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Teil 1 Historischer Überblick 4 Teil 2 Sonn- und Feiertagsschutz im Grundgesetz 5
A. „Der Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage“ - Sachbereich der Norm 5 I. Der Sonntag 5 II. Die Feiertage 6
Exkurs: Die Abschaffung des Buß- und Bettages 6
B. „als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ - Zweck der Norm 8
I. Feiertagsgarantie als Ausdruck von Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip 8
II. Feiertagsgarantie als Faktor der gesamt-gesellschaftlichen Integration.9 III. Feiertagsgarantie als Ausdruck der „hinkenden Trennung“ von Kirche und Staat 10
C. „bleiben gesetzlich geschützt“ - Inhalt und Ausmaß der Norm 11
I. Institutionsgarantie und ihr Umfang 11
1. Art. 139 WRV als Gesetzgebungsauftrag für Bund und Land 11
2. Verfassungsrechtliche Vorgaben an den Gesetzgeber 11
3. Verfassungsrechtlich zulässige Ausnahmen von der Feiertagsruhe 12
a) Arbeit trotz Sonntag 13
b) Arbeit für den Sonntag 13
c) Allgemeine verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausnahmetatbestände 13
II. Subjektives Recht aus Art. 140 GG/ 139 WRV ? 15
1. Ablehnende Ansichten 15
2. Zustimmende Ansichten 15
D. Art. 139 WRV im Verhältnis zu den Grundrechten 17
I. Art. 4 GG - Religionsfreiheit 17 II. Art. 6 GG - Familie 17
III. Art. 8 GG - Versammlungsfreiheit 18
IV. Art. 9 GG - Vereinigungsfreiheit 18
V. Art. 12 GG - Berufsfreiheit 18
VI. Art. 139 WRV und der „status positivus“ der Grundrechte 19 Teil 3 Sonn- und Feiertagsschutz in den Verfassungen der Länder 20
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A. Übernahme des Wortlautes aus GG/WRV 20
B. Ergänzungen zum Grundgesetz 20
I. Motivation des Sonn- und Feiertagsschutzes 20
II. Maßgeblichkeit der christlichen Überlieferung bei der Festsetzung der Feiertag 21
III. Festlegung des 1. Mai als Feiertag 21 Teil 4 Herausforderungen für den Sonn- und Feiertagsschutz im Licht des gesellschaftlichen Wandels 21
A. Normative Kraft des Grundgesetzes 21
B. Verfassungspolitische Diskussion - Änderung des Art. 139 WRV ? 22 I. Ökonomische Kosten des Sonntages 22
II. Änderung des Freizeitverhaltens 23
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Problemaufriss
Die Zeiten, in denen der staatliche Schutz der Sonn- und Feiertage in der Bundesrepublik unumstritten war und den Wünschen der politisch einflussreichen Kräfte entsprechen, sind vergangen. Einerseits drängen Industriezweige mit dem Argument der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie in einer globalisierten Weltwirtschaft auf eine möglichst ununterbrochene 7-Tage-Produktion. Andererseits verlangt das ausgeprägte Unterhaltungsbedürfnis der sog. „Spaßgesellschaft“ bzw. des vielzitierten „kollektiven Freizeitparks“ danach, auch an Sonn- und Feiertagen frische Brötchen kaufen, Videos ausleihen, Solarien benutzen oder shoppen zu können. Dazu kommt die schwindende Bindung weiter Bevölkerungskreise an die Kirche, die den Sonntag nicht mehr als „Tag des Herrn“ anerkennt, sondern schlicht als arbeitsfreien Tag ansieht. Diese Entwicklung wird durch die Tatsache verschärft, dass in den neuen Bundesländern der Anteil der Konfessionslosen weit überdurchschnittlich hoch ist und sich die anfänglichen Hoffnungen auf eine erfolgreiche Re-Christianisierung zerschlagen haben. Dass diese Entwicklungen auch vor der rechtlichen Beurteilung des Sonn- und Feiertagsschutzes nicht halt machen, soll nur an zwei Beispielen verdeutlicht werden: Bei der Einführung der Pflegeversicherung als weiteres Standbein des Sozialversicherungssystems wurde der Buß- und Bettag als arbeitsfreier Feiertag schlichtweg abgeschafft. Die Verwaltungen ostdeutscher Länder versuchten im Jahre 1999 durch die extensive Auslegung feiertagsrechtlicher Vorschriften dem Einzelhandel die Öffnung am Sonntag durch Ausnahmegenehmigungen zu gestatten. Dieser offensichtliche Rechtsbruch wurde zwischenzeitlich durch eine klare Verwaltungsrechtsprechung eingedämmt. Nichtsdestotrotz scheint es nicht übertrieben, von einer Krise des Sonn- und Feiertagsschutzes zu sprechen. Vor diesem Hintergrund lohnt der Blick auf den verfassungsrechtlichen Status des Sonntages und der Feiertage.
