Schriftenverzeichnis
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II
Schwenke, Michael: Die Kapitalverkehrsfreiheit im Wandel?, IStR 2006, S. 748ff
Streinz, Rudolf: EUV/EGV, C.H.Beck, München, 2003 (zit.: Streinz, EUV/EGV)
Streinz, Rudolf: Europarecht, 7. Aufl., C.F.Müller, Heidelberg, 2005 (zit.. Streinz, EurR)
Wellige, Kristian: Weg mit dem VW-Gesetz!, EuZW 2003, S. 427ff
III
Gliederung
A. Einführung 1
B. Das VW-Gesetz 1
C. Europarechtswidrigkeit 2
Verstoß gegen Art 56 EGV 3
I
1. Schutzbereich des Art 56 EGV 3
a) Eingriff in den Schutzbereiches des Art 56 EGV durch 4
§ 4 Abs 1 VWGmbHÜG
b) Eingriff in den Schutzbereich des Art 56 EGV durch 11
§ 2 Abs 1 4 Abs 3 VWGmbHÜG
2. Rechtfertigung der Eingriffs 16
Verstoß gegen Art 43 EGV 18
II
D. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes 19
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- A.Einführung
Diese Seminararbeit beschäftigt sich mit der Feststellung über die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes.
Es ist allgemein bekannt, dass der EuGH das VW-Gesetz am 23. Oktober 2007 für europarechtswidrig befunden hat (Az C-112/05). Dieses wird im Folgenden thematisiert, soll aber nicht eine grundlegende Aufarbeitung der Rechtsproblematik präjudizieren, weshalb die Entscheidung unter D. am Ende erläutert wird. Zunächst wird unter B. das VW-Gesetz und seine Geschichte in Umrissen vorgestellt, wonach dann unter C. die Vorlage einer Europarechtwidrigkeit thematisiert und analysiert wird.
B. Das VW-Gesetz
Das VWGmbHÜG, genannt „VW-Gesetz“, trat am 21. Juli 1960 in Kraft. Es überführte die Volkswagen GmbH in eine Aktiengesellschaft und regelte die Eigentumsverhältnisse an derselben.
Nach dem 2. Weltkrieg waren die Eigentumsverhältnisse an der Volkswagen GmbH strittig. Die Volkswagen GmbH nahm ihre Produktion im Mai 1945 (nach schwerer Beschädigung durch Bombardements) wieder auf. Sie wurde zunächst von der britischen Verwaltung geleitet.
Die britische Verwaltung versuchte vergeblich, die Volkswagen GmbH an ausländische Investoren zu verkaufen. Nach Anerkenntnis der Unverkäuflichkeit übergab die britische Bezirksverwaltung die Aufsicht über die Volkswagen GmbH „unter Weisung und auf Rechnung der Bundesrepublik“ an das Land Niedersachsen im Jahre 1949. In der Folgezeit entbrannte ein erbittert geführter Streit über die Eigentumszuordnung der Volkswagen GmbH. Das Land Niedersachsen, der Bund, die Gewerkschaften und Eigentumsansprüche geltend.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes-
Umden Streit zu beenden, schloss das Land Niedersachsen mit der Bundesrepublik Deutschland einen Staatsvertrag, welcher die Zuordnung des Eigentums regelte. Diese Übereinkunft wurde durch das VWGmbHÜG umgesetzt.
Das Ziel der Öffentlichen Hand war damals, die Kontrolle über das Unternehmen zu behalten und eine breite Aktionärsstruktur aufzubauen. Das Land Niedersachsen erhielt zwanzig Prozent der Anteile an der nunmehr lautenden Volkswagen AG. Ebenso erhielt die Bundesrepublik einen Anteil von zwanzig Prozent. Die restlichen sechzig Prozent der Anteile wurden in die neugegründete Volkwagenstiftung eingebracht, welche diese zu günstigen Konditionen an Kleinaktionäre verkaufte. Der daraus erzielte Erlös, wurde dem Bund in der Form eines Darlehens für die Dauer von zwanzig Jahren entgeltlich zur Verfügung gestellt. Die aus der Darlehnsgabe und von den durch das Land Niedersachsen gehaltenen Anteilen erzielten Erlöse sollten der Forschung und Lehre zu Verfügung gestellt werden. Insbesondere sollten dem Land Niedersachsen Mittelzuflüsse mit dieser Zweckrichtung zustehen. Im Jahre 2001 machten die Mittelzuflüsse des Obengenannten in dem Land Niedersachsen sechzig Prozent des zur Verfügung stehenden Forschung- und Lehretats aus.
Die Europäische Kommission forderte die Bundesrepublik in dem Jahr 2003 auf, das VWGmbHÜG zurückzuführen und den Volkswagen Konzern dem AktG zu unterstellen, da sie dieses als Beschränkung des Kapitalverkehrs erachtete.
Als die Bundesrepublik auch unter Fristsetzung diesem nicht nachkam, erhob die Kommission am 4. März 2005 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland.
C. Europarechtswidrigkeit
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft erhob, nachdem sie die Bundesrepublik Deutschland zu der Beseitigung des ihrer Meinung nach europarechtswidrigen VWGmbHÜG aufgefordert
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht -Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- hatteund die von ihr gesetzte Frist fruchtlos verlief, Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 226 EGV vor dem Europäischen Gerichtshof. Sie rügt in der Klage die Verletzung der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit aus Art. 56, 43 EGV durch die Bundesrepublik, in dem diese das VWGmbHÜG erlassen habe.
