBl. 2002 I Nr. 21 S. 1163.
2 Abl. EG Nr. L 82/16.
3 BAG vom 02.10.1974, DB 1975, 601.
4 Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/7760, S. 19.
5 „(5) Der bisherige oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“ - BGBl. 2002
6 Schon vor Normierung der Unterrichtungspflicht war es bei einer Vielzahl der vollzogenen Betriebsübergänge üblich, die Arbeitnehmer nicht nur über die Tatsache dessen, sondern auch über die möglichen für sie eintretenden Folgen zu unterrichten. Darüber hinaus bestand die Unterrichtungspflicht über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs bislang bereits als vertragliche Nebenpflicht, BAG NZA 1994, 360.
7 u.a. Handelsblatt vom 28.02.2002 (Nr. 42), S. 5; vom 01.03.2002 (Nr. 43), S. 4; Die Welt vom 01.03.2002 (Nr. 51), S. 11.
8 u.a. Rainer Brüderle und Matthias Wissmann, Handelsblatt vom 01.03.2002 (Nr. 43), S. 4.
9 vgl. Handelsblatt vom 04.03.2002 (Nr. 44), S. 4.
10 Jobst-Hubertus Bauer/Robert v. Steinau-Steinrück in ZIP 2002, 457ff.; Marcel Grobys in BB 2002, 726ff.; Björn Gaul/Björn Otto in DB 2002, 634ff.; Michael Tepass/Daniela Maas u.a. im Handelsblatt vom 10.04.2002, S. R2; Michael Worzalla in NZA 2002, 353ff; Heinz-Josef Willemsen/Mark Lembke in NJW 2002, 1159ff.
11 Artikel 7 Abs. 6 der Richtlinie 2001/23/EG, Fn. 3.
Arbeit zitieren:
Markulf Behrendt, 2003, Der Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 und 6 BGB, München, GRIN Verlag GmbH
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Errum
Betriebsübergang nach §613a AT-MA zu T-MA.
In allen Texten wird nut von Tarif Mitarbeiter geredet, aber wie sieht es mit AT-Mitarbeiter beim alten Arbeitgeber aus, die beim neuen Arbeitgeber Tarifmitarbeiter werden sollen?
Im konkreten Fall geht es darum, dass mein Arbeitsrechtanwalt sagt, es gelten die Betriebsvereinbarungen des alten Arbeitgebers,
die Anwälte des neuen Arbeitgebers behaupten aber
es gelten die Betriebsvereinbarungen des neuen
Arbeitgebers.
Außerdem würden alle Vereinbarungen, die zwischen
dem alten und neuen Arbeitgeber bzgl. des Betriebsübergang abgeschlossen würden, automatisch auch für alle "alten" AT-Mitarbeiter
gelten.
M.f.G.
am Friday, May 07, 2004-