Teil 1 Historischer Überblick
Die ersten Entwürfe für eine Deutsche Reichsverfassung im Jahre 1919 enthielten keine Bestimmung über den Schutz der Feiertage. Erst auf Forderung des Deutschen Evangelischen Kirchenausschusses hin wurde eine solche Vorschrift in der noch heute gültigen Fassung in den Entwurf der Verfassung vom 17. Juni 1919 eingefügt. Da sowohl die sozialistischen Parteien darin den erwünschen arbeitsfreien Wochentag garantiert, als auch die bürgerlichen Parteien ihre Forderung nach dem Fortbestand der christlichen Feiertage und des Sonntags erfüllt sahen, konnte die Vorschrift ohne größere Diskussion in die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919
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aufgenommen werden 1 . Auch in den Beratungen des Parlamentarischen Rates zur Ausgestaltung des Grundgesetzes gab es keine ausführliche Diskussion über die Vorschrift. Zusammen mit den anderen staatskirchlichen Bestimmungen wurde Art. 139 WRV in das Grundgesetz übernommen. Schließlich blieb die Vorschrift bei den Überlegungen zu einer grundsätzlichen Umgestaltung des Grundgesetzes im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung unangetastet.
Teil 2 Sonn- und Feiertagsschutz im Grundgesetz Art. 140 GG lautet:
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Daraus folgt, dass die inkorporierten staatskirchenrechtlichen Bestimmungen vollgültiges Verfassungsrecht sind und nicht etwa Verfassungsrecht minderen Ranges darstellen 2 . Art. 139 WRV bestimmt:
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
A. „Der Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage“ - Sachbereich der Norm
I. Der Sonntag
Art. 139 WRV garantiert von Verfassungs wegen die Institution „Sonntag“, also den durch den Gregorianischen Kalender 3 vorgegebenen und festgelegten Lebensrhythmus. Mit dem Schutz des Sonntages wird die 7-Tage-Woche verfassungsrechtlich verankert. Der Sonntag muss als status quo erhalten bleiben.
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II. Die Feiertage
Anders als der Sonntag sind die Feiertage nicht im einzelnen geschützt. Der Gesetzgeber ist frei, alte Feiertage abzuschaffen oder neue einzuführen. Es besteht kein Bestandsschutz der Feiertage, die zu einem bestimmten Stichtag, sei es der 11.August 1919 (WRV) oder der 23. Mai 1949 (GG), anerkannt waren 4 . Insbesondere im Blick auf die „zweiten“ Feiertage (Pfingstmontag, Ostermontag, 2. Weihnachtsfeiertag) besteht ein Spielraum des Gesetzgebers, so dass ihre Abschaffung nicht die Garantie der Feiertagsinstitution aus Art. 139 WRV verletzen würde 5 . Eine angemessene Anzahl muss es allerdings geben, um den Feiertagsschutz nicht sinnlos werden zu lassen. Die verfassungsmäßige Grenze des staatlichen Gestaltungsspielraums bei der Festlegung von Feiertagen ist überschritten, wenn die Institution „Feiertag“ leer liefe, sozusagen „auf Null reduziert“ wäre 6 . Dementsprechend hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof aufgrund von Art. 147 LV Bayern - der mit Art. 139 WRV wortlautgleich übereinstimmt - festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist: „eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage entsprechend der in Bayern bestehenden Tradition anzuerkennen und durch gesetzliche Regelung zu gewährleisten, dass sie als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung dienen können“ 7 .
