Inhaltsverzeichnis:
1 EINLEITUNG. 1
2 DIE ANTRIEBSKRÄFTE DER RÖMISCHEN REICHSBILDUNG 4
2.1 DIE RÖMISCHE RECHTSAUFFASSUNG 4
2.2 DIE FUNDAMENTE DER RÖMISCHEN HERRSCHAFT. 4
2.3 DAS RÖMISCHE HERRSCHAFTSSYSTEM 6
3 INTERDEPENDENZ VON HERRSCHAFTSRAUM UND BEHERRSCHTEM RAUM AM
BEISPIEL DER RÖMISCHEN OSTPOLITIK SEIT 200 V. CHR. 8
3.1 DER ZWEITE MAKEDONISCHE KRIEG UND SEINE FRIEDENSREGELUNGEN. 8
3.2 DER ZUSAMMENBRUCH DER GESCHAFFENEN ORDNUNG 9
4 DER POLITISCHE FREIHEITSBEGRIFF. 12
4.1 DIE STELLUNG DER FOEDERIERTEN STÄDTE SIZILIENS 12
4.2 DER BEGRIFF „FREIHEIT“ IN DER RÖMISCHEN OSTPOLITIK VON 200 - 133 V. CHR. 14
5 VÖLKER- UND BÜRGERRECHTSPOLITIK. 17
5.1 DIE EINBINDUNG DER FÜHRUNGSSCHICHTEN DER UNTERWORFENEN 17
5.2 DIE AMICITIA ALS VÖLKERRECHTLICHES INSTRUMENT 18
6 SCHLUSSBEMERKUNGEN. 19
6.1 DAS IMPERIUM ROMANUM ALS NOTLÖSUNG. 19
6.2 BEZÜGE ZUR MODERNE 20
7 LITERATURVERZEICHNIS II
I
1 Einleitung
So selbstverständlich ist die Zusammenarbeit von Akteuren der internationalen Politik in Bündnissen, Allianzen, Kooperationsgemeinschaften, Ligen, Föderationen usw. in der neueren politischen Zeitgeschichte geworden, dass die lange Tradition, die das gemeinsame Handeln zum Durchsetzen bestimmter Eigeninteressen hat, beinahe in Vergessenheit geraten ist. Tatsächlich stammt der erste dokumentierte Bündnisvertrag aus dem Jahr 1272 v. Chr. 1 . Auch das römische Reich, das als zentralisiertes Imperium und Hegemonialmacht in die Geschichte einging, hat eine lange Tradition der Bündnispolitik gehabt, bevor es zu einem riesigen Weltreich wurde, das letztlich implodierte. Im Rahmen der Beschäftigung mit siegreichen Kriegsallianzen, wie sie in der dieser Arbeit zugrunde liegenden wissenschaftlichen Übung stattfand, halte ich die Beschäftigung mit diesem hervorragenden Fallbeispiel einer flexiblen und dauerhaft erfolgreichen Allianzpolitik, wie sie der römische Senat über Jahrhunderte betrieb, für unerlässlich.
Als grundlegende Voraussetzung möchte ich zunächst genauer auf die wichtigsten Begriffe und Inhalte dieser Arbeit eingehen.
