I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Literaturverzeichnis II
Einleitung 1
Die Gesetzgebung im allgemeinen 2
Das Ermächtigungsgesetz 2
Das Chaos in der Gesetzgebung geplante Strukturlosigkeit 4
Vorbereitende Gesetze Ideologische und legislative Grundlagen 5
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 6
Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung
der deutschen Staatsangehörigkeit 6
Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens 7
Gesetz über die Einziehung volks und staatsfeindlichen Vermögens 8
Der gezielte Vermögenszugriff bei Juden 10
Verordnung über die Anmeldung jüdischen Vermögens 10
Anordnung aufgrund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens
von Juden 11
Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens 13
Das Reichsbürgergesetz und seine Durchführungsverordnungen 16
Vermögenszugriff durch Abgabenregelungen 20
Die Pogromverordnungen 20
Die Reichsfluchtsteuer 22
Enteignungen in annektierten und besetzten Gebieten 24
Österreich 24
Polen 24
Reichsprotektorat Böhmen und Mähren 25
Der Erfolg der Enteignungsgesetzgebung 26
II
Literaturverzeichnis:
Adam, Uwe-Dietrich Judenpolitik im Dritten Reich
2. Auflage, Düsseldorf, 1972
Biesemann, Jörg Das Ermächtigungsgesetz als Grundlage der Gesetzgebung im nationalsozialistischen Staat
3. Auflage, Münster, 1988
Blau, Bruno Das Ausnahmerecht für Juden in Deutschland 1933-1945 Düsseldorf, 1965
Brohl Polenvermögen im Altreich in: Deutsches Recht, 1944, S. 60
Hepp, Michael Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933-1945
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen München, 1985
Hering Der Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit in: Reichsverwaltungsblatt 1933, S.621
Heydrich, Reinhard Die Bekämpfung der Staatsfeinde in: DR 1936, S.121
Hiersemann Bindung, Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten im Protektorat in: Deutsches Recht, 1942, S. 386
Hirsch, Martin † (Hrsg.) Recht, Verwaltung und Justiz im Nationalsozialismus
2. Auflage, Baden-Baden, 1997
III
Hofmann, Gottfried Rechtsfragen bei der Verwertung des beschlagnahmten staatsfeindlichen Vermögens in: Reichsverwaltungsblatt 1936, S.173
Hüber Die Rechtsangleichung in der Ostmark in: Deutsches Recht, 1938, S. 482
Hubert, Peter Uniformierter Reichstag – Die Geschichte der Pseudo- Volksvertretung 1933 – 1945 Düsseldorf, 1992
Kirschenmann, Dietrich ‚Gesetz’ im Staatsrecht und in der Staatsrechtslehre des NS Berlin, 1970
Krüger, Alf Die Lösung der Judenfrage in der deutschen Wirtschaft Berlin, 1940
Lion, Max Steuer- und Devisen-Notrecht
Lösener, Bernhard Als Rassereferent im Reichsinnenministerium in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1961, S.264
Markmann, Werner / Die Entjudung der deutschen Wirtschaft
Meilicke, Heinz Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit in: JW 1933, S. 1916
Riefensauer, Fritz Die Juden in der deutschen Grundstücks- und Wohnungswirtschaft in: DJ 1939, S.1270
IV
Sauer, Paul Dokumente über die Verfolgung der jüdischen Bürger in Baden-Württemberg durch das nationalsozialistische Regime 1933 – 1945 Stuttgart, 1960
Tarrab-Maslaton, Martin Rechtliche Strukturen der Diskriminierung der Juden im Dritten Reich Berlin, 1993
Wagner, Hans Die Überführung jüdischer Betriebe in deutschen Besitz Unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Baden Heidelberg, 1941
Walk, Joseph Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat
2. Auflage, Heidelberg, 1996
-1-
Die Gesetzgebung des 3. Reiches zur Legalisierung
der Enteignungen von Juden und anderen „Staats-
und Volksfeinden“
Einleitung
Ziel dieser Ausarbeitung soll es sein, einen, wenn auch sicherlich nur knappen, Überblick über die nationalsozialistische Gesetzgebung im Hinblick auf die Enteignungen von Juden und „Staats- und Volksfeinden“ zu geben. Mit der Zeit waren die Machthaber des Dritten Reiches bestrebt, die bisher durchaus geduldeten, aber meist sehr ungeordnet und vor allem eigentlich noch illegal ablaufenden Enteignungen bzw. Arisierungen zu legalisieren und gleichzeitig so zu ordnen, dass auch das Reich einen ökonomischen Nutzen davon hatte.