Die Formulierung „staatlich anerkannt“ - also nicht etwa „staatlich bestimmt“ - weist auch darauf hin, dass der Staat bei der einfachgesetzlichen Festlegung nicht willkürlich Feiertage bestimmen kann, sondern auf Traditionen zurückgreift. Dabei ist es selbstverständlich und widerspricht auch nicht dem Gebot der religiösen Neutralität, dass in einem herkömmlich christlichen Land, das von keiner anderen Religion ebenso sehr geprägt wurde und wird, der christlichen Tradition ein besonderes Gewicht zukommt. Ausdrücklich hat dies seinen Niederschlag gefunden in Art. 3 I 2,3 LV BW:
Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.
Exkurs: Die Abschaffung des Buß- und Bettages
Die Frage nach der Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber bei der Anerkennung und Abschaffung der Feiertage ist erst vor kurzem virulent geworden. Im Zusammenhang mit der Einführung der Sozialen
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Pflegeversicherung (SGB XI) wurde der Buß- und Bettag in allen Bundesländern (mit Ausnahme Sachsens) ersatzlos abgeschafft. Damit sollte die wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeber durch die zusätzlichen Sozialabgaben kompensiert und das Prinzip der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht erhalten werden. Ein Angehöriger der evangelisch-lutherischen Kirche klagte dagegen beim Bundesverfassungsgericht. Die zuständige Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG waren nicht erfüllt. In seiner Ablehnungsbegründung hat das BVerfG aber ausgeführt, dass Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nicht das Fortbestehen der staatlichen Anerkennung bestimmter Feiertage und keinen Bestandsschutz für einen konkreten Feiertag umfasst. Der Gesetzgeber sei lediglich verpflichtet, eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage staatlich anzuerkennen und durch gesetzliche Regelungen zu gewährleisten, dass sie als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung dienen können 8 . Auch andere Klagen bei Verfassungsgerichten der Länder blieben mit Hinblick auf den Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber erfolglos 9 .
Die Kompetenz für die Anerkennung der Feiertage liegt im vor allem bei den Landesgesetzgebern, die in ihren Feiertagsgesetzen im wesentlichen die gleichen öffentlichen Feiertage gesetzlich anerkannt haben. In allen Bundesländern geschützt sind als traditionell kirchliche Feiertage: Karfreitag -Ostermontag - Christi Himmelfahrt - Pfingstmontag - 1. u. 2. Weihnachtsfeiertag
Staatliche Feiertage ohne christliche Bedeutung sind außerdem: Neujahrstag 1. Mai - Tag der Arbeit 17. Juni - Tag der Deutschen Einheit (ersetzt durch:)
3. Oktober - Tag der Deutschen Einheit Diese Feiertage wurden vom Bund aufgrund seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 (Arbeitsrecht) sowie Kraft Natur der Sache (Tag der Deutschen Einheit) festgelegt.
In einigen Bundesländer sind darüber hinaus folgende kirchliche Feiertage auch staatlich geschützt:
Hl. Drei Könige (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt)
Arbeit zitieren:
Thomas Traub, 2002, Der Schutz von Sonn- und Feiertagen im Grundgesetz und im Verfassungsrecht der Länder, München, GRIN Verlag GmbH
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