„Bündnisse oder Allianzen werden zwischen zwei oder mehreren Staaten zur Verwirklichung gemeinsamer Zwecke abgeschlossen.“ (Franke, 1936: S.33). Anlehnend an diese Definition beschränke ich mich also auf die Bündnisse, die der Stadtstaat bzw. die Republik und später das Kaiserreich Rom mit anderen Gemeinden, Staaten, Städten oder Volksstämmen eingegangen ist und denen ein Vertrag gleich welcher Art zugrunde lag. Die unterschiedlichen Arten solcher Verträge werden im Verlauf der Arbeit detaillierter dargestellt. Ziel und Zweck von Allianzen sind immer eng mit Macht verknüpft. Im Falle Roms geht es zumeist um militärische Macht und die damit verbundenen ökonomischen Machtvorteile. Im Einzelnen können diese Ziele unterschiedlichster Natur sein; sie reichen von der Beruhigung und Stabilisierung innerer und äußerer Umstände bis zur bewussten Provokation von Konflikten. „The purpose of an alliance is to serve the interests of its members to do in unity what they cannot do individually. “ (Steel, 1963). Im weitesten Sinne handelt es sich also um Interessengemeinschaften, die
1
ihre gemeinsamen Ziele durch Vermehrung der eigenen Macht im Rahmen des Zusammenspiels mit anderen zu erreichen suchen. Die Vertragspartner müssen im Interesse der eigenen Machterweiterung allerdings die Einschränkung der eigenen Bewegungs- und Handlungsfreiheit, die die Rücksichtsnahme auf den Vertragspartner mit sich bringt, in Kauf nehmen 2 . Gerade der Wandel Roms von einem gleichberechtigten zu einem die Bedingungen des Vertrags bestimmenden Vertragspartner ist für eine politologische Analyse der römischen Allianzpolitik, die zu einer fast reinen Expansionspolitik mutierte, von besonderem Interesse. Zunächst möchte ich im zweiten Kapitel wesentliche Voraussetzungen für eine Betrachtung der römischen Bündnispolitik, wie diese Arbeit sie versucht, erläutern. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die römische Rechtsauffassung und ihre praktische Umsetzung. Da das römische Recht ein sehr komplexes und dynamisches Gebilde mit zahlreichen Konsequenzen auch für die heutige Rechtsphilosophie ist, versuche ich, den ersten Abschnitt des folgenden Kapitels auf die wesentlichen Umrisse der hier relevanten Rechtsgebiete zu beschränken. Der zweite Abschnitt behandelt die in der Geschichtswissenschaft gängige Trennung der römischen Außenpolitik in zwei Phasen und erläutert die daraus ableitbaren Grundsätze und Eckpfeiler der Expansionspolitik Roms. Der dritte Abschnitt stellt darauf aufbauend dar, wie sich diese Rechtsauffassung auf das römische Herrschaftssystem, insbesondere auf den Umgang Roms mit seinen Verbündeten und Unterworfenen, auswirkte. Außerdem werden grundsätzliche Begriffe der römischen Bündnispolitik genauer erklärt. Nach diesen theoretischen Erläuterungen nimmt das dritte Kapitel Bezug auf das Fallbeispiel Makedonien, um das Vorgehen der Römer in neu erobertem Herrschaftsraum herauszuarbeiten. Dieses Kapitel ist in zwei Teile gegliedert, um die Entwicklung von einem besiegten Staat zu einer vollständig in das römische Machtsystem eingebetteten Provinz darzustellen.
Im vierten Kapitel möchte ich auf den Freiheitsbegriff Roms eingehen und diesen anhand zweier Fallbeispiele von unterschiedlichen Seiten beleuchten. Das Beispiel der sizilianischen civitates liberae soll im ersten Abschnitt einen kurzen Einblick in den Umgang Roms mit neu unterworfenen und bis dato selbstständigen Städten
1 Dieser Vertrag wurde zwischen dem ägyptischen Pharao Ramses II: und dem hethitischen König Chatturil III. geschlossen. Vgl. Ruge, 1971: S. 51 ff.
2
gewähren, bzw. darstellen, wie sich die römische Außenpolitik an die Erweiterung des Herrschaftsgebiet anpasste. Der zweite Abschnitt befasst sich dagegen mit der römischen Eroberung des hellenistisch-kleinasiatischen Raums und geht auf den Zusammenprall der unterschiedlichen Freiheitsbegriffe und den damit verbundenen politischen Konsequenzen ein.
Das fünfte Kapitel stellt einen kurzen Abriss römischer Völker- und Bürgerrechtspolitik dar und greift dazu Beispiele und Erläuterungen der vorangehenden Kapitel auf. Im ersten Teil wird die römische Bürgerrechtspolitik, die aus heutiger Sicht äußerst irrational erscheint und dennoch ihren Zweck erfüllte, in ihren Grundzügen umrissen, ohne auf konkrete Entwicklungen wie die lex antonina 3 einzugehen. Eine detailliertere Untersuchung dieses Bereichs sollte -ebenso wie die Grundlagen des römischen Rechts- Gegenstand einer eigenen Arbeit sein, und wird hier deshalb der Relevanz halber nur in groben Zügen beschrieben. Der zweite Abschnitt widmet sich dem Völkerrecht anhand des Beispiels des in den vorangehenden Kapiteln nur nebensächlich erwähnten amicitia und ihrer Bedeutung für den völkerrechtlichen Umgang Roms mit anderen Staaten.