I. Verstoß gegen Art. 56 EGV
Die Kommission stützte ihre Klage zunächst auf einer Verletzung des Art. 56 EGV, welcher die Kapitalverkehrsfreiheit feststellt. Sie richtete sich in ihrer Klage gegen die §§ 2, 4 I, III VWGmbHÜG. Sie erkannte in den vorgenannten Regelungen staatliche Maßnahmen, welche dazu geeignet seien, einen potentiellen Investor von der Akquisition möglicher Anteile an der Volkswagen AG abzuhalten.
Hierin stellte sie eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit fest.
1. Schutzbereich des Art. 56 EGV
Zunächst ist für die Bewertung der aufgeworfene Frage der Verletzung des Art. 56 EGV dessen Schutzbereich zu ermitteln. Die Definition der Kapitalverkehrsfreiheit, welche benötigt wird, um den Schutzbereich ermitteln zu können, ist nicht primärrechtlich normiert. Über die konkrete Ausformung haben sich verschiedene Ansichten herausgebildet. Im Allgemeinen wird unter Kapitalverkehr jeder grenzüberschreitende Transfer von Geld- oder Sachkapital verstanden, der primär zu Anlagezwecken erfolgt. 1 Für die weitere Konkretisierung des Schutzbereiches der Kapitalverkehrsfreiheit greift der EuGH 2 auf den Anhang 1 der RL 88/361/EWG zurück. Diese stelle zwar nach EuGH keine
1 Ress/Ukrow, in: Grabitz/Hilf, EGV, Art. 56 Rn. 32.
2 EuGH, Slg. 1984, S. 377 Rn. 20 – Luisi und Carbone; EuGH, Slg. 1999, S. I1661 Rn. 21 – Trummer.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht -Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- abschließendeund verbindliche Aufzählung der Einzelnen von der Kapitalverkehrsfreiheit umfassten Tatbestände dar, jedoch sei der Anhang als sekundärrechtliche Konkretisierung ein Indiz für deren Vorliegen. 3 Als Substrat dieser Einordnung lässt sich der Kapitalverkehr als eine Wertübertragung in Form von Sachkapital oder in Form von Geldkapital über die Grenzen zweier Staaten definieren, der regelmäßig eine Vermögensanlage darstellt. 4 Die Direktinvestition in der Form einer Beteiligung an einem Unternehmen durch den Erwerb von Aktien stellt einen Vermögenstransfer im Sinne der Kapitalverkehrsfreiheit durch den einseitigen Mittelzufluss von einem Mitgliedsland zu einem Anderen dar. 5 Teil des Schutzbereiches ist insbesondere, dass die erworbenen Anteile seinem Inhaber nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung der Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen. 6 Eine insoweit zutreffende Niederlassungsfreiheit lässt diese hinsichtlich des konkreten Vermögenstransfers als subsidiär zurücktreten. 7
a) Eingriff in den Schutzbereiches des Art. 56 EGV durch § 4 Abs. 1 VWGmbHÜG
Die Kommission erachtete § 4 Abs. 1 VWGmbHÜG mit der Maßgabe für europarechtswidrig, insofern das gesetzlich festgelegte Entsenderecht von je zwei Aufsichtsratsmitgliedern durch die Bundesrepublik und das Land Niedersachsen eine
3 EuGH, Slg. 2001, S. I-173 Rn. 5 – Stefan; EuGH, Slg. 1984, S. 377 Rn. 20 – Luisi und Carbone.
4 Haratsch, EurR, Rn. 897; Streinz, EurR, Rn. 895.
5 EuGH, Slg. 2002, S. I-4809 Rn. 38 – Goldene Aktien III; Schwenke, IStR 2006, 748, 749.
6 EuGH, C-446/04, Rn. 182 – Test Claimants in the FII Group Litigation; EuGH, C-157/05, Rn. 35 – Holböck.
7 Schlussantrag Generalanwalt Colomer, C-112/05, Rn. 39; Krause, NJW 2002, 2474, 2478.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht -Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- Übervorteilunganderer Investoren (durch die Beschneidung deren Rechte zur Teilnahme an einer effektiven Verwaltung) darstelle. 8
„§ 4 VWGmbHÜG
Verfassung der Gesellschaft (1) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen sind berechtigt, je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören.“ In § 4 Abs. 1 VWGmbHÜG wird den Körperschaften das Recht eingeräumt, jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden, solange jeweils Aktien in unbestimmter Höhe - folglich reicht eine einzige - gehalten werden.
Diese Regelung stellt eine einmalige Durchbrechung des Grundsatzes über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern im deutschen Aktienrecht gem. § 101 AktG dar.
