Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG 3
2 DER MENSCH IM NATURZUSTAND UND ERSTE GESELLSCHAFTEN 4
3 DER GESELLSCHAFTSVERTRAG 5
3.1 BILDUNG DER SOUVERÄNITÄT. 6
3.2 WESEN UND AUFGABEN 7
4 KRITISCHE BEURTEILUNG. 8
5 SCHLUSSBETRACHTUNG 10
LITERATURVERZEICHNIS 12
2
1 Einleitung
Seit spätestens Mitte dieses Jahrhunderts leben wir in einer Welt die nahezu überall von der politischen Form der Demokratie dominiert wird. Zumindest in den meisten Ländern dieser Erde treffen Menschen Entscheidungen für Menschen, die von jenen gewählt wurden und man kann deshalb im weitesten Sinn von einer Regentschaft des Volkes sprechen. In wie weit diese Politik wirklich eine Form der reinen Volksherrschaft darstellt, soll hier jedoch keine Rolle spielen. Wichtig ist jedoch der Gedankengang. Wie kam es zu dieser Entwicklung? Die Geschichte zeigt uns, dass es vor nicht allzu langer Zeit nicht normal war demokratisch zu herrschen. Abschreckende Beispiele jüngster Diktaturen oder Monarchien zeigten uns, dass das Wohl des Volkes in den Händen einer Person nie zum Wohle aller gereichte. Wie kam es aber nun zu dieser positiven Entwicklung? Ein Meilenstein der politischen Aufklärung, der als Vorbild für die moderne Demokratie angesehen werden kann erschien 1762. Jean-Jacques Rousseau´s „Contrat Social“-Der
Gesellschaftsvertrag. Diese Kritik an der, zu seiner Zeit sich entwickelten, bürgerlichen Konkurrenzgesellschaft und seine radikale Staatstheorie der Volksherrschaft schlug ein wie eine Bombe und wurde in vielen Teilen der damaligen Welt verboten. Dieses Werk dient der vorliegenden Arbeit als Grundlage und es wird versucht zu zeigen, in wie fern Rousseau eine Volksherrschaft für notwendig hält. Hierzu wird der Argumentationsgang Rousseaus aus den ersten Kapiteln seines Gesellschaftsvertrag rekonstruiert. Zunächst wird in Kapitel 2 gezeigt wie und ob die rousseausche Vorstellung des menschlichen Naturzustandes ein Problem für menschliches Zusammenleben darstellt. Zudem soll gezeigt werden, was eine menschliche Vereinbarung, in Form des Gesellschaftsvertrages, allererst notwendig machte. Anschließend wird in Kapitel 3.1 die Entstehung der Souveränität veranschaulicht, die die Schließung des Vertrages mit sich bringt. Um zu verstehen wie dieses moralische Gesamtwesen die Geschicke eines Volkes leiten kann, wird desweiteren in Kapitel 3.2 das Wesen und die Aufgaben dieser Souveränität dargestellt. In Kapitel 4 wird dann schlussendlich die Frage diskutiert, in wie weit eine nicht personifizierte Figur, wie die des Souverän, das Wohl eines Volkes leiten kann. Hierzu wird zusätzlich auf das Problem der Willensidentität eingegangen.
3
2 Der Mensch im Naturzustand und erste Gesellschaften
Dieses Kapitel illustriert Rousseau´s Vorstellung des menschlichen Naturzustandes und die Entwicklung erster Gesellschaften. Anhand dieser Erläuterungen wird weiter gezeigt, in wie fern dieser Naturzustand nicht aufrecht erhalten werden kann und warum ein Gesellschaftsvertrag zustande kommen muss.
„Ich unterstelle, daß die Menschen jenen Punkt erreicht haben, an dem die Hindernisse, die ihrem Fortbestehen im Naturzustand schaden, in ihrem Widerstand den Sieg davontragen über die Kräfte, die jedes Individuum einsetzen kann, um sich in diesem Zustand zu halten.“ 1 Aus dieser Äußerung Rousseau´s geht hervor, dass der Naturzustand keine dauerhafte Existenz des Menschen garantiert und dass die Schwierigkeiten, die dieser Naturzustand mit sich bringt, höher als die menschlichen Fähigkeiten sind, sich in diesem Zustand zu halten. Wichtig hierbei ist jedoch, dass Rousseau den menschlichen Naturzustand nicht als Problem ansieht und den Gesellschaftsvertrag nicht zwangsläufig aus einem negativ zu bewertenden Naturzustand ableitet. Der Naturzustand ist nach seiner Auffassung sogar ein positiver Zustand, in dem Menschen als voneinander isolierte Individuen leben und vor Allem durch den Selbsterhaltungstrieb, sprich die Selbstliebe, gekennzeichnet sind. Desweiteren empfinden sie Mitleid gegenüber anderen Menschen und besitzen im Unterschied zu den Tieren den Drang nach Vervollkommnung, die Freiheit des Willens. Der Mensch ist dort weder ein gutes noch ein böses Wesen. Hierbei ergibt sich also noch nicht die Notwendigkeit eines Vertrages, da die Menschen in diesem Zustand vormoralische Einzelgänger sind. Sie haben noch keine Vorstellung von Moral, da sie diese als autonome, vorgesellschaftliche Wesen nicht benötigen. Auch die Entwicklung der ersten dauerhaften menschlichen Gemeinschaft, der „Hirtengesellschaft“ stellt für Rousseau noch keinen Anlass dar um einen Vertrag zu schließen. Diese Form von Gesellschaft ist für ihn vielmehr der Höhepunkt der menschlichen Entwicklung und er bezeichnet sie sogar als das „goldene Zeitalter“ der Menschheitsgeschichte. 2 Ausschlaggebend dafür ist die Tatsache, dass es in dieser Gemeinschaftsform noch kein Privateigentum gab, womit wir bei der unmittelbaren Ursache der Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrages angelangt
1 Rousseau, Jean-Jacques: Vom Gesellschaftsvertrag (1769). Herausgegeben von Hans Brockard. Stuttgart: Reclam,1977. S.16.
2 Vgl. Oberndörfer, Dieter und Rosenzweig, Beate [Hrsg]: Klassische Staatsphilosophie. Texte und Einführungen von Platon bis Rousseau. München: Beck, 2000. S.305f.
Arbeit zitieren:
Daniel Jacobs, 2010, Rousseaus "Contrat Social", München, GRIN Verlag GmbH
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