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Was treibt einen Mann aus der Nobilität an, sich als eine Art Bauernpolitiker für die Landlose der plebs rustica zu engagieren und darüber hinaus die Festen der stadtstaatlichen Ordnung ins Wanken zu bringen? Verschiedene Thesen versuchen die Beweggründe des -aus Sicht seiner Anhänger zum Märtyrer stilisierten- Volkstribunen Tiberius Sempronius Gracchus zu erläutern. Vielleicht hat Tiberius das soziale Ungleichgewicht zwischen Reichen und Armen wirklich gerührt. Auf der anderen Seite kam die Agrarkrise dem zuvor Gescheiterten als politisches Sprungbrett gerade recht. Ob nun der Wunsch nach Macht oder Wohlstand Tiberius antrieben -so durchdacht auch die theoretische Idee hinter den Ackergesetzen wirken möge, desto schwieriger gestaltete sich die Praxis.
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Die gracchischen bzw. Sempronischen Ackergesetze sind benannt nach dem Geschwisterpaar, das diese lex sempronia agraria im römischen Senat durchgesetzt bzw. praktisch umgesetzt hat - der eine, Tiberius, bis zu seinem Tod, der andere, Gaius, nach der Ermordung seines Bruders. Das 133 v. Chr. eingebrachte Ackergesetz der Gracchen bildete den Auftakt einer beschwerlichen Agrarreform und der damit verbundenen Landaufteilung. Gleichzeitig steht diese lex am Anfang von zahlreichen inneren Auseinandersetzungen, die schließlich zum Ende der Römischen Republik führten.
Die lex Sempronia agraria zielte ab auf eine Umverteilung des ager publicus, also der staatseigenen Ackerflächen. Diese sammelten sich im Laufe der Expansion des römischen Staates in Italien an, da große Areale der unterworfenen Städte und Stämme von Rom übernommen wurden. Häufig handelte es sich um etwa ein Drittel der feindlichen Territorien, das annektiert wurde. 1 Nach der Idee, den Reichen zu nehmen und den Armen zu geben, erhielt die plebs eine bestimmte Menge an Ackerland zur relativ freien Verfügung. Die Größe der zugeteilten Fläche pro Familie bestimmte der Volkstribun Tiberius Gracchus in Hinblick auf eine An-ordnung in den Licinisch-Sextischen Gesetzen, den leges Liciniae Sextiae, von 367/6. Diese setzte eine Höchstgrenze von 500 iugera für jeden pater familias fest, das sind etwa 125 Hek-
1 Karl Christ, Krise und Untergang der römischen Republik, Darmstadt 1979, 1993 3 , 117.
tar, die zur Okkupation zur Verfügung standen. Allerdings wertete Gracchus die Regel zugunsten der Kleinbauern auf: bei Appian 2 ist überliefert, je Kind stünden den Bauern weitere 250 iugera zu, bei Livius 3 ist zu lesen, das Höchstmaß sei auf 1000 iugera angehoben worden. Vermutet wird, dass die bei Appian genannte Zahl von 250 iugera sich nur auf die ersten beiden Kinder bezog, so dass die Grenze von 1000 iugera eingehalten wurde. 4 Crawford vermutet, diese Bedingung beziehe sich nur auf die beiden ältesten Söhne, denen jeweils 250 iugera zugestanden hätten. 5 Allerdings berührte die Reform nicht das fruchtbarste Gebiet Italiens. Der ager Campanus war von der Reform ausgenommen. 6 Den enteigneten Groß-grundbesitzern standen keine finanziellen Entschädigungen zu, auch wenn Plutarch in seiner Tiberius-Biographie von einer Entschädigung spricht. 7 Diese bezieht sich vermutlich auf einen Vorteil für die neuen Okkupanten, denen ein dauerndes Besitzrecht an ihren Ländereien zustand. 8 In Form von kleinen Siedlerstellen, deren Größe in der Forschung umstritten ist, sollte das Land an die Besitzlosen verteilt werden. Darin bestand der zweite Teil der lex, die Einziehung und Aufteilung der Ländereien. Christ spricht von „kleinen Bauernstellen von höchstens 30 iugera= sieben Hektar“, die in Form einer Erbpacht vergeben wurden. Earl vermutet hingegen, dass die Flächen kleiner waren, „nearer 10 iugera than 30.“ Er bezieht sich hier auf Landzuweisungen an Siedler in neu gegründeten Kolonien zwischen 190 und 173 v. Chr. 9 Diese im Vergleich mit dem Höchstmaß auffallend kleinen Flächen dürften für die Ver-sorgung einer Familie ausgereicht haben, denn „250 iugera, still more 500, is far too large an area to be worked satisfactorily by one man, even with modern mechanical aids.“ 10 Daran ge-bunden war eine finanzielle Abgabe, die aber eher einem unwesentlichen Obolus entsprach. Allerdings waren die Äcker nicht frei verfügbar. Der römische Staat behielt sich eine Art Oberaufsicht vor und den Besitzern war es somit untersagt, die Flächen zu veräußern. Das Land aufzuteilen und besonders zu berücksichtigen, welches Privateigentum und welches ager publicus sei (ut idem triumviri iudicarent, qua publicus ager, qua privatus esset, Liv. Per. 58),
2 App. b. c. I 9.
3 Liv. Per. 58.
4 Joachim Molthagen, Die Durchführung der gracchischen Agrarreform, Historia XXII 1973, 423.
5 Michael Crawford, Die römische Republik, München 1984, 1990 4 , 125.
6 David Stockton, The Gracchi, Oxford 1979, 41.
7 Plut. Ti. Gr. 9, 10.
8 App. b. c. I 11.
9 D. C. Earl, Tiberius Gracchus - A study in politics, Brüssel 1963, 19-20.
10 Vgl. Earl 1963, 2.
Arbeit zitieren:
Kristine Greßhöner, 2003, Die Reform der Gracchen: Die Ackergesetze des Tiberius Sempronius Gracchus - Persönlicher Antrieb, konfliktreiche Praxis, München, GRIN Verlag GmbH
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