Grundsätzlich wählt gem. § 101 Abs. 1 S.1 AktG die Hauptversammlung in freier Wahl die Aufsichtsratsmitglieder. Absatz zwei des § 101 AktG sieht zwar die Möglichkeit eines Entsenderechtes einzelner Aktionäre oder Inhaber bestimmter Aktien vor, stellt hierfür jedoch besondere Regelungen auf. 9 Zunächst muss das Entsenderecht in der Satzung der Aktiengesellschaft festgehalten werden, dieses erfordert eine Übereinkunft der Aktionäre über die Aufnahme einer solchen Regelung mit satzungsändernder Mehrheit gem. § 179 Abs. 2 AktG. Der Beschluss stellt dann eine zweckgerichtete Ausformung einer mentalen Willensbildung der Aktionäre im Wege einer privatrechtlichen Übereinkunft dar. Sodann stellt der Gesetzgeber mit § 101 Abs. 2 S. 3 AktG klar, dass die Bestellung eines Entsenderechts, welches Aufsichtsratsmitglieder umfasst, nicht in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat in dem VWGmbHÜG einen Sonderweg gewählt, welchem er explizit in § 101 Abs. 2 S. 5 AktG Spezialität eingeräumt hat. Die Spezialität wird auch gegenüber dem, seit dem
8 Klageerhebung Kommission/Deutschland, C-112/05 v. 4. März 2005; Pießkalla, WiRO 2007, 193, 194.
9 Schmidt, GesellR, § 28 III 3. b).
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht -Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- KonTraG1998, 10 bestehenden Ausschluss des Entsenderechts für börsennotierte Unternehmen gewahrt. 11 Das Recht des Bundes und des Landes auf Entsendung von jeweils zwei Aufsichtsratsmitgliedern wird Hauptversammlung ausgeübt, sondern durch Erklärung der Berechtigten. Diese Berechtigung ist nicht durch privatrechtliche Übereinkunft zustande gekommen, sondern wurde per Gesetz begründet. Ein Parteienausgleich im Vorfeld der Bestellung dieser Berechtigung, um Belastungen der weiteren Anteilseigner auszugleichen, fand somit nicht statt. Die Volkswagen AG wird von einem Aufsichtsrat mit zwanzig Mitgliedern gem. § 11 Abs. 1 VW-Satzung kontrolliert. Von dieser Gesamtzahl werden zehn Mitglieder von der Arbeitnehmerseite entsandt. Somit beaufsichtigen zehn Aufsichtratsmitglieder den Konzern aus der Kapitaleignersphäre. Die Zuweisung eines Entsenderechts von jeweils zwei Mitgliedern für den Bund und das Land auf dem Wege des Privatrechts gem. § 101 Abs. 2 S. 4 AktG wäre, durch die Überschreitung der Bestellungsgrenze für Aufsichtsräte, folglich unzulässig. 12 Aufgrund der Gesetzesspezialität des VWGmbHÜG ist dieses jedoch ohne Belang.
Die Nichtausübung des Entsenderechts durch die Bundesrepublik ist für die rechtliche Wertung des Entsenderechts unbeachtlich, da eine Änderung jederzeit eintreten kann und ein Vertrauensverlust der Kapitalseite in den Organisationszustand nicht nur bedingt auf den Eintritt sondern durch die Existenz des potentiellen Rechtes begründet wird.
Erwägenswert ist jedoch der Einfluss des Anerkennens und Festhaltens des Eigentumsordnungen, folgend aus Art. 295 EGV, auf den Beurteilungsmaßstab des Art. 56 EGV.
10 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich v. 27. 4. 1998, BGBl I, 786.
11 Wellige, EuZW 2003, 427, 427.
12 Sander, EuZW 2005, 106, 109.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht -Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- DerSchutz der mitgliedstaatlichen Eigentumsordnungen wurde ursprünglich auf Betreiben von Frankreich und Italien in den Vertrag aufgenommen, um deren Staatskonzept, der Beteiligung des Staates an semi-staatlichen Konzernen, einen gewissen Schutz zu gewähren. 13 Nach Auffassung des EuGH 14 stellen die Grundfreiheiten des EGV jedoch das Fundament der Gemeinschaft dar und werden nicht durch Art. 295 EGV beschränkt. In die in Art. 295 EGV aufgeführte Eigentumsordnung werde durch die Kontrolle und Durchsetzung der Grundfreiheiten schon grundsätzlich nicht eingegriffen. Die Festsetzung nach Art. 295 EGV stelle vielmehr sicher, dass Eigentumsbestimmungen in Wirtschaftsordnungen durch Akzeptanz von staatlicher und nichtstaatlicher Betätigung im Wirtschaftsverkehr durch den EGV gewährleistet ist.
In dem Schrifttum werden die Anwendungsspektren des Art. 295 EGV verschiedentlich weit gefasst. Eine Auffassung möchte sämtliche Vorschriften, welche das Eigentum direkt oder mittelbar betreffen, unter dem Schutz des Artikels wissen. 15 Die engere Auffassung sieht in der Gewährleistung der Eigentumsordnungen die Zuständigkeit und ausschließliche Berechtigung der Mitgliedsstaaten, die Zuordnung des Eigentums in private oder öffentliche Hand vorzunehmen. 16 Der öffentlichen Unternehmenswirtschaft kommt in Europa eine außerordentliche Bedeutung für die Daseinsvorsorge seiner Bürger zu. Viele sicherheitsrelevante Wirtschaftsbereiche befinden sich, mitgliedstaatlich unterschiedlich ausgeprägt, unter einer besonderen Kontrolle staatlicher Organe (z.B. Öl- und Gasunternehmen, aber auch die Elektrizitätswirtschaft). Der Zweck der Einfügung des Art. 295 EGV war, diese unterschiedlichen 13 Ruge, EuZW 2002, 421, 423.
