Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Zielsetzung und methodische Vorgehensweise
2. Der Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001
2.1. Vorgelegte Rechtsfrage
2.2. Sachverhalt
2.3. Absicht und Begründung
2.4. Entscheidung des Großen Senates
3. Was ist eindeutig Gewerbebetrieb / gewerblicher Grundstückshandel ?
3.1. Allgemeines
3.2. Selbständigkeit
3.3. Nachhaltigkeit
3.4. Gewinnerzielungsabsicht
3.5. Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr
3.6. Negativmerkmale, insb. priv. Vermögensverwaltung
3.7. Wie wird der Gewerbebegriff verstanden?
4. Auswirkungen der Änderungen und Zweifelsfragen zu §23 EStG
4.1. Allgemeines zu § 23 EStG
4.2. BMF-Schreiben vom 05.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00
5. Abgrenzung von privatem und gewerblichem Grundstückshandel
5.1. Vorliegen Gewerbebetrieb / privater Grundstückshandel anhand von
Gewerbemerkmalen
5.2. Drei-Objekt-Grenze
5.2.1. Rechtliche Eingrenzung der Drei-Objekt-Grenze
5.2.2. Großobjekte
5.2.3. Grenzfälle
5.3. Empfehlungen zum gewerblichen Grundstückshandel
5.3.1. Gestaltungsempfehlungen
5.3.2. Gestaltungsmissbrauch
5.4. Steuerliche Vor-/ Nachteile beider steuerlicher Erfassungsarten
6. Schlussbetrachtung
Rechtsprechungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
0
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AO Abgabenordnung Beschl. v. Beschluss vom BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl Bundessteuerblatt EBD. Ebenda EStG Einkommensteuergesetz FG Finanzgericht DB Der Betrieb DStR Deutsches Steuerrecht DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst e.V. Eingetragener Verein GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GrEStG Grunderwerbsteuergesetz GrS Großer Senat i.d.R. In der Regel i.S. Im Sinne i.S.d. Im Sinne des NWB Neue Wirtschaftsbriefe OFD Oberfinanzdirektion Urt. v. Urteil vom vgl. Vergleiche
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Veräußerungsübersicht der Jahre 1990 und 1991
1
1. Zielsetzung und methodische Vorgehensweise
Bei der heute erforderlichen Administrationsökonomie sind mitunter die Fälle der gewerblichen Grundstücksgeschäfte ein attraktives Prüfungsfeld, da sich für die Finanzverwaltung oft erhebliche Steuermehreinnahmen ergeben. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens sind grundsätzlich nur dann steuerbar, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder veräußert werden (Nach der Rechtslage vor dem 01.01.1999: nicht mehr als zwei Jahre). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG handelt, hier werden nämlich sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst. 1 Abzugrenzen ist also, ob ein
Veräußerungsgeschäft dem gewerblichen oder dem privaten
Grundstückshandel zuzuordnen ist. Der Beschluss des Großen Senates vom 10.12.2001 gibt auf viele Fragen diesbezüglich Antworten, lässt aber auch Antworten offen.
Anhand dieser Seminararbeit soll gezeigt werden, inwieweit gewerblicher und privater Grundstückshandel voneinander abzugrenzen sind und in welchen Bereichen sich Probleme ergeben. Insbesondere soll dabei die Drei-Objekt-Grenze kritisch beleuchtet werden. Dazu wird in einem ersten Schritt der Beschluss des Großen Senates erläutert, eine Definition des gewerblichen Grundstückshandels anhand der allgemeinen und speziellen Merkmale sowie eine kurze Bezugnahme zum § 23 EStG sollen dann zum näheren Verständnis beitragen, bevor schließlich die Abgrenzung von privatem und gewerblichem Grundstückshandel unter besonderer Berücksichtigung der Drei -Objekt-Grenze sowie aktueller Fälle erfolgt. Ein grundlegendes Werk zu dieser Arbeit stellt die Abgrenzung von privaten und gewerblichen Grundstücksgeschäften von Axel Schmidt-Liebig 2 dar, welches sich sehr
detailliert mit der Abgrenzungsproblematik beschäftigt. Ferner lieferten vor
1 Vgl. Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: Letzte Meldung - Großer Senat entscheidet zum gewerblichen Grundstückshandel, in: Verbandsnachrichten des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Heft
01/2002, Neumünster, 2002, S.32.
