Inhaltsverzeichnis:
1. Schaubild zur Einleitung
1.1 Der Erstkontakt
1.2 Die Beratung
1.2.1 Beratung bei Trennung und Scheidung
1.2.2 Beratung bei Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB
1.3 Der informelle Vorkontakt
1.4 Die offizielle Nennung des Auslösers
1.5 Das Verfahren
1.6 Nach der Verhandlung
2. Jugendamt und Verfahrenspfleger
2.1 Die Zusammenarbeit
2.2 Das Jugendamt als Verfahrenspfleger
3. Literaturliste
1.Schaubild zur Einleitung
Das Jugendamt begleitet die betroffene Familie vor, während und nach dem
Verfahren. Dies wollen wir anhand des folgenden Schaubildes verdeutlichen:
Im folgenden wollen wir die einzelnen Punkte des Schaubildes weiter erläutern.
1.1 Der Erstkontakt
Der Erstkontakt geht in den meisten Fällen vom Jugendamt aus, außer es handelt sich um sexuellen Missbrauch, da kommen in der Regel Mädchen über 12 Jahre auf das Jugendamt zu (Institut für Sozialpädagogik S. 34, 1998). Zwar sieht das KJHG die Aufgaben des Jugendamtes immer stärker als Dienstleistung an, jedoch ist es offensichtlich, dass die Klienten eine Kontaktaufnahme von ihrer Seite vermeiden. Die Gründe hierfür könnten im negativen Image des Jugendamtes liegen.
Angeregt wird der Kontakt deshalb meist von anderen öffentlichen Institutionen z. B der Schule, der Verhaltensweisen des Kindes auffallen oder dem Krankenhaus, das mit direkten Folgen etwa von Kindeswohlgefährdung konfrontiert sein kann. Bei Scheidungsfällen informiert das Gericht nach § 17 III KJHG das Jugendamt. Wenn das Kind auf das Jugendamt zukommt, kann es direkt, nach Absprache und Einverständnis, an das Gericht verwiesen werden, um die Neutralität gegenüber den Eltern zu wahren.
1.2 Die Beratung
Das Leitziel der Jugendhilfe ist es, die Eltern dabei zu unterstützen ihre Elternrecht nach Art. 6 II GG verantwortlich wahrzunehmen. Dass heißt, sie durch Angebote und Leistungen zu unterstützen, das Wohl ihrer Kinder selbst sicherzustellen und ihre Bereitschaft zu fördern, diese Hilfen anzunehmen. Das Beratungsangebot basiert auf Freiwilligkeit und Vertrauen. Auch das Kind ist mit § 8 KJHG explizit als Adressat von Beratungsangeboten genannt.
Arbeit zitieren:
Kirsten Kölmel, Karen Spieth, 2001, Die Rolle des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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