1. Einleitung
„Seit Beginn der Jugendgerichtsbewegung wurde gefordert, dem Gericht eine nichtjuristische Institution „zur Seite zu stellen“, um den besonderen Erfordernissen des täterorientierten Jugendstrafrechts gerecht zu werden. (Trenczek, 2003: 15) Das erste Jugendgerichtshilfegesetz entstand 1923 mit der Begründung, der Staat könne sich gegenüber Jugendlichen die sich geistig und körperlich noch in der Entwicklung befinden, nicht damit begnügen einen Verstoß gegen das Strafgesetz mit Strafe zu belegen. Die bis dahin gängige Praxis, jugendliche Straftäter dem bestehenden Vergeltungs- und Abschreckungsrecht - wenn auch mit Milderungenzu unterwerfen, wurde mit dem Beschluss beendet, von nun an dem Erziehungsgedanken durch das künftig geltende Jugendstrafrecht ein besonders Gewicht beizumessen. Die Bedeutung des Erziehungsgedankens resultiert aus der Annahme, junge Menschen seien aufgrund ihrer noch nicht endgültig gefestigten charakterlichen Entwicklung formbarer. So verlagerte sich die Aufmerksamkeit von der Tat hin zum Täter und dessen Persönlichkeit. Der entscheidende Unterschied zur früheren strafrechtlichen Verfolgung jugendlicher Straftäter ist, dass neben dem Aspekt der Strafe nun auch die Möglichkeit, erzieherisch Einfluss zu nehmen als ebenso wichtig erachtet wurde. An den grundsätzlichen nebeneinander existierenden Zielen des Jugendstrafrechts - Erziehung und Strafe - hat sich bis heute nichts geändert. (Bessler, 200: 7 f.)
Aus diesen Grundannahmen resultieren die Bedeutung und Aufgaben von Jugendgerichthilfe ebenso wie die Unterscheidungsmerkmale zur allgemeinen Gerichtshilfe. Diesen Aspekten der heutigen Praxis von Jugendgerichtshilfe werde ich mich in dieser Hausarbeit, im Kontext des JGG, widmen.
2. Die Aufgaben von Jugendgerichtshilfe nach dem JGG
Nach § 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll die Jugendgerichtshilfe, die von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den anerkannten Vereinigungen der Jugendhilfe ausgeübt wird, die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zur
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Geltung bringen. Ferner soll sie die Persönlichkeit der Jugendlichen erforschen, sich zu ihrer Entwicklung und ihren Lebens- und Familienverhältnissen äußern und einen Vorschlag zu den Maßnahmen (Sanktionen) die zu ergreifen sind, machen. Sofern nicht ein Bewährungshelfer damit beauftragt ist soll die Jugendgerichtshilfe darauf achten, dass der Jugendliche bzw. der Heranwachsende den vom Gericht angeordneten Weisungen und Auflagen nachkommt; erhebliche Zuwiderhandlungen hat sie dem Richter mitzuteilen. Bei der Anordnung von Betreuungsweisungen soll sie die Betreuung und Aufsicht möglichst selbst durchführen oder sich dazu äußern wer als Betreuungshelfer in Betracht kommt. Hat der ihr unterstellte Jugendliche oder Heranwachsende eine Jugendstrafe zu verbüßen, soll die Jugendgerichtshilfe in dieser Zeit mit ihm in Verbindung bleiben und sich um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemühen. Bevor der Richter Weisungen erteilt ist stets die Jugendgerichtshilfe anzuhören. Während des gesamten Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ist sie so früh wie möglich heranzuziehen. (§ 38 JGG und Müller, 2001: 96 f.)
2.1 Die Ermittlungsfunktion
Gemäß § 38 II 1 JGG hat die Jugendgerichtshilfe die Aufgabe in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gegenüber dem Gericht die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Um dieser Aufgabe nachzukommen muss die Jugendgerichtshilfe ermittelnd tätig werden. (Bessler, 200: 34 f.)
Im Rahmen der Nachforschungen zu den erzieherischen Gesichtspunkten befasst sich die Jugendgerichtshilfe mit der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen. Diese ist in erheblichem Maße von dem elterlichen Erziehungsverhalten sowie von signifikanten erzieherischen Einflüssen durch Geschwister, Verwandte, Freunde etc. geprägt. So kann beispielsweise die Vermittlung von falschen Werten und Normen, indem die Eltern ihrem Kind ein Leben vorleben das von Gewalt und Machtausübung geprägt ist, dazu führen, dass das Kind diesen Lebensstil im Jugendalter selbst übernimmt bis es zur Straffälligkeit kommt. (Buhrmester, 2007: 46)
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Auch muss sich die Jugendgerichtshilfe nach § 38 II 1 JGG im Rahmen ihrer Ermittlungen mit sozialen Gesichtspunkten aus dem Leben des beschuldigten jungen Menschen befassen. Hierbei geht es um Einflüsse des sozialen Umfeldes auf die Verhaltensweisen des Jugendlichen oder Heranwachsenden. Dazu gehören Aspekte der Familiensituation, der Wohnsituation, des schulischen und ggf. des beruflichen Werdegangs und des Freizeitverhaltens. Ein „schlechter Umgang“ beispielsweise durch Bekannte oder Freunde die z.B. regelmäßig Gewalt ausüben oder Drogen konsumieren, wirkt sich nachweislich negativ auf die eigenen Einstellungen gegenüber diesen Verhaltensweisen aus und führt nicht selten dazu, dass der betroffene junge Mensch diese selbst annimmt. Der Wunsch nach Anerkennung und der hohe Einfluss den das soziale Umfeld auf die eigene Lebensführung hat, spielen hier eine wichtige Rolle. (Buhrmester, 2007: 47) Der dritte und letzte Gesichtpunkt, welcher bei den Ermittlungen der Jugendgerichtshilfe eine Rolle spielt ist der sozialpädagogische Aspekt, der im Gesetz als fürsorgerischer Gesichtspunkt bezeichnet wird. Hier geht es darum, ob im Vorfeld Erziehungshilfen nach den §§ 27 - 35 SGB VIII stattgefunden haben. Die Frage, ob und wenn ja, mit welchen erzieherischen Hilfen der Jugendliche oder Heranwachsende bereits in Kontakt gekommen ist liefert aussagekräftige Informationen über das Erziehungsverhalten der Eltern sowie darüber inwiefern die Persönlichkeitsentwicklung durch unterschiedliche Personen im sozialen Umfeld beeinflusst wurde. So wird davon ausgegangen, dass der Kontakt mit ein oder mehreren erzieherischen Hilfemaßnahmen, beispielsweise durch die Hilfestellung einer sozialpädagogischen Familienhilfe, zwar auf einen positiven Erziehungseinfluss durch die jeweilige Fachkraft hinweist, jedoch auch auf Erziehungsdefizite der Eltern, die einen frühen Einstieg in die Kriminalität begünstigen können. (Buhrmester, 2007: 47 f.)
Ihre Informationen bezieht die Jugendgerichtshilfe im Rahmen ihrer Ermittlungen aus verschiedenen Quellen. Die primäre Informationsquelle stellt der Jugendliche oder Heranwachsende selbst dar. In Gesprächen werden Informationen zu der sozialen und familiären Sozialisation des jungen Menschen sowie über seine Selbsteinschätzung gewonnen. Fordert der Straftatbestand massive justizielle Reaktionen oder verweigert der Jugendliche bzw. der Heranwachsende das Gespräch, greift die Jugendgerichtshilfe in der Regel auf sekundäre
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Arbeit zitieren:
Theresa Reckstadt, 2009, Jugendgerichtshilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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