2 Vgl. SCHMIDT-LIEBIG, AXEL: Gewerbliche und private Grundstücksgeschäfte; Abgrenzung -Gestaltungsmöglichkeiten - Steuerliche Folgen - Rechtsprechungsübersicht, 4., neu bearbeitete und erheblich erweiterte Auflage, Bielefeld, 2002.
2
allem Zeitschriftenartikel und Gerichtsurteile die nötige Übersicht über einen aktuellen Stand sowie Presseberichte über den neuesten Stand der Diskussion auf diesem Gebiet.
2. Der Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001
2.1. Vorgelegte Rechtsfrage
Da beim BFH oft mehrere Senate mit gleichen Themen beschäftigt sind, kann es in der Urteilsfindung und ein rechtlich strittigen Fragen zu Überschneidungen und Unstimmigkeiten kommen. Der Große Senat des BFH wird angerufen, wenn ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senates abweicht. Dies dient in erster Linie der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. Mit Beschluss des X. Senates vom 29.10.1997 3 wurde dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zu Entscheidung vorgelegt:
Ist die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit, weil dies „dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht“?
2.2. Sachverhalt
Der Beschluss des X. Senats und die daraus resultierende Fragestellung richtete sich nach folgendem, vereinfacht dargestellten Sachverhalt:
Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, sind beide Arbeitnehmer der A GmbH, der Kläger ist dort auch Gesellschafter. Die A GmbH betrieb das Gipserhandwerk. Die Ehefrau (Klägerin) hatte 1972 ein Einfamilienhaus erworben, dieses bis 1987 vermietet, 1988 abgerissen und durch ein Gebäude mit zehn Wohnungen ersetzt. Während der Bauphase wurde das Grundstück in zehn Eigentumswohnungen, sechs jew. selbständige Garagen sowie zwei Carports geteilt. Drei der Eigentumswohnungen und drei Garagen wurden im Zeitraum März 1990 bis Juli 1991 von der Klägerin verkauft.
3 BFH, Beschl. v. 29.10.1997, X R 183/96, BStBl II 1998, S.332.
3
in: DStR 12/2002, S.489.
Das Finanzamt sah hierin die Bedingungen für einen gewerblichen Grundstückshandel erfüllt und setzte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 300.000,-- DM für das Jahr 1990 fest. Eine Klage gegen diese Entscheidung hat das FG abgelehnt, wogegen die Kläger Revision eingelegt haben. 4
2.3. Absicht und Begründung
Der X. Senat intendierte dazu, die Revision zurückzuweisen, weil die Errichtung von drei Eigentumswohnungen in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht sowie die zeitnahe Veräußerung nach seiner Auffassung dem „Bild des produzierenden Bauunternehmers/ Bauträgers“ entspräche und schon daher der Tatbestand des §15 Abs.2 EStG erfüllt sei. Im Gegensatz zu sogenannten Durchhandelsfällen habe die Drei -Objekt-Grenze für den Fall der Errichtung und Veräußerung keine rechtliche Bedeutung. 5 Da die Erledigung des Bauauftrages mehrere Einzeltätigkeiten nötig seien, könne auch die Errichtung lediglich eines Gebäudes nachhaltig i.S.d. §15 Abs.2 EStG sein, somit sei unerheblich, dass die Klägerin nicht mehr als drei Objekte veräußert habe.
2.4. Entscheidung des Großen Senates
Der Große Senat verweist auf die Mindesterfordernisse des §15 Abs.2 EStG. Er ist nicht der Ansicht, dass die Errichtung von Wohnobjekten „in bedingter Veräußerungsabsicht“ und
4 Vgl. SÖFFING, GÜNTER: Gewerblicher Grundstückshandel - Gedanken zu dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, in: DB 19/2002, Düsseldorf, S.964.
5 Vgl. Bundesfinanzhof entscheidet zum gewerblichen Grundstückshandel, in: http://www.baulinks.de/webplugin/1frame.htm?http%3A//www.baulinks.de/webplugin/z-2002-03.php4, Stand: 21.11.2002.
4
Arbeit zitieren:
Hauke Johannsen, 2003, Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei Grundstücksgeschäften, München, GRIN Verlag GmbH
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