14 EuGH, Slg.1999, I-3099, Rn. 37f - Konle; EuGH Slg. 1984, 3677 Rn. 7 -Fearon.
15 Schweitzer, in: Grabitz/Hilf, EGV, Art. 295, Rn.3.
16 Koenig/Kühling, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 295 EGV, Rn. 12.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes-
Sicherungsmaßnahmender Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ohne dass europäische Regulations- und Entflechtungsmaßnahmen ergriffen würden. Somit lässt der Vertrag nicht die gesamte Eigentumszuordnung unberührt, wirtschaftpolitisch motivierte Zuordnung des Eigentums in öffentliche oder private Trägerschaft. Soweit ein Mitgliedstaat einzelne Wirtschaftsbereiche oder Unternehmen der öffentlichen Hand vorhält, ist dieses mit dem EGV gem. Art. 295 EGV konform. Jedoch müssen sich auch öffentliche Unternehmen an den Freiheitsrechten des EGV insoweit messen lassen, als dass deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die grundlegende Eigentumszuordnung überschritten wird.
Hinsichtlich der Volkswagen AG ist eine öffentliche Trägerschaft erwägenswert. Trägerschaft kann nicht formal auf Basis von normativen Grundlagenwertungen bewertet werden, sondern ist nach tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten zu bestimmen. Wie oben dargestellt, haben die Körperschaften erheblichen tatsächlichen und Unternehmensführung. Dieses darf aber nicht hinwegtäuschen über die Tatsache, dass der Konzern in seiner Ausprägung privatrechtlich organisiert ist. Auch ist das festgelegte Entsenderecht zwar ein erhebliches Einflussmittel der Körperschaften auf den Konzern, jedoch kann dieses Mittel nicht die absolute Kontrolle erreichen. Anderen Anteilseignern steht unter erschwerten Bedingungen die Möglichkeit offen, eine gleichgroße und größere Einflussmöglichkeit auf den Konzern zu gewinnen. Das für diese Einflussmöglichkeit, bei Anwendung des VWGmbHÜG, ganz erheblicher Mittelaufwand vonnöten wäre, kann die Zuordnung der Volkswagen AG in den öffentlichen Bereich nicht überschießen. Das VWGmbHÜG stellt nicht die Eigentumszuordnung der Volkswagen AG in den öffentlichen Bereich dar, sondern räumt der öffentlichen Hand erweiterte Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Konzerns, mittels öffentlich rechtlicher Ausgestaltung, im Bereich des Privatrechts ein.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- DasVWGmbHÜG ist somit nicht eine Eigentumszuordnung gem. Art. 295 EGV und folglich den Freiheitsrechten voll zugewandt. Weiterhin erwägenswert erscheint die von der Bundesrepublik aufgeworfene Frage, inwieweit der Aufsichtsrat tatsächlich in die Verwaltung des Unternehmens einbezogen ist. Ist dieses nicht der Fall, wäre eine Schutzbereichsverletzung des Art. 56 EGV durch die Entsenderechte nicht gegeben, da insoweit eine Schlechterstellung der übrigen Kapitaleigner in Bezug auf die Teilnahme an der Verwaltung unmöglich wäre. 17 Grundsätzlich ist der Aufsichtsrat gem. § 111 Abs. 1 AktG von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Fraglich erscheint hier, ob Geschäftsführung und Verwaltung deckungsgleiche Begriffe sind. Geschäftsführung ist das Handeln für die Gesellschaft im täglichen Geschäft, als auch planerische Tätigkeit mittel- und langfristiger Natur. 18 Verwaltungstätigkeit ist das organisch strukturierte mentale, aber auch physische Zusammenwirken einzelner Kräfte zur Strukturierung und Planung von zielgerichteten Abläufen eines Unternehmens. Verwaltungstätigkeit ist somit ein eigener Begriff, der auch die Geschäftsführung als auch die Kontrolle der Geschäfte umfasst. Die Ausformung der Verwaltung von Unternehmen wird nach den mitgliedstaatlichen Ordnungen bestimmt. In Deutschland steht dem Aufsichtsrat, wie oben ausgeführt, grundsätzlich keine Geschäftsführung zu. Dem Aufsichtsrat kann jedoch, durch Satzung oder Eigenermächtigung, ein Zustimmungsvorbehalt gem.
§ 111 Abs. 3 S. 2 AktG vorbehalten sein. Diese hat keine Außenwirkung, da der Vorstand alleinig die Gesellschaft nach Außen gem. § 78 Abs. 1 AktG vertritt. Dem Vorstand ist aber im Innenverhältnis ein Tätig werden in zustimmungsbedürftigen Bereichen ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet. Weiterhin ernennt der Aufsichtsrat gem. § 84 Abs. 1 S. 1 AktG die Vorstände, welches unmittelbar auf die Gesellschaft und ihre Außendarstellung einwirkt. Dem Aufsichtrat der Volkswagen AG
17 EuGH, C-446/04, Rn. 182 – Test Claimants in the FII Group Litigation;
EuGH, C-157/05, Rn. 35 – Holböck.
18 Hefermehl/Spindler, in: Mün. Komm. AktG, Bd. III,§ 77 Rn.1.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- werdendurch § 4 Abs. 2 VWGmbHÜG und durch § 111 Abs. 4 S. 2 AktG iVm § 9 VW-Satzung weitere Zustimmungsrechte bestellt. Folglich ist die Einwirkung des Aufsichtsrates auf das Wesen und die Gestaltung der Gesellschaft bei der Volkswagen AG erheblich. Die Befugnisse gehen über die reine Kontrolle fremder Tätigkeit weit hinaus. Der Aufsichtsrat ist deshalb auch an der Verwaltung der Volkswagen AG beteiligt.
Demzufolge ist ein öffentlicher Eingriff in die Modalitäten des Aufsichtsrates bei der Volkswagen AG ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 56 EGV.