Hinter allen gesetzgeberischen Aktivitäten, die in dieser Arbeit Erwähnung finden, steht die Ideologie der Nationalsozialisten, die sich vorrangig im Hass auf andere Völker und vor allem Juden darstellt. Hitler’s Regime schürte stetig den Hass der Bevölkerung auf eben jene „nichtarischen“ Menschen, die nach Ansicht der Herrschenden des Dritten Reiches nicht in das deutsche Reich gehören, ja sogar ausgerottet werden sollten. Vor diesem Hintergrund entstanden viele Gesetze, deren Zweck es war, Juden, Angehörige anderer Volksgruppen und politische Gegner der Nazis zu diskriminieren, aus dem Land zu verweisen oder gar sie zu vernichten. Jedoch schien nicht nur die Ideologie der Antrieb für die Entstehung der hier zu behandelnden Gesetze gewesen zu sein. Vielmehr erkannte das Regime, dass sich aus der Diskriminierung der „Staats- und Volksfeinde“ Kapital schlagen ließ. Eben das Kapital, was z.B. für die Rüstung benötigt wurde. Aber eben auch Kapital, mit dem man das System an sich finanzierte, was somit zu relativ wenigen Steuererhöhungen für die „arische“
-2-
Bevölkerung führte. Wie sich dies in der Gesetzgebung niederschlug, und welcher ökonomische Erfolg damit erzielt wurde, wird hiermit versucht darzustellen.
Die Gesetzgebung im allgemeinen
Das Ermächtigungsgesetz
Zunächst aber soll ein kleiner Exkurs anstehen, in die Gesetzgebung des Dritten Reiches im allgemeinen. Beim Betrachten der Gesetze und ihrer Entstehung fällt auf, dass viele Gesetze in recht kurzer Zeit zustande gekommen waren. Eine nach heutigen Maßstäben kaum vorstellbare Tatsache. Doch das ganze hat einen Grund: Das Ermächtigungsgesetz! Das Ermächtigungsgesetz vom 24.04.33 1 hatte weitreichende Folgen. Es sah vor, dass die Regierung selbst, und somit nicht mehr nur der Reichstag, Gesetze beschließen konnte. Solche, von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze konnten auch von der Reichsverfassung abweichen. Artikel 3 des Gesetzes ermächtigte darüber hinaus den Reichskanzler, selbst Gesetze auszufertigen und im Reichsgesetzblatt zu verkünden. 2 Die weitreichenden Folgen werden schon deutlich, wenn man sich die Frage der Gewaltenteilung nach dem Erlass des Ermächtigungsgesetzes neu stellt. Denn nun hatte die eigentliche Exekutive, die Regierung, auch sämtliche legislative Macht. Der Reichstag verlor damit sein ihm eigenes ausschließliches Gesetzgebungsrecht. 3 Eine demokratische Willensbildung war nicht mehr gegeben. Zwar ließ man dem Reichstag ein kleines Restmaß an
1 RGBl. 1933 I, S. 141
2 Hirsch, S. 93
3 Biesemann, S. 265
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Eigenständigkeit, jedoch ausschließlich deshalb, weil man damit die Bedeutung einer Reichstagsentscheidung im Sinne Hitlers zumindest ein wenig hervorzuheben war, während der Reichstag eigentlich nur noch zur Demonstration der Gefolgschaftstreue zu Hitler aktiv war. 4 Das Gesetz im Dritten Reich war keinesfalls mehr Ergebnis demokratischer Auseinandersetzungen im Parlament, sondern lediglich ein Akt der Führung, oder, wie Kirschmann es formulierte: „Sein ungebundener, keinen weiteren Kontrollen unterworfener Wille erhob sich zum Gesetz.