Das letzte Kapitel enthält schließlich zwei Überlegungen, die mir im Rahmen der Beschäftigung mit dieser Thematik als besonders interessant erscheinen. Zum einen handelt es sich um die These Hans-Erich Stiers, das römische Kaiserreich sei lediglich als Notlösung für die Probleme, die die Ordnung der Republik verursacht hätte, zu betrachten. Zum anderen handelt es sich um die Parallelen zur Moderne, die jede Untersuchung historischer Vorgänge aus politikwissenschaftlicher Sicht mit sich bringt. Ich untersuche in diesem Abschnitt die Möglichkeit, Vergleiche mit der UdSSR, den USA und modernen Bündnissen wie NATO, EU, usw. zu ziehen.
2 Siehe Ruge, 1971: S. 11ff.
3 Im Rahmen der Expansion Roms erhielten zunächst alle mit Rom verbündeten Städte und Völker das Bürgerrecht in abgestufter Form, durch den Bundesgenossenkrieg (91 - 82 v. Chr.) schließlich alle Bewohner südlich des Apennins, dann wurde es durch die Constitutio Antoniana des Jahres 212/2 13 n. Chr. faktisch auf nahezu alle freigeborenen Reichsbewohner ausgedehnt, damit aber auch in seiner Qualität völlig deformiert.
3
2 Die Antriebskräfte der römischen Reichsbildung
2.1 Die römische Rechtsauffassung
Die beiden für den römischen Umgang mit Staats- und Völkerrecht grundlegenden Gedanken waren erstens die Auffassung vom Krieg als Rechtsexekution und zweitens das Prinzip der fides, des Vertrauens. Dieses Vertrauen wurde als allgemein verbindlicher Rechtsgrundsatz betrachtet. Versteht man die These, dass ein Krieg gerechtfertigt ist, um einen fremden Rechtsbruch auszugleichen oder einen Un-rechtszustand zu beheben, erscheint auch der römische Imperialismus, zumindest in seiner frühen Phase, in anderem Licht. Diese beiden Grundsätze sind auch für das Verständnis der zwischenstaatlichen Regelungen wie etwa deditio, foedus, usw., die im Kapitel 2.3 ausführlich dargestellt werden, wesentlich. Die Römer hatten mehrere Begriffe für unterschiedliche Rechte und Gesetze: fas regelte die Beziehung zwischen Menschen und Göttern und ist im Sakralrecht, das von Priestern verwaltet wurde, festgehalten. Ius regelte hauptsächlich die Rechtsbeziehung vom einzelnen Menschen zu seinen Mitbürgern, somit vornehmlich das Zivilrecht, also das ius civile, während das ius gentium die allen Völkern gemeinsame Rechtsauffassung betraf 4 .
Ursprünglich war das römische Recht ein Gewohnheitsrecht. Die Patrizier (Oberschicht) hatten, mehr oder weniger, die Rechtsprechung inne. Doch die Plebejer (Unterschicht) fühlten sich der Willkür der Patrizier ausgeliefert, und setzten die Niederschrift der Gesetze durch. So wurde in den Jahren 451 und 450 v. Chr. das sog. Zwölftafelgesetz fixiert.
2.2 Die Fundamente der römischen Herrschaft
„Herrschaft ruht auf den Fundamenten von Gewalt und Zustimmung, wobei ihre Begründung durch Gewalt geschieht, ihre Stabilität aber von der Zustimmung abhängt.“ (Dahlheim, 1977: S. 168). Um zu verstehen, wie genau es sich mit dem Verhältnis zwischen Gewalt und Zustimmung im römischen Reich verhielt, kann man die Entwicklung der römischen Herrschaft in dem für diese Arbeit relevanten Zeitraum grob in zwei Phasen einteilen: Zum einen die Phase, in der die römische
4 Vgl. Scheer, 1981.
4
Arbeit zitieren:
Katharina Bläsing, 2003, Die Prinzipien der frühen römischen Bündnispolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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