Soweit das VWGmbHÜG lediglich eine privat-vertragliche Regelung in gesetzesform übernimmt, könnte nach der Sicht der Bundesrepublik eine Verletzung der Kaptalverkehrsfreiheit aus der mangelnden inhaltlichen staatlichen Regelung ausgeschlossen sein. Der Schutz der Freiheitsrechte der Gemeinschaft gegen staatliches Eingriffs-Handeln in deren Schutzbereich unterliegt denselben, gleich welche Handlungsweise gewählt wird, solange und soweit sie öffentlich-rechtlich ist. 19 Eine rein privat-vertragliche Regelung wäre folglich nicht den Freiheitsrechten unterworfen.
Tatsächlich stellt das VWGmbHÜG eine in gesetzesform gegossene privatrechtliche Regelung da. Dieses kann jedoch nicht ein Ausschluss der Kontrolle mit den Freiheitsrechten der Gemeinschaft rechtfertigen, da eine rein private Vereinbarung des oben genannten gem. § 134 BGB iVm § 101 Abs. 2 S. 4 AktG nichtig wäre. Eine Auslegung des gewollten, z.B. im Wege der teleologischen Reduktion der Erklärungen auf das gesetzlich zulässige, wäre unter Umständen möglich, jedoch ist dieses vorliegend unerheblich. Der Gesetzgeber hat, unter Umgehung dieses Verbotes, das VWGmbHÜG erlassen und diesem Spezialität gegenüber dem § 101 AktG gem. § 101 Abs. 2 S. 5 AktG eingeräumt.
19 Haltern, EuRe, S. 552ff.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht -Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- Selbstwenn man folglich in dem Inhalt der Regelung eine private Absprache sehen würde, wäre diese, soweit keine Auslegung des Erklärten vorgenommen würde, ohne gesetzliche Regelung nichtig. Deshalb hat das VWGmbHÜG auch eigenen gesetzgeberischen Regelungsinhalt.
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob eine Übernahme von privat-rechtlichen Vereinbarungen ohne Änderung in Gesetzesform der Überprüfung nach den Freiheitsrechten der Europäischen Gemeinschaft unterfällt, da das VWGmbHÜG eigenen zusätzlichen gesetzlichen Regelungsinhalt schafft und somit als eigenständige Setzung von Tatsachen anzusehen ist. 20 Das Entsenderecht aus § 4 Abs. 1 VWGmbHÜG verstößt gegen den Schutzbereich des Art. 56 EGV und ist nicht durch einen Vorbehalt des Art. 58 EGV bzw. eines nicht ausdrücklich im Primärrecht vorgesehenen Vorbehaltes gerechtfertigt.
§ 4 Abs. 1 VWGmbHÜG ist europarechtswidrig.
b) Eingriff in den Schutzbereich des Art. 56 EGV durch §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 3 VWGmbHÜG
Die Kommission erachtete weiterhin die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 3 VWGmbHÜG für europarechtswidrig.
„§ 2 VWGmbHÜG
Stimmrecht, Stimmrechtsbeschränkung (1) Gehören einem Aktionär Aktien im Gesamtnennbetrag von mehr als dem fünften Teil des Grundkapitals, so beschränkt sich sein Stimmrecht auf die Anzahl von Stimmen, die Aktien im Gesamtnennbetrag des fünften Teils des Grundkapitals gewähren.“
„§ 4 VWGmbHÜG
Verfassung der Gesellschaft (3) Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, bedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft.“
20 Schluss folglich auch: EuGH, Kommission/Deutschland, C-112/05, Rn. 26f.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- Inder Begründung trug diese vor, dass der unter § 2 Abs. 1 VWGmbHÜG festgesetzte Abstimmungszählwert den Grundsatz „eine Aktie, eine Stimme“ („one share, one vote“) verletze. 21 Schon diese Begrenzung des Stimmrechts sei europarechtswidrig, da niemals die Eigener der Volkswagen AG dieses beschlossen hätten, sondern dieses durch Gesetzesbeschluss kodifiziert wurde. Die Erhöhung des notwendigen zu erreichenden Quorums für die Verabschiedung bestimmter Beschlüsse in der Hauptversammlung wurde von der Kommission ebenso als europarechtswidrig eingestuft, da dem Land Niedersachsen ermöglicht würde, Beschlüsse von besonderer Bedeutung mittels der gehaltenen Minderheitsbeteiligung, welche dieses schon von Anfang an hält, zu blockieren.
Die Kommission erhebt und argumentiert die oben aufgeführten Klagebegründungen in getrennter Form. Es erscheint jedoch zweckdienlicher, diese Bestimmungen des VWGmbHÜG zusammen zu prüfen, da diese Regelungen erst miteinander die herausgehobene Rolle entfalten, welche tatsächlich in ihnen liegt. Die Regelungen in einzelner Betrachtung bestimmen eine Beschränkung der Einwirkungsmöglichkeiten von Anteilseigner auf die Verwaltung der Gesellschaft im Vergleich zu den gesetzlichen Allgemeinregelungen nach dem AktG. In gemeinsamer Betrachtung der Regelungen findet sich über diese Beschränkung hinausgehend eine quasi Sperrminorität, welche es einem potentiellen Übernehmer bzw. Großinvestor unmöglich macht, die Einwirkungsmöglichkeiten, angemessen zu seiner Kapitalinvestition, geltend zu machen.
