Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphase nach IFRS und BilMoG 3
3. Ansatzverbot von Forschungsaktivitäten nach IFRS und BilMoG. 4
4. Bilanzierung von Entwicklungskosten nach IFRS 5
Ansatzkriterien nach IFRS 5
4.1
Erst - und Folgebewertung nach IFRS. 6
4.2
5. Bilanzierung von Entwicklungskosten nach BilMoG 8
Ansatzkriterien nach BilMoG 8
5.1
Erstbewertung und Folgebewertung nach BilMoG. 9
5.2
6. Bilanzpolitik 10
Bilanzpolitische Möglichkeiten nach IFRS 10
6.1
Bilanzpolitische Möglichkeiten nach geplantem BilMoG 11
6.2
6.3 Bilanzpolitik nach IFRS in der Praxis am Beispiel der
Automobilindustrie 11
7. Fazit 14
Quellenverzeichnis. 15
2
1. Einleitung
Die Wirtschaft befindet sich in einem Wandel, hin zu steigendem, internationalem Wettbewerb, steigender Komplexität von Produkten und immer kürzer werdenden Produktlebenszyklen. Die Gesellschaft entwickelt sich von einer produkt- hin zu einer wissensorientierten, und Forschung und Entwicklung werden zunehmend bedeutende Erfolgspotenziale. „Innovationsfähigkeit gilt als Voraussetzung für Wachstum und Markterfolg“. 1 Somit steigt in fast allen Branchen der Anteil an F&E-Kosten massiv an. Die weltweit 1.000 forschungs- und entwicklungsintensivsten Unternehmen gaben 2004 zusammen rund 384 Milliarden Dollar für Forschung und Entwicklung aus, durchschnittlich 11 Prozent mehr als im Vorjahr. 2
Aus diesem Wandel resultiert der Anspruch an die Bilanzierung auch diese selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände bilanzieren zu können um eine wahrheitsgemäße Außendarstellung zu gewährleisten. Diese Möglichkeit spielt insbesondere für innovative Unternehmen sowie für kleine Unternehmen, welche sich im Anfangsstadium ihres wirtschaftlichen Daseins befinden eine Rolle. Während die internationale Rechnungslegung nach IFRS diesem Anspruch bereits seit Jahren gerecht wird, wird die Möglichkeit der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände in der Bilanz erst mit dem BilMoG ins deutsche Recht aufgenommen. Auf diese Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten nach IFRS wie auch nach BilMoG wird im Folgenden näher eingegangen.
Hierzu muss jedoch vorerst einer Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphase erfolgen, da diese für die Bilanzierung nach beiden Regelungen essenziell ist.
2. Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphase nach IFRS und BilMoG
Für die Bilanzierung, sowohl nach IFRS wie auch nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) spielt die Trennung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten eine bedeutende Rolle. Das BilMoG entspricht mit der Definition in § 255 Abs. 2a HGB n. F. sinngemäß der internationalen Regelungen nach IAS 38.55 bis IAS 38.59, was aus der nachfolgend abgebildeten Gegenüberstellung ersichtlich wird. Allerdings wird die Definition von Forschung und Entwicklung nach IFRS anhand von Beispielen veranschaulicht, worauf im deutschen Recht verzichtet wird.
1 KPMG: „Erfolgreiche Innovationen sind kein Zufall“
2 Wölfer, K.: Verarbeitung von Rechnungslegungsinformationen zu Forschung und Entwicklung am
Kapitalmarkt
3
Tab. 1: Gegenüberstellung der Definition von Forschung und Entwicklung nach BilMoG und IFRS
Quelle: eigene Darstellung
Demnach ist die Entwicklungsphase sowohl nach IFRS wie auch nach BilMoG der Forschungsphase nachgelagert und stellt somit eine Phase zwischen der Forschung und der Aufnahme der kommerziellen Produktion dar. 3
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein. Soweit sie bei einem Projekt nicht gelingt, sind alle Projektkosten sowohl nach IFRS wie auch nach BilMoG als Forschungsaufwendungen zu behandeln (§ 255 Abs. 2a Satz 4 HGB n. F. / IAS 38.53).
3. Ansatzverbot von Forschungsaktivitäten nach IFRS und BilMoG
Die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten spielt für die Bilanzierung eine entscheidende Rolle da Forschungsaufwendungen sowohl nach IFRS (IAS 38.54) wie auch nach BilMoG (§ 255 Abs. 2a Satz 1 HGB n. F.) einem Aktivierungsverbot unterliegen.
IAS 38.55 begründet dies damit, dass „[ein] Unternehmen […] in der Forschungsphase eines Projektes nicht nachweisen [kann], dass ein immaterieller Vermögenswert existiert, der einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen wird. Daher
3 Vgl. Lüdenbach, N.: IFRS, Der Ratgeber zur erfolgreichen Anwendung v. IFRS; 2008, S. 90
4
werden diese Ausgaben in der Periode als Aufwand erfasst, in der sie anfallen.“ Somit steht das Vorsichtsprinzip (Prudence) hier im Vordergrund. 4
Selbiges gilt nach deutschem Recht, in welchem Forschungskosten im Sinne des Gläubigerschutzes nicht aktiviert werden dürfen, „da die Vermögensgegenstandseigenschaft von Forschungsergebnissen regelmäßig sehr unsicher ist.“ 5
Somit bleiben lediglich die Entwicklungskosten zur Aktivierung, sofern sie verschiedene Kriterien erfüllen. Hierauf möchte ich im Folgenden näher eingehen, wobei erst die Bilanzierung nach IFRS näher betrachtet werden soll und anschließend die nach BilMoG, da sich die deutschen Vorschriften bezüglich Forschungs- und Entwicklungskosten an die internationalen Regelungen angeglichen haben.
4. Bilanzierung von Entwicklungskosten nach IFRS
In den internationalen Regelwerken zur Bilanzierung stellen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dar, und fallen daher in die Regelung des IAS 38. Da die IFRS auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten sind und den Informationsbedürfnissen von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern gerecht werden müssen, haben sie schon früh die Bedeutung der Research and Development Costs erkannt und in die Bilanz aufgenommen. 6
4.1 Ansatzkriterien nach IFRS
Entwicklungskosten müssen bei Erfüllung der nachstehenden Kriterien als selbstständiger Posten in die Bilanz aktiviert werden, d.h. es besteht eine Ansatzpflicht. 7
Zum Einen müssen die Entwicklungskosten den allgemeinen Ansatzvorschriften von Assets (Vermögenswerte) entsprechen (IAS 38.21 - IAS 38.23):
• Probability (Wahrscheinlichkeit): Der Nutzenzufluss / Nutzenabfluss findet mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent statt
• Reliable Measurement (verlässliche Bewertung): Aufwendungen, welche für ein bestimmtes Asset angefallen sind, müssen sich verlässlich bestimmen lassen und direkt zurechenbar sein 8
4 Vgl. Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung; 2008, S. 70 ff.
5 Vgl. PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens nach BilMoG
6 Vgl. Bundesministerium der Justiz: Wesentliche Änderungen des Bilanzmodernisierungsgesetztes im
Überblick
7 Vgl. Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung; 2008, S. 70 ff.
8 Vgl. Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung; 2008, S. 61 f.
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Arbeit zitieren:
Kerstin Mellinghoff, 2009, Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten nach IFRS und BilMoG, München, GRIN Verlag GmbH
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