“ 5 Abweichend von der Richtlinienkompetenz, die nach Weimarer Reichsverfassung dem Kanzler zustand, entwickelte sich im Dritten Reich eine weiterführende Hierarchie in der Regierung. Durch die Änderung der Geschäftsordnung der Reichregierung wurde das Gesetzgebungsverfahren vereinfacht. 6 Gab es vorher neben dem Kanzlerprinzip noch das Kollegialprinzip, nach welchem kollegiale Beratungen mit anschließenden Mehrheitsbeschlüssen zum Vorgang der Gesetzesentstehung gehörten, und das Prinzip der Ressortgewalt, also der selbständigen Leitung der Ressorts durch die jeweiligen Minister, 7 so verschwanden diese nun zugunsten der Alleinherrschaft des Reichskanzlers, die Funktion der Regierung als Kollegialorgan ging verloren. Hitler hatte also die uneingeschränkte legislative Macht. Auch die praktische Bedeutung war immens, basierten doch bis Kriegsbeginn über 900 Gesetze auf dem Ermächtigungsgesetz. Dass danach kaum noch Gesetze zustande kamen liegt an der vermehrt aufkommenden Verordnungstätigkeit, die zunehmend den größeren Teil der legislativen Tätigkeit einnahm.
4 Hubert, S. 294
5 Kirschenmann, S.103
6 Tarrab-Maslaton, S.28
7 Biesemann, S. 89
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Es gab im übrigen auch weiterhin Beratungen im Kabinett oder sogar im Parlament. Diese dienten jedoch nur zu Propagandazwecken, um die „Volksnähe“ der Gesetzgebung darzustellen.
Das Chaos in der Gesetzgebung – geplante
Strukturlosigkeit Sicherlich erscheint die Behauptung eines Chaos in der Gesetzgebung zunächst ein wenig falsch. Alles unterstand ja der nationalsozialistischen Ideologie. Ganz besonders natürlich die Arisierungsgesetzgebung. Ohne Zweifel stand die Vernichtung und Ausbeutung fremder Rassen und unerwünschter Gegner im Vordergrund, doch die Art und Weise, wie dies letztendlich geschah, unterlag nicht immer einem festen Schema.
Zum einen gab es neben Hitler ja noch Göring. Er hatte, als Beauftragter für die Durchführung des 4-Jahres-Plans weitgehende Kompetenzen. Alles, was mit dem 4-Jahres- Plan zusammenhing, konnte er selbst entscheiden. Er konnte auch Gesetze erlassen, sofern die seinen Bereich betrafen. Doch dabei beließ Göring es nicht. Wie später zu sehen sein wird, überschritt er auch seine Kompetenzen. Dazu kam, dass die Gesetze im Allgemeinen recht inhaltslos formuliert wurden, und erst mit den späteren Durchführungsverordnungen Gestalt annahmen. 8 Zwischenzeitlich, und auch nach Erlass der Durchführungsverordnungen waren die Polizei- und Verwaltungsorgane relativ frei in der Interpretation der Vorschriften. Dies führte zweifellos zu einer gewaltigen Rechtsunsicherheit.
Schließlich kam eine rege Verordnungstätigkeit bis in die untersten Verwaltungsebenen hinzu. 9 In diesen Verordnungen wurden Gesetze meist sehr unterschiedlich 8 so z.B. das RbG (siehe S. 16ff)
Arbeit zitieren:
Peter Ratzka, 2001, Die Gesetzgebung des Dritten Reiches zur Legalisierung der Enteignungen von Juden und anderen "Staats- und Volksfeinden", München, GRIN Verlag GmbH
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