Insbesondere die Konnektivität der Regelungen in ihrer Wirkung auf die Einflussnahme eines Anteilseigners im Verhältnis zu der Gesellschaft könnte eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit, im Wege der Verhinderung angemessener Repräsentanz, liegen.
Nach dem deutschen Gesellschaftrecht für Aktiengesellschaften können grundsätzlich Hauptversammlungsbeschlüsse durch
21 Klageerhebung Kommission/Deutschland, C-112/05 v. 4. März 2005.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- einfacheMehrheit getroffen werden. Dieser Grundsatz ist in § 133 Abs. 1 AktG kodifiziert, jedoch hält das deutsche Aktienrecht gem.
§ 133 Abs. 1 2. HS AktG ein höheres Quorum in gewissen Bereichen für erforderlich. So wird hinsichtlich eines Beschlusses über die Änderung der Satzung der Gesellschaft gem. § 179 Abs. 2 S. 1 AktG eine Zustimmungsquote von mindestens ¾ des vertretenen Grundkapitals vorgeschrieben. Es gibt jedoch für Aktiengesellschaften die Möglichkeit, eine andere Zustimmungsquote, als die gesetzlich festgelegte, zu wählen. Dieses Recht ergibt sich hinsichtlich § 179 Abs. 2 S. 1 AktG aus dem folgenden S. 2 des Paragraphen, wonach andere Mehrheiten in der Satzung der Gesellschaft für einzelne als auch für alle Satzungsänderungen bestimmt werden können. 22 Eine abweichende Bestimmung des Mehrheitserfordernisses ist allerdings nur Mehrheitserfordernisse möglich, eine Umgehung solcher ist unzulässig. 23 Diese Zustimmungserfordernisse wird hinsichtlich Aktiengesellschaften in gleiche Form im Gesetz beibehalten.
Das VWGmbHÜG bestimmt insoweit in § 4 Abs. 3 eine Regelung, welche auch in einer Satzung hätte getroffen werden können. Diesem Leitbild folgend argumentierte auch die Bundesrepublik. 24 Sie bergründete ihre Auffassung durch einen logischen Ausschluss eines Eingriffes in die Kapitalverkehrsfreiheit durch das Mitgliedsland soweit es rechtlich möglich und zulässig ist, eine entsprechende Regelung privatrechtlich in einer Satzung zu treffen. Verkannt wird hierbei jedoch, dass eine Satzungsbestimmung welche für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse, eine von den gesetzlich festgelegten Bestimmungen Abstimmungsquorum festlegt im Partei-, hier Anlegervernehmen,
22 Stein, in: Mün. Komm. AktG, Bd. VI, § 179 Rn. 88; Hefermehl, in:
AktGKomm, Bd. IV, § 179 Rn. 79.
23 Hüffer, AktG, § 179 Rn. 17.
24 EuGH, C-112/05 - Kommission/Deutschland, Rn. 44f.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- geschlossenwird. Es wird regelmäßig für Ausgleichsmaßnahmen gesorgt werden, welche den Machtverlust der benachteiligten Aktionäre auszugleichen vermögen. Eine solche Maßnahme ist mithin meist notwendig, um die Zustimmung der notwendigen Mehrheit für eine Satzungsänderung zu erreichen. Soweit die Sperrminorität (hier ¼ der Stimmen) jedoch schon von dem zukünftigen bevorteilten Anteilseigner, ohne die Mitwirkung anderer, erreicht wird, ist eine Quorumsänderung in der Satzung wirtschaftlich unnütz und wird nicht durchgeführt werden. Das VWGmbHÜG kodifiziert eine solche Quorumsbestimmung jedoch, ohne für einen üblichen Ausgleich im Wege der Parteienübereinkunft zu sorgen. Schon aufgrund der einseitigen staatlichen Doktrinierung einer solchen Bestimmung stellt dieses einen staatlichen Eingriff dar. Wie oben dargestellt ist jedes staatliche Einschreiten in die Verwaltung einer Gesellschaft ein Eingriff im Sine des Europarechts. 25 Hinsichtlich der Stimmrechtsbeschränkung durch § 2 Abs. 1 VWGmbHÜG, dass, soweit einem Anteilseigner mehr als 1/5 der Aktien gemessen am Grundkapital gehören, dieser in seiner Abstimmungsgewichtung auf 1/5 des Grundkapitals beschränkt wird, ist ebenfalls ein Eingriff des Bundes in die Kapitalverkehrsfreiheit gegeben.
Zwar in den § 134 Abs. 1 S. 2 AktG die Möglichkeit einer Begrenzung von Stimmrechten auf ein Höchststimmrecht als Verteidigungsmaßnahme gegen aufgenommen, 26 dieses ist jedoch nicht mit der Festlegung in § 2 Abs. 1 VWGmbHÜG vergleichbar.
