Untersuchungsausschusses. Am 07.04.2006 beschloss das Plenum die Einsetzung dieses Ausschusses und beauftragte ihn im Wesentlichen damit, in Bezug auf konkret benannte Vorgänge und Fragen zu klären, «welche politischen Vorgaben für das Handeln von Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Militärischem Abschirmdienst (MAD), Generalbundesanwalt (GBA) und Bundeskriminalamt (BKA) gemacht wurden und wie die politische Leitung und Aufsicht ausgestaltet und gewährleistet wurde». Der Chef des Bundeskanzleramtes wies den Vorsitzenden des Ausschusses nach Aufnahme seiner Arbeit darauf hin, dass die Bundesregierung angesichts ihrer Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im
Untersuchungsausschussverfahren darauf achten werde, dass hochrangige staatliche Interessen keinen Schaden erleiden werden. Gleichzeitig erhoffe sie eine am Staatswohl orientierte Zusammenarbeit.
Bundesregierung schränkt Aussagegenehmigungen ein und verweigert Aktenvorlage Der Untersuchungsausschuss befasste sich zunächst mit den Komplexen der Verschleppung von E. und K. und vernahm dazu Angehörige und Beamte der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden als Zeugen. Wiederholt verweigerten die Zeugen unter Verweis auf eine ihnen nur eingeschränkt erteilte Aussagegenehmigung die weitere Aussage oder gaben auf Fragen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses keine Antwort. Außerdem verweigerte die Bundesregierung dem Untersuchungsausschuss mehrmals die Vorlage von Akten oder Aktenbestandteilen. Die Antragstellerinnen beanstandeten die Einschränkungen der Aussagegenehmigungen, die Ablehnung der Herausgabe der angeforderten Unterlagen und Organigramme sowie die dazu gegebenen Begründungen mit verschiedenen genau bezeichneten Anträgen im Organstreitverfahren vor dem BVerfG.
BVerfG: Informationsanspruch aus Art. 44 GG verletzt
Die Anträge sind laut BVerfG zulässig. Der Rechtsweg zum BVerfG sei für die hier umstrittenen Fragen der Beweiserhebung durch den BND-Untersuchungsausschuss gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG eröffnet. Insbesondere weise das Untersuchungsausschussgesetz dem Bundesgerichtshof keine verfassungsrechtliche Zuständigkeit zu, sondern allein die verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen. Die Anträge seien auch überwiegend begründet, weil die Bundesregierung den Informationsanspruch des deutschen Bundestages aus Art. 44 GG unzulässig verkürzt habe, indem sie unter Bezugnahme auf den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung und Staatswohlbelange die Aussagegenehmigungen für benannte Zeugen beschränkt und die
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Vorlage von angeforderten Akten verweigert sowie die Aussagegenehmigungsbeschränkungen dahin gehend ausgelegt habe, dass Vorgänge aus der Präsidentenrunde und der Nachrichtendienstlichen Lage nicht von der Aussagegenehmigung erfasst seien.
Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses
Der Untersuchungsausschuss, der seine Befugnisse als Hilfsorgan des Bundestages ausübe, könne gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, § 17 Abs. 1 PUAG im Rahmen seines Untersuchungsauftrages die Beweise erheben, die er für erforderlich hält. Im Rahmen seines Untersuchungsauftrages könne der Untersuchungsausschuss die Vorlage von Akten verlangen und Zeugen vernehmen. Auf die durchzuführenden Beweiserhebungen seien die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsausschuss dürfe daher Regierungsmitglieder sowie Beamte und Angestellte im Verantwortungsbereich der Bundesregierung als Zeugen vernehmen. Da dieser Personenkreis einer besonderen Verschwiegenheitspflicht unterliege, bedürfe es aber einer Aussagegenehmigung, zu deren Erteilung die Bundesregierung vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen verpflichtet sei.
Untersuchungsauftrag als Beweiserhebungsgrenze
Verfassungsrechtliche oder verfassungsrechtlich begründete Grenzen werden dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses laut BVerfG durch den im Einsetzungsbeschluss zu bestimmenden Untersuchungsauftrag, den Gewaltenteilungs-grundsatz, das Staatswohl, die Grundrechte und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gezogen. Der Untersuchungsauftrag müsse sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein. Bei der Auslegung des erteilten Untersuchungsauftrages stehe dem Untersuchungsausschuss und der Bundesregierung weder ein Ermessensspielraum noch eine Einschätzungsprärogative zu.
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung als Beweiserhebungsgrenze Aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folge für die Regierung ein auch dem parlamentarischem Untersuchungsrecht nicht zugänglicher Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, so das BVerfG weiter. Während die Kontrollkompetenz des Parlaments insoweit die Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig nicht erfasst, können Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung bei abgeschlossenen Vorgängen nicht mit dem pauschalen Verweis auf den Kernbereich exekutiver
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Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2009, BVerfG zum BND-Untersuchungsausschuss: Eingeschränkte Aussagegenehmigungen und Verweigerung der Aktenherausgabe überwiegend verfassungswidrig, München, GRIN Verlag GmbH
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