Schon die Vornahme dieser Bestimmung, welche regelmäßig in der Satzung zu erfolgen hat, im Wege des Gesetzes, stellt einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit da. 27 Weiterhin konstruiert das VWGmbHÜG einen Sonderfall aus Betrachtung des Aktienrechts. Das Aktiengesellschaftsrecht erlaubt
25 Vgl. oben unter C.I.1..
26 Klein, NJW 1997, 2085, 2087; Schanz, NJW 2000, 337, 342.
27 Vgl. obige Ausführungen.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- gem.§ 134 Abs. 1 S. 2 AktG lediglich nicht-börsennotierten Unternehmen Beschränkungen hinsichtlich des Stimmrechts. Volkswagen ist jedoch unter dem Prime Standard im regulierten Markt gelistet. 28 Die von der Bundesrepublik vorgebrachte Einschätzung, ein Eingriff könne auch hinsichtlich § 2 Abs. 1 VWGmbHÜG nicht gegeben sein, da eine solche Maßnahme auch privatrechtlich ergriffen werden könnte, ist insoweit unschlüssig, als dass das AktG eine solche Möglichkeit nicht vorsieht. Es besteht zwar die Möglichkeit einer Stimmrechtsbeschränkung, dann müsste die Volkswagen AG aber auf den Börsenhandel ihrer Aktien verzichten. Das VWGmbHÜG statuiert somit für ein Unternehmen eine Einzelausnahme hinsichtlich der Beschränkungen der Aktienstimmrechte unter Beibehaltung der Börsennotierung. Die Stimmrechtsbeschränkung in Verbindung mit dem Abstimmungsquorum erscheinen auch dazu geeignet, in den Kapitalverkehr von Mitgliedsstaaten der EG einzugreifen. Die absolute Beschränkung der Stimmen folgend aus den Stammaktien auf 27,2% (Grundkapital, bestehend aus Vorzugs- und Stammaktien, in der Höhe von 20% fokussiert auf Stammaktien) der Gesamtstimmen nehmen eine potentiellen Übernehmer die Möglichkeit der Realisierung der Übernahme durch Erwerb und Ausübung des Mehrheitseigentums. In Verbindung mit den gesetzlich festgelegten Abstimmungsmodalitäten ergibt sich eine Sperrminorität bei Erreichen einer Beteiligungssumme von 14,7% des Grundkapitals (in der Form von Stammaktien), für einen Anleger. Von seiner Wirkung stellt das VW-Gesetz auf die größtmögliche Erschwerung einer Übernahme, ohne eine gezielte (unzulässige) Benachteiligung von Investitionskapital, ab. 29 Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass bei Überführung der Volkswagen GmbH in eine AG der Bund und das Land Niedersachsen mit einer Grundkapitalhöhe von 20% beteiligt
28 Vgl. Volkswagen, WKN 766400, unter http://deutsche-boerse.com.
29 Wellige, EuZW 2003, 427, 430.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht -Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- waren. 30 Ausdieser Betrachtungskonstellation erscheint die Festlegung des Höchststimmrechts auf ein Fünftel des Grundkapitals auch nicht willkürlich, vielmehr gezielt zur unausgesprochenen Absicherung der Vormacht seitens der Öffentlichen Hand in einem privaten Unternehmen durch Gesetz.
2. Rechtfertigung der Eingriffs
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Eingriffe in die Kapitalverkehrsfreiheit rechtswidrig, 31 wobei sie grundsätzlich einer Rechtfertigung Rechtfertigungsgründe können Allgemeininteresse folgen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringt. 33 Die Bundesrepublik trug vor, dass das VW-Gesetz der Sicherung von Produktion und Arbeitsplätzen zu dienen gewidmet wurde. Hieraus folgerte die Bundesrepublik ein zwingendes Allgemeininteresse, welches einen etwaigen, vom Bund jederzeit bestrittenen, Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigen würde.
Es erscheint jedoch fraglich, weshalb ein einzelnes Unternehmen solcher Sondersicherungsmaßnahmen bedarf.
Volkswagen ist mit 325.000 Mitarbeitern weltweit einer der großen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland. Es erscheint jedoch unschlüssig, die Sicherung dieser Beschäftigten als Rechtfertigung zu generieren, wenn andere Unternehmen, z.B. Siemens (475.000 Mitarbeiter weltweit), offensichtlich dieses Schutzes nicht bedürfen.
30 Vgl. VWGmbHVtr
31 EuGH, NJW 2002, 2307 – Kommission/Portugal; EuGH, NJW 2002, 2305 – Kommission/Frankreich; EuGH, NJW 2002, 2308 – Kommission/Belgien. 32 EuGH, NJW 2002, 2303, Rn. 46 – Kommission/Belgien; EuGH, NJW 2002, 2305, Rn. 47 – Kommission/Frankreich.
33 EuGH, NJW 2002, 2308, Rn. 43 – Kommission/Belgien; EuGH, NJW 2002, 2305 Rn. 43 – Kommission/Frankreich; EuGH, NJW 2002, 2307 Rn. 47 – Kommission/Portugal; Grundmann, BKR 2002, 758, 763.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht
-Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- Tatsächlichwar die Volkswagen AG mit Blick auf das VWGmbHÜG einzigartig in Deutschland.
Weiterhin sind Beteiligungsvorschriften auch bei Volkswagen, wie bei jedem anderen Unternehmen in Deutschland, geschützt. Die Arbeitnehmerseite stellt Aufsichtsratsmitgliedern der Volkswagen AG.
Soweit das Argument der Arbeitsplatzsicherung tatsächlich hätte greifen sollen, hätte dieses Argument nicht nur in Bezug auf ein Unternehmen Bestand haben sollen, sondern alle Unternehmen, möglicherweise beschränkend Mindestbeschäftigungszahl, erfassen müssen.
Als die Volkswagen GmbH in eine AG überführt wurde, wurde unter Zugrundelegung der Verhandlungen zwischen Bund und dem Land Niedersachsen ein Staatsvertrag über eine zugründende Stiftung mit dem Namen „Volkswagenstiftung“ geschlossen. Die Stiftung wurde gem. § 3 VWGmbHVtr mit der Bestimmung gegründet, die Lehre und Forschung zu fördern. Aus den Erträgen der Stiftung, welche die Erlöse des Initialaktienverkaufes und die laufenden Erträge aus den Aktien des Landes Niedersachsen enthält, sollten dem Land Niedersachsen gem. § 4 b) ein sog. Vorab zufließen, welcher im Haushalt des Landes im Jahre 2001 für sechzig Prozent der Bildungs- und Forschungsausgaben aufkam. Es könnte somit eine Rechtfertigung des VWGmbHÜG in dem Allgemeininteresse der Forschung gegeben sein.
Durch den Wegfall des VWGmbHÜG ist nunmehr eine vereinfachte Übernahme des Konzerns möglich, aus welchem sich die steuerliche Möglichkeit ergibt, die Konzernverwaltung in ein steuerlich vorteilhafteres Land zu verlegen.
Die Forschungsförderung ist von dem EGV als ein hochrangiges Ziel anerkannt. 34 Nach Art. 5 EGV hat die Gemeinschaft im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nur eingeschränkte
34 Kilian, NJW 2002, 3599, 3601.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht -Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- Kompetenzen,die sich hauptsächlich auf die Industrieforschung gem. Art. 163ff EGV beschränken. Deshalb sind mitgliedstaatliche Forschungsförderungen lobens- und schützenswert.
Die Tauglichkeit von Rechtfertigungen in den EuGH Entscheidungen zur Kapitalverkehrsfreiheit sind jedoch sehr repressiv gefasst, er hat bisher lediglich die innersten staatlichen Sicherheitsbedürfnisse anerkannt (z.B. Energieversorgung). 35 Das Allgemeinschutzbedürfnis, welches die Einkünfte und die somit finanzierte Lehre aus den Aktien, die durch das VWGmbHÜG geschützt Allgemeinschutzbedürfnis bezüglich der eigenen Versorgung eines souveränen Nationalstaates und seiner Bürger mit ausreichend Energie gleichzusetzen erscheint nicht haltbar. 36 Die Energieversorgung eines Staates ist der Kernbereich eigenständiger Staatssouveränität und -sicherheit.
Den Forschungsausgaben werden durch die Nichtigkeitserklärung des VWGmbHÜG nicht die Grundlage entzogen. Die Stiftung besteht weiter und die Erträge fallen zunächst in gleicher Höhe weiter an. Die latente Möglichkeit der Alterierung der Machtverhältnisse in dem VW-Konzern erscheint nicht als ausreichend für einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit. Schon die Tatsache, dass selbst die Übernahme der Volkswagen AG durch einen Dritten den Geldzufluss an die Stiftung nicht unmittelbar stoppen würde, erscheint als Auschlusstatbestand einer Rechtfertigung des Eingriffs.
II. Verstoß gegen Art. 43 EGV
Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 43 EGV tritt vorliegend hinter den festgestellten Verstoß gegen Art. 56 EGV aus Spezialität zurück. 37
35 EuGH, NJW 2002, 2308, Rn. 28 – Kommission/Belgien.
36 Oechsler, NZG 2007, 161, 165.
37 EuGH, C-112/05, Rn. 57ff – Schlußantrag Generalanwalt Colomer; Ruge, EuZW 2002, 421, 422.
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Seminar zum Deutschen und Europäischen Bank- und Kapitalmarktrecht -Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes- D.Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
Der Europäische Gerichtshof entschied am 23. Oktober 2007 über die Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 7. September 2005.
In seiner Entscheidung befand er das VWGmbHÜG für europarechtswidrig und erklärte es demzufolge hinsichtlich der angegriffenen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 3 VWGmbHÜG für nichtig. 38 Die Klage der Kommission berief sich ursprünglich auch auf eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, welche im Klageverfahren nicht weiter verfolgt wurde. Dem folgend, urteilte der EuGH ursächlich ausschließlich auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit und wies die Klage hinsichtlich Art 43 EGV ab.
Er stellte fest, dass die angegriffenen Regelungen im VWGmbHÜG das Verhinderung von Investitionen aus einem Mitgliedstaat in die Volkswagen AG, verletzt. 39 Wegweisend ist die Entscheidung über die Grenzen Deutschlands hinaus aufgrund der erstmaligen Anerkennung eines Eingriffes in die Kapitalverkehrsfreiheit durch eine Maßnahme, welche lediglich eine indirekte Benachteiligung von Investoren mit der Zielrichtung der Komplettübernahme beinhaltet, ohne diskriminierend zu wirken. Im Vorfeld zu dieser Entscheidung wurden lediglich Entscheidung über eine tatsächliche Erwerbsbeschränkung von Anteilen durch Investoren als europarechtswidrig gefällt. 40 Somit stellt diese Kapitalverkehrsfreiheit eine erhebliche Erweiterung des Schutzbereiches dar und wird in Zukunft erhebliche Bedeutung über die Grenzen Deutschland erhalten.
38 EuGH, C-112/05 - Kommission/Deutschland.
39 EuGH, C-112/05 - Kommission/Deutschland, Rn. 1.
40 EuGH, NJW 2002, 2308, Rn. 43 – Kommission/Belgien; EuGH, NJW 2002, 2305 Rn. 43 – Kommission/Frankreich; EuGH, NJW 2002, 2307 Rn. 47 – Kommission/Portugal.
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Ref. iur. Nikolas Hecht, 2008, Die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes, München, GRIN